TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/25 L511 2277344-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2023
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Entscheidungsdatum

25.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
SchUG §25
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
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  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993

Spruch


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L511 2277344–1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 18.08.2023, XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 18.08.2023, römisch 40 , zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides richtet stattgegeben und Spruchpunkt 3 des Bescheides der Bildungsdirektion für Salzburg vom 18.08.2023, Zahl: XXXX gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides richtet stattgegeben und Spruchpunkt 3 des Bescheides der Bildungsdirektion für Salzburg vom 18.08.2023, Zahl: römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

II.      Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 2 des Bescheides wie folgt zu lauten hat: römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 2 des Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„ XXXX hat ihre allgemeine Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2023/24 an der nach dem Wohnsitz zuständigen örtlichen Sprengelschule oder an einer entsprechenden mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen.“„ römisch 40 hat ihre allgemeine Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2023/24 an der nach dem Wohnsitz zuständigen örtlichen Sprengelschule oder an einer entsprechenden mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1.    Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.08.2023, Zahl: XXXX ordnete die Bildungsdirektion für Salzburg [Bildungsdirektion] in Spruchpunkt 1 gemäß § 11 Abs. 6 Ziffer 6 SchPflG an, dass die Beschwerdeführerin die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen habe. In Spruchpunkt 2 wurde angeordnet, dass die Beschwerdeführerin die Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2023/24 an der nach dem Wohnsitz zuständigen Sprengelschule oder an einer entsprechenden mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Der Besuch einer Privatschule mit eigenem Organisationsstatut sei nicht zulässig. In Spruchpunkt 3 wurde angeordnet, dass die Beschwerdeführerin mangels Vorlage eines Externistenprüfungszeugnisses die 1. Schulstufe zu besuchen habe. In Spruchpunkt 4 wurde angeordnet, dass der Bildungsdirektion für Salzburg eine Anmeldebestätigung der besuchten Schule bis 15.09.2023 vorzulegen sei, widrigenfalls es zu einer Anzeigeerstattung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 110 bis zu EUR 440 käme. In Spruchpunkt 5 wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.08.2023, Zahl: römisch 40 ordnete die Bildungsdirektion für Salzburg [Bildungsdirektion] in Spruchpunkt 1 gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6 SchPflG an, dass die Beschwerdeführerin die Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe. In Spruchpunkt 2 wurde angeordnet, dass die Beschwerdeführerin die Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2023/24 an der nach dem Wohnsitz zuständigen Sprengelschule oder an einer entsprechenden mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Der Besuch einer Privatschule mit eigenem Organisationsstatut sei nicht zulässig. In Spruchpunkt 3 wurde angeordnet, dass die Beschwerdeführerin mangels Vorlage eines Externistenprüfungszeugnisses die 1. Schulstufe zu besuchen habe. In Spruchpunkt 4 wurde angeordnet, dass der Bildungsdirektion für Salzburg eine Anmeldebestätigung der besuchten Schule bis 15.09.2023 vorzulegen sei, widrigenfalls es zu einer Anzeigeerstattung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 110 bis zu EUR 440 käme. In Spruchpunkt 5 wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts gemäß § 11 Abs. 4 SchpflG nicht erbracht, weshalb die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG ab dem Schuljahr 2023/24 anzuordnen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchpflG nicht erbracht, weshalb die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG ab dem Schuljahr 2023/24 anzuordnen.

1.2.    Mit Schreiben vom 07.08.2023 erhob die Erziehungsberechtigte fristgerecht Beschwerde gegen den am 11.07.2023 zugestellten Bescheid.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, im Rahmen der Externistenprüfung hätte die Prüferin es nicht geschafft eine Beziehung zur Beschwerdeführerin aufzubauen; auch habe die Lehrerin während der Prüfung mehrfach die Hand der Beschwerdeführerin ergriffen und auf den Tisch befördert. Man habe daher von einer Wiederholung der Prüfung und von einer Beschwerde gegen die Prüfung Abstand genommen.

Weiters wurde unter Zitierung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte darauf hingewiesen, dass keine Anzeige des häuslichen Unterrichts erfolgt sei, sondern man gebe bekannt, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht in Anspruch genommen werde.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Bildungsdirektion weder ausführe worin die Gefahr im Verzug liege, noch welche gravierenden Nachteile für die öffentlichen Interessen bestünden.

