TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/26 W122 2236354-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2023
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Entscheidungsdatum

26.09.2023

Norm

B-KUVG §258
B-VG Art133 Abs4
GehG §12k
GehG §15
GehG §82
GehG §83
  1. B-KUVG § 258 gültig von 30.12.2022 bis 30.06.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023
  2. B-KUVG § 258 gültig von 20.07.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2022
  3. B-KUVG § 258 gültig von 11.06.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2022
  4. B-KUVG § 258 gültig von 01.04.2022 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2022
  5. B-KUVG § 258 gültig von 03.12.2021 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2021
  6. B-KUVG § 258 gültig von 01.07.2021 bis 02.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  7. B-KUVG § 258 gültig von 29.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2021
  8. B-KUVG § 258 gültig von 01.01.2021 bis 28.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2020
  9. B-KUVG § 258 gültig von 01.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2020
  10. B-KUVG § 258 gültig von 06.05.2020 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2020
  11. B-KUVG § 258 gültig von 06.05.2020 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2020
  12. B-KUVG § 258 gültig von 05.04.2020 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 12k gültig von 30.12.2022 bis 30.06.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023
  2. GehG § 12k gültig von 11.06.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2022
  3. GehG § 12k gültig von 01.01.2022 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  4. GehG § 12k gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2021
  5. GehG § 12k gültig von 06.05.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2020
  1. GehG § 15 heute
  2. GehG § 15 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 15 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 15 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 15 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 15 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. GehG § 15 gültig von 30.12.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. GehG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. GehG § 15 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. GehG § 15 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  14. GehG § 15 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  16. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  17. GehG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  18. GehG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  19. GehG § 15 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  20. GehG § 15 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. GehG § 82 heute
  2. GehG § 82 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 82 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 82 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 82 gültig von 12.02.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  6. GehG § 82 gültig von 01.09.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. GehG § 82 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. GehG § 82 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. GehG § 82 gültig von 01.05.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 82 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. GehG § 82 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  12. GehG § 82 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 82 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. GehG § 82 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  15. GehG § 82 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. GehG § 82 gültig von 01.02.1956 bis 31.12.1994
  1. GehG § 83 heute
  2. GehG § 83 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 83 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 83 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  5. GehG § 83 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  6. GehG § 83 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  7. GehG § 83 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  8. GehG § 83 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  9. GehG § 83 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 83 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. GehG § 83 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  12. GehG § 83 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  13. GehG § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. GehG § 83 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  15. GehG § 83 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  16. GehG § 83 gültig von 01.02.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  17. GehG § 83 gültig von 01.01.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. GehG § 83 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  19. GehG § 83 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  20. GehG § 83 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  21. GehG § 83 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  22. GehG § 83 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  23. GehG § 83 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  24. GehG § 83 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  25. GehG § 83 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  26. GehG § 83 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  27. GehG § 83 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  28. GehG § 83 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  29. GehG § 83 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  30. GehG § 83 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  31. GehG § 83 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  32. GehG § 83 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  33. GehG § 83 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  34. GehG § 83 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  35. GehG § 83 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  36. GehG § 83 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  37. GehG § 83 gültig von 01.02.1956 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 94/1959

Spruch


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W122 2236354-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde der Verlassenschaft nach M XXXX B XXXX (geboren am XXXX , verstorben am XXXX ), vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Andreas RADEL, Rechtsanwalt in Mattersburg, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom XXXX , GZ. XXXX betreffend Ruhen pauschalierter Nebengebühren, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde der Verlassenschaft nach M römisch 40 B römisch 40 (geboren am römisch 40 , verstorben am römisch 40 ), vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Andreas RADEL, Rechtsanwalt in Mattersburg, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom römisch 40 , GZ. römisch 40 betreffend Ruhen pauschalierter Nebengebühren, zu Recht:

A)       

