Entscheidungsdatum
26.09.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
, , ,
W128 2244383-1/11E
W128 2244384-1/12E
W128 2244381-1/6E
W128 2244383-1/11E, W128 2244384-1/12E, W128 2244381-1/6E,
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.09.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , StA. IRAN, 2.) XXXX , StA. IRAN und 3.) XXXX , StA. IRAN, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich Erstaufnahmestelle Flughafen vom 23.06.2021, Zl.en 1.) XXXX /210418790, 2.) XXXX /210418803 sowie 3.) XXXX /210418811, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , StA. IRAN, 2.) römisch 40 , StA. IRAN und 3.) römisch 40 , StA. IRAN, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich Erstaufnahmestelle Flughafen vom 23.06.2021, Zl.en 1.) römisch 40 /210418790, 2.) römisch 40 /210418803 sowie 3.) römisch 40 /210418811, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.A), Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und zudem die Beschwerdeführer auf eine Beschwerde beim VfGH bzw auf eine Revision an den VwGH verzichtet hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und zudem die Beschwerdeführer auf eine Beschwerde beim VfGH bzw auf eine Revision an den VwGH verzichtet hat.
Schlagworte
Asylgewährung gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W128.2244383.1.00Im RIS seit
12.10.2023Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023