TE Bvwg Beschluss 2023/9/26 W177 2275932-1

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Veröffentlicht am 26.09.2023
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Entscheidungsdatum

26.09.2023

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
BVwGG §21 Abs9
GebAG §32 Abs1
GebAG §35 Abs1
GebAG §35 Abs2
GOG §89c Abs5a
VwGVG §17
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BVwGG § 21 heute
  2. BVwGG § 21 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. BVwGG § 21 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. BVwGG § 21 gültig von 01.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  5. BVwGG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2016
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 35 heute
  2. GebAG § 35 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 35 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 35 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 35 heute
  2. GebAG § 35 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 35 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 35 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GOG § 89c heute
  2. GOG § 89c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GOG § 89c gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  4. GOG § 89c gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  5. GOG § 89c gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. GOG § 89c gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  7. GOG § 89c gültig von 01.07.2016 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  8. GOG § 89c gültig von 01.06.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2016
  9. GOG § 89c gültig von 01.01.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  10. GOG § 89c gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2013
  11. GOG § 89c gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  12. GOG § 89c gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  13. GOG § 89c gültig von 01.05.2012 bis 30.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  14. GOG § 89c gültig von 01.10.2011 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. GOG § 89c gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  16. GOG § 89c gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  17. GOG § 89c gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  18. GOG § 89c gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  19. GOG § 89c gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Spruch


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W177 2275932-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 14.12.2022 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 14.12.2022 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen römisch 40 beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit

€ 359,00 (exkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung
, Begründung

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, GZen. XXXX und XXXX , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in den Beschwerdesachen der minderjährigen XXXX , und der minderjährigen XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung der Beschwerdeführerinnen, die Beantwortung von Fragen in zwei Gutachten aufgetragen. Die Gutachten waren schriftlich zu erstatten. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, GZen. römisch 40 und römisch 40 , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in den Beschwerdesachen der minderjährigen römisch 40 , und der minderjährigen römisch 40 , gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung der Beschwerdeführerinnen, die Beantwortung von Fragen in zwei Gutachten aufgetragen. Die Gutachten waren schriftlich zu erstatten.

2. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023, GZ. XXXX und vom 25.05.2023, GZ. XXXX , wurden die Gebühren der Antragstellerin mit € 375,50 inkl. USt. (betreffend mj. XXXX ) und mit € 1.333,60 inkl. USt. (betreffend mj. XXXX ), beinhaltend eine Gebühr für Mühewaltung von € 116,20 im Verfahren zur GZ. XXXX und € 892,60 im Verfahren zur GZ. XXXX , sohin insgesamt € 1.008,80, bestimmt.2. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023, GZ. römisch 40 und vom 25.05.2023, GZ. römisch 40 , wurden die Gebühren der Antragstellerin mit € 375,50 inkl. USt. (betreffend mj. römisch 40 ) und mit € 1.333,60 inkl. USt. (betreffend mj. römisch 40 ), beinhaltend eine Gebühr für Mühewaltung von € 116,20 im Verfahren zur GZ. römisch 40 und € 892,60 im Verfahren zur GZ. römisch 40 , sohin insgesamt € 1.008,80, bestimmt.

3. Mit Schriftsatz vom 28.10.2022, GZen. XXXX , wurde die Antragstellerin zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2022, 13:00 Uhr, geladen. In weiterer Folge fand am 07.12.2022 die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt, an der die Antragstellerin in ihrer Funktion als Sachverständige auch teilnahm. 3. Mit Schriftsatz vom 28.10.2022, GZen. römisch 40 , wurde die Antragstellerin zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2022, 13:00 Uhr, geladen. In weiterer Folge fand am 07.12.2022 die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt, an der die Antragstellerin in ihrer Funktion als Sachverständige auch teilnahm.

