Entscheidungsdatum
26.09.2023Norm
MOG 2007 §6Spruch
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W114 2272630-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.08.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2023 durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX und XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19089003010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021, entschieden: Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2023 durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19089003010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021, entschieden:
A)
Der Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.08.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG weder durch die belangte Behörde, noch von den Beschwerdeführern innerhalb der zweiwöchigen Frist, denen die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die Niederschrift des mündlich verkündeten Erkenntnisses samt Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG nachweislich zugestellt wurde, nicht gestellt wurde, und von der belangten Behörde zudem auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.08.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG weder durch die belangte Behörde, noch von den Beschwerdeführern innerhalb der zweiwöchigen Frist, denen die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die Niederschrift des mündlich verkündeten Erkenntnisses samt Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG nachweislich zugestellt wurde, nicht gestellt wurde, und von der belangten Behörde zudem auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Direktzahlung gekürzte Ausfertigung Marktordnung mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W114.2272630.1.00Im RIS seit
31.10.2023Zuletzt aktualisiert am
31.10.2023