TE Bvwg Beschluss 2023/9/26 W177 2268910-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2023
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Entscheidungsdatum

26.09.2023

Norm

AVG §6 Abs1
B-VG Art133 Abs4
PAG §1
PAG §7
Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W177 2268910-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Patentamtes vom 19.12.2022, GZ. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Patentamtes vom 21.02.2023, GZ. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Patentamtes vom 19.12.2022, GZ. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Patentamtes vom 21.02.2023, GZ. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 09.11.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Patentamt (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Gebührenstundung gemäß § 7 Abs. 1 Patentamtsgebührengesetz (PAG) für eine näher bezeichnete Patentanmeldung.1. Am 09.11.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Patentamt (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Gebührenstundung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Patentamtsgebührengesetz (PAG) für eine näher bezeichnete Patentanmeldung.

2. Mit Bescheid vom 19.12.2022, GZ. XXXX , wurde von der belangten Behörde der Antrag auf Gebührenstundung abgelehnt.2. Mit Bescheid vom 19.12.2022, GZ. römisch 40 , wurde von der belangten Behörde der Antrag auf Gebührenstundung abgelehnt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht eine Beschwerde, die von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2023, GZ. XXXX , gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen wurde. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht eine Beschwerde, die von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2023, GZ. römisch 40 , gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen wurde.

Begründend wurde von der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass § 7 PAG eine Zuständigkeit des Präsidenten des Patentamtes hinsichtlich der Entscheidung über den gegenständlichen Gebührenstundungsantrag vorsehe. Da gemäß § 69 Patentgesetz 1970 gegen Entscheidungen des Präsidenten jedoch kein (ordentliches) Rechtsmittel vorgesehen sei, sei die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen. Zudem sei im gegenständlichen Fall auch der Tatbestand der Energieeinsparung des § 7 Abs. 1 PAG nicht erfüllt, sodass das Stundungsansuchen auch materiellrechtlich nicht geeignet gewesen sei, eine positive Entscheidung herbeizuführen.Begründend wurde von der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass Paragraph 7, PAG eine Zuständigkeit des Präsidenten des Patentamtes hinsichtlich der Entscheidung über den gegenständlichen Gebührenstundungsantrag vorsehe. Da gemäß Paragraph 69, Patentgesetz 1970 gegen Entscheidungen des Präsidenten jedoch kein (ordentliches) Rechtsmittel vorgesehen sei, sei die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen. Zudem sei im gegenständlichen Fall auch der Tatbestand der Energieeinsparung des Paragraph 7, Absatz eins, PAG nicht erfüllt, sodass das Stundungsansuchen auch materiellrechtlich nicht geeignet gewesen sei, eine positive Entscheidung herbeizuführen.

4. Bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.03.2023 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht den Antrag, die belangte Behörde möge die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen (Vorlageantrag).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die von der belangten Behörde zitierte Bestimmung zum Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse des Präsidenten des Patentamtes nach § 69 Patentgesetz 1970 ausdrücklich lediglich auf „Beschlüsse nach diesem Bundesgesetz“ beziehe. Der angefochtene Bescheid sei allerdings auf Grundlage des § 7 PAG ergangen. Somit liege der von der belangten Behörde angenommene Rechtsmittelausschluss nicht vor und erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die von der belangten Behörde zitierte Bestimmung zum Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse des Präsidenten des Patentamtes nach Paragraph 69, Patentgesetz 1970 ausdrücklich lediglich auf „Beschlüsse nach diesem Bundesgesetz“ beziehe. Der angefochtene Bescheid sei allerdings auf Grundlage des Paragraph 7, PAG ergangen. Somit liege der von der belangten Behörde angenommene Rechtsmittelausschluss nicht vor und erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

5. Mit Schriftsatz vom 21.03.2023 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.2022 sowie die Beschwerdevorentscheidung unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird - soweit entscheidungserheblich - als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird - soweit entscheidungserheblich - als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt beruht auf der vorliegenden Beschwerde, dem Vorlageantrag sowie dem von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Verwaltungsakt.

Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und im für eine (kompetenzrechtliche) Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeine Ausführungen:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

3.2. Zu A) - Spruchpunkt I. - Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:3.2. Zu A) - Spruchpunkt römisch eins. - Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

3.2.1. Zu den entscheidungsrelevanten gesetzlichen Grundlagen:

3.2.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.3.2.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz 5, B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

Gemäß Art. 94 Abs. 1 B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.Gemäß Artikel 94, Absatz eins, B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.

Durch Bundes- oder Landesgesetz kann gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß.Durch Bundes- oder Landesgesetz kann gemäß Artikel 94, Absatz 2, B-VG in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Artikel 97, Absatz 2, sinngemäß.