4. Am 19.12.2022 langte die diesbezügliche Honorarnote Nr. 2022_GU_16_Erörterung XXXX betreffend ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2022 via E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht – wie folgt – ein: 4. Am 19.12.2022 langte die diesbezügliche Honorarnote Nr. 2022_GU_16_Erörterung römisch 40 betreffend ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2022 via E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht – wie folgt – ein:

HONORARNOTE Nr. 2022_GU_16_Erörterung
XXXX
HONORARNOTE Nr. 2022_GU_16_Erörterung, römisch 40

LEISTUNG

à 195,40

 

§ 43 Mühewaltung Vorbereitung des GutachtensParagraph 43, Mühewaltung Vorbereitung des Gutachtens

Durchsicht der Vorgutachten sowie der Vorbefunde

Literaturstudium zu komplex-psychiatrischen Fragestellungen

Vorbereitung der gestellten Fragen

Teilnahme an der mündlichen Verhandlung 07.12.2022

5h

1,5h

977,--

293,10

Summe

 

1.270,10

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2023, GZ. XXXX wurde die Antragstellerin zunächst darauf aufmerksam gemacht, dass sie als Sachverständige gemäß § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG grundsätzlich zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet sei, aufgrund der geringen Anzahl an Bestellungen jedoch von einer (verpflichtenden) Übermittlung der Honorarnote abgesehen werden könne. Desweiteren wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Gebühr für Mühewaltung für die Teilnahme an der Verhandlung iSd § 35 GebAG nach der Grundleistung zu bemessen sei und ihr auch nur eine Stunde Zeitversäumnis zuerkannt werden könne. 5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2023, GZ. römisch 40 wurde die Antragstellerin zunächst darauf aufmerksam gemacht, dass sie als Sachverständige gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG grundsätzlich zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet sei, aufgrund der geringen Anzahl an Bestellungen jedoch von einer (verpflichtenden) Übermittlung der Honorarnote abgesehen werden könne. Desweiteren wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Gebühr für Mühewaltung für die Teilnahme an der Verhandlung iSd Paragraph 35, GebAG nach der Grundleistung zu bemessen sei und ihr auch nur eine Stunde Zeitversäumnis zuerkannt werden könne.

6. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote seitens der Antragstellerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der Verfahren zu den GZen. XXXX als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie bestellt wurde. 1.1. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der Verfahren zu den GZen. römisch 40 als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie bestellt wurde.

1.2. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023, GZ. XXXX , und vom 25.05.2023, GZ. XXXX , wurden die Gebühren der Antragstellerin mit € 375,50 inkl. USt. (betreffend mj. XXXX ) und mit € 1.333,60 inkl. USt. (betreffend mj. XXXX ), beinhaltend eine Gebühr für Mühewaltung von € 116,20 im Verfahren zur GZ. XXXX und € 892,60 im Verfahren zur GZ. XXXX , sohin insgesamt € 1.008,80, bestimmt. 1.2. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023, GZ. römisch 40 , und vom 25.05.2023, GZ. römisch 40 , wurden die Gebühren der Antragstellerin mit € 375,50 inkl. USt. (betreffend mj. römisch 40 ) und mit € 1.333,60 inkl. USt. (betreffend mj. römisch 40 ), beinhaltend eine Gebühr für Mühewaltung von € 116,20 im Verfahren zur GZ. römisch 40 und € 892,60 im Verfahren zur GZ. römisch 40 , sohin insgesamt € 1.008,80, bestimmt.

1.3. Am 07.12.2022 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt, an der die Antragstellerin in ihrer Funktion als Sachverständige auch teilnahm.

1.4. Am 19.12.2022 übermittelte sie die dazugehörige Honorarnote betreffend ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 07.12.2022 via E-Mail.


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2. Beweiswürdigung

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren GZ. XXXX betreffend die Bestimmung der jeweiligen Sachverständigengebühren, dem Gebührenantrag vom 19.12.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.08.2023, GZ. XXXX und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren GZ. römisch 40 betreffend die Bestimmung der jeweiligen Sachverständigengebühren, dem Gebührenantrag vom 19.12.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.08.2023, GZ. römisch 40 und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.


