Entscheidungsdatum
26.09.2023Norm
AVG §53bSpruch
,
W177 2266941-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des XXXX , basierend auf der Honorarnote vom 23.08.2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des römisch 40 , basierend auf der Honorarnote vom 23.08.2022, beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit
€ 629,80 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 17.08.2022, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 19.08.2022 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher für die Sprache Bengali geladen wurde.1. Mit Schriftsatz vom 17.08.2022, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 19.08.2022 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher für die Sprache Bengali geladen wurde.
2. In der Folge fand am 19.08.2022 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer eine Beschäftigte des Antragstellers als Dolmetscherin fungierte.
3. Am 23.08.2022 brachte der Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) die gegenständliche Honorarnote betreffend die Teilnahme der Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht wie folgt ein:
EUR
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG
für 7 begonnene Stunde(n) à € 22,70
158,90
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
Übermittlung mittels ERV à € 12,00
12,00
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG
a) für die erste halbe Stunde € 40,00
b) für die zweite halbe Stunde € 30,00
c) für 8 weitere halbe Stunde(n) à € 25,00
40,00
30,00
200,00
Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte) 1 mal à 74,60 und 2 mal à € 2,70
80,00
Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAGAufenthaltskosten Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG
Verpflegungskosten
8,50
Telefonspesen § 31 GebAGTelefonspesen Paragraph 31, GebAG
0,50
Zwischensumme
529,90
20 % Umsatzsteuer
105,98
Gesamtsumme
635,88
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
635,90
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 05.04.2023 und 13.07.2023, nachweislich zugestellt am 11.04.2023 und 17.07.2023, jeweils mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass § 53 Abs. 1 GebAG in seiner ab 01.07.2022 geltenden Fassung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher einen Ersatzanspruch gemäß § 31 Abs. 1 GebAG für die sonstigen durch ihre Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten (mit Ausnahme der zu entrichtenden Umsatzsteuer sowie die Zuerkennung einer Gebühr für die Übermittlung im Weg des ERV) nicht mehr vorsehen würde. Auch könne ein Ersatzanspruch für die entstandenen Telefonspesen nicht unmittelbar auf § 24 GebAG gestützt werden, da diese Bestimmung lediglich eine Aufzählung der einzelnen Gebührenbestandteile enthalten würde, die dann in den folgenden Paragrafen näher geregelt werden würden. Als eigene Anspruchsgrundlage scheide § 24 GebAG somit aus. Telefongebühren oder Faxspesen würden keinen eigenen Gebührenbestandteil mehr darstellen, sondern seien in der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 GebAG mitumfasst. Es könne daher keine Gebühr für die geltend gemachten Telefonspesen gemäß § 24 GebAG bzw. § 31 GebAG zuerkannt werden. Zu der geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung wurde ausgeführt, dass nach § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG der Dolmetscherin und dem Dolmetscher die Gebühr für Mühewaltung nur dann zustehe, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzertätigkeit gekommen sei. Da die Dolmetscherin zu der um 08:45 Uhr begonnenen mündlichen Verhandlung vom 19.08.2022 gemäß der Verhandlungsniederschrift erst um 09:55 Uhr erschienen sei, könne daher lediglich eine Gebühr für die geltend gemachte Mühewaltung für sechs weitere halbe Stunden à € 25,00, sohin insgesamt ein Betrag von € 150,00, zuerkannt werden. Nach Lehre und Rechtsprechung sei das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht an die rechtliche Qualifikation der einzelnen Gebührenbestandteile durch die Dolmetscherinnen und Dolmetscher gebunden. Es habe vielmehr zu prüfen, ob die aufgewendete Zeit mit der Gebühr für Mühewaltung oder der Entschädigung für Zeitversäumnis zu vergüten sei. Aus diesem Grund stehe für die Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2022 eine Entschädigung für Zeitversäumnis für zwei weitere begonnene Stunden à € 22,70, sohin insgesamt ein Betrag von € 204,30, gemäß § 32 Abs. 1 GebAG zu.