TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/13 90/13/0195

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
33 Bewertungsrecht;
37/02 Kreditwesen;
53 Wirtschaftsförderung;
56/02 Verstaatlichte Banken;

Norm

KStG 1966 §12 Z3;
KWG 1979 §12 Abs10;
KWGNov 1986 Abschn1 Art3 Abs2 Z2 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0196 E 13. Februar 1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der S gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. Juni 1990, GZ. 6/2 - 2041/90, 6/2 - 2046/90, betreffend Körperschaftsteuer 1987 und Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Beschwerdefall mit Erkenntnis vom 29. Jänner 1990, Zl. 90/14/0246, bereits entschieden.

Durch dieses Erkenntnis ist auch die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage klargestellt.

Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zitierte ` Erkenntnis verwiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

W i e n , am 13. Februar 1991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130195.X00

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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