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Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen Gemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1.       den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3.       die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4.       die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOGZur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß Paragraph 89 a, GOG

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der oder die Sachverständige den Anspruch auf seine oder ihre Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner oder ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der oder die Sachverständige den Anspruch auf seine oder ihre Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner oder ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Gemäß § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet.

Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für den oder die Sachverständige:n oder den oder die Dolmetscher:in im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für den oder die Sachverständige:n oder den oder die Dolmetscher:in verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Des Weiteren kann von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs dann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Im gegenständlichen Fall übermittelte die Antragstellerin ihre Gutachten sowie die dazugehörigen Honorarnoten via E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass sie erst zweimal als Sachverständige am Bundesverwaltungsgericht bestellt wurde, weshalb aufgrund der geringen Zahl an Bestellungen die verpflichtende Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gegenständlich nicht als zumutbar anzusehen ist.

Vor diesem Hintergrund ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei häufigerer Bestellung zur Sachverständigen durch das Bundesverwaltungsgericht die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr als zumutbar zu qualifizieren sein wird.

Zur Gebühr für Mühewaltung betreffend die (mündliche) Gutachtensergänzung

Gemäß § 35 Abs. 2 GebAG hat der oder die Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn er oder sie das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterung gibt; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechenden niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG hat der oder die Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn er oder sie das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterung gibt; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechenden niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

Ergänzt der SV das schriftliche Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine Gebühr nach § 35 Abs. 2, die in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist. Dies gilt auch für Erläuterungen zu Zeugenaussagen. Für die weitere Zeit der Teilnahme an der Verhandlung gebührt nur der Ansatz nach § 35 Abs. 1 (vgl. OLG Innsbruck 4 R 13/10h SV 2011/1, 35; vgl. hiezu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 60 zu § 35 GebAG). Ergänzt der SV das schriftliche Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine Gebühr nach Paragraph 35, Absatz 2,, die in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist. Dies gilt auch für Erläuterungen zu Zeugenaussagen. Für die weitere Zeit der Teilnahme an der Verhandlung gebührt nur der Ansatz nach Paragraph 35, Absatz eins, vergleiche OLG Innsbruck 4 R 13/10h SV 2011/1, 35; vergleiche hiezu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 60 zu Paragraph 35, GebAG).

Unter Grundleistung ist die Gebühr für Mühewaltung für das schriftliche Gutachten zu verstehen (vgl. OLG Innsbruck 5 R 55/07p SV 2008/1, 34, vgl. hiezu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 83 zu § 35 GebAG). Unter Grundleistung ist die Gebühr für Mühewaltung für das schriftliche Gutachten zu verstehen vergleiche OLG Innsbruck 5 R 55/07p SV 2008/1, 34, vergleiche hiezu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 83 zu Paragraph 35, GebAG).

Die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr für die mündliche Ergänzung des Gutachtens hat mit einem Prozentsatz zu erfolgen, der im Allgemeinen bei einem Drittel bis etwa knapp 40% der Grundleistung liegt. Bei einer kurzen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens ist die Gebühr für diese Mühewaltung mit einem Drittel der Grundgebühr zu bestimmen (vgl. LG Salzburg 22 R 159/99g SV 1999/4, 168; LGZ Wien 48 R 465/04v EFSlg 112.709; LG Salzburg 21 R 605/06a EFSlg 115.668: LG Salzburg 21 R 660/06i EFSlg 118.514; LGZ Wien 44 R 467/07p EFSlg 121.632; LG Innsbruck 54 R 129/10g EFSlg 128.886; LGZ Wien 44 R 103/10p EFSlg 128.886; LGZ Wien 42 R 133/11m EFSlg 132.618: LGZ Wien 43 R 547/12b EFSlg 136.599; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 109 zu § 35 GebAG).Die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr für die mündliche Ergänzung des Gutachtens hat mit einem Prozentsatz zu erfolgen, der im Allgemeinen bei einem Drittel bis etwa knapp 40% der Grundleistung liegt. Bei einer kurzen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens ist die Gebühr für diese Mühewaltung mit einem Drittel der Grundgebühr zu bestimmen vergleiche LG Salzburg 22 R 159/99g SV 1999/4, 168; LGZ Wien 48 R 465/04v EFSlg 112.709; LG Salzburg 21 R 605/06a EFSlg 115.668: LG Salzburg 21 R 660/06i EFSlg 118.514; LGZ Wien 44 R 467/07p EFSlg 121.632; LG Innsbruck 54 R 129/10g EFSlg 128.886; LGZ Wien 44 R 103/10p EFSlg 128.886; LGZ Wien 42 R 133/11m EFSlg 132.618: LGZ Wien 43 R 547/12b EFSlg 136.599; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 109 zu Paragraph 35, GebAG).