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass M XXXX B XXXX während seiner mehr als einmonatigen Dienstabwesenheit wegen der Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nachstehende ihm zuerkannte pauschalierte Nebengebühren gebührt haben:Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass M römisch 40 B römisch 40 während seiner mehr als einmonatigen Dienstabwesenheit wegen der Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nachstehende ihm zuerkannte pauschalierte Nebengebühren gebührt haben:

a) Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 Abs. 3 Z 1 GehG in der Höhe von 11,11% im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 190/1994 (Lohnart 4705) idH von mtl. EUR 299,22 EURa) Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Ziffer eins, GehG in der Höhe von 11,11% im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1994, (Lohnart 4705) idH von mtl. EUR 299,22 EUR

b) Vergütung für wachespezifische Belastungen für Beamte des Exekutivdienstes (LA 4625) gemäß § 83 GehG (Erschwerniszulage) idH von mtl. EUR 119,20b) Vergütung für wachespezifische Belastungen für Beamte des Exekutivdienstes (LA 4625) gemäß Paragraph 83, GehG (Erschwerniszulage) idH von mtl. EUR 119,20

c) Aufwandsentschädigung idH von mtl. EUR 21,10 (Lohnart 4515) im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4.5.1973, BGBl Nr. 227
B)          
c) Aufwandsentschädigung idH von mtl. EUR 21,10 (Lohnart 4515) im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4.5.1973, Bundesgesetzblatt Nr. 227, B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX stellte die Bundesministerin für Justiz (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) fest, dass in Folge der mehr als einmonatigen Dienstabwesenheit des M B wegen der Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nachstehende zuerkannte pauschalierte Nebengebühren ruhten: Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 Abs. 3 Z 1 GehG in der Höhe von 11,11% im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 190/1994 (Lohnart 4705) idH von mtl. EUR 299,22 EUR; Vergütung für wachespezifische Belastungen für Beamte des Exekutivdienstes (LA 4625) gemäß § 83 GehG (Erschwerniszulage) idH von mtl. EUR 119,20; Aufwandsentschädigung idH von mtl. EUR 21,10 (Lohnart 4515) im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4.5.1973, BGBl Nr. 227. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die Bundesministerin für Justiz (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) fest, dass in Folge der mehr als einmonatigen Dienstabwesenheit des M B wegen der Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nachstehende zuerkannte pauschalierte Nebengebühren ruhten: Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Ziffer eins, GehG in der Höhe von 11,11% im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1994, (Lohnart 4705) idH von mtl. EUR 299,22 EUR; Vergütung für wachespezifische Belastungen für Beamte des Exekutivdienstes (LA 4625) gemäß Paragraph 83, GehG (Erschwerniszulage) idH von mtl. EUR 119,20; Aufwandsentschädigung idH von mtl. EUR 21,10 (Lohnart 4515) im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4.5.1973, Bundesgesetzblatt Nr. 227.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, wegen der Zugehörigkeit des M B zur COVID-19-Risikogruppe seien die pauschalierten Nebengebühren gemäß § 15 Abs 5 GehG 1956 ruhend gestellt worden. M B sei bereits am XXXX vom Dienst freigestellt worden. Am XXXX und XXXX habe er jeweils einen Ersatzruhetag konsumiert. Somit sei unstrittig, dass er länger als ein Monat vom Dienst abwesend gewesen sei. Der Beginn des letzten Tages dieser einmonatigen Frist sei daher der XXXX . Somit seien im Hinblick auf die Umsetzung des § 15 Abs 5 GehG die pauschalierten Nebengebühren unter dem Infotypen 14, Lohnart 9009 ab dem XXXX ruhend zu stellen gewesen. M B sei eine Dienstfreistellung gemäß § 12k GehG gewährt worden, somit sei er „genehmigt vom Dienst abwesend“ gewesen. Seine Dienstabwesenheit falle allerdings nicht unter die Ausnahmetatbestände im Sinne des § 15 Abs. 5 GehG, zumal weder ein bezahlter Urlaub noch ein Dienstunfall vorliege. Eine Dienstfreistellung nach § 12k GehG iVm § 258 Abs. 3 B-KUVG gelte nicht als „Urlaub“ im Sinne des § 15 Abs. 5 Z 1 GehG. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, wegen der Zugehörigkeit des M B zur COVID-19-Risikogruppe seien die pauschalierten Nebengebühren gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956 ruhend gestellt worden. M B sei bereits am römisch 40 vom Dienst freigestellt worden. Am römisch 40 und römisch 40 habe er jeweils einen Ersatzruhetag konsumiert. Somit sei unstrittig, dass er länger als ein Monat vom Dienst abwesend gewesen sei. Der Beginn des letzten Tages dieser einmonatigen Frist sei daher der römisch 40 . Somit seien im Hinblick auf die Umsetzung des Paragraph 15, Absatz 5, GehG die pauschalierten Nebengebühren unter dem Infotypen 14, Lohnart 9009 ab dem römisch 40 ruhend zu stellen gewesen. M B sei eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 12 k, GehG gewährt worden, somit sei er „genehmigt vom Dienst abwesend“ gewesen. Seine Dienstabwesenheit falle allerdings nicht unter die Ausnahmetatbestände im Sinne des Paragraph 15, Absatz 5, GehG, zumal weder ein bezahlter Urlaub noch ein Dienstunfall vorliege. Eine Dienstfreistellung nach Paragraph 12 k, GehG in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG gelte nicht als „Urlaub“ im Sinne des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GehG.

2. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob M B fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin begründend aus, gemäß § 258 Abs. 3 B-KUVG habe eine betroffene Person, welche ihrem Dienstgeber ein Covid-19-Risiko-Attest vorlege, Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgeltes. Nach den Materialien würden zum „Entgelt“ auch Nebengebühren und Zulagen zählen. Durch den Verweis in § 12k GehG auf § 258 B-KUVG sei bei einer Dienstfreistellung ausdrücklich die Fortzahlung des Entgelts vorgesehen, und nicht (nur) die Fortzahlung der Bezüge. Die Bestimmung des § 258 Abs. 3 B-KUVG gehe außerdem als lex specialis der allgemeinen Regelung des § 15 Abs. 5 GehG vor. Außerdem sei dem § 15 Abs. 5 und 5a GehG zu entnehmen, dass „außergewöhnliche Ereignisse“-wie die Corona Pandemie-die zu einer Dienstverhinderung führen würden, nicht zum Entfall der Nebengebühren führen sollten. 2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob M B fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin begründend aus, gemäß Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG habe eine betroffene Person, welche ihrem Dienstgeber ein Covid-19-Risiko-Attest vorlege, Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgeltes. Nach den Materialien würden zum „Entgelt“ auch Nebengebühren und Zulagen zählen. Durch den Verweis in Paragraph 12 k, GehG auf Paragraph 258, B-KUVG sei bei einer Dienstfreistellung ausdrücklich die Fortzahlung des Entgelts vorgesehen, und nicht (nur) die Fortzahlung der Bezüge. Die Bestimmung des Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG gehe außerdem als lex specialis der allgemeinen Regelung des Paragraph 15, Absatz 5, GehG vor. Außerdem sei dem Paragraph 15, Absatz 5 und 5 a GehG zu entnehmen, dass „außergewöhnliche Ereignisse“-wie die Corona Pandemie-die zu einer Dienstverhinderung führen würden, nicht zum Entfall der Nebengebühren führen sollten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Gruppeninspektor M B stand als XXXX in der XXXX in der Justizanstalt XXXX in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Gruppeninspektor M B stand als römisch 40 in der römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

M B wies aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ein erhöhtes Risiko auf im Falle einer Erkrankung am COVID-19-Virus einen schweren Krankheitsverlauf durchzumachen und gehörte deswegen der COVID-19-Risikogruppe an. XXXX legte er sein COVID-19-Risiko-Attest vor und wurde bereits ab dem XXXX wegen Zugehörigkeit zur Covid-19-Risikogruppe vom Dienst befreit. M B wurden mit Bescheid vom XXXX aufgrund seiner Dienstfreistellung die pauschalierten Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 5 GehG für die Zeit ab dem XXXX (Aufschub von zwei Tagen, da er am XXXX einen Ersatzruhetag hatte) ruhend gestellt. M B wies aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ein erhöhtes Risiko auf im Falle einer Erkrankung am COVID-19-Virus einen schweren Krankheitsverlauf durchzumachen und gehörte deswegen der COVID-19-Risikogruppe an. römisch 40 legte er sein COVID-19-Risiko-Attest vor und wurde bereits ab dem römisch 40 wegen Zugehörigkeit zur Covid-19-Risikogruppe vom Dienst befreit. M B wurden mit Bescheid vom römisch 40 aufgrund seiner Dienstfreistellung die pauschalierten Nebengebühren gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GehG für die Zeit ab dem römisch 40 (Aufschub von zwei Tagen, da er am römisch 40 einen Ersatzruhetag hatte) ruhend gestellt.