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 05.04.2023 und 13.07.2023, nachweislich zugestellt am 11.04.2023 und 17.07.2023, jeweils mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in seiner ab 01.07.2022 geltenden Fassung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher einen Ersatzanspruch gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GebAG für die sonstigen durch ihre Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten (mit Ausnahme der zu entrichtenden Umsatzsteuer sowie die Zuerkennung einer Gebühr für die Übermittlung im Weg des ERV) nicht mehr vorsehen würde. Auch könne ein Ersatzanspruch für die entstandenen Telefonspesen nicht unmittelbar auf Paragraph 24, GebAG gestützt werden, da diese Bestimmung lediglich eine Aufzählung der einzelnen Gebührenbestandteile enthalten würde, die dann in den folgenden Paragrafen näher geregelt werden würden. Als eigene Anspruchsgrundlage scheide Paragraph 24, GebAG somit aus. Telefongebühren oder Faxspesen würden keinen eigenen Gebührenbestandteil mehr darstellen, sondern seien in der Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, GebAG mitumfasst. Es könne daher keine Gebühr für die geltend gemachten Telefonspesen gemäß Paragraph 24, GebAG bzw. Paragraph 31, GebAG zuerkannt werden. Zu der geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung wurde ausgeführt, dass nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG der Dolmetscherin und dem Dolmetscher die Gebühr für Mühewaltung nur dann zustehe, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzertätigkeit gekommen sei. Da die Dolmetscherin zu der um 08:45 Uhr begonnenen mündlichen Verhandlung vom 19.08.2022 gemäß der Verhandlungsniederschrift erst um 09:55 Uhr erschienen sei, könne daher lediglich eine Gebühr für die geltend gemachte Mühewaltung für sechs weitere halbe Stunden à € 25,00, sohin insgesamt ein Betrag von € 150,00, zuerkannt werden. Nach Lehre und Rechtsprechung sei das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht an die rechtliche Qualifikation der einzelnen Gebührenbestandteile durch die Dolmetscherinnen und Dolmetscher gebunden. Es habe vielmehr zu prüfen, ob die aufgewendete Zeit mit der Gebühr für Mühewaltung oder der Entschädigung für Zeitversäumnis zu vergüten sei. Aus diesem Grund stehe für die Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2022 eine Entschädigung für Zeitversäumnis für zwei weitere begonnene Stunden à € 22,70, sohin insgesamt ein Betrag von € 204,30, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG zu.
5. In weiterer Folge langte am 24.04.2023 eine Stellungnahme seitens des Antragstellers ein, in welcher dieser im Wesentlichen zusammengefasst vorbrachte, dass in dem im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 keine Honorarnoten-Nummer bzw. Kundendaten enthalten seien. Ohne diese Angaben könne keine Äußerung bzw. Stellungnahme abgegeben werden, da die erbrachten Leistungen nur unter Bezugnahme auf die entsprechende Honorarnoten-Nummer bzw. Kundendaten zugeordnet werden könnten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass eine Beschäftigte des Antragstellers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2022 als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der vom Antragsteller am 23.08.2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Honorarnote begehrt wurden. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass eine Beschäftigte des Antragstellers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2022 als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der vom Antragsteller am 23.08.2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Honorarnote begehrt wurden.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren zur GZ. XXXX dem Gebührenantrag vom 23.08.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.04.2023 und 13.07.2022, der Stellungnahme des Antragstellers vom 24.04.2023 sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren zur GZ. römisch 40 dem Gebührenantrag vom 23.08.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.04.2023 und 13.07.2022, der Stellungnahme des Antragstellers vom 24.04.2023 sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben gemäß § 53b AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben gemäß Paragraph 53 b, AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG kann die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG kann die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896 iVm § 21 Abs. 9 BVwGG, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A)
Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG:Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG:
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG beträgt die Gebühr für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 40,00 (lit. a); für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 30,00 (lit. b) und für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 25,00 (lit. c).Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beträgt die Gebühr für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 40,00 (Litera a,); für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 30,00 (Litera b,) und für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 25,00 (Litera c,).