2.       Die belangte Bildungsdirektion legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 31.08.2023 die Beschwerde samt Verwaltungsaktteilen vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Die Beschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2022/23 an häuslichem Unterricht teil, und trat im Juni 2023 zur zum Ende des Unterrichtsjahres angesetzten Externistenprüfung an der Volksschule XXXX an (OZ 1).1.1. Die Beschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2022/23 an häuslichem Unterricht teil, und trat im Juni 2023 zur zum Ende des Unterrichtsjahres angesetzten Externistenprüfung an der Volksschule römisch 40 an (OZ 1).

1.2.    Mit Entscheidung vom 15.06.2023 stellte die Prüfungskommission fest, dass die Beschwerdeführerin die Externistenprüfung nicht bestanden habe, weil sie in den Prüfungsgebieten Deutsch und Mathematik jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.

Die Entscheidung der Externistenprüfungskommission wurde den Erziehungsberechtigten am 15.06.2023 zugestellt. Ein Widerspruch gegen diese Entscheidung wurde nicht erhoben und es erfolgte keine Anmeldung zur Wiederholung der Externistenprüfung (OZ 1).

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

?        Bescheide der Bildungsdirektion (OZ 1)

?        Beschwerde (OZ 1)

2.2.    Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

2.3.    Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 33, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (Paragraph 17, VwGVG).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG).

3.2.    Zur Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht (Spruchpunkt 1, 2 und 4 des bekämpften Bescheides)

3.2.1.  Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnittes I des Schulpflichtgesetzes 1985 [SchPflG]. Diese beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Jahre (§§ 1 bis 3 SchPflG).3.2.1. Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnittes römisch eins des Schulpflichtgesetzes 1985 [SchPflG]. Diese beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Jahre (Paragraphen eins bis 3 SchPflG).

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen. Diese kann gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SchPflG – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen. Diese kann gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 SchPflG – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht [gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 SchpflG] zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (Z1), oder gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist (Z2), oder das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde (Z3), oder eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist (Z4), oder Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist (Z5), oder der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde (Z6). Gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht [gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 SchpflG] zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (Z1), oder gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist (Z2), oder das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde (Z3), oder eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist (Z4), oder Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist (Z5), oder der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde (Z6).

3.2.2.  Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Die Änderung des § 11 SchPflG durch BGBl. I Nr. 232/2021 führt aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (VfGH 29.11.2022, E2766/2022 mwN).3.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Artikel 17, Absatz 3, StGG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Die Änderung des Paragraph 11, SchPflG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, führt aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (VfGH 29.11.2022, E2766/2022 mwN).

Für den Fall, dass schulpflichtige Kinder ihre Schulpflicht in keiner der nach §§ 5, 11 und 12 SchPflG 1985 möglichen Form erfüllen, ist die Schulbehörde im Grunde der §§ 1 bis 3 sowie § 5 SchPflG 1985 ermächtigt, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht nach Maßgabe des § 5 legcit, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 4 SchPflG, zu erfüllen hat (VwGH 24.01.2023, Ra2021/10/0123 mwN).Für den Fall, dass schulpflichtige Kinder ihre Schulpflicht in keiner der nach Paragraphen 5, 11 und 12 SchPflG 1985 möglichen Form erfüllen, ist die Schulbehörde im Grunde der Paragraphen eins bis 3 sowie Paragraph 5, SchPflG 1985 ermächtigt, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht nach Maßgabe des Paragraph 5, legcit, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 4, SchPflG, zu erfüllen hat (VwGH 24.01.2023, Ra2021/10/0123 mwN).

3.2.3.  Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin die Externistenprüfung für die 1. Schulstufe nicht bestanden und hat somit den Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts iSd § 11 Abs. 6 Z 6 SchpflG nicht erbracht.3.2.3. Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin die Externistenprüfung für die 1. Schulstufe nicht bestanden und hat somit den Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts iSd Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, SchpflG nicht erbracht.

Soweit diesbezüglich in der Beschwerde die Prüfungssituation während der Externistenprüfung kritisiert wird, ist auszuführen, dass dies im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen ist, weil die Entscheidung der Prüfungskommission mangels erhobenem Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen ist.

Zum in der Beschwerde geäußerten Anspruch auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht ist auf die bereits zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht beschränkt und daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann (VfGH 29.11.2022, E2766/2022 mwN).Zum in der Beschwerde geäußerten Anspruch auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht ist auf die bereits zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Artikel 17, Absatz 3, StGG die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht nicht beschränkt und daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann (VfGH 29.11.2022, E2766/2022 mwN).

