TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/25 W101 2248003-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.09.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch


,

W101 2248003-1/14E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.09.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , staatenlos, Herkunftsstaat: Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2021, Zl. 1273321608-210056103, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, Herkunftsstaat: Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2021, Zl. 1273321608-210056103, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2023 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 06.09.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 06.09.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.



Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form
, , Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser, der ein bei der UNRWA registrierter Flüchtling ist. Er ist als Sohn eines Palästinensers und einer Syrerin bereits in Syrien geboren worden. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser, der ein bei der UNRWA registrierter Flüchtling ist. Er ist als Sohn eines Palästinensers und einer Syrerin bereits in Syrien geboren worden. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX . Er ist gesund und arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 . Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine XXXX geborene Tochter und einen XXXX geborenen Sohn. Alle Familienmitglieder sind – wie der Beschwerdeführer – bei der UNRWA als staatenlose Palästinenser registriert.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine römisch 40 geborene Tochter und einen römisch 40 geborenen Sohn. Alle Familienmitglieder sind – wie der Beschwerdeführer – bei der UNRWA als staatenlose Palästinenser registriert.

Der Beschwerdeführer ist als staatenloser Palästinenser in Syrien wehrpflichtig. Sein Militärdienstbuch wurde ihm am 28.05.2013 ausgehändigt. Als einzigem Sohn in der Familie wurde dem Beschwerdeführer von der syrischen Militärbehörde seit 2014 mehrmals ein Aufschub des Militärdienstes gewährt, zuletzt bis zum 15.03.2023. Anlässlich der Ausstellung des letzten Aufschubes am 12.03.2020 hat der Beschwerdeführer von der Militärdienstbehörde eine Bestätigung erhalten, dass er zwar seinen Militärdienst bis zum genannten Datum aufgeschoben bekommen hat, dass er aber gleichzeitig mit dem Datum 22.04.2023 zum Militärdienst einberufen wird.

Der Beschwerdeführer ist im Oktober 2020 aus Syrien geflüchtet, weil er wusste, dass er zukünftig zum Militärdienst einberufen wird.

Der Beschwerdeführer befürchtet seit 22.04.2023 in Syrien den Militärdienst ableisten zu müssen, was er aber verweigert.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter und ist laut aktuellem Strafregisterauszug unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

An der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente bestehen keinerlei Zweifel.

Die obigen Feststellungen zum Militärdienst ergeben sich aus dem im Original vorgelegten Militärdienstbuch und den vom BFA veranlassten diesbezüglichen Übersetzungen (AS 195ff des Verwaltungsaktes). Die dem Beschwerdeführer ausgestellte und ausgehändigte Bestätigung der Militärbehörde ist gleichzeitig ein Einberufungsbefehl für den 22.04.2023, dies ergibt sich aus der diesbezüglichen Übersetzung in der heutigen Verhandlung.

Die übrigen obigen Feststellungen ergeben sich aus den insgesamt glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da für männliche syrische Staatsangehörige und sonstige Wehrpflichtige zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend ist, droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum verpflichtenden Militärdienst.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Wehrdienstverweigerung dann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274).

Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geht insbesondere Folgendes hervor (S. 113): Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration für Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind, bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht. Ihren Wehrdienst leisten sie gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army – PLA) trägt. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind.

Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geht weiters zur Wehrdienstverweigerung Folgendes hervor (S. 131ff): Eine Wehrdienstverweigerung wird in Kriegszeiten mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Zudem betrachtet die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck politischen Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland bzw. Aufenthaltsland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Die Regierung wird zudem beschuldigt, völkerrechtswidrige Militäraktionen, wie etwa willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, durchzuführen.

Die Tatsache, dass die syrische Regierung Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung als Ausdruck politischen Dissens betrachtet (auch in Kombination mit den, den Betroffenen drohenden, völlig unverhältnismäßigen Sanktionen), kann nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung eine oppositionelle Gesinnung (zumindest) unterstellt.

Es ist im Ergebnis glaubhaft, dass dem staatenlosen Beschwerdeführer in Syrien als gesundem Mann im wehrpflichtigen Alter, der seinen Wehrdienst bislang nicht abgeleistet hat, aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung von Seiten der syrischen Regierung Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Es ist im Ergebnis glaubhaft, dass dem staatenlosen Beschwerdeführer in Syrien als gesundem Mann im wehrpflichtigen Alter, der seinen Wehrdienst bislang nicht abgeleistet hat, aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung von Seiten der syrischen Regierung Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 AsylG 2005 genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, AsylG 2005 genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis für Anträge nach 2015:

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“) gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“) gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

Schlagworte

Asylgewährung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W101.2248003.1.00

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten