Entscheidungsdatum
25.09.2023Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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G304 2278328-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.08.2023 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.08.2023 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
3. Am 21.09.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger.
1.2. Er hat in Österreich keine berücksichtigungswürdigen familiären Bindungen und kein nennenswertes Privatleben, welches über sein Interesse an der Begehung von Eigentumsdelikten hinausgeht.
1.3. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar
? mit Urteil von Juli 2023, rk mit Juli 2023, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten.? mit Urteil von Juli 2023, rk mit Juli 2023, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
Kaum bzw. ab April 2022 in Österreich aufhältig beging der BF im August 2022 seinen ersten Diebstahl und im November 2022 zwei weitere Diebstähle.
Der BF hat zudem in einem unbekannten Ort des Bundesgebietes vor dem 05.12.2022 einen Vermögensbestandteil erworben, der aus einem mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, und zwar einen Einbruchsdiebstahl eines unbekannten Dritten herrührte, nämlich ein bestimmtes Fahrrad, indem er dieses zu einem unbekannten Preis erwarb und wusste, dass es aus einem Einbruchsdiebstahl herrührt.
Bei der Strafzumessung schlugen sich mildernd die teilweise geständige Verantwortung und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung, jedoch erschwerend zwei einschlägige Vorverurteilungen, das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen, der lange Tatzeitraum sowie die Opfermehrheit zu Buche.
1.4. Der BF wurde am 05.12.2022 auf Grundlage eines europäischen Haftbefehls der schweizerischen Justiz in seiner Wohnung in Österreich festgenommen, und in eine Justizanstalt verbracht bzw. in Auslieferungshaft genommen.
Grund dafür war, dass der BF im Verdacht steht, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sich in der Schweiz und Lichtenstein auf den Diebstahl von hochwertigen Fahrrädern spezialisiert zu haben.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.1. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene für die Dauer von acht Jahren befristete Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.3.1.1. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene für die Dauer von acht Jahren befristete Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
3.1.2. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, zusammen mit seiner Freundin, einer deutschen Staatsangehörigen, mit welcher er seit vier Jahren zusammen sei, nach Österreich gekommen zu sein und mit ihr in gemeinsamem Haushalt zusammen gelebt zu haben, und dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSv Art. 8 EMRK bedeuten würde. Unabhängig von einer zu seiner in Österreich aufhältigen Freundin bestehenden Bindung muss diese zwecks Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber seiner Neigung zu Vermögensstraf- bzw. Diebstahlstaten in den Hintergrund treten, berücksichtigt man, dass der BF, kaum bzw. ab April 2022 in Österreich aufhältig, im August 2022 einen ersten Diebstahl und im November 2022 zwei weitere Diebstähle begangen, vor dem 05.12.2022 zudem einen aus einem Einbruchsdiebstahl herrührenden Vermögensbestandteil erworben hat, und wegen Verdachts, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sich in der Schweiz und Lichtenstein auf den Diebstahl von hochwertigen Fahrrädern spezialisiert zu haben, am 05.12.2022 auf Grundlage eines europäischen Haftbefehls der schweizerischen Justiz in seiner Wohnung in Österreich festgenommen, und in eine Justizanstalt verbracht bzw. in Auslieferungshaft genommen worden ist. 3.1.2. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, zusammen mit seiner Freundin, einer deutschen Staatsangehörigen, mit welcher er seit vier Jahren zusammen sei, nach Österreich gekommen zu sein und mit ihr in gemeinsamem Haushalt zusammen gelebt zu haben, und dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSv Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Unabhängig von einer zu seiner in Österreich aufhältigen Freundin bestehenden Bindung muss diese zwecks Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber seiner Neigung zu Vermögensstraf- bzw. Diebstahlstaten in den Hintergrund treten, berücksichtigt man, dass der BF, kaum bzw. ab April 2022 in Österreich aufhältig, im August 2022 einen ersten Diebstahl und im November 2022 zwei weitere Diebstähle begangen, vor dem 05.12.2022 zudem einen aus einem Einbruchsdiebstahl herrührenden Vermögensbestandteil erworben hat, und wegen Verdachts, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sich in der Schweiz und Lichtenstein auf den Diebstahl von hochwertigen Fahrrädern spezialisiert zu haben, am 05.12.2022 auf Grundlage eines europäischen Haftbefehls der schweizerischen Justiz in seiner Wohnung in Österreich festgenommen, und in eine Justizanstalt verbracht bzw. in Auslieferungshaft genommen worden ist.
Es war daher nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde, und daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen. Es war daher nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde, und daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und OrdnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G304.2278328.1.00Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023