Entscheidungsdatum
27.09.2023Norm
AVG §13 Abs8Spruch
,
L529 2266516-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:,
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang:römisch eins. Verfahrenshergang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“) stellte am 16.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes (BAA) vom 28.11.2012, AZ: 12 01.969 – BAI, bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG abgewiesen wurde (SP I. und II.). Weiters wurde der BF gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“) stellte am 16.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes (BAA) vom 28.11.2012, AZ: 12 01.969 – BAI, bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG abgewiesen wurde (SP römisch eins. und römisch zwei.). Weiters wurde der BF gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in weiterer Folge „BVwG“) vom 28.04.2014, Zl.: L513 1431627-1, wurde die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde, betreffend §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Die Revision wurde als nicht zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in weiterer Folge „BVwG“) vom 28.04.2014, Zl.: L513 1431627-1, wurde die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde, betreffend Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Die Revision wurde als nicht zulässig erklärt.
Die vom BF in weiterer Folge erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (in weiterer Folge „VwGH“) mit Beschluss vom 09.10.2014, Zl.: Ra 2014/18/0047-8, zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 01.12.2014, Zl.: 13-580791103 (12 01.969-BAI), erklärte das BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig und erteilte dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Diesbezüglich trat Rechtskraft ein.Mit Bescheid vom 01.12.2014, Zl.: 13-580791103 (12 01.969-BAI), erklärte das BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig und erteilte dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Diesbezüglich trat Rechtskraft ein.
I.2. Am 17.12.2015 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 FPG 2005. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2016 wurde dieser Antrag abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF kein Rechtsmittel.römisch eins.2. Am 17.12.2015 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2016 wurde dieser Antrag abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF kein Rechtsmittel.
I.3. Am 11.03.2021 stellte der BF erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, diesmal gestützt auf § 88 Abs. 1 Z 5 FPG 2005. Erneut wurde dieser Antrag vom BFA mit Bescheid vom 01.06.2021 abgewiesen. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmittel.römisch eins.3. Am 11.03.2021 stellte der BF erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, diesmal gestützt auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG 2005. Erneut wurde dieser Antrag vom BFA mit Bescheid vom 01.06.2021 abgewiesen. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmittel.
I.4. Am 19.05.2022 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, gestützt auf die Bestimmung § 88 Abs. 1 Z 4 FPG 2005. Seinem Antrag schloss der BF einige Unterlagen an.römisch eins.4. Am 19.05.2022 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, gestützt auf die Bestimmung Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG 2005. Seinem Antrag schloss der BF einige Unterlagen an.
I.5. Mit Verständigung des BF vom 03.06.2022 teilte dieser dem BFA mit, dass er bei einer persönlichen Vorsprache am türkischen Konsulat (in Salzburg) darüber informiert worden sei, dass ihm kein Reisepass ausgestellt werde. Er sei sohin gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG 2005 nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen.römisch eins.5. Mit Verständigung des BF vom 03.06.2022 teilte dieser dem BFA mit, dass er bei einer persönlichen Vorsprache am türkischen Konsulat (in Salzburg) darüber informiert worden sei, dass ihm kein Reisepass ausgestellt werde. Er sei sohin gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen.
I.6. Mit Verständigung vom 12.07.2022 forderte das BFA den BF auf, einen geeigneten Nachweis vorzulegen, dass er in seinem Herkunftsstaat kein Reisedokument erhalten könne.römisch eins.6. Mit Verständigung vom 12.07.2022 forderte das BFA den BF auf, einen geeigneten Nachweis vorzulegen, dass er in seinem Herkunftsstaat kein Reisedokument erhalten könne.
Nach erfolgter Fristerstreckung durch das BFA legte der BF ein Schreiben seiner Rechtsvertretung in der Türkei, samt dazugehörigen Anlagen, vor.
I.7. Am 24.10.2022 forderte das BFA den BF – aufgrund seiner Eingabe vom 03.06.2022 – auf, innerhalb eingeräumter Frist bekannt zu geben, auf welchen Spruchpunkt sich sein Antrag beziehe. Gleichzeitig forderte das BFA den BF auf, die erforderlichen Nachweise vorzulegen.römisch eins.7. Am 24.10.2022 forderte das BFA den BF – aufgrund seiner Eingabe vom 03.06.2022 – auf, innerhalb eingeräumter Frist bekannt zu geben, auf welchen Spruchpunkt sich sein Antrag beziehe. Gleichzeitig forderte das BFA den BF auf, die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
I.8. Am 14.11.2022 teilte der BF mit, dass sich sein Antrag auf § 88 Abs. 1 Z 3 FPG 2005 stütze. Gleichzeitig verwies der BF auf die seinerseits bereits übermittelten Unterlagen. Zudem schloss er dem Anbringen eine Ablichtung seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ an.römisch eins.8. Am 14.11.2022 teilte der BF mit, dass sich sein Antrag auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 stütze. Gleichzeitig verwies der BF auf die seinerseits bereits übermittelten Unterlagen. Zudem schloss er dem Anbringen eine Ablichtung seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ an.