Nachstehende pauschalierte Nebengebühren wurden M B ab dem XXXX ruhend gestellt: Nachstehende pauschalierte Nebengebühren wurden M B ab dem römisch 40 ruhend gestellt:

a)       Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 Abs. 3 Z 1 GehG in der Höhe von 11,11% im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 190/1994 (Lohnart 4705)a) Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Ziffer eins, GehG in der Höhe von 11,11% im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1994, (Lohnart 4705)

b)       Vergütung für wachespezifische Belastungen für Beamte des Exekutivdienstes (LA 4625) gemäß § 83 GehG (Erschwerniszulage)b) Vergütung für wachespezifische Belastungen für Beamte des Exekutivdienstes (LA 4625) gemäß Paragraph 83, GehG (Erschwerniszulage)

c)       Aufwandsentschädigung idH von mtl. EUR 21,10 (Lohnart 4515) im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4.5.1973, BGBl Nr. 227c) Aufwandsentschädigung idH von mtl. EUR 21,10 (Lohnart 4515) im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4.5.1973, Bundesgesetzblatt Nr. 227

Das Ruhen der pauschalierten Nebengebühren wurde für den Zeitraum ab dem XXXX bis zu seinem Dienstantritt festgelegt. Die Dienstfreistellung wurde längstens bis zum XXXX gewährt. Die pauschalierten Nebengebühren ruhten ab XXXX . Am XXXX verstarb M B. Rechtsnachfolgerin des M B ist die Verlassenschaft nach M B, welche durch den Verlassenschaftskurator vertreten wird. Der Verlassenschaftskurator trat in das hiergerichtliche Verfahren ein. Das Ruhen der pauschalierten Nebengebühren wurde für den Zeitraum ab dem römisch 40 bis zu seinem Dienstantritt festgelegt. Die Dienstfreistellung wurde längstens bis zum römisch 40 gewährt. Die pauschalierten Nebengebühren ruhten ab römisch 40 . Am römisch 40 verstarb M B. Rechtsnachfolgerin des M B ist die Verlassenschaft nach M B, welche durch den Verlassenschaftskurator vertreten wird. Der Verlassenschaftskurator trat in das hiergerichtliche Verfahren ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass der Umstand, dass M B einer COVID 19 Risikogruppe angehörte unstrittig ist. Diesbezüglich ist auch auf das Covid-19-Risiko-Attest vom XXXX zu verweisen, womit ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei ihm bestätigt wurde. Ebenso ist die Abwesenheit des M B vom Dienst und dass für diese Zeit die pauschalierten Nebengebühren ruhend gestellt wurden. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass der Umstand, dass M B einer COVID 19 Risikogruppe angehörte unstrittig ist. Diesbezüglich ist auch auf das Covid-19-Risiko-Attest vom römisch 40 zu verweisen, womit ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei ihm bestätigt wurde. Ebenso ist die Abwesenheit des M B vom Dienst und dass für diese Zeit die pauschalierten Nebengebühren ruhend gestellt wurden.

Aus der Mitteilung der belangten Behörde vom XXXX ist zu entnehmen, dass M B am XXXX verstarb. Dass der Verlassenschaftskurator in das gegenständliche Verfahren eintrat, ergibt sich aus seiner Erklärung vom XXXX . Aus der Mitteilung der belangten Behörde vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass M B am römisch 40 verstarb. Dass der Verlassenschaftskurator in das gegenständliche Verfahren eintrat, ergibt sich aus seiner Erklärung vom römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zum Eintritt der Verlassenschaft nach M B in das hg Beschwerdeverfahren:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. etwa den Beschluss des VwGH 06.12.2011, Zl. 2007/15/0034). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in die Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. Beschluss des VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vergleiche etwa den Beschluss des VwGH 06.12.2011, Zl. 2007/15/0034). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in die Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen vergleiche Beschluss des VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151).