In Bezug auf die vom Antragsteller geltend gemachte Gebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG für acht weitere halbe Stunden à € 25,00 betreffend die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2022 ist Folgendes auszuführen:In Bezug auf die vom Antragsteller geltend gemachte Gebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG für acht weitere halbe Stunden à € 25,00 betreffend die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2022 ist Folgendes auszuführen:
Gemäß der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.08.2022, GZ. XXXX , hat die Verhandlung um 08:45 Uhr begonnen und endete um 13:20 Uhr. Laut Protokoll erschien eine Beschäftigte des Antragstellers als Dolmetscherin auf Grund einer Zugsverspätung jedoch erst um 09:55 Uhr zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Gemäß der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.08.2022, GZ. römisch 40 , hat die Verhandlung um 08:45 Uhr begonnen und endete um 13:20 Uhr. Laut Protokoll erschien eine Beschäftigte des Antragstellers als Dolmetscherin auf Grund einer Zugsverspätung jedoch erst um 09:55 Uhr zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Nach § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG steht der Dolmetscherin und dem Dolmetscher die Gebühr für Mühewaltung nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzertätigkeit gekommen ist (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) § 54 GebAG E 25).Nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG steht der Dolmetscherin und dem Dolmetscher die Gebühr für Mühewaltung nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzertätigkeit gekommen ist vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) Paragraph 54, GebAG E 25).
Da die Dolmetscherin auf Grund einer Zugsverspätung erst um 09:55 Uhr zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2022 erschienen ist, kann daher lediglich eine Gebühr für die geltend gemachte Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG für sechs weitere halbe Stunden à € 25,00, sohin insgesamt ein Betrag von € 150,00, zuerkannt werden.Da die Dolmetscherin auf Grund einer Zugsverspätung erst um 09:55 Uhr zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2022 erschienen ist, kann daher lediglich eine Gebühr für die geltend gemachte Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG für sechs weitere halbe Stunden à € 25,00, sohin insgesamt ein Betrag von € 150,00, zuerkannt werden.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch an die rechtliche Qualifikation der einzelnen Gebührenbestandteile durch die Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob die aufgewendete Zeit mit der Gebühr für Mühewaltung oder der Entschädigung für Zeitversäumnis zu vergüten ist (vgl. OLG Wien 6 R 188/70 und 5 R 78/78; LG Linz SV 1982/2, 26 sowie Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 (2018) § 39 GebAG E 8).Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch an die rechtliche Qualifikation der einzelnen Gebührenbestandteile durch die Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob die aufgewendete Zeit mit der Gebühr für Mühewaltung oder der Entschädigung für Zeitversäumnis zu vergüten ist vergleiche OLG Wien 6 R 188/70 und 5 R 78/78; LG Linz SV 1982/2, 26 sowie Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 (2018) Paragraph 39, GebAG E 8).
Vor diesem Hintergrund steht dem Antragsteller für die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2022 eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG für zwei weitere begonnene Stunden à € 22,70, sohin insgesamt ein Betrag von € 204,30 (für insgesamt 9 begonnene Stunden) zu.Vor diesem Hintergrund steht dem Antragsteller für die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2022 eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG für zwei weitere begonnene Stunden à € 22,70, sohin insgesamt ein Betrag von € 204,30 (für insgesamt 9 begonnene Stunden) zu.
Zur beantragten Gebühr für Telefonspesen gemäß § 31 GebAG bzw. § 24 GebAG:Zur beantragten Gebühr für Telefonspesen gemäß Paragraph 31, GebAG bzw. Paragraph 24, GebAG:
In der gegenständlichen Honorarnote vom 23.08.2022 beantragte der Antragsteller u.a. auch Telefonspesen in Höhe von € 0,50.
In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf die vom Antragsteller geltend gemachten Telefonspesen auf Folgendes hinzuweisen:
In seiner bis zum 30.06.2022 geltenden Fassung bestimmte § 53 Abs. 1 GebAG eine generelle sinngemäße Anwendbarkeit der §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52. Somit kam § 31 GebAG auch für Dolmetscherinnen und Dolmetscher in vollem Umfang zur Anwendung.In seiner bis zum 30.06.2022 geltenden Fassung bestimmte Paragraph 53, Absatz eins, GebAG eine generelle sinngemäße Anwendbarkeit der Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52, Somit kam Paragraph 31, GebAG auch für Dolmetscherinnen und Dolmetscher in vollem Umfang zur Anwendung.
