Entscheidungsdatum
25.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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L506 2277624-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom XXXX , GZ XXXX : Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom römisch 40 , GZ römisch 40 :
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 73 Abs. 5 SchUG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 5, SchUG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. 1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022/2023 die 1 D Klasse des XXXX Im Jahreszeugnis wurde der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand „Englisch“ mit "Nicht genügend" beurteilt. Seitens der Klassenkonferenz der 1D-Klasse wurde am XXXX entschieden, dass der BF nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. 1. 1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die 1 D Klasse des römisch 40 Im Jahreszeugnis wurde der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand „Englisch“ mit "Nicht genügend" beurteilt. Seitens der Klassenkonferenz der 1D-Klasse wurde am römisch 40 entschieden, dass der BF nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.
2. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX durch seine Erziehungsberechtigte Widerspruch ein.2. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 durch seine Erziehungsberechtigte Widerspruch ein.
3. Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX (nachfolgend: angefochtener Bescheid), gab die Bildungsdirektion Oberösterreich nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dem Widerspruch mit näherer Begründung insofern statt, als festgestellt wurde, dass der BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtig sei (Spruchpunkt 3), die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Englisch“ wurde jedoch nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit „Nicht Genügend“ festgesetzt (Spruchpunkt 2). 3. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 (nachfolgend: angefochtener Bescheid), gab die Bildungsdirektion Oberösterreich nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dem Widerspruch mit näherer Begründung insofern statt, als festgestellt wurde, dass der BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtig sei (Spruchpunkt 3), die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Englisch“ wurde jedoch nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit „Nicht Genügend“ festgesetzt (Spruchpunkt 2).
Gemäß der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist eine Beschwerde schriftlich in jeder technisch möglichen Form innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich einzubringen.
Der gegenständliche Bescheid wurde der Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers am XXXX rechtswirksam an ihre Zustelladresse zugestellt.Der gegenständliche Bescheid wurde der Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers am römisch 40 rechtswirksam an ihre Zustelladresse zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers am XXXX um 09:51 Uhr per E-Mail Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides (Beurteilung im Pflichtgegenstand „Englisch“ mit „Nicht genügend“) an die genannte Bildungsdirektion.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers am römisch 40 um 09:51 Uhr per E-Mail Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides (Beurteilung im Pflichtgegenstand „Englisch“ mit „Nicht genügend“) an die genannte Bildungsdirektion.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers vorgehalten, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich verspätet eingebracht worden sei und ihr gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, hierzu binnen Wochenfrist Stellung zu nehmen. Am Am XXXX langte hg. eine Stellungnahme der Erziehungsberechtigten ein, wonach diese sich scheinbar bei der Frist verlesen habe und von einer vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgegangen sei. Die Erziehungsberechtigte teilte in Einem mit, dass der Beschwerdeführer freiwillig die Nachprüfung im Gegenstand Englisch gemacht und positiv abgeschlossen habe.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers vorgehalten, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich verspätet eingebracht worden sei und ihr gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, hierzu binnen Wochenfrist Stellung zu nehmen. Am Am römisch 40 langte hg. eine Stellungnahme der Erziehungsberechtigten ein, wonach diese sich scheinbar bei der Frist verlesen habe und von einer vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgegangen sei. Die Erziehungsberechtigte teilte in Einem mit, dass der Beschwerdeführer freiwillig die Nachprüfung im Gegenstand Englisch gemacht und positiv abgeschlossen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid wurde der Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers am XXXX mittels RSb-Zustellung rechtswirksam zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Erziehungsberechtigte am XXXX um 09:51 Uhr per E-Mail Beschwerde.Der angefochtene Bescheid wurde der Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers am römisch 40 mittels RSb-Zustellung rechtswirksam zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Erziehungsberechtigte am römisch 40 um 09:51 Uhr per E-Mail Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung
1. Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG, also im Fall der Entscheidung, dass der Schüler nicht zum Aufsteigen berechtigt ist, oder die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gem. § 20 Abs. 6…jeweils in Verbindung mit § 25) zwei Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz 5, SchUG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG, also im Fall der Entscheidung, dass der Schüler nicht zum Aufsteigen berechtigt ist, oder die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gem. Paragraph 20, Absatz 6 …, j, e, w, e, i, l, s, in Verbindung mit Paragraph 25,) zwei Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 20 Abs 6 SchUG hat im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag und der Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben. Gemäß Paragraph 20, Absatz 6, SchUG hat im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe der besuchten Schulart (Paragraph 25,) sind spätestens am folgenden Tag und der Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
Der Beschwerdeführer hat die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen, da die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Englisch“ mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides), sodass im gegebenen Fall gem. § 71 Abs. 2 lit.c SchUG die Rechtsmittelfrist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht zwei Wochen beträgt.Der Beschwerdeführer hat die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen, da die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Englisch“ mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides), sodass im gegebenen Fall gem. Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG die Rechtsmittelfrist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht zwei Wochen beträgt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der angefochtene Bescheid wurde der Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers am XXXX mittels RSb-Zustellung rechtswirksam zugestellt. Die im vorliegenden Fall geltende zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 73 Abs. 5 SchUG begann somit am XXXX zu laufen und endete am XXXX Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am XXXX um 09:51 Uhr per E-Mail, und daher verspätet eingebracht.Der angefochtene Bescheid wurde der Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers am römisch 40 mittels RSb-Zustellung rechtswirksam zugestellt. Die im vorliegenden Fall geltende zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 73, Absatz 5, SchUG begann somit am römisch 40 zu laufen und endete am römisch 40 Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am römisch 40 um 09:51 Uhr per E-Mail, und daher verspätet eingebracht.
Insofern die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers am XXXX mitteilte, dass der Beschwerdeführer die Nachprüfung in Englisch positiv abgeschlossen habe und nunmehr ein neues Zeugnis ausgestellt werde, ist festzuhalten, dass damit auch die Prozessvoraussetzung der Beschwer weggefallen ist, weshalb die Beschwerde einmal mehr als unzulässig zurückzuweisen wäre.Insofern die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers am römisch 40 mitteilte, dass der Beschwerdeführer die Nachprüfung in Englisch positiv abgeschlossen habe und nunmehr ein neues Zeugnis ausgestellt werde, ist festzuhalten, dass damit auch die Prozessvoraussetzung der Beschwer weggefallen ist, weshalb die Beschwerde einmal mehr als unzulässig zurückzuweisen wäre.
Da die Beschwerde verspätet ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da der Antrag zurückzuweisen war.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da der Antrag zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist Schule Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L506.2277624.1.00Im RIS seit
06.10.2023Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023