In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152; VwGH 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 26.09.2011, 2011/10/0020). Ein höchstpersönliches Recht ist ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann (vgl. VwGH vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0044). Ein vermögenswerter Anspruch, wie er im Beschwerdefall vorliegt, stellt kein höchstpersönliches Recht des Verstorbenen dar, das mit seinem Tod erlischt. Dieser Anspruch geht vielmehr auf die Verlassenschaft über und kann von ihr weiterverfolgt werden (vgl. VwGH 14.07.2005, Zl. 2004/06/0026, mwN).In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152; VwGH 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 26.09.2011, 2011/10/0020). Ein höchstpersönliches Recht ist ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann vergleiche VwGH vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0044). Ein vermögenswerter Anspruch, wie er im Beschwerdefall vorliegt, stellt kein höchstpersönliches Recht des Verstorbenen dar, das mit seinem Tod erlischt. Dieser Anspruch geht vielmehr auf die Verlassenschaft über und kann von ihr weiterverfolgt werden vergleiche VwGH 14.07.2005, Zl. 2004/06/0026, mwN).

Der Vertreter der Verlassenschaft nach M B hat den Eintritt in das Beschwerdeverfahren erklärt, weshalb eine Rechtsnachfolge durch die genannte Verlassenschaft im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in die Parteistellung stattfand.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

§ 258 Beamten?Kranken? und Unfallversicherungsgesetz (B?KUVG), BGBl. Nr. 200/1967 idF BGBl. I Nr. 52/2020, lautet auszugsweise:Paragraph 258, Beamten?Kranken? und Unfallversicherungsgesetz (B?KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020,, lautet auszugsweise:

„COVID?19?Risiko?Attest

§ 258. (1) Der Dachverband hat einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID?19?Risikogruppe zu informieren. Für die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe gilt § 735 Abs. 1 ASVG.Paragraph 258, (1) Der Dachverband hat einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID?19?Risikogruppe zu informieren. Für die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe gilt Paragraph 735, Absatz eins, ASVG.

(2) Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID?19?Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID?19?Risiko?Attest). Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID?19?Risikogruppe nach Abs. 1 und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID?19?Risiko?Attests ist auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Abs. 1 erhalten hat.(2) Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID?19?Risikogruppe nach Absatz eins, die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID?19?Risiko?Attest). Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID?19?Risikogruppe nach Absatz eins und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID?19?Risiko?Attests ist auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Absatz eins, erhalten hat.

(2a) ...

(3) Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID?19?Risiko?Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

1. die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder

2. die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID?19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg miteinzubeziehen.

Die Freistellung kann bis längstens 31. Mai 2020 dauern. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020. Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.

...“

Im vorliegenden Fall unterlag M B einem erhöhten COVID 19 Risiko und war ab XXXX vom Dienst freigestellt. Gemäß § 15 Abs. 5 GehG ergibt sich daher, dass die in Rede stehenden Nebengebühren in der Folge geruht haben.Im vorliegenden Fall unterlag M B einem erhöhten COVID 19 Risiko und war ab römisch 40 vom Dienst freigestellt. Gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GehG ergibt sich daher, dass die in Rede stehenden Nebengebühren in der Folge geruht haben.

§ 12k Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1946, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2020, 9. COVID?19?Gesetz lautet:Paragraph 12 k, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1946,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,, 9. COVID?19?Gesetz lautet:

„Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID?19?Risikogruppe

§ 12k. (1) Auf die Beamtin oder den Beamten ist § 258 Abs. 1 bis 3 des Beamten?Kranken? und Unfallversicherungsgesetzes ? B?KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 12 k, (1) Auf die Beamtin oder den Beamten ist Paragraph 258, Absatz eins bis 3 des Beamten?Kranken? und Unfallversicherungsgesetzes ? B?KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, sinngemäß anzuwenden.“