Nach Lehre und Rechtsprechung waren u.a. auch variable, mit der konkreten Sachverständigen- bzw. Dolmetschertätigkeit zusammenhängende Bürounkosten nach § 31 GebAG zu ersetzen. Dazu gehörten auch Telefongebühren oder Faxspesen (vgl. OLG Wien 32 Ra 36/87 SV 1988/4, 22 und 13 R 227/96i SV 1997/1, 30 sowie Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 (2018) § 31 GebAG E 4).Nach Lehre und Rechtsprechung waren u.a. auch variable, mit der konkreten Sachverständigen- bzw. Dolmetschertätigkeit zusammenhängende Bürounkosten nach Paragraph 31, GebAG zu ersetzen. Dazu gehörten auch Telefongebühren oder Faxspesen vergleiche OLG Wien 32 Ra 36/87 SV 1988/4, 22 und 13 R 227/96i SV 1997/1, 30 sowie Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 (2018) Paragraph 31, GebAG E 4).
In seiner ab 01.07.2022 geltenden Fassung (Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) hat die Bestimmung des § 53 Abs. 1 GebAG insofern eine Einschränkung erfahren, als dass hinsichtlich § 31 nunmehr lediglich auf dessen Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2 verwiesen wird. Regelungsgegenstand dieser Bestimmungen ist der Ersatz der zu entrichtenden Umsatzsteuer sowie die Zuerkennung einer Gebühr für die Übermittlung im Wege des ERV. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Ersatz der in § 31 Abs. 1 GebAG angeführten sonstigen Kosten für Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht mehr in Frage kommt.In seiner ab 01.07.2022 geltenden Fassung (Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) hat die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, GebAG insofern eine Einschränkung erfahren, als dass hinsichtlich Paragraph 31, nunmehr lediglich auf dessen Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz eins a und Absatz 2, verwiesen wird. Regelungsgegenstand dieser Bestimmungen ist der Ersatz der zu entrichtenden Umsatzsteuer sowie die Zuerkennung einer Gebühr für die Übermittlung im Wege des ERV. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Ersatz der in Paragraph 31, Absatz eins, GebAG angeführten sonstigen Kosten für Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht mehr in Frage kommt.
Der Ersatzanspruch für die entstandenen Telefonspesen kann auch nicht unmittelbar auf § 24 GebAG gestützt werden, da diese Bestimmung lediglich eine Aufzählung der einzelnen Gebührenbestandteile enthält, die dann in den folgenden Paragrafen näher geregelt werden (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 (2018) § 24 GebAG Anm 2). Diese Bestimmung hat auch durch das Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021, keine Änderung erfahren, sodass diesbezüglich im Vergleich zu der bis zum 30.06.2022 geltenden Rechtslage keine Änderung eingetreten ist. Als direkte Anspruchsgrundlage scheidet § 24 GebAG somit ebenfalls aus.Der Ersatzanspruch für die entstandenen Telefonspesen kann auch nicht unmittelbar auf Paragraph 24, GebAG gestützt werden, da diese Bestimmung lediglich eine Aufzählung der einzelnen Gebührenbestandteile enthält, die dann in den folgenden Paragrafen näher geregelt werden vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 (2018) Paragraph 24, GebAG Anmerkung 2). Diese Bestimmung hat auch durch das Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, keine Änderung erfahren, sodass diesbezüglich im Vergleich zu der bis zum 30.06.2022 geltenden Rechtslage keine Änderung eingetreten ist. Als direkte Anspruchsgrundlage scheidet Paragraph 24, GebAG somit ebenfalls aus.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Erläuterungen zur Änderung des GebAG (ErläutRV 1102 BlgNR 27. GP) zu verweisen, wo ausgeführt wird, dass durch die Änderung der §§ 53 ff GebAG sowohl für die Dolmetscherinnen und Dolmetscher als auch für die Gerichte und Behörden der mit der Gebührenverzeichnung und -abrechnung einhergehende Aufwand verringert werden soll. Hinsichtlich § 53 Abs. 1 erster Satz GebAG wird festgehalten, dass der darin enthaltene Verweis auf verschiedene Bestimmungen des III. Abschnitts des GebAG aktualisiert und – insbesondere in Ansehung des § 31 GebAG – präzisiert werden soll.In diesem Zusammenhang ist auch auf die Erläuterungen zur Änderung des GebAG (ErläutRV 1102 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode zu verweisen, wo ausgeführt wird, dass durch die Änderung der Paragraphen 53, ff GebAG sowohl für die Dolmetscherinnen und Dolmetscher als auch für die Gerichte und Behörden der mit der Gebührenverzeichnung und -abrechnung einhergehende Aufwand verringert werden soll. Hinsichtlich Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz GebAG wird festgehalten, dass der darin enthaltene Verweis auf verschiedene Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts des GebAG aktualisiert und – insbesondere in Ansehung des Paragraph 31, GebAG – präzisiert werden soll.