I.9. Da durch das vom BF übermittelte Schreiben seiner Rechtsvertretung in der Türkei beim BFA Zweifel über den Umfang der erteilten Vollmacht entstanden, wurde diesbezüglich eine Stellungnahme des BF eingeholt (29.11.2022). Darin brachte der BF vor, dass das gegenständliche Verfahren nicht von der Vollmacht umfasst sei (07.12.2022).römisch eins.9. Da durch das vom BF übermittelte Schreiben seiner Rechtsvertretung in der Türkei beim BFA Zweifel über den Umfang der erteilten Vollmacht entstanden, wurde diesbezüglich eine Stellungnahme des BF eingeholt (29.11.2022). Darin brachte der BF vor, dass das gegenständliche Verfahren nicht von der Vollmacht umfasst sei (07.12.2022).
I.10. Mit Bescheid vom 13.12.2022 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG 2005 abgewiesen.römisch eins.10. Mit Bescheid vom 13.12.2022 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 abgewiesen.
Begründend führte das BFA aus, dass der BF zwar unter den Begriff des langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – gemäß der Definition der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 – fiele, aber kein Interesse der Republik Österreich bestünde, ihm einen Fremdenpass auszustellen. Auch habe der BF keinen Nachweis erbracht, dass er die Republik Österreich in einem wirtschaftlichen, sozialen, künstlerischen, kulturellen oder politischen Interesse oder wegen völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen im Ausland vertreten müsse.
I.11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde.römisch eins.11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde.
Darin brachte er zusammengefasst vor, dass durch die vorgelegten Urkunden sehr wohl nachgewiesen werde, dass ihm die Beschaffung eines Reisedokuments im Herkunftsstaat nicht möglich sei. Durch seine derzeitige Tätigkeit im Verein XXXX sei auch sein öffentliches Interesse für die Republik Österreich erkennbar. Aufgrund der Erforderlichkeit eines Reisepasses stoße er in seiner beruflichen Tätigkeit an seine Grenzen. Die Auslandsreisebegleitungen seiner Kunden seien nur eingeschränkt möglich, da er selbst in Schengen-Staaten aufgefordert werde, neben seinem Aufenthaltstitel einen gültigen Reisepass vorzuzeigen. Reisebegleitungen ins EU-Ausland seien überhaupt nicht möglich. Abschließend führte er aus, den Antrag nicht aufgrund eigener Reisewünsche gestellt zu haben und aufgrund des Personenmangels in seinen Tätigkeitsbereichen (Behindertenhilfe und ehrenamtliche Erwachsenenvertretung) sehr wohl, entgegen der Ansicht des BFA, ein öffentliches Interesse bestünde.Darin brachte er zusammengefasst vor, dass durch die vorgelegten Urkunden sehr wohl nachgewiesen werde, dass ihm die Beschaffung eines Reisedokuments im Herkunftsstaat nicht möglich sei. Durch seine derzeitige Tätigkeit im Verein römisch 40 sei auch sein öffentliches Interesse für die Republik Österreich erkennbar. Aufgrund der Erforderlichkeit eines Reisepasses stoße er in seiner beruflichen Tätigkeit an seine Grenzen. Die Auslandsreisebegleitungen seiner Kunden seien nur eingeschränkt möglich, da er selbst in Schengen-Staaten aufgefordert werde, neben seinem Aufenthaltstitel einen gültigen Reisepass vorzuzeigen. Reisebegleitungen ins EU-Ausland seien überhaupt nicht möglich. Abschließend führte er aus, den Antrag nicht aufgrund eigener Reisewünsche gestellt zu haben und aufgrund des Personenmangels in seinen Tätigkeitsbereichen (Behindertenhilfe und ehrenamtliche Erwachsenenvertretung) sehr wohl, entgegen der Ansicht des BFA, ein öffentliches Interesse bestünde.
I.12. Die Beschwerdevorlage langten am 02.02.2023 beim BVwG ein.römisch eins.12. Die Beschwerdevorlage langten am 02.02.2023 beim BVwG ein.
