Entscheidungsdatum
26.09.2023Norm
AVG §53aSpruch
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W177 2277312-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX , basierend auf der Honorarnote vom 20.04.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen römisch 40 , basierend auf der Honorarnote vom 20.04.2023, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Gebühren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a AVG § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Gebühren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, AVG Paragraph 38, Absatz eins, GebAG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.) Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2023, GZ. XXXX wurde der Antragsteller für das gennannte Verfahren zum Sachverständigen aus den Fachgebieten Innere Medizin, medizinische und chemische Labordiagnostik sowie Tumorbiologie und Krebsforschung bestellt und beauftragt, den Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Innsbruck, im Rahmen der für den 11.04.2023 anberaumten mündlichen Verhandlung zu begutachten und anschließend in der Verhandlung das Sachverständigengutachten zu erörtern.1.) Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2023, GZ. römisch 40 wurde der Antragsteller für das gennannte Verfahren zum Sachverständigen aus den Fachgebieten Innere Medizin, medizinische und chemische Labordiagnostik sowie Tumorbiologie und Krebsforschung bestellt und beauftragt, den Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Innsbruck, im Rahmen der für den 11.04.2023 anberaumten mündlichen Verhandlung zu begutachten und anschließend in der Verhandlung das Sachverständigengutachten zu erörtern.
2.) Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2023, GZ. XXXX , schloss der Antragsteller seine Tätigkeit als Sachverständiger ab, indem er – wie im Bestellungsbeschluss ausgeführt – als Sachverständiger für die obgenannten Fachgebiete fungierte.2.) Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2023, GZ. römisch 40 , schloss der Antragsteller seine Tätigkeit als Sachverständiger ab, indem er – wie im Bestellungsbeschluss ausgeführt – als Sachverständiger für die obgenannten Fachgebiete fungierte.
3.) Am 07.08.2023 übermittelte der Antragsteller seine mit 20.04.2023 datierte Honorarnote (Nr. 01/2023/BVwG) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend seine Tätigkeit als Sachverständiger im Zusammenhang mit dem Verfahren zur GZ. XXXX im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) an das Bundesverwaltungsgericht.3.) Am 07.08.2023 übermittelte der Antragsteller seine mit 20.04.2023 datierte Honorarnote (Nr. 01/2023/BVwG) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend seine Tätigkeit als Sachverständiger im Zusammenhang mit dem Verfahren zur GZ. römisch 40 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) an das Bundesverwaltungsgericht.
4.) Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023, GZ. W177 2277312-1/2Z, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sich sein Antrag für Sachverständige nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die Frist zur Geltendmachung der Gebühr von vier Wochen gemäß § 33 AVG mit Ablauf des 09.05.2023 geendet habe und sein gebührenrechtlicher Antrag erst am 07.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei. Darüber hinaus wurde der Antragsteller aufgefordert, sofern seiner Ansicht nach eine Einbringung der verfahrensgegenständlichen Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb der genannten vierwöchigen Frist erfolgt sei, innerhalb einer Frist von 14 Tagen entsprechende Bestätigungen vorzulegen, die eine rechtzeitige Einbringung bescheinigen.4.) Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023, GZ. W177 2277312-1/2Z, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sich sein Antrag für Sachverständige nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die Frist zur Geltendmachung der Gebühr von vier Wochen gemäß Paragraph 33, AVG mit Ablauf des 09.05.2023 geendet habe und sein gebührenrechtlicher Antrag erst am 07.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei. Darüber hinaus wurde der Antragsteller aufgefordert, sofern seiner Ansicht nach eine Einbringung der verfahrensgegenständlichen Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb der genannten vierwöchigen Frist erfolgt sei, innerhalb einer Frist von 14 Tagen entsprechende Bestätigungen vorzulegen, die eine rechtzeitige Einbringung bescheinigen.
Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Antragsteller nachweislich am 05.09.2023 persönlich zugestellt.