Auf Grund dieser Ausführungen ergibt sich somit, dass § 53 Abs. 1 GebAG in seiner ab 01.07.2022 geltenden Fassung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher einen Ersatzanspruch gemäß § 31 Abs. 1 GebAG für die sonstigen durch ihre Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten (mit Ausnahme der zu entrichtenden Umsatzsteuer sowie die Zuerkennung einer Gebühr für die Übermittlung im Weg des ERV) nicht mehr vorsieht. Telefongebühren oder Faxspesen stellen daher keinen eigenen Gebührenbestandteil mehr dar, sondern sind in der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 GebAG mitumfasst.Auf Grund dieser Ausführungen ergibt sich somit, dass Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in seiner ab 01.07.2022 geltenden Fassung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher einen Ersatzanspruch gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GebAG für die sonstigen durch ihre Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten (mit Ausnahme der zu entrichtenden Umsatzsteuer sowie die Zuerkennung einer Gebühr für die Übermittlung im Weg des ERV) nicht mehr vorsieht. Telefongebühren oder Faxspesen stellen daher keinen eigenen Gebührenbestandteil mehr dar, sondern sind in der Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, GebAG mitumfasst.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts und angesichts der obigen Ausführungen war daher eine Gebühr für die geltend gemachten Telefonspesen gemäß § 24 GebAG bzw. § 31 GebAG nicht zuzuerkennen.Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts und angesichts der obigen Ausführungen war daher eine Gebühr für die geltend gemachten Telefonspesen gemäß Paragraph 24, GebAG bzw. Paragraph 31, GebAG nicht zuzuerkennen.
Zum Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme vom 24.04.2023, dass in dem im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes keine Honorarnoten-Nummer bzw. Kundendaten enthalten seien und ohne diese Angaben keine Zuordnung der erbrachten Leistung möglich sei und daher auch keine Stellungnahme abgegeben werden könne, ist auszuführen, dass die dem verfahrensgegenständlichen Antrag zu Grunde liegende Honorarnote vom 23.08.2022 sowohl den Verhandlungstag als auch die dazugehörige Geschäftszahl jenes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufweist, in dem die Dolmetscherleistung erbracht worden ist. Auch in dem im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 wird sowohl unter Anführung des konkreten Datums des Verhandlungstages als auch der dazugehörigen Geschäftszahl jenes Verfahren, in dem die Dolmetscherleistung erbracht worden ist, dem Antragsteller dargelegt, warum keine Gebühr für die geltend gemachten Telefonspesen zuerkannt werden könne. Vor diesem Hintergrund ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum über diese Angaben hinaus auch noch die Nennung der Honorarnoten-Nummer bzw. sonstiger Kundendaten erforderlich sein sollte, damit es dem Antragsteller möglich ist, eine Zuordnung der erbrachten Dolmetscherleistung vorzunehmen und in weiterer Folge eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs abzugeben. Vielmehr ist es einem Übersetzungs- und Dolmetschbüro zumutbar, anhand der jeweiligen Geschäftszahl in Zusammenschau mit dem Datum jener Verhandlung, in dem die Dolmetscherleistung erbracht worden ist, eine konkrete Honorarnote zuzuordnen. Das Vorbringen im Rahmen des Parteiengehörs geht somit ins Leere.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
EUR
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG
für 9 begonnene Stunde(n) à € 22,70
204,30
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
Übermittlung mittels ERV à € 12,00
12,00
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG
a) für die erste halbe Stunde € 40,00
b) für die zweite halbe Stunde € 30,00
c) für 6 weitere halbe Stunde(n) à € 25,00
40,00
30,00
150,00
Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte) 1 mal à 74,60 und 2 mal à € 2,70
80,00
Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAGAufenthaltskosten Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG
Verpflegungskosten
8,50
Zwischensumme
524,80
20 % Umsatzsteuer
104,96
Gesamtsumme
629,76
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
629,80
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 629,80 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung notwendige Kosten variable KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2266941.1.00Im RIS seit
06.10.2023Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023