I.13. Nachdem der dem BF zugestellte Bescheid die seinerseits vorgelegten Unterlagen in unleserlicher Größe beinhaltete, forderte das erkennende Gericht das BFA auf, diese in vergrößerter Form (DinA4), zur Einholung des Parteiengehörs, rückzuübermitteln.römisch eins.13. Nachdem der dem BF zugestellte Bescheid die seinerseits vorgelegten Unterlagen in unleserlicher Größe beinhaltete, forderte das erkennende Gericht das BFA auf, diese in vergrößerter Form (DinA4), zur Einholung des Parteiengehörs, rückzuübermitteln.
I.14. Am 23.03.2023 langten die angeforderten Unterlagen beim BVwG ein und wurden diese mit Schrieben vom 22.05.2023 an den BF zur Erstattung einer Stellungnahme übersandt. Die eingeräumte Äußerungsfrist ließ der BF ungenützt verstreichen.römisch eins.14. Am 23.03.2023 langten die angeforderten Unterlagen beim BVwG ein und wurden diese mit Schrieben vom 22.05.2023 an den BF zur Erstattung einer Stellungnahme übersandt. Die eingeräumte Äußerungsfrist ließ der BF ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen (Sachverhalt) römisch zwei. 1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Zur Person des BF:römisch zwei.1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. Er stellte am 16.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die nach negativem Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde betreffend §§ 3,8 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und die Rückkehr des BF auf Dauer für unzulässig erklärt. Dem BF wurde bis zum 21.01.2016 eine Aufenthaltsberechtigung Plus erteilt. Derzeit verfügt der BF über einen bis zum 27.01.2026 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU".Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. Er stellte am 16.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die nach negativem Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde betreffend Paragraphen 3,,8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und die Rückkehr des BF auf Dauer für unzulässig erklärt. Dem BF wurde bis zum 21.01.2016 eine Aufenthaltsberechtigung Plus erteilt. Derzeit verfügt der BF über einen bis zum 27.01.2026 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU".
Der BF stellte am 17.12.2015 und 11.03.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses. Beide Anträge wurden vom BFA rechtskräftig abgewiesen.
Am 19.05.2022 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs.1 Z 4 FPG 2005. Während des erstinstanzlichen Verfahrens änderte der BF seinen Antrag dahingehend ab, dass er nunmehr die Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs.1 Z 3 FPG 2005 begehrte. Am 19.05.2022 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG 2005. Während des erstinstanzlichen Verfahrens änderte der BF seinen Antrag dahingehend ab, dass er nunmehr die Erteilung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 begehrte.
Der BF steht seit 01.10.2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX Der BF steht seit 01.10.2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40
Der BF beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses, um seiner beruflichen Tätigkeit, im Verein XXXX sowie seiner behaupteten Tätigkeit im Verein XXXX besser nachgehen zu können und auch ins Ausland reisen zu können.Der BF beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses, um seiner beruflichen Tätigkeit, im Verein römisch 40 sowie seiner behaupteten Tätigkeit im Verein römisch 40 besser nachgehen zu können und auch ins Ausland reisen zu können.
II.1.2. Zum Asylverfahren des BF: römisch zwei.1.2. Zum Asylverfahren des BF:
II.1.2.1. Auszug aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014, Zl.: L513 143162-1, ab Punkt 1.2.3.:römisch zwei.1.2.1. Auszug aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014, Zl.: L513 143162-1, ab Punkt 1.2.3.:
„Der BF nahm zwischen März und Juni 2011 an mehreren - teilweise nicht genehmigten - Demonstrationen für die kurdischen Belange ein, die von der BDP organisiert wurden. Die nicht genehmigten Demonstrationen wurden von der Polizei unter Einsatz von Wasserwerfern, Gummigeschossen und Pfefferspray aufgelöst. Hierbei kam es auch zu Festnahmen von Demonstranten; entgegen den Aussagen des BF erscheint es aufgrund dieses gewaltsamen Vorgehens der Polizei jedenfalls möglich, dass Demonstranten auch Steine gegen die Exekutive warfen, wobei dies jedoch mangels klarer Beweise nicht als Sachverhalt festgestellt werden kann.
Gegen den BF wurde aufgrund dieser Vorfälle [….] am 10.12.2011 ein Festnahmeantrag der Oberstaatsanwaltschaft [….] bewilligt. Ferner besteht aus diesem Grund auch ein Haftbefehl [….] gegen den BF.