In der Rechtsprechung wird betont, dass die Gebühr zwingend niedriger sein muss als die Mühewaltungsgebühr für die Grundleistung. Abhängig von der Dauer und der Schwierigkeit der Mühewaltung in der Verhandlung hat sich ein Rahmen von einem Drittel bis zu zwei Dritteln der Mühewaltungsgebühr für das schriftliche Gutachten herausgebildet (vgl. OLG Wien 8 Rs 2/09, SVSlg 59.978; vgl. hiezu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 98 zu § 35 GebAG). In der Rechtsprechung wird betont, dass die Gebühr zwingend niedriger sein muss als die Mühewaltungsgebühr für die Grundleistung. Abhängig von der Dauer und der Schwierigkeit der Mühewaltung in der Verhandlung hat sich ein Rahmen von einem Drittel bis zu zwei Dritteln der Mühewaltungsgebühr für das schriftliche Gutachten herausgebildet vergleiche OLG Wien 8 Rs 2/09, SVSlg 59.978; vergleiche hiezu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 98 zu Paragraph 35, GebAG).

Die Gebühr für Mühewaltung betreffend die von der Antragstellerin in den (früheren) Verfahren zu den GZen. XXXX erstatteten (schriftlichen) Gutachten wurde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023, GZ. XXXX und vom 25.05.2023, GZ. XXXX , mit € 116,20 (betreffend mj. XXXX ) und mit € 892,60 (betreffend mj. XXXX ), sohin insgesamt € 1.008,80 (Grundleistung), bestimmt. Die Gebühr für Mühewaltung betreffend die von der Antragstellerin in den (früheren) Verfahren zu den GZen. römisch 40 erstatteten (schriftlichen) Gutachten wurde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023, GZ. römisch 40 und vom 25.05.2023, GZ. römisch 40 , mit € 116,20 (betreffend mj. römisch 40 ) und mit € 892,60 (betreffend mj. römisch 40 ), sohin insgesamt € 1.008,80 (Grundleistung), bestimmt.

Der in den Beschwerdeverfahren zu den GZen. XXXX verfahrensführende Richter teilte auf Anfrage mit, dass aus seiner Sicht nach Zusammenfassung beider Gutachten noch drei wesentliche ergänzende Fragen beantwortet worden seien, sodass das Ausmaß der hierfür aufgewendeten Zeit und Mühe im Sinne der Rechtsprechung zu § 35 GebAG als kurze Erläuterungen einzustufen wäre, wofür der Antragstellerin ein Drittel der Grundleistung gebühre. Der in den Beschwerdeverfahren zu den GZen. römisch 40 verfahrensführende Richter teilte auf Anfrage mit, dass aus seiner Sicht nach Zusammenfassung beider Gutachten noch drei wesentliche ergänzende Fragen beantwortet worden seien, sodass das Ausmaß der hierfür aufgewendeten Zeit und Mühe im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 35, GebAG als kurze Erläuterungen einzustufen wäre, wofür der Antragstellerin ein Drittel der Grundleistung gebühre.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX , dass es lediglich zu geringfügigen Ergänzungen gekommen sei, und im Hinblick auf die obzitierte Judikatur ist auf Grundlage der mit (rechtskräftigen) Beschlüssen vom 31.05.2023, GZ. XXXX und vom 25.05.2023, GZ. XXXX bestimmten Grundleistung in Höhe von insgesamt € 1.008,80 für die von ihr erstatteten schriftlichen Gutachten die Mühewaltungsgebühr gemäß § 35 Abs. 2 GebAG für Ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2022 in Höhe von einem Drittel der Grundleistung, sohin mit € 336,27 zu vergüten. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Leiters der Gerichtsabteilung römisch 40 , dass es lediglich zu geringfügigen Ergänzungen gekommen sei, und im Hinblick auf die obzitierte Judikatur ist auf Grundlage der mit (rechtskräftigen) Beschlüssen vom 31.05.2023, GZ. römisch 40 und vom 25.05.2023, GZ. römisch 40 bestimmten Grundleistung in Höhe von insgesamt € 1.008,80 für die von ihr erstatteten schriftlichen Gutachten die Mühewaltungsgebühr gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG für Ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2022 in Höhe von einem Drittel der Grundleistung, sohin mit € 336,27 zu vergüten.

