TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/27 W101 2243762-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2023
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Entscheidungsdatum

27.09.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch


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W101 2243762-1/10E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.09.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2021, Zl. 1273170710-210042668, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2021, Zl. 1273170710-210042668, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 08.09.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 08.09.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.



Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form
, , Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).

Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Dorf XXXX (Provinz XXXX ). Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Dorf römisch 40 (Provinz römisch 40 ).

Die Beschwerdeführerin hat am 28.07.2019 nach islamischem Ritus XXXX , geb. XXXX , in seiner Abwesenheit in Syrien geheiratet, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits in Dänemark aufhältig war. Zu der Feier der Verehelichung, die in XXXX bei ihrer Familie stattgefunden hat, haben zahlreiche Menschen teilgenommen, auch Familienmitglieder und Freunde des Bräutigams, der aus XXXX stammt. Die Beschwerdeführerin hat am 28.07.2019 nach islamischem Ritus römisch 40 , geb. römisch 40 , in seiner Abwesenheit in Syrien geheiratet, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits in Dänemark aufhältig war. Zu der Feier der Verehelichung, die in römisch 40 bei ihrer Familie stattgefunden hat, haben zahlreiche Menschen teilgenommen, auch Familienmitglieder und Freunde des Bräutigams, der aus römisch 40 stammt.

Diese Ehe ist staatlich in Syrien nie registriert worden, weil die Beschwerdeführerin aufgrund der Verfolgung ihres Ehemannes bewusst einen Behördenkontakt vermieden hat bzw. weil sie im Falle einer Registrierung mit entsprechenden Problemen mit syrischen Behörden rechnete.

Die Beschwerdeführerin stammt aus einer streng muslimischen Familie. Die Beschwerdeführerin selbst lebt auch streng religiös und kleidet sich auch dementsprechend. Sie betet mehrmals täglich und hält sich auch strikt an den Ramadan. Da es in ihrer streng gläubigen Familie so üblich ist, geht sie aber als Frau selbst nicht in eine Moschee.

Die Beschwerdeführerin ist im Jänner 2020 aus Syrien wegen der dortigen Bürgerkriegssituation ausgereist.

Am XXXX wurde hier in Österreich die Tochter XXXX geboren, deren Vater ihr Ehemann XXXX ist. Am römisch 40 wurde hier in Österreich die Tochter römisch 40 geboren, deren Vater ihr Ehemann römisch 40 ist.

In Syrien leben zwar derzeit die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin, aber der Beschwerdeführerin ist es aufgrund ihrer Verehelichung und der Geburt ihrer Tochter unmöglich alleine (d.h. ohne ihren Ehemann) nach Syrien zurückzukehren.

Das obige Vorbringen ist glaubwürdig, weil es mit den herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation in Einklang steht.

Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte.

2. Beweiswürdigung:

Die Geburt der minderjährigen Tochter am XXXX wurde nachgewiesen durch die Vorlage der Geburtsurkunde und dem Vaterschaftsanerkenntnis durch XXXX . Die Geburt der minderjährigen Tochter am römisch 40 wurde nachgewiesen durch die Vorlage der Geburtsurkunde und dem Vaterschaftsanerkenntnis durch römisch 40 .

Dass der Ehemann XXXX in Dänemark aufhältig ist ergibt sich aus seinem heute vorgelegten Konventionsreisepass, den er erhalten hat, weil er dort als Konventionsflüchtling anerkannt worden ist. Dass der Ehemann römisch 40 in Dänemark aufhältig ist ergibt sich aus seinem heute vorgelegten Konventionsreisepass, den er erhalten hat, weil er dort als Konventionsflüchtling anerkannt worden ist.

Die sonstigen obigen Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Syrien ( XXXX in der Provinz XXXX ) alleinstehend, d. h. ohne männlichen Schutz durch ihren Ehemann. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Syrien ( römisch 40 in der Provinz römisch 40 ) alleinstehend, d. h. ohne männlichen Schutz durch ihren Ehemann.

Es ist daher im Ergebnis glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Religion und/oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die Verfolgung kann auch mittelbar durch Dritte infolge von Diskriminierungen bzw. Ächtungen oder sonstige Maßnahmen stattfinden, vor denen sie als streng gläubige Muslima von staatlicher Seite keinen ausreichenden Schutz zu erwarten hat. Es ist daher im Ergebnis glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Religion und/oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die Verfolgung kann auch mittelbar durch Dritte infolge von Diskriminierungen bzw. Ächtungen oder sonstige Maßnahmen stattfinden, vor denen sie als streng gläubige Muslima von staatlicher Seite keinen ausreichenden Schutz zu erwarten hat.

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 AsylG genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, AsylG genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W101.2243762.1.00

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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