Nicht festgestellt werden kann, dass die dem BF im Fall seiner Rückkehr in die Türkei drohende strafrechtliche Verfolgung im Wege eines Gerichtsverfahrens bzw. eine mögliche Haft eine asylrelevante Verfolgung darstellen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit eine systematische und schwerwiegende Schlechterbehandlung bei der Ableistung seines Militärdienstes gegenüber türkischen Wehrpflichtigen zu erwarten hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei Ableistung seines Militärdienstes gezielt in Kurdengebieten eingesetzt würde und an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen hätte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass eine allfällige Wehrdienstverweigerung generell unverhältnismäßig schwer bestraft würde. An all diesen negativen Feststellungen ändert auch der Umstand nichts, dass der BF mittels zweier Haftbefehle gesucht wird.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt ist. [….]
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. [….]
Aus dem im Original vorgelegten Haftbefehl [….] geht auch hervor, dass Sie der Verwirklichung der Tatbestände der §§ 220/6, 220/2, 314/2, 152/1a und 265/1 Türkisches Strafgesetzbuch sowie § 7/2 Anti-Terrorismusgesetz, § 32 Demonstrations- und Versammlungsgesetz verdächtigt werden.Aus dem im Original vorgelegten Haftbefehl [….] geht auch hervor, dass Sie der Verwirklichung der Tatbestände der Paragraphen 220 /, 6, 220 /, 2, 314 /, 2, 152 /, eins a und 265 /, eins Türkisches Strafgesetzbuch sowie Paragraph 7 /, 2, Anti-Terrorismusgesetz, Paragraph 32, Demonstrations- und Versammlungsgesetz verdächtigt werden.
Dem Wortlaut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.10.2012 ist auch zu entnehmen, dass gegen Sie der Verdacht erhoben wird, als Sympathisant des PKK-KCK-nahen Patriotisch-Demokratischen Jugendrates [….] an einer Demonstration teilgenommen zu haben und u.a. Polizisten mit Steinen beworfen zu haben.
Den ausgestellten Haftbefehlen liegt somit ein begründeter Tatverdacht zugrunde, dass Sie ein Verbrechen allgemein krimineller Natur begangen haben, das sich gegen die allgemein anerkannten Rechtsgüter Leib und Leben richtet und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des Friedens darstellt.
Nicht ersichtlich ist, dass die Haftbefehle gegen Sie ausgestellt worden seien, um Sie in einem in Ihrer Person gelegenen Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu sanktionieren. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die Haftbefehle allein aufgrund Ihrer pro-kurdischen politischen Gesinnung ausgestellt worden wären. [….]
II.1.4.6. Abschließend ist [….] anzumerken, dass dem Festnahmeantrag samt Bewilligung (AS 181, 185) eindeutig zu entnehmen ist, dass dem BF vor allem vorgeworfen wird, in einer näher abzuklärenden Beziehung zur PKK-KCK zu stehen und hierbei die Polizei mit Steinen beworfen zu haben. Ähnliche Verhaltensweisen sind auch nach österreichischem Strafrecht zu ahnden (§ 84 Abs. 2 StGB "Schwere Körperverletzung": Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren; § 278a StGB "Kriminelle Vereinigung": Freiheitsstrafe von 6 Monaten - 5 Jahren; § 278b StGB "Terroristische Vereinigung": Freiheitsstrafe von 1 - 10 Jahren; 278c "Terroristische Straftat": Überschreitung der Strafdrohung der Höchststrafe für das Grunddelikt um die Hälfte, max. zeitlich begrenzte Haftstrafe 20 Jahre). [….]römisch zwei.1.4.6. Abschließend ist [….] anzumerken, dass dem Festnahmeantrag samt Bewilligung (AS 181, 185) eindeutig zu entnehmen ist, dass dem BF vor allem vorgeworfen wird, in einer näher abzuklärenden Beziehung zur PKK-KCK zu stehen und hierbei die Polizei mit Steinen beworfen zu haben. Ähnliche Verhaltensweisen sind auch nach österreichischem Strafrecht zu ahnden (Paragraph 84, Absatz 2, StGB "Schwere Körperverletzung": Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren; Paragraph 278 a, StGB "Kriminelle Vereinigung": Freiheitsstrafe von 6 Monaten - 5 Jahren; Paragraph 278 b, StGB "Terroristische Vereinigung": Freiheitsstrafe von 1 - 10 Jahren; 278c "Terroristische Straftat": Überschreitung der Strafdrohung der Höchststrafe für das Grunddelikt um die Hälfte, max. zeitlich begrenzte Haftstrafe 20 Jahre). [….]