In diesem Zusammenhang darf auch noch der Vollständigkeit halber darauf aufmerksam gemacht werden, dass mit der Gebühr für Mühewaltung jede ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des SV honoriert wird (LGZ Wien 45 R 555/03f EFSlg 106.394; LGZ Wien 42 R 362/08h EFSlg 121.622; LGZ Wien 48 R 172/10i EFSlg 128.875; LG Salzburg 21 R 96/11f EFSlg 132.609). Dazu gehören auch die Zeiten der Befundaufnahme und der Vorbereitung des Gutachtens, aber auch der zeitliche Aufwand für die Vorbereitung der Gutachtensergänzung und Gutachtenserörterung (LG Innsbruck 54 R 61/97k SV 1997/4, 41; OLG Wien 2 R 115/97i SV 1998/2, 39; HG Wien 1 R 228/02; OLG Innsbruck 2 R 166/04k SV 2004/4, 218; OLG Graz 6 R 241/04i SV 2005/4, 240; OLG Wien 13 R 12/05p SV 2005/04, 243; OLG Wien 12 R 283/05h SV 2006/2, 107; LGZ Wien 42 R 114/06k EFSlg 115.650; OLG Graz 10 Bs 418/13s SV 2014/4, 218; OLG Graz 5 R 63/15x SV 2016/2, 108; vgl. hiezu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 1 zu § 34 GebAG). In diesem Zusammenhang darf auch noch der Vollständigkeit halber darauf aufmerksam gemacht werden, dass mit der Gebühr für Mühewaltung jede ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des SV honoriert wird (LGZ Wien 45 R 555/03f EFSlg 106.394; LGZ Wien 42 R 362/08h EFSlg 121.622; LGZ Wien 48 R 172/10i EFSlg 128.875; LG Salzburg 21 R 96/11f EFSlg 132.609). Dazu gehören auch die Zeiten der Befundaufnahme und der Vorbereitung des Gutachtens, aber auch der zeitliche Aufwand für die Vorbereitung der Gutachtensergänzung und Gutachtenserörterung (LG Innsbruck 54 R 61/97k SV 1997/4, 41; OLG Wien 2 R 115/97i SV 1998/2, 39; HG Wien 1 R 228/02; OLG Innsbruck 2 R 166/04k SV 2004/4, 218; OLG Graz 6 R 241/04i SV 2005/4, 240; OLG Wien 13 R 12/05p SV 2005/04, 243; OLG Wien 12 R 283/05h SV 2006/2, 107; LGZ Wien 42 R 114/06k EFSlg 115.650; OLG Graz 10 Bs 418/13s SV 2014/4, 218; OLG Graz 5 R 63/15x SV 2016/2, 108; vergleiche hiezu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 1 zu Paragraph 34, GebAG).

In Bezug auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, welche sie sich mit 1,5 Stunden à € 195,40, sohin € 293,10, verzeichnet, sei auf Folgendes verwiesen:

Gemäß § 35 Abs. 1 GebAG hat der oder die Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er oder sie für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; […].Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG hat der oder die Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er oder sie für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, in der Höhe von 22,70 €; […].