3.2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG), BGBl. I Nr. 149/2004 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:3.2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

„Ziel- und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Gebühren und Entgelte, die im Hinblick auf das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, das Halbleiterschutzgesetz, BGBl. Nr. 372/1988, das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497, und das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, an das Patentamt zu zahlen sind.
(2) […]
„Ziel- und Begriffsbestimmungen, Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Gebühren und Entgelte, die im Hinblick auf das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, das Patentverträge-Einführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,, das Gebrauchsmustergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1997,, das Halbleiterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,, das Musterschutzgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 497, und das Markenschutzgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, an das Patentamt zu zahlen sind., (2) […]

Gebührenstundung und Gebührenbefreiung
§ 7. (1) Der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die Recherchen- und Prüfungsgebühr, die Anspruchsgebühr sowie die Veröffentlichungsgebühr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie oder die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen zum Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das Patent vor Ablauf der Stundungsfrist in Wegfall kommt. Werden die gestundeten Gebühren nicht innerhalb der Stundungsfrist gezahlt, erlischt das Patent mit Ablauf des fünften Jahres der Laufzeit. Diese Bestimmungen sind auch auf die Recherchen- und Prüfungsgebühr, die Anspruchsgebühr und die Veröffentlichungsgebühr für Zusatzpatente anzuwenden.
(2) […]
(3) […]“
Gebührenstundung und Gebührenbefreiung, Paragraph 7, (1) Der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die Recherchen- und Prüfungsgebühr, die Anspruchsgebühr sowie die Veröffentlichungsgebühr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie oder die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen zum Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das Patent vor Ablauf der Stundungsfrist in Wegfall kommt. Werden die gestundeten Gebühren nicht innerhalb der Stundungsfrist gezahlt, erlischt das Patent mit Ablauf des fünften Jahres der Laufzeit. Diese Bestimmungen sind auch auf die Recherchen- und Prüfungsgebühr, die Anspruchsgebühr und die Veröffentlichungsgebühr für Zusatzpatente anzuwenden., (2) […], (3) […]“

Gemäß § 69 erster Satz Patentgesetz 1970 ist gegen die Entscheidungen des Präsidenten, zu denen dieser nach diesem Bundesgesetz berufen ist, ein ordentliches Rechtsmittel nur zulässig, wenn es in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 69, erster Satz Patentgesetz 1970 ist gegen die Entscheidungen des Präsidenten, zu denen dieser nach diesem Bundesgesetz berufen ist, ein ordentliches Rechtsmittel nur zulässig, wenn es in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

3.2.2. Zum konkret vorliegenden Fall:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gebührenstundung für eine näher bezeichnete Patentanmeldung abgelehnt. Rechtsgrundlage stellen die Bestimmungen des Patentamtsgebührengesetzes und des Patentgesetzes 1970 dar.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Art. 94 Abs. 2 B-VG ermöglicht es dem einfachen Gesetzgeber - als Ausnahme vom Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung - in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einen Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorzusehen. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Artikel 94, Absatz 2, B-VG ermöglicht es dem einfachen Gesetzgeber - als Ausnahme vom Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung - in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einen Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorzusehen.

Von dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 auch bezüglich Rechtssachen betreffend das Patentrecht Gebrauch gemacht und wurde mit der Patent- und Markenrechtsnovelle 2014, BGBl I 126/2013, in Patent- und Markenrechtssachen der Rechtszug vom Patentamt an die ordentlichen Gerichte (im Konkreten an das Oberlandesgericht Wien und an den Obersten Gerichtshof) eingeführt (vgl. EBRV 2358 BlgNR 24. GP sowie VfGH 09.10.2014, G95/2013). Von dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 auch bezüglich Rechtssachen betreffend das Patentrecht Gebrauch gemacht und wurde mit der Patent- und Markenrechtsnovelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2013,, in Patent- und Markenrechtssachen der Rechtszug vom Patentamt an die ordentlichen Gerichte (im Konkreten an das Oberlandesgericht Wien und an den Obersten Gerichtshof) eingeführt vergleiche EBRV 2358 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode sowie VfGH 09.10.2014, G95/2013).

Da sich somit eindeutig eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und nicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt, ist die gegenständliche Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrt, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen (vgl. hierzu VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).Da sich somit eindeutig eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und nicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt, ist die gegenständliche Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrt, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen vergleiche hierzu VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 24 VwGVG Anm 7 mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mwN).

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

ordentlicher Rechtsweg Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2268910.1.00

Im RIS seit

11.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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