Der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum 9. COVID?19?Gesetz, 120 BlgNR XXVII. GP 1, führt zu § 735 ASVG und § 258 B?KUVG aus, „[d]em Dienstgeber sind neben dem Entgelt inklusive der Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen sämtliche Lohnnebenkosten (Steuern, Abgaben sowie Sozialversicherungs- und sonstige Beiträge) zu ersetzen ...“ und zu § 12k GehG(aaO 2) weiter aus, „[z]ur Sicherstellung eines einheitlichen Schutzes für alle öffentlich Bediensteten im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers werden die entsprechenden Bestimmungen über die Dienstfreistellung für Angehörige der COVID?19?Risikogruppe auch im Dienstrecht des Bundes verankert“.
§ 15 Abs. 1, 5 und 5a GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 lauten:
Der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum 9. COVID?19?Gesetz, 120 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 1, führt zu Paragraph 735, ASVG und Paragraph 258, B?KUVG aus, „[d]em Dienstgeber sind neben dem Entgelt inklusive der Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen sämtliche Lohnnebenkosten (Steuern, Abgaben sowie Sozialversicherungs- und sonstige Beiträge) zu ersetzen ...“ und zu Paragraph 12 k, GehG(aaO 2) weiter aus, „[z]ur Sicherstellung eines einheitlichen Schutzes für alle öffentlich Bediensteten im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers werden die entsprechenden Bestimmungen über die Dienstfreistellung für Angehörige der COVID?19?Risikogruppe auch im Dienstrecht des Bundes verankert“., Paragraph 15, Absatz eins, 5 und 5 a GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, lauten:

„Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sindParagraph 15, (1) Nebengebühren sind

1. die Überstundenvergütung (§ 16),1. die Überstundenvergütung (Paragraph 16,),

2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a), 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 16 a,),

3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 17,),

4. die Journaldienstzulage (§ 17a),4. die Journaldienstzulage (Paragraph 17 a,),

5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),5. die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 17 b,),

6. die Mehrleistungszulage (§ 18),6. die Mehrleistungszulage (Paragraph 18,),

7. die Belohnung (§ 19),7. die Belohnung (Paragraph 19,),

8. die Erschwerniszulage (§ 19a),8. die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),

9. die Gefahrenzulage (§ 19b),9. die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),

10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),10. die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),

11. die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),11. die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a,),

(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)14. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)14. die Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, (Paragraph 20 d,).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

...

(5) Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.

Zeiträume

1. eines Urlaubs, währenddessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder

2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder

3. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.3. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, 2, oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.

(5a) Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Abs. 5 Z 3 wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. § 52 BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.(5a) Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Absatz 5, Ziffer 3, wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. Paragraph 52, BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.

...“

§ 82 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 lautet auszugsweise:Paragraph 82, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, lautet auszugsweise:

„Vergütung für besondere Gefährdung

§ 82. (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung anstelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.Paragraph 82, (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung anstelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.

(2) Die Vergütung nach Abs. 1 erhöht sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.(2) Die Vergütung nach Absatz eins, erhöht sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Absatz eins, genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und

2. den nach Abs. 2 der Bemessung zugrunde zu legenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung zu bestimmen.2. den nach Absatz 2, der Bemessung zugrunde zu legenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung zu bestimmen.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(4) Abweichend vom Abs. 2 beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten der Bundespolizei für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 abzüglich 1/173,2 der sich aus Abs. 1 oder Abs. 3 Z 1 ergebenden Vergütung.(4) Abweichend vom Absatz 2, beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten der Bundespolizei für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, abzüglich 1/173,2 der sich aus Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, ergebenden Vergütung.

(5) Ergeben sich bei Berechnung der nach den Abs. 2 und 4 der Bemessung zugrunde zu legenden Stunden Bruchteile von Stunden, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Vergütung.(5) Ergeben sich bei Berechnung der nach den Absatz 2 und 4 der Bemessung zugrunde zu legenden Stunden Bruchteile von Stunden, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Vergütung.

(6) Auf die nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:(6) Auf die nach Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, gebührende Vergütung sind anzuwenden:

1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,1. Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,

2. § 15 Abs. 4 und 5,2. Paragraph 15, Absatz 4 und 5,

3. § 15a Abs. 2.“3. Paragraph 15 a, Absatz 2,

§ 83 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2019 lautet auszugsweise:Paragraph 83, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, lautet auszugsweise:

„Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

§ 83. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 119,2 €.Paragraph 83, (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 119,2 €.

...

