TE Bvwg Beschluss 2023/9/27 W203 2264518-1

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Veröffentlicht am 27.09.2023
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Entscheidungsdatum

27.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §78
VwGG §33
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 78 heute
  2. UG § 78 gültig ab 02.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025
  3. UG § 78 gültig von 01.05.2024 bis 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 78 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 78 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  6. UG § 78 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  7. UG § 78 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 78 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch


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W203 2264518-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX vertreten durch FELLNER WRATZFELD & PARTNER, Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 10.11.2022, Zl. B/2235/01/22, betreffend die Anerkennung von Prüfungen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch FELLNER WRATZFELD & PARTNER, Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 10.11.2022, Zl. B/2235/01/22, betreffend die Anerkennung von Prüfungen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer war im Studienjahr 2022/23 an der Wirtschaftsuniversität Wien sowohl zum Masterstudium Marketing als auch zum Masterstudium Wirtschaftsrecht zugelassen.

2. Am 08.08.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung zweier im Rahmen eines Auslandssemesters an der Universita XXXX Italien absolvierten Lehrveranstaltungen für seine im Rahmen des Masterstudiums Marketing an der Wirtschaftsuniversität Wien zu absolvierenden Prüfungen „2 PI (5 ECTS) Selected Topics in Marketing I“ bzw. „2 PI (5 ECTS) Selected Topics in Marketing IV“. 2. Am 08.08.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung zweier im Rahmen eines Auslandssemesters an der Universita römisch 40 Italien absolvierten Lehrveranstaltungen für seine im Rahmen des Masterstudiums Marketing an der Wirtschaftsuniversität Wien zu absolvierenden Prüfungen „2 PI (5 ECTS) Selected Topics in Marketing I“ bzw. „2 PI (5 ECTS) Selected Topics in Marketing IV“.

3. Mit Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.11.2022, Zl. B/2235/01/22 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag abgewiesen.

4. Am 21.11.2022 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022 ein.

5. Mit Schriftsatz vom 20.12.2022, hg. einlangend am 22.12.2022, wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

6. Am 30.01.2023 teilte die Wirtschaftsuniversität Wien dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Prüfungen „Selected Topics in Marketing IV“ am 02.12.2022 und „Selected Topics in Marketing I“ am 14.12.2022 im Rahmen seines Masterstudiums Marketing erfolgreich absolviert habe. Der Mitteilung wurde ein aktueller Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität betreffend den Beschwerdeführer beigelegt.

7. Mit Schriftsatz vom 16.08.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerde wegen der inzwischen erfolgreich abgelegten Prüfungen gegenstandslos geworden sei und daher beabsichtige werde, das Beschwerdeverfahren einzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Woche zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen.

8. Mit Schriftsatz vom 29.08.2023 nahm der Beschwerdeführer zum Vorhalt vom 16.08.2023 Stellung und führte dabei auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass – würde man verfahrensgegenständlich von Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgehen – dies zur Konsequenz habe, dass es keinen wirksamen Rechtsschutz gegen gesetzwidrige und willkürliche Bescheide gäbe.

der Beschwerdeführer habe ein rechtliches Interesse daran, dass seine an einer renommierten Universität absolvierten Prüfungen anerkannt werden, und zwar aus folgenden Erwägungen: Durch den angefochtenen Bescheid drohten dem Beschwerdeführer insofern finanzielle Nachteile, als Studierende, die Prüfungen im Zuge eines Auslandssemesters absolviert hätten, ein höheres Gehalt erzielen könnten als Studierende, bei denen dies nicht der Fall sei. Durch den angefochtenen Bescheid würden auch die Aussichten des Beschwerdeführers, einen Arbeitsplatz zu erhalten, bei dem internationale Erfahrung gefordert ist, gemindert. Weiters hätte der Beschwerdeführer bei Anerkennung seiner beiden im Ausland mit „Sehr gut“ absolvierten Prüfungen ein Leistungsstipendium erhalten können, während dies aufgrund des Umstandes, dass nunmehr eine der beiden zwischenzeitig absolvierten Prüfungen mit „Gut“ beurteilt worden sei, nicht möglich wäre. Schließlich spiele das Thema „Anerkennung von Prüfungen“ auch eine entscheidende Rolle für weiterführende Ausbildungen wie z.B. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums.

Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten einer Universität wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten einer Universität wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Analog zu § 33 VwGG kann eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28 VwGVG [S. 151]).2.1. Analog zu Paragraph 33, VwGG kann eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG [S. 151]).

Bei einer Bescheidbeschwerde ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. VwGH vom 29.11.2016, Ro 2017/17/0074; 22.04.2015, Ro 2014/12/0038).Bei einer Bescheidbeschwerde ist unter einer Klaglosstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat vergleiche VwGH vom 29.11.2016, Ro 2017/17/0074; 22.04.2015, Ro 2014/12/0038).

Von „Klaglosstellung“ ist demnach dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr „beschwert“ ist, er also kein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde mehr hat. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

2.2. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung durch die inzwischen erfolgte positive Absolvierung der gegenständlichen Prüfungen weggefallen. Der Entscheidung über die Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die gegenständlichen Prüfungen inzwischen erfolgreich abgelegt wurden.

Soweit in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.08.2023 geltend gemacht wird, dass gegenständlich nicht Gegenstandslosigkeit eingetreten sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur gewähren die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei gerade nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die auch in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Der angefochtene Bescheid greift aber – aufgrund der unstrittig inzwischen erfolgten erfolgreichen Ablegung der gegenständlichen Prüfungen – zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein.

Soweit in der Stellungnahme vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid insofern in seinen Rechten verletzt, als sich durch die Nichtanerkennung der an einer renommierten ausländischen Universität abgelegten Prüfungen die Chancen hinsichtlich einer weiterführenden Ausbildung bzw. eines zukünftigen Arbeitsplatzes mit verbesserten Verdienstmöglichkeiten verringern würden, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass für den Beschwerdeführer ein – gegebenenfalls von einem zukünftigen Arbeitgeber gewünschter – Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Auslandssemester an einer renommierten Bildungseinrichtung unabhängig davon, ob diese Studienleistungen in der Folge auch an der inländischen Universität anerkannt wurden, durch Vorlage der darüber ausgestellten Erfolgsnachweise ohnehin jederzeit möglich ist. Zum anderen, dass es sich bei den hier angesprochenen Interessen des Beschwerdeführers durchwegs um rein wirtschaftliche, nicht aber um rechtliche Interessen handelt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren aber – wie bereits oben ausgeführt – einer Partei nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen.

Ob und inwieweit dem Beschwerdeführer im Falle einer positiven Erledigung seines Antrags auf Anerkennung von Prüfungen seitens der Universität ein Leistungsstipendium gewährt worden wäre oder gewährt werden hätte können, ist nicht Verfahrensgegenstand. Außerdem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auf die Zuerkennung von Leistungsstipendium gemäß den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes kein Rechtsanspruch besteht, sondern dass diese im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt werden (vgl. § 1 Abs. 2 Z 6 StudFG). Ob und inwieweit dem Beschwerdeführer im Falle einer positiven Erledigung seines Antrags auf Anerkennung von Prüfungen seitens der Universität ein Leistungsstipendium gewährt worden wäre oder gewährt werden hätte können, ist nicht Verfahrensgegenstand. Außerdem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auf die Zuerkennung von Leistungsstipendium gemäß den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes kein Rechtsanspruch besteht, sondern dass diese im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt werden vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, StudFG).

2.3. Die Beschwerde war daher wegen Klaglosstellung des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

2.4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.4.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

2.4.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). 2.4.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2264518.1.00

Im RIS seit

19.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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