II.3.5.3. Was den Umstand betrifft, wonach der BF in der Türkei tatsächlich per Haftbefehl gesucht wird, so ist festzuhalten, dass dem BF vor allem vorgeworfen wird, bei angeblich von der BDP organisierten Demonstrationen Steine auf Polizisten geworfen zu haben.römisch zwei.3.5.3. Was den Umstand betrifft, wonach der BF in der Türkei tatsächlich per Haftbefehl gesucht wird, so ist festzuhalten, dass dem BF vor allem vorgeworfen wird, bei angeblich von der BDP organisierten Demonstrationen Steine auf Polizisten geworfen zu haben.
Die Kernfrage, welche sich letztlich in diesem Zusammenhang stellt, ist jene, ob die (Straf-)Verfolgung im gegenständlichen Fall einen gerechtfertigten bzw. legitimen oder ungerechtfertigten Eingriff des türkischen Staates in die persönliche Sphäre des BF darstellt. Die Unterscheidung zwischen legitimen Verfolgungen und solchen, die der verfolgten Person die Flüchtlingseigenschaft verleihen, wird in der englischen Rechtsterminologie offensichtlich. Der Begriff "prosecution" umschreibt die rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung von Delinquentinnen und Delinquenten. Im Gegensatz dazu bezeichnet "persecution" jene Verfolgungshandlungen, die ihre Motivation in den in § 3 Absatz 1 AsylG genannten Gründen finden. Die als persecution zu qualifizierenden Verfolgungen sind somit im Sinne des Asylgesetzes verpönt und machen die verfolgten Personen zu Flüchtlingen. Liegt kein unzulässiger Eingriff iSv "persecution" vor, ist die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. [….]Die Kernfrage, welche sich letztlich in diesem Zusammenhang stellt, ist jene, ob die (Straf-)Verfolgung im gegenständlichen Fall einen gerechtfertigten bzw. legitimen oder ungerechtfertigten Eingriff des türkischen Staates in die persönliche Sphäre des BF darstellt. Die Unterscheidung zwischen legitimen Verfolgungen und solchen, die der verfolgten Person die Flüchtlingseigenschaft verleihen, wird in der englischen Rechtsterminologie offensichtlich. Der Begriff "prosecution" umschreibt die rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung von Delinquentinnen und Delinquenten. Im Gegensatz dazu bezeichnet "persecution" jene Verfolgungshandlungen, die ihre Motivation in den in Paragraph 3, Absatz 1 AsylG genannten Gründen finden. Die als persecution zu qualifizierenden Verfolgungen sind somit im Sinne des Asylgesetzes verpönt und machen die verfolgten Personen zu Flüchtlingen. Liegt kein unzulässiger Eingriff iSv "persecution" vor, ist die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. [….]
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist daher vorerst die Frage zu stellen, ob das Verhalten des türkischen Staates, die Unterstützung einer bewaffneten Terrororganisation oder die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 220/6, Artikel 220/2, Artikel 314/2, Artikel 152/1a und Artikel 265/1 des türkischen Strafgesetzes Nr. 5237 bzw. gemäß § 7/2 des Anti-Terrorismusgesetzes unter Strafe zu stellen per se eine ungerechtfertigte Verfolgung darstellt, was zweifelsfrei zu verneinen sein wird, zumal sich ähnliche Bestimmungen auch im österreichischen Strafrecht befinden. [….]Im Rahmen der oa. Ausführungen ist daher vorerst die Frage zu stellen, ob das Verhalten des türkischen Staates, die Unterstützung einer bewaffneten Terrororganisation oder die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 220/6, Artikel 220/2, Artikel 314/2, Artikel 152/1a und Artikel 265/1 des türkischen Strafgesetzes Nr. 5237 bzw. gemäß Paragraph 7 /, 2, des Anti-Terrorismusgesetzes unter Strafe zu stellen per se eine ungerechtfertigte Verfolgung darstellt, was zweifelsfrei zu verneinen sein wird, zumal sich ähnliche Bestimmungen auch im österreichischen Strafrecht befinden. [….]
Vor dem Hintergrund der Ausführungen zum Charakter der PKK bzw. deren Splittergruppen und nahestehenden Organisationen wie der KCK wird davon auszugehen sein, dass zwischen einer Vielzahl von Staaten und von Staaten gegründeten Organisationen, in denen demokratisch-rechtsstaatliche Grundsätze im nationalen Recht Anwendung finden und die sich auch durch internationales Vertragswerk zur Einhaltung dieser Grundsätze bekennen, ein Konsens (sog. "Common Sense") besteht, dass es sich bei der PKK (samt deren Splittergruppen und nahestehenden Organisationen) um eine terroristische bzw. kriminelle Organisation handelt, deren Mitgliedschaft bzw. Unterstützung ein bestrafungswürdiges Verhalten darstellt. Ebenso sprechen die seitens der PKK und der ihr nahestehenden Organisationen verübten Anschläge eine klare Sprache und bedarf es vor deren Hintergrund wohl keiner weitschweifender Ausführungen, dass hier das kriminelle Motiv vor dem politischen bei weitem überwiegt und wird hier auch auf die getroffenen Feststellungen verwiesen, woraus sich ergibt, dass es in der Türkei auch im legalen Rahmen und gewaltfrei möglich ist, sich für die Rechte der kurdischen Minderheit einzusetzen.