5.) Seitens des Antragstellers langte in weiterer Folge keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren GZ. XXXX am 11.04.2023 als Sachverständiger fungierte und für diese Sachverständigentätigkeit die Zuerkennung von Gebühren nach dem GebAG laut der von ihm gelegten, mit 20.04.2023 datierten, Gebührennote, welche am 07.08.2023 im Wege des ERV beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begehrt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren GZ. römisch 40 am 11.04.2023 als Sachverständiger fungierte und für diese Sachverständigentätigkeit die Zuerkennung von Gebühren nach dem GebAG laut der von ihm gelegten, mit 20.04.2023 datierten, Gebührennote, welche am 07.08.2023 im Wege des ERV beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begehrt.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ XXXX , dem am 07.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten gebührenrechtlichen Antrag sowie dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023, GZ. W177 2277312-1/2Z und dem sonstigen Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ römisch 40 , dem am 07.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten gebührenrechtlichen Antrag sowie dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023, GZ. W177 2277312-1/2Z und dem sonstigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nichtamtliche Sachverständige haben gemäß § 53a AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Nichtamtliche Sachverständige haben gemäß Paragraph 53 a, AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A) Zurückweisung des Antrags:
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der oder die Sachverständige den Anspruch auf die Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss der Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist des § 38 Abs. 1 GebAG kann der Gebührenanspruch weder ausgedehnt, noch auf eine andere Gebührenposition ersatzweise gestützt werden (vgl. hiezu LGZ Wien, EFSlg 112.719; Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 (2015) Rz 1 zu § 38).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der oder die Sachverständige den Anspruch auf die Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss der Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG kann der Gebührenanspruch weder ausgedehnt, noch auf eine andere Gebührenposition ersatzweise gestützt werden vergleiche hiezu LGZ Wien, EFSlg 112.719; Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 (2015) Rz 1 zu Paragraph 38,).
§ 32 Abs. 2 AVG normiert:Paragraph 32, Absatz 2, AVG normiert:
„Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“
Gemäß § 33 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 33, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Im gegenständlichen Fall fungierte der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2023, GZ. XXXX , als Sachverständiger für die Fachgebiete Innere Medizin, medizinische und chemische Labordiagnostik sowie Tumorbiologie und Krebsforschung. Die Tätigkeit des Antragstellers als Sachverständiger wurde sohin mit 11.04.2023 abgeschlossen. Die vierwöchige Frist zur Geltendmachung der Sachverständigengebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG endete daher mit Ablauf des 09.05.2023. Der am 07.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Gebühren wurde somit verspätet eingebracht.Im gegenständlichen Fall fungierte der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2023, GZ. römisch 40 , als Sachverständiger für die Fachgebiete Innere Medizin, medizinische und chemische Labordiagnostik sowie Tumorbiologie und Krebsforschung. Die Tätigkeit des Antragstellers als Sachverständiger wurde sohin mit 11.04.2023 abgeschlossen. Die vierwöchige Frist zur Geltendmachung der Sachverständigengebühr gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG endete daher mit Ablauf des 09.05.2023. Der am 07.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Gebühren wurde somit verspätet eingebracht.
Über die verspätete Einbringung seines Gebührenantrages wurde der Antragsteller im Rahmen eines Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023 verständigt. Dieses Schreiben wurde ihm am 05.09.2023 nachweislich zugestellt. Eine Stellungnahme des Antragstellers langte in weiterer Folge nicht ein.
Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierwöchigen Frist zur Geltendmachung der Sachverständigengebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG eingebracht wurde und der Antragsteller von seinem Recht, zum Ergebnis des Beweisverfahrens binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist der gegenständlichen Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierwöchigen Frist zur Geltendmachung der Sachverständigengebühr gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG eingebracht wurde und der Antragsteller von seinem Recht, zum Ergebnis des Beweisverfahrens binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist der gegenständlichen Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Frist Geltendmachung Sachverständigengebühr Verspätung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2277312.1.00Im RIS seit
06.10.2023Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023