(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:(3) Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:

1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,1. Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,

2. § 15 Abs. 4 und 5,2. Paragraph 15, Absatz 4 und 5,

3. § 15a Abs. 2 und3. Paragraph 15 a, Absatz 2, und

4. § 82 Abs. 7.“4. Paragraph 82, Absatz 7,

Gemäß dem nach § 12k Gehaltsgesetz 1956 (GehG) auf Beamte sinngemäß anzuwendenden § 258 Abs. 3 B?KUVG hat die Beamtin oder der Beamte, der seinem Dienstgeber ein COVID?19?Risiko?Attest vorlegt, ? abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen ? Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des „Entgelts“. Die Frage, die sich im vorliegenden Zusammenhang somit stellt, ist, welches Entgelt diesfalls fortzuzahlen ist, also in welcher Höhe dem Beamten das Entgelt während der Dienstfreistellung gebührt.Gemäß dem nach Paragraph 12 k, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) auf Beamte sinngemäß anzuwendenden Paragraph 258, Absatz 3, B?KUVG hat die Beamtin oder der Beamte, der seinem Dienstgeber ein COVID?19?Risiko?Attest vorlegt, ? abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen ? Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des „Entgelts“. Die Frage, die sich im vorliegenden Zusammenhang somit stellt, ist, welches Entgelt diesfalls fortzuzahlen ist, also in welcher Höhe dem Beamten das Entgelt während der Dienstfreistellung gebührt.

Der in § 258 Abs. 3 B?KUVG verwendete Begriff des „Entgelts“ ist nicht mit dem nur das Gehalt und allfällige Zulagen umfassenden Begriff der Monatsbezüge in § 3 GehG deckungsgleich (VwGH 21.11.2022, Ro 2021/12/0002 Rz 25).Der in Paragraph 258, Absatz 3, B?KUVG verwendete Begriff des „Entgelts“ ist nicht mit dem nur das Gehalt und allfällige Zulagen umfassenden Begriff der Monatsbezüge in Paragraph 3, GehG deckungsgleich (VwGH 21.11.2022, Ro 2021/12/0002 Rz 25).

Zu § 67 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) und § 117 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), in denen ebenfalls die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angeordnet wird, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der „mutmaßliche Verdienst“ des Beamten im Falle der Fortsetzung seiner Arbeitsleistung maßgeblich ist. Auch für die Bemessung des Anspruches auf Nebengebühren gilt, dass grundsätzlich in pauschalierter Betrachtungsweise darauf abzustellen ist, in welcher Höhe die Nebengebühren vor der Freistellung tatsächlich abgegolten wurden. Von der eben zitierten Pauschalbetrachtung ist abzugehen, sobald im konkreten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beamte (auf Grund zwischenzeitig geänderter Verhältnisse) im gedachten Fall der Erbringung seiner Dienstleistung keine oder eine niedrigere Überstundenvergütung beziehen würde als in dem oben umschriebenen Beobachtungszeitraum vor seiner Freistellung. Ein solcher Nachweis lässt sich mit der hiefür erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit in aller Regel freilich nur dadurch führen, dass auf die Arbeitssituation jenes Beamten abgestellt wird, der den Personalvertreter nach seiner Freistellung auf seinem Arbeitsplatz vertritt (vgl. etwa VwGH 25.1.2012, 2011/12/0038; 29.6.2011, 2010/12/0132; 30.3.2011, 2010/12/0046; 15.12.1999, 97/12/0229). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von dem in § 67 Abs. 1 PBVG verankerten Fortzahlungsanspruch auch - sonst streng verwendungsbezogen gebührende - Nebengebühren erfasst sind (vgl. VwGH 30.3.2011, 2010/12/0046).Zu Paragraph 67, Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) und Paragraph 117, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), in denen ebenfalls die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angeordnet wird, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der „mutmaßliche Verdienst“ des Beamten im Falle der Fortsetzung seiner Arbeitsleistung maßgeblich ist. Auch für die Bemessung des Anspruches auf Nebengebühren gilt, dass grundsätzlich in pauschalierter Betrachtungsweise darauf abzustellen ist, in welcher Höhe die Nebengebühren vor der Freistellung tatsächlich abgegolten wurden. Von der eben zitierten Pauschalbetrachtung ist abzugehen, sobald im konkreten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beamte (auf Grund zwischenzeitig geänderter Verhältnisse) im gedachten Fall der Erbringung seiner Dienstleistung keine oder eine niedrigere Überstundenvergütung beziehen würde als in dem oben umschriebenen Beobachtungszeitraum vor seiner Freistellung. Ein solcher Nachweis lässt sich mit der hiefür erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit in aller Regel freilich nur dadurch führen, dass auf die Arbeitssituation jenes Beamten abgestellt wird, der den Personalvertreter nach seiner Freistellung auf seinem Arbeitsplatz vertritt vergleiche etwa VwGH 25.1.2012, 2011/12/0038; 29.6.2011, 2010/12/0132; 30.3.2011, 2010/12/0046; 15.12.1999, 97/12/0229). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von dem in Paragraph 67, Absatz eins, PBVG verankerten Fortzahlungsanspruch auch - sonst streng verwendungsbezogen gebührende - Nebengebühren erfasst sind vergleiche VwGH 30.3.2011, 2010/12/0046).

