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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Freiheit der Kunst Menschenrecht - auch Ausländern gewährleistet; absolutes, nicht durch ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt eingeschränktes Grundrecht - einfacher Gesetzgeber darf in die grundrechtlich verbürgte Freiheitssphäre nicht in einer Weise eingreifen, die sich direkt und intentional gegen den grundrechtlich verbürgten Anspruch richtet; "immanente Grundrechtsschranken" - Bindung des Künstlers in seinem Schaffen an allgemeine Gesetze; gesetzliche Eingriffe in die Kunstfreiheit sind zulässig, wenn sie zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und verhältnismäßig sind AusländerbeschäftigungsG; Bewilligungssystem für die als unselbständige Beschäftigung ausgeübte künstlerische Betätigung - unverhältnismäßig intensiver Eingriff in die Kunstfreiheit; Aufhebung einiger Worte in §3 Abs4 als verfassungswidrigSpruch
In §3 Abs4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, werden die Worte: "a) einen Tag oder b) zur Sicherung eines Konzerts, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlifesendung drei Tage" als verfassungswidrig aufgehoben. In §3 Abs4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, werden die Worte: "a) einen Tag oder b) zur Sicherung eines Konzerts, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlifesendung drei Tage" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1989 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim VfGH sind Verfahren über eine Beschwerde gegen Bescheide des Landesarbeitsamtes Wien vom 19. Februar 1987 anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. 1. Beim VfGH sind Verfahren über eine Beschwerde gegen Bescheide des Landesarbeitsamtes Wien vom 19. Februar 1987 anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Der Verein "Wiener Kammeroper" stellte am 16. September 1986 beim Arbeitsamt Angestellte den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 (AuslBG), für vier ausländische Opernsänger. Nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß §20 Abs2 AuslBG, in dem der Österreichische Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe - mitteilte, daß die Wiener Kammeroper kaum mehr österreichische Künstler engagiere, weshalb eine weitere Erteilung von Arbeitsbewilligungen für ausländische Künstler nicht mehr befürwortet werden könne, während der Wiener Bühnenverein (als zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite iS des §20 Abs2 AuslBG) keinen Einwand gegen die Erteilung der Bewilligung erhob, erließ das Arbeitsamt Angestellte in allen Fällen Bescheide, mit denen die gestellten Anträge abgelehnt wurden. Begründend wurde auf die Argumente in den Einsprüchen der Gewerkschaft verwiesen. Die Bescheide wurden dem Verein "Wiener Kammeroper" als Arbeitgeber am 15. Oktober 1986 zugestellt. Gegen sie erhoben die Wiener Kammeroper als Arbeitgeber und die betroffenen Künstler Berufungen, denen das Landesarbeitsamt Wien mit Bescheiden vom 19. Februar 1987 mit der Begründung keine Folge gab, daß die Künstler, für die eine Beschäftigungsbewilligung beantragt werde, mit ihrer Tätigkeit in der Wiener Kammeroper schon begonnen hätten, was gemäß §4 Abs3 Z11 AuslBG eine Genehmigung ausschließe. Der Verein "Wiener Kammeroper" stellte am 16. September 1986 beim Arbeitsamt Angestellte den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, (AuslBG), für vier ausländische Opernsänger. Nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß §20 Abs2 AuslBG, in dem der Österreichische Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe - mitteilte, daß die Wiener Kammeroper kaum mehr österreichische Künstler engagiere, weshalb eine weitere Erteilung von Arbeitsbewilligungen für ausländische Künstler nicht mehr befürwortet werden könne, während der Wiener Bühnenverein (als zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite iS des §20 Abs2 AuslBG) keinen Einwand gegen die Erteilung der Bewilligung erhob, erließ das Arbeitsamt Angestellte in allen Fällen Bescheide, mit denen die gestellten Anträge abgelehnt wurden. Begründend wurde auf die Argumente in den Einsprüchen der Gewerkschaft verwiesen. Die Bescheide wurden dem Verein "Wiener Kammeroper" als Arbeitgeber am 15. Oktober 1986 zugestellt. Gegen sie erhoben die Wiener Kammeroper als Arbeitgeber und die betroffenen Künstler Berufungen, denen das Landesarbeitsamt Wien mit Bescheiden vom 19. Februar 1987 mit der Begründung keine Folge gab, daß die Künstler, für die eine Beschäftigungsbewilligung beantragt werde, mit ihrer Tätigkeit in der Wiener Kammeroper schon begonnen hätten, was gemäß §4 Abs3 Z11 AuslBG eine Genehmigung ausschließe.
Gegen diese Bescheide erhoben die Wiener Kammeroper und die betroffenen Künstler eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH.
II. 1. Bei der Beratung über die Beschwerde entstanden beim VfGH Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Worte in §3 Abs4 AuslBG. Der VfGH beschloß daher, diese Bestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.römisch zwei. 1. Bei der Beratung über die Beschwerde entstanden beim VfGH Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Worte in §3 Abs4 AuslBG. Der VfGH beschloß daher, diese Bestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
2. Die in Prüfung gezogene Wortfolge in §3 Abs4 AuslBG steht in folgendem Zusammenhang:
Nach dem AuslBG dürfen Ausländer - sofern sie nicht über einen sogenannten "Befreiungsschein" verfügen (§§15 ff) - nur beschäftigt werden, wenn der Arbeitgeber für sie eine Beschäftigungsbewilligung erhalten hat (§3 Abs1). Für Künstler gibt es jedoch bestimmte Ausnahmen: So sind im Katalog der Tätigkeiten, die vom AuslBG ausgenommen sind (§1 Abs2), auch wissenschaftliche und kulturelle Tätigkeiten an Instituten genannt, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden (§1 Abs2 litb). Künstler dürfen überdies in bestimmten Fällen kurzfristig ohne Bewilligung unter bloßer Anzeige tätig sein; §3 Abs4 AuslBG bestimmt dazu:
"Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind, dürfen
ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme dem zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen."
