Entscheidungsdatum
26.09.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W131 2269977-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Syrien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Nichterledigung des Antrags auf internationalen Schutz vom XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Syrien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Nichterledigung des Antrags auf internationalen Schutz vom römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren: „Bf“) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren: „Bf“) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am XXXX statt. 2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am römisch 40 statt.
3. Mangels der Setzung weiterer Ermittlungsschritte durch das Bundesamt für Fremdendwesen und Asyl (im Weiteren: „Behörde“) erhob der Bf am XXXX , bei der Behörde eingelangt am XXXX , Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Säumnisbeschwerde stattgeben und in der Sache selbst entscheiden bzw. in eventu der säumigen Behörde auftragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen. 3. Mangels der Setzung weiterer Ermittlungsschritte durch das Bundesamt für Fremdendwesen und Asyl (im Weiteren: „Behörde“) erhob der Bf am römisch 40 , bei der Behörde eingelangt am römisch 40 , Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Säumnisbeschwerde stattgeben und in der Sache selbst entscheiden bzw. in eventu der säumigen Behörde auftragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen.
4. Am XXXX legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.4. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Beschluss vom XXXX ordnete das Bundesverwaltungsgericht die Einvernahme durch die belangte Behörde an.5. Mit Beschluss vom römisch 40 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die Einvernahme durch die belangte Behörde an.
6. Am XXXX wurde die angeordnete Einvernahme, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, durch einen Mitarbeiter der Behörde durchgeführt. In deren Rahmen erklärte der Bf, seine Säumnisbeschwerde zurückzuziehen.6. Am römisch 40 wurde die angeordnete Einvernahme, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, durch einen Mitarbeiter der Behörde durchgeführt. In deren Rahmen erklärte der Bf, seine Säumnisbeschwerde zurückzuziehen.
7. Mit Schreiben vom XXXX gab die bis dahin ausgewiesene Rechtsvertretung des Bf die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde und die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.7. Mit Schreiben vom römisch 40 gab die bis dahin ausgewiesene Rechtsvertretung des Bf die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde und die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Verletzung der Entscheidungspflicht Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W131.2269977.1.01Im RIS seit
01.12.2023Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023