Seitens des erkennenden Gerichts besteht daher kein Anlass zur Annahme, die nach dem türkischen Recht pönalisierte Mitgliedschaft bzw. Unterstützung krimineller Organisationen, namentlich der PKK-KCK stelle "persecution" dar. Dieser Common Sense wird sichtlich auch von Österreich geteilt, zumal auch der OGH davon ausgeht, dass es sich bei der PKK um eine Terrororganisation handelt (OGH 19.11.1996, 14O244/96(14Os142/96) und es sich bei der Tätigkeit innerhalb der PKK grundsätzlich um keine politisch strafbare Handlung im Sinne des § 14 Abs. 1 ARHG handelt (OGH 02.12.1998, 14Os/98 (14Os162/98) und es sich bei der PKK (bzw. deren Teilorganisationen) um eine kriminelle Organisationen im Sinne des § 278a StGB handelt (OGH 18.10.1994, 11Os 112, 114/94-14 [Anm.: § 278b war damals noch nicht Bestandteil der österr. Rechtsordnung).Seitens des erkennenden Gerichts besteht daher kein Anlass zur Annahme, die nach dem türkischen Recht pönalisierte Mitgliedschaft bzw. Unterstützung krimineller Organisationen, namentlich der PKK-KCK stelle "persecution" dar. Dieser Common Sense wird sichtlich auch von Österreich geteilt, zumal auch der OGH davon ausgeht, dass es sich bei der PKK um eine Terrororganisation handelt (OGH 19.11.1996, 14O244/96(14Os142/96) und es sich bei der Tätigkeit innerhalb der PKK grundsätzlich um keine politisch strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, ARHG handelt (OGH 02.12.1998, 14Os/98 (14Os162/98) und es sich bei der PKK (bzw. deren Teilorganisationen) um eine kriminelle Organisationen im Sinne des Paragraph 278 a, StGB handelt (OGH 18.10.1994, 11Os 112, 114/94-14 [Anm.: Paragraph 278 b, war damals noch nicht Bestandteil der österr. Rechtsordnung).
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafdrohung ist im Rahmen eines Vergleichs mit der ho. Rechtslage (exemplarisch: § 84 Abs. 2 StGB "Schwere Körperverletzung": Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren; § 278a StGB "Kriminelle Vereinigung": Freiheitsstrafe von 6 Monaten - 5 Jahren; § 278b StGB "Terroristische Vereinigung": Freiheitsstrafe von 1 - 10 Jahren; 278c "Terroristische Straftat": Überschreitung der Strafdrohung der Höchststrafe für das Grunddelikt um die Hälfte, max. zeitlich begrenzte Haftstrafe 20 Jahre) in einer Zusammenschau mit dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des türkischen Staates, sowie eines besonderen generalpräventiven Bedürfnisses im Hinblick auf das Bestreben, Straftaten mit terroristischen Hintergrund zu verhindern, davon auszugehen, dass die seitens des türkischen Staates festgesetzten Strafdrohungen nicht unverhältnismäßig sind. [….]Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafdrohung ist im Rahmen eines Vergleichs mit der ho. Rechtslage (exemplarisch: Paragraph 84, Absatz 2, StGB "Schwere Körperverletzung": Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren; Paragraph 278 a, StGB "Kriminelle Vereinigung": Freiheitsstrafe von 6 Monaten - 5 Jahren; Paragraph 278 b, StGB "Terroristische Vereinigung": Freiheitsstrafe von 1 - 10 Jahren; 278c "Terroristische Straftat": Überschreitung der Strafdrohung der Höchststrafe für das Grunddelikt um die Hälfte, max. zeitlich begrenzte Haftstrafe 20 Jahre) in einer Zusammenschau mit dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des türkischen Staates, sowie eines besonderen generalpräventiven Bedürfnisses im Hinblick auf das Bestreben, Straftaten mit terroristischen Hintergrund zu verhindern, davon auszugehen, dass die seitens des türkischen Staates festgesetzten Strafdrohungen nicht unverhältnismäßig sind. [….]