3.2.4.  Im Hinblick auf Spruchpunkt 2 und 4 des bekämpften Bescheides ist festzuhalten, dass sich die in § 24 Abs. 1 und 2 SchPflG normierten Verpflichtungen [zur Erfüllung der Schulpflicht] der Erziehungsberechtigten zwar unmittelbar aus dem Gesetz ergeben; dies schließt jedoch nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert (VwGH RS6 24.01.2023, Ra2021/10/0123 mwN). Einer § 24 Abs. 1 SchPflG konkretisierenden Anordnung im Spruch kommt normative Wirkung zu (VwGH 25.11.2021, Ra2021/10/0127 mwN).3.2.4. Im Hinblick auf Spruchpunkt 2 und 4 des bekämpften Bescheides ist festzuhalten, dass sich die in Paragraph 24, Absatz eins und 2 SchPflG normierten Verpflichtungen [zur Erfüllung der Schulpflicht] der Erziehungsberechtigten zwar unmittelbar aus dem Gesetz ergeben; dies schließt jedoch nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert (VwGH RS6 24.01.2023, Ra2021/10/0123 mwN). Einer Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG konkretisierenden Anordnung im Spruch kommt normative Wirkung zu (VwGH 25.11.2021, Ra2021/10/0127 mwN).

Es bestehen daher fallbezogen keine Bedenken gegen die Anordnung des Schulbesuches in der zuständigen öffentlichen Sprengelschule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule, sowie der Vorlage einer diesbezüglichen Anmeldebestätigung.

3.2.5.  Soweit die belangte Behörde aber darüber hinaus den angeordneten Schulbesuch – jeweils ohne Begründung – auf eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung einschränkt, sowie den Besuch einer Privatschule mit eigenem Organisationsstatut als nicht zulässig erklärt, fehlt es dafür an einer tauglichen Rechtsgrundlage.

Sowohl § 11 SchPflG, der mit „Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht“ betitelt ist, als auch § 12 legcit, dessen Überschrift „Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen“ lautet, stellen Regelungen zur „Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht“ (so die Überschrift zum Abschnitt C des SchPflG) dar. Die Untersagung von häuslichem Unterricht und Anordnung der Schulpflichterfüllung an einer Schule iSd § 5 SchPflG durch das schulpflichtige Kind für ein Schuljahr ist somit unter dem Aspekt der Erfüllung der Schulpflicht durch das schulpflichtige Kind zu betrachten. § 12 Abs. 1 Z 2 SchPflG regelt, dass die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden kann, wenn in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des PrivSchG 1962) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt. Weitere Voraussetzungen für den Besuch einer solchen Schule, insbesondere Genehmigungs- oder Anzeigepflichten, sieht § 12 SchPflG nicht vor. Auch ist dieser Regelung – anders als bei Absolvierung häuslichen Unterrichts, oder einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht – keine Pflicht zu entnehmen, beim Besuch einer Schule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht, zum Nachweis des zureichenden Erfolgs jährlich eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule abzulegen (VwGH 24.04.2018, Ro2018/10/0004).Sowohl Paragraph 11, SchPflG, der mit „Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht“ betitelt ist, als auch Paragraph 12, legcit, dessen Überschrift „Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen“ lautet, stellen Regelungen zur „Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht“ (so die Überschrift zum Abschnitt C des SchPflG) dar. Die Untersagung von häuslichem Unterricht und Anordnung der Schulpflichterfüllung an einer Schule iSd Paragraph 5, SchPflG durch das schulpflichtige Kind für ein Schuljahr ist somit unter dem Aspekt der Erfüllung der Schulpflicht durch das schulpflichtige Kind zu betrachten. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, SchPflG regelt, dass die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden kann, wenn in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des PrivSchG 1962) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt. Weitere Voraussetzungen für den Besuch einer solchen Schule, insbesondere Genehmigungs- oder Anzeigepflichten, sieht Paragraph 12, SchPflG nicht vor. Auch ist dieser Regelung – anders als bei Absolvierung häuslichen Unterrichts, oder einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht – keine Pflicht zu entnehmen, beim Besuch einer Schule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht, zum Nachweis des zureichenden Erfolgs jährlich eine Prüfung an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten entsprechenden Schule abzulegen (VwGH 24.04.2018, Ro2018/10/0004).

