Entscheidungsdatum
26.09.2023Norm
AVG §62 Abs4Spruch
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W294 2260585-3/19Z
(BERICHTIGUNGS)-BESCHLUSS, (BERICHTIGUNGS)-BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter beschlossen:
A)
Gemäß §§ 17 und 31 VwGVG idgF. iVm § 62 Abs. 4 AVG wird die betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Ägypten, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1311536502/221886527, ergangene Langausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2022, Zl. W294 2260585-3/10E, dahingehend berichtigt, dass Gemäß Paragraphen 17 und 31 VwGVG idgF. in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG wird die betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Ägypten, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1311536502/221886527, ergangene Langausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2022, Zl. W294 2260585-3/10E, dahingehend berichtigt, dass
I. Spruchteil A) I. folgendermaßen zu lauten hat:römisch eins. Spruchteil A) römisch eins. folgendermaßen zu lauten hat:
„Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.“„Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.“
II. Spruchteil A) III. folgendermaßen zu lauten hat:römisch zwei. Spruchteil A) römisch drei. folgendermaßen zu lauten hat:
„Der BF hat gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund (Bundesministerium für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“„Der BF hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund (Bundesministerium für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung, Begründung
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.06.2022 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.06.2022 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Gegen diesen Bescheid wurde am 21.11.2022 Beschwerde erhoben.
Am 22.11.2022 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
4. In der Langausfertigung des Erkenntnisses des BVwG vom 12.12.2022 wurde Folgendes ausgesprochen:
„A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.
Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).
Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632). Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt daher feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632). Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG bewirkt daher feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher in Form eines Beschlusses zu erfolgen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher in Form eines Beschlusses zu erfolgen.
In der gegenständlichen Langausfertigung blieben unter Spruchpunkt A) II. versehentlich die Spruchteile I. („Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.“) und Spruchteile III. („Der BF hat gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund (Bundesministerium für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“) der mündlichen Verkündung unerwähnt. Es ist offensichtlich, dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen handelt. Die gegenständliche Langausfertigung war daher spruchgemäß zu berichtigen. In der gegenständlichen Langausfertigung blieben unter Spruchpunkt A) römisch zwei. versehentlich die Spruchteile römisch eins. („Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.“) und Spruchteile römisch drei. („Der BF hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund (Bundesministerium für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“) der mündlichen Verkündung unerwähnt. Es ist offensichtlich, dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen handelt. Die gegenständliche Langausfertigung war daher spruchgemäß zu berichtigen.
Im gegenständlichen Berichtigungsbeschluss war die Revision nicht für zulässig zu erklären, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W294.2260585.3.00Im RIS seit
11.10.2023Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023