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher - entgegen des Ausführungen in der Beschwerde (AS 675 - 681) - letztlich davon auszugehen, dass die im gegenständlichen Fall ausgestellten Haftbefehle und ein allfälliges Gerichtsverfahren gegen den BF den in der GFK angeführten Begriff der "Verfolgung" nicht erfüllt, weshalb die Gewährung von Asyl aus diesem Grunde ausscheidet.„ (letzter Absatz Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014, Zl.: L513 143162-1, Punkt II.3.5.4.) Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher - entgegen des Ausführungen in der Beschwerde (AS 675 - 681) - letztlich davon auszugehen, dass die im gegenständlichen Fall ausgestellten Haftbefehle und ein allfälliges Gerichtsverfahren gegen den BF den in der GFK angeführten Begriff der "Verfolgung" nicht erfüllt, weshalb die Gewährung von Asyl aus diesem Grunde ausscheidet.„ (letzter Absatz Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014, Zl.: L513 143162-1, Punkt römisch zwei.3.5.4.)
II.1.2.2. Mit Beschluss vom 09.10.2014, Zl.: Ra 2014/18/0047-8, wies der Verwaltungsgerichtshof eine dagegen erhobene Revision zurück.römisch zwei.1.2.2. Mit Beschluss vom 09.10.2014, Zl.: Ra 2014/18/0047-8, wies der Verwaltungsgerichtshof eine dagegen erhobene Revision zurück.
II. 2. Beweiswürdigungrömisch zwei. 2. Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
II.2.2. Die Feststellung der türkischen Staatsangehörigkeit des BF gründet auf dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. So wies der BF im Asylverfahren seine Identität mit einem türkischen Personalausweis nach. Dass der BF bis zum 21.01.2016 über eine Aufenthaltsberechtigung plus verfügte und nunmehr über einen bis zum 27.01.2026 gültigen Aufenthaltstitel ("Daueraufenthalt-EU") verfügt, geht aus einer aktuell vorgenommenen Abfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor (vgl. OZ 2). Zudem legte der BF auch eine Ablichtung seiner Aufenthaltsberechtigungskarte „Daueraufenthalt EU“ vor (vgl. AS 83).römisch zwei.2.2. Die Feststellung der türkischen Staatsangehörigkeit des BF gründet auf dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. So wies der BF im Asylverfahren seine Identität mit einem türkischen Personalausweis nach. Dass der BF bis zum 21.01.2016 über eine Aufenthaltsberechtigung plus verfügte und nunmehr über einen bis zum 27.01.2026 gültigen Aufenthaltstitel ("Daueraufenthalt-EU") verfügt, geht aus einer aktuell vorgenommenen Abfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor vergleiche OZ 2). Zudem legte der BF auch eine Ablichtung seiner Aufenthaltsberechtigungskarte „Daueraufenthalt EU“ vor vergleiche AS 83).
Die Feststellung des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen über die vom BF am 17.12.2015 und 11.03.2021 gestellten Anträge auf Erteilung eines Fremdenpasses resultieren aus dem Akteninhalt und befanden sich außerdem auch die dazugehörigen Anträge des BF im vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellung betreffend die Antragstellung des BF vom 19.05.2022 auf Erteilung eines Fremdenpasses, gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, ergibt sich zum einen aus dem im Akt einliegenden Nachtrag zum Antrag (AS 21) als auch aus der auf Nachfrage des BFA – auf welchen Spruchpunkt sich der BF stütze – versandten Eingabe des BF (AS 77/81).Die Feststellung betreffend die Antragstellung des BF vom 19.05.2022 auf Erteilung eines Fremdenpasses, gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, ergibt sich zum einen aus dem im Akt einliegenden Nachtrag zum Antrag (AS 21) als auch aus der auf Nachfrage des BFA – auf welchen Spruchpunkt sich der BF stütze – versandten Eingabe des BF (AS 77/81).
Das Dienstverhältnis des BF zum Dienstgeber XXXX ist in der aktenkundigen Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger dokumentiert (OZ 1). Feststellungen über eine Betätigung des BF im genannten ehrenamtlichen Verein können nicht getroffen werden, da der BF im gegenständlichen Verfahren lediglich ein mit 15.12.2021 datiertes Bestätigungsschreiben des Vereins XXXX vorlegte. Da kein aktuelleres Bestätigungsschreiben vorhanden ist, kann das erkennende Gericht sohin nicht davon ausgehen, dass der BF dort weiterhin ehrenamtlich tätig ist.Das Dienstverhältnis des BF zum Dienstgeber römisch 40 ist in der aktenkundigen Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger dokumentiert (OZ 1). Feststellungen über eine Betätigung des BF im genannten ehrenamtlichen Verein können nicht getroffen werden, da der BF im gegenständlichen Verfahren lediglich ein mit 15.12.2021 datiertes Bestätigungsschreiben des Vereins römisch 40 vorlegte. Da kein aktuelleres Bestätigungsschreiben vorhanden ist, kann das erkennende Gericht sohin nicht davon ausgehen, dass der BF dort weiterhin ehrenamtlich tätig ist.