Da der Gesetzgeber in § 258 Abs. 3 B-KUVG die gleiche Formulierung der wie in § 67 PBVG und § 117 ArbVG „Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts“ verwendet hat, ist davon auszugehen, dass damit auch inhaltlich Gleiches angeordnet wird. Auch das dort für die Begründung herangezogene Argument, dass die Personalvertreter aus ihrer Tätigkeit weder einen Vorteil noch einen Nachteil ziehen sollen, ist hier auf Angehörige der COVID-19-Risikogruppe in dem Sinn umzulegen, dass sie wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder einen Vorteil erzielen noch einen Nachteil erleiden sollen.Da der Gesetzgeber in Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG die gleiche Formulierung der wie in Paragraph 67, PBVG und Paragraph 117, ArbVG „Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts“ verwendet hat, ist davon auszugehen, dass damit auch inhaltlich Gleiches angeordnet wird. Auch das dort für die Begründung herangezogene Argument, dass die Personalvertreter aus ihrer Tätigkeit weder einen Vorteil noch einen Nachteil ziehen sollen, ist hier auf Angehörige der COVID-19-Risikogruppe in dem Sinn umzulegen, dass sie wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder einen Vorteil erzielen noch einen Nachteil erleiden sollen.

Dies gilt entsprechend auch für nebengebührenähnliche Leistungen ? wie die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG und die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 83 GehG (vgl. etwa VwGH 29.3.2012, 2008/12/0118; 29.6.2011, 2010/12/0051; 24.4.2002, 99/12/0259, 8.1.2002, 96/12/0316) ? oder sonstige Leistungen, auf die § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden ist. Dies gilt entsprechend auch für nebengebührenähnliche Leistungen ? wie die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG und die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß Paragraph 83, GehG vergleiche etwa VwGH 29.3.2012, 2008/12/0118; 29.6.2011, 2010/12/0051; 24.4.2002, 99/12/0259, 8.1.2002, 96/12/0316) ? oder sonstige Leistungen, auf die Paragraph 15, Absatz 5, GehG anzuwenden ist.

[…]

Für eine Ruhendstellung von Nebengebühren oder anderen Leistungen aus dem Grund, dass auf sie § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden ist, verbleibt daher gemäß § 12k GehG iVm § 258 Abs. 3 B?KUVG kein Raum (siehe VwGH 21.11.2022, Ro 2021/12/0002). Für eine Ruhendstellung von Nebengebühren oder anderen Leistungen aus dem Grund, dass auf sie Paragraph 15, Absatz 5, GehG anzuwenden ist, verbleibt daher gemäß Paragraph 12 k, GehG in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 3, B?KUVG kein Raum (siehe VwGH 21.11.2022, Ro 2021/12/0002).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war der Beschwerde daher stattzugeben.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat klar ausgesprochen, dass eine Dienstabwesenheit nach § 15 Abs. 5 GehG unter Anwendung des § 12k GehG iVm § 258 Abs. 3 B?KUVG keine Ruhendstellung von Nebengebühren oder anderen Leistungen zur Folge hat. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat klar ausgesprochen, dass eine Dienstabwesenheit nach Paragraph 15, Absatz 5, GehG unter Anwendung des Paragraph 12 k, GehG in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 3, B?KUVG keine Ruhendstellung von Nebengebühren oder anderen Leistungen zur Folge hat.

Schlagworte

Aufwandsentschädigung Beschwerdeführer verstorben besondere Gefährdung Dienstfreistellung Erschwerniszulage Exekutivdienst öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pandemie pauschalierte Nebengebühr Risikogruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W122.2236354.1.00

Im RIS seit

12.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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