Da § 11 Abs. 6 SchpflG „nur“ die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 (öffentliche Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule) vorsieht, und die Schulpflicht entsprechend der zitierten Judikatur auch durch Besuch von Schulen iSd § 12 SchpflG möglich ist, bleibt für die von der Bildungsdirektion in Spruchpunkt 2 vorgenommene Einschränkung kein Raum.Da Paragraph 11, Absatz 6, SchpflG „nur“ die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd Paragraph 5, (öffentliche Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule) vorsieht, und die Schulpflicht entsprechend der zitierten Judikatur auch durch Besuch von Schulen iSd Paragraph 12, SchpflG möglich ist, bleibt für die von der Bildungsdirektion in Spruchpunkt 2 vorgenommene Einschränkung kein Raum.

3.2.6.  Zusammenfassend erweist sich die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 SchpflG durch die Bildungsdirektion in den Spruchpunkten 1, 2 und 4 des bekämpften Bescheides als korrekt, ist jedoch spruchgemäß auf eine öffentliche Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule zu beschränken. 3.2.6. Zusammenfassend erweist sich die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd Paragraph 5, SchpflG durch die Bildungsdirektion in den Spruchpunkten 1, 2 und 4 des bekämpften Bescheides als korrekt, ist jedoch spruchgemäß auf eine öffentliche Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule zu beschränken.

3.3.    Zur Behebung von Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides

3.3.1.  Gemäß § 25 Abs. 1 SchuG ist eine Schülerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn sie die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde. Gemäß § 25 Abs. 3 leg.cit. sind Schüler und Schülerinnen der 1. und 2. Schulstufe jedoch grundsätzlich berechtigt, in die nächste Schulstufe aufzusteigen. Abweichend davon sind Schülerinnen und Schüler der 2. Schulstufe, deren Jahreszeugnis in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, berechtigt in die 3. Schulstufe aufzusteigen, wenn die Schulkonferenz feststellt, dass die Schülerin oder der Schüler auf Grund ihrer oder seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweist und keine Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht zu befürchten ist. 3.3.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchuG ist eine Schülerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn sie die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, leg.cit. sind Schüler und Schülerinnen der 1. und 2. Schulstufe jedoch grundsätzlich berechtigt, in die nächste Schulstufe aufzusteigen. Abweichend davon sind Schülerinnen und Schüler der 2. Schulstufe, deren Jahreszeugnis in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, berechtigt in die 3. Schulstufe aufzusteigen, wenn die Schulkonferenz feststellt, dass die Schülerin oder der Schüler auf Grund ihrer oder seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweist und keine Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht zu befürchten ist.

3.3.2.  Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2022/23 keinen Nachweis des zureichenden Erfolges der Teilnahme an häuslichem Unterricht vor dem Ende des Unterrichtsjahres erbracht und damit die 1. Schulstufe in diesem Schuljahr nicht im Sinne des § 25 Abs. 1 SchuG erfolgreich abgeschlossen. 3.3.2. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2022/23 keinen Nachweis des zureichenden Erfolges der Teilnahme an häuslichem Unterricht vor dem Ende des Unterrichtsjahres erbracht und damit die 1. Schulstufe in diesem Schuljahr nicht im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, SchuG erfolgreich abgeschlossen.

Gemäß § 25 Abs. 3 SchuG sind Schülerinnen der 1. Schulstufe jedoch grundsätzlich berechtigt in die nächste Schulstufe aufzusteigen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, SchuG sind Schülerinnen der 1. Schulstufe jedoch grundsätzlich berechtigt in die nächste Schulstufe aufzusteigen.

Die Anordnung die 1. Schulstufe zu besuchen erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb Spruchpunkt 3 ersatzlos zu beheben ist.

3.4.    In Anbetracht der gegenständlich erfolgten Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den insoweit klaren Wortlaut von § 11 SchpflG und § 25 Abs. 3 SchUG sowie auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer Schule iSd § 12 SchpflG insbesondere VwGH 24.04.2018, Ro2018/10/0004. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den insoweit klaren Wortlaut von Paragraph 11, SchpflG und Paragraph 25, Absatz 3, SchUG sowie auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer Schule iSd Paragraph 12, SchpflG insbesondere VwGH 24.04.2018, Ro2018/10/0004. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Externistenprüfung häuslicher Unterricht negative Beurteilung öffentliche Schule Rechtswidrigkeit Spruchpunkt - Abänderung Spruchpunktbehebung Unterrichtserfolg Untersagung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L511.2277344.1.00

Im RIS seit

06.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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