(Die in Prüfung stehenden Worte sind hervorgehoben).
Soweit keine Ausnahme von der grundsätzlichen Bewilligungspflicht für die Ausländerbeschäftigung vorliegt, ist die Beschäftigung von Ausländern nur mit einer Bewilligung zulässig. Derartige Bewilligungen können entweder im sogenannten "Normalverfahren" (§4 Abs1 bis 4 AuslBG) oder - was für die Anlaßbeschwerdeverfahren keine Rolle spielt - im Kontingentverfahren bzw. Kontingentüberschreitungsverfahren (§4 Abs5 und 6, §12 AuslBG) erteilt werden. Im Rahmen des Normalverfahrens ist eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und nicht wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen entgegenstehen (§4 Abs1) und wenn die in §4 Abs3 genannten besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vorliegen. Die Beschäftigung ist nicht zu genehmigen, wenn sie bereits begonnen hat (§4 Abs3 Z11 AuslBG). Die Beschäftigungsbewilligung gilt für einen bestimmten Arbeitsplatz (§6) und längstens für die Dauer eines Jahres (§7), ist mit bestimmten Auflagen zu verbinden (§8) und kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden (§9).
3. Die Bundesregierung hat in einer Äußerung die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle verteidigt und beantragt, sie nicht als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.
III. 1. Der VfGH hat zu den Prozeßvoraussetzungen erwogen:römisch drei. 1. Der VfGH hat zu den Prozeßvoraussetzungen erwogen:
a) Im Einleitungsbeschluß hat der Gerichtshof vorerst angenommen, daß der bf. Verein, dem als Arbeitgeber in den abgeführten Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam, zur Erhebung der Beschwerde jedenfalls legitimiert sein dürfte. Da gemäß §20 Abs3 AuslBG gegen Berufungsbescheide des Landesarbeitsamts eine weitere Berufung nicht zulässig ist, scheine der Instanzenzug erschöpft zu sein. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde vorliegen dürften, scheine jedenfalls die Beschwerde in Ansehung des Bf. "Wiener Kammeroper" zulässig zu sein.
Diesen Annahmen ist im Gesetzesprüfungsverfahren nicht widersprochen worden; auch sonst ist nichts hervorgekommen, was die Beschwerde der Wiener Kammeroper als unzulässig erscheinen ließe.
Die Beschwerde ist aber auch zulässig, soweit sie von den betroffenen ausländischen Opernsängern erhoben wurde. Gemäß §21 AuslBG haben Ausländer ua in allen Verfahren, in denen ihre persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind, Parteistellung. Ein derartiger Fall liegt in den der Anlaßbeschwerde zugrundeliegenden Verfahren mit Rücksicht auf deren Verfahrenskonstellation vor. Die Parteistellung der betroffenen Ausländer im Verwaltungsverfahren bewirkt ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung beim VfGH.
Die Beschwerde ist daher auch insofern zulässig.
b) Zur Frage der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Wortfolge hat der VfGH im Prüfungsbeschluß ausgeführt:
"In den der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Fällen hat das Landesarbeitsamt Wien eine Beschäftigungsbewilligungspflicht angenommen. Dies offenkundig deshalb, weil die Beschäftigung nicht an einem Institut kulturellen Charakters, das auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurde, (§1 Abs2 litb) geplant war und die Beschäftigung für längere Dauer vorgesehen war, als sie auf Grund der Bestimmung des §3 Abs4 leg.cit. als bloß anzeigepflichtig von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist.
Nachdem das Arbeitsamt in den erstinstanzlichen Bescheiden die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Hinblick auf die Situation des Arbeitsmarktes gemäß §4 Abs1 AuslBG abgelehnt hatte, stützte die zweitinstanzliche Behörde die in diesen Verfahren angefochtenen Bescheide ausschließlich auf §4 Abs3 Z11 AuslBG, demzufolge die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Beschäftigung - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - nicht bereits begonnen hat. . . .
Die bel. Beh. hat ihre die Erteilung einer Bewilligung ablehnenden Bescheide materiell auf §4 Abs3 Z11 AuslBG gestützt. Zur Beantwortung der Frage, ob eine solche Entscheidung überhaupt erforderlich und zulässig ist, scheint die Behörde aber auch die Bestimmungen über den Geltungsbereich der Regel über die Bewilligungspflicht angewendet zu haben, darunter insbesondere die in Prüfung gezogene Bestimmung, die künstlerische Tätigkeiten unter gewissen Voraussetzungen von der Bewilligungspflicht ausnimmt und bloß eine Anzeigepflicht statuiert. Auch der VfGH dürfte bei der verfassungsrechtlichen Würdigung der angefochtenen Bescheide diese Bestimmung anzuwenden zu haben."
Die Bundesregierung hat in ihrer Äußerung ausgeführt, daß sie dieser Beurteilung des VfGH nicht entgegentreten könne. Auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen, was die vorläufigen Annahmen im Prüfungsbeschluß als unzutreffend erscheinen ließe. Die in Prüfung gezogene Wortfolge ist daher präjudiziell.
c) Da alle Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, sind die Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.
2.a) Im Prüfungsbeschluß hat der VfGH das Bedenken geäußert, daß eine R