Gemäß § 35 Abs. 1 GebAG ist dem Sachverständigen für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung usw nur insoweit eine Gebühr zuzuerkennen, als für den betreffenden Zeitraum nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach § 34 oder § 35 Abs. 2 GebAG geltend gemacht wird (Sach 1996/1/29). Der Sachverständige kann daher nach seiner Wahl für die im Verhandlungsprotokoll festzuhaltende Zeit der Ergänzung (Erstattung) des Gutachtens in der Verhandlung entweder die Gebühr nach § 35 Abs. 1 oder jene nach § 35 Abs. 2 (§ 34) GebAG ansprechen. Für die übrige Zeit der Teilnahme an der Verhandlung hat der Sachverständige daneben Anspruch auf die Gebühr nach § 35 Abs. 1 GebAG (vgl. hiezu Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 (2015) Rz 1 zu § 35). Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG ist dem Sachverständigen für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung usw nur insoweit eine Gebühr zuzuerkennen, als für den betreffenden Zeitraum nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 34, oder Paragraph 35, Absatz 2, GebAG geltend gemacht wird (Sach 1996/1/29). Der Sachverständige kann daher nach seiner Wahl für die im Verhandlungsprotokoll festzuhaltende Zeit der Ergänzung (Erstattung) des Gutachtens in der Verhandlung entweder die Gebühr nach Paragraph 35, Absatz eins, oder jene nach Paragraph 35, Absatz 2, (Paragraph 34,) GebAG ansprechen. Für die übrige Zeit der Teilnahme an der Verhandlung hat der Sachverständige daneben Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG vergleiche hiezu Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 (2015) Rz 1 zu Paragraph 35,).

Die Gebühr nach § 35 Abs. 1 erhält der Sachverständige jedoch nur für die Zeit seiner bloßen Anwesenheit in der Verhandlung (OLG Wien 13 R 215/07 v; OLG Innsbruck SV 2011/1, 35; vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 (2017) Rz 1 zu § 35). Die Gebühr nach Paragraph 35, Absatz eins, erhält der Sachverständige jedoch nur für die Zeit seiner bloßen Anwesenheit in der Verhandlung (OLG Wien 13 R 215/07 v; OLG Innsbruck SV 2011/1, 35; vergleiche Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 (2017) Rz 1 zu Paragraph 35,).

Eine weitere Anwesenheit des SV nach der mündlichen Gutachtensergänzung während der notwendigen Formalakte bis zur Beendigung der Verhandlung und Unterfertigung des Protokolls rechtfertigt für sich alleine keine Gebühr für die Verhandlungsteilnahme, da es ansonsten immer zu einer Kumulierung der Gebühr gemäß § 35 Abs. 1 und 2 käme (vgl. hiezu LGZ Wien 44 R 890/03p EFSlg 109.469; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 14 zu § 35 GebAG). Eine weitere Anwesenheit des SV nach der mündlichen Gutachtensergänzung während der notwendigen Formalakte bis zur Beendigung der Verhandlung und Unterfertigung des Protokolls rechtfertigt für sich alleine keine Gebühr für die Verhandlungsteilnahme, da es ansonsten immer zu einer Kumulierung der Gebühr gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 käme vergleiche hiezu LGZ Wien 44 R 890/03p EFSlg 109.469; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 14 zu Paragraph 35, GebAG).

Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2022, GZen. XXXX , ist zu entnehmen, dass die Verhandlung zwar bereits um 08:15 Uhr begonnen hat, die Antragstellerin jedoch erst – dies ist auch der Ladung zur Verhandlung (s. hiezu der Schriftsatz vom 28.10.2022 zu entnehmen) – um 13:00 Uhr aufgerufen, zu den von ihr erstatteten Gutachten befragt und letztlich um 13:24 Uhr wieder entlassen wurde. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2022, GZen. römisch 40 , ist zu entnehmen, dass die Verhandlung zwar bereits um 08:15 Uhr begonnen hat, die Antragstellerin jedoch erst – dies ist auch der Ladung zur Verhandlung (s. hiezu der Schriftsatz vom 28.10.2022 zu entnehmen) – um 13:00 Uhr aufgerufen, zu den von ihr erstatteten Gutachten befragt und letztlich um 13:24 Uhr wieder entlassen wurde.

Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin zur Verhandlung am 07.12.2022 um 13:00 Uhr geladen wurde und auch erst um 13:00 die Erörterung der von ihr erstatteten Gutachten begonnen hat, hat sie der Verhandlung nicht als passive Zuhörerin beigewohnt. Die Antragstellerin hat sohin keinen Anspruch auf eine Teilnahmegebühr iSd § 35 Abs. 1 GebAG bzw. ist ihr ein solcher, wie von ihr in der Honorarnote vom 19.12.2022 im Ausmaß von 1,5 Stunden à € 195,40, sohin € 293,10, nicht zuzuerkennen. Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin zur Verhandlung am 07.12.2022 um 13:00 Uhr geladen wurde und auch erst um 13:00 die Erörterung der von ihr erstatteten Gutachten begonnen hat, hat sie der Verhandlung nicht als passive Zuhörerin beigewohnt. Die Antragstellerin hat sohin keinen Anspruch auf eine Teilnahmegebühr iSd Paragraph 35, Absatz eins, GebAG bzw. ist ihr ein solcher, wie von ihr in der Honorarnote vom 19.12.2022 im Ausmaß von 1,5 Stunden à € 195,40, sohin € 293,10, nicht zuzuerkennen.

Zur Entschädigung für Zeitversäumnis

Gemäß § 32 Abs. 1 hat der oder die Sachverständige für die Zeit, die er oder sie wegen seiner oder ihrer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner oder ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, hat der oder die Sachverständige für die Zeit, die er oder sie wegen seiner oder ihrer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner oder ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH EvBl 1969/388 = RZ 1969, 167; KG Korneuburg 9a Bl 44/80; im Ergebnis ebenso OLG Linz 3b R 46/85, OLG Wien, 11 R 108/86 REDOK 9617; LG Salzburg 21 R 416/05 f EFSlg 112.699; LGZ Wien 48 R 68/08t EFSlg 121.620; vgl. hiezu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Rz 72 zu § 32). Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche OGH EvBl 1969/388 = RZ 1969, 167; KG Korneuburg 9a Bl 44/80; im Ergebnis ebenso OLG Linz 3b R 46/85, OLG Wien, 11 R 108/86 REDOK 9617; LG Salzburg 21 R 416/05 f EFSlg 112.699; LGZ Wien 48 R 68/08t EFSlg 121.620; vergleiche hiezu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Rz 72 zu Paragraph 32,).

Ausgehend von einer Anreise von der Ladungsadresse zum Verhandlungsort für eine Wegstrecke von ca. 3km mit dem Auto im Ausmaß von 8 Minuten und unter Berücksichtigung eines Zeitpolsters für etwaige Verkehrsverzögerungen und die Parkplatzsuche vor Ort kann der Antragstellerin eine begonnene Stunde Zeitversäumnis iSd § 32 GebAG à € 22,70 zuerkannt werden. Ausgehend von einer Anreise von der Ladungsadresse zum Verhandlungsort für eine Wegstrecke von ca. 3km mit dem Auto im Ausmaß von 8 Minuten und unter Berücksichtigung eines Zeitpolsters für etwaige Verkehrsverzögerungen und die Parkplatzsuche vor Ort kann der Antragstellerin eine begonnene Stunde Zeitversäumnis iSd Paragraph 32, GebAG à € 22,70 zuerkannt werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

EURO

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG

 

1 begonnene Stunde à € 22,70

22,70

Mühewaltung § 35 Abs. 2 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)Mühewaltung Paragraph 35, Absatz 2, GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)

 

ein Drittel der Grundleistung iHv € 1.008,80

336,27

Gesamtsumme

358,97

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

359,00

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 359,00 (exkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

elektronischer Rechtsverkehr Ergänzungsgutachten Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2275932.1.00

Im RIS seit

06.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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