Die Feststellungen zum Grund der Antragstellung ergeben sich unmittelbar aus den Ausführungen des BF in seinem Beschwerdeschriftsatz (vgl. insb. AS 119/129).Die Feststellungen zum Grund der Antragstellung ergeben sich unmittelbar aus den Ausführungen des BF in seinem Beschwerdeschriftsatz vergleiche insb. AS 119/129).
Feststellungen darüber, ob der BF in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument in seinem Heimatstaat zu beschaffen, konnten aufgrund des bereits hinreichend geklärten Sachverhalt entfallen.
II.2.3. Die konkreten Feststellungen zum Asylverfahren gründen sich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014, Zl.: L513 1431627-1 und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.10.2014, Zl.: Ra 2014/18/0047-8.römisch zwei.2.3. Die konkreten Feststellungen zum Asylverfahren gründen sich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014, Zl.: L513 1431627-1 und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.10.2014, Zl.: Ra 2014/18/0047-8.
Es ist daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des BFA das BVwG.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des BFA das BVwG.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
,
II.3.2. Zur Abweisung der Beschwerderömisch zwei.3.2. Zur Abweisung der Beschwerde
Zu A)
II.3.2.1. Rechtliche Grundlagenrömisch zwei.3.2.1. Rechtliche Grundlagen
Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"Fremdenpässe und Konventionsreisepässe
Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr. 58/2018 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,
Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
II.3.2.2. Für den konkreten Fall bedeutet diesrömisch zwei.3.2.2. Für den konkreten Fall bedeutet dies
Nach § 13 Abs. 8 AVG ist es zulässig, einen verfahrenseinleitenden Antrag in jedem Stadium des Verfahrens zu ändern, sofern diese Änderung das Wesen der Sache nicht verändert und zudem die Grenze des Beschwerdegegenstandes nicht überschritten wird (zuletzt VwGH 21.02.2023, Ra 2022/02/0208).Nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG ist es zulässig, einen verfahrenseinleitenden Antrag in jedem Stadium des Verfahrens zu ändern, sofern diese Änderung das Wesen der Sache nicht verändert und zudem die Grenze des Beschwerdegegenstandes nicht überschritten wird (zuletzt VwGH 21.02.2023, Ra 2022/02/0208).
Nachdem trotz der gegenständlich stattgefundenen Antragsänderung weiterhin die Ausstellung eines Fremdenpasses begehrt wird und sich weder Wesen der Sache noch Grenze des Beschwerdegegenstandes geändert haben, hat das BVwG über den geänderten Antrag in der Sache zu entscheiden (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2019/04/0071).Nachdem trotz der gegenständlich stattgefundenen Antragsänderung weiterhin die Ausstellung eines Fremdenpasses begehrt wird und sich weder Wesen der Sache noch Grenze des Beschwerdegegenstandes geändert haben, hat das BVwG über den geänderten Antrag in der Sache zu entscheiden vergleiche VwGH 26.5.2021, Ra 2019/04/0071).
Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG 2005 umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass dies im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH vom 22.1.2014, 2013/21/0043, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 15.9.2010, 2010/18/0279, und vom 19.5.2011, 2009/21/0288, jeweils mwN).Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG 2005 umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass dies im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH vom 22.1.2014, 2013/21/0043, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 15.9.2010, 2010/18/0279, und vom 19.5.2011, 2009/21/0288, jeweils mwN).
Es gilt daher zu prüfen, ob ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF vorliegt:
Öffentliches Interesse wird jedenfalls dann vorliegen, wenn die Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet wäre (etwa im Fall von EU-Entsendungen, wenn die Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmers mit zu berücksichtigen ist oder zur Umsetzung von allfälligen EuGH-Entscheidungen). Darüber hinaus mag öffentliches Interesse auch dann angenommen werden, wenn Geschäfts- oder Dienstreisen (etwa im Rahmen von Unternehmen, die staatlichen Bezug haben) unternommen werden müssen oder wenn es sich um die neuerliche Ausstellung von Fremdenpässen (Verlängerung) handelt und zwischenzeitlich keine gravierenden Änderungen in Bezug auf die Person des Betreffenden eingetreten sind (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 88 FPG 2005, Anm. 1; vgl. auch VwGH vom 11.5.2009, 2007/18/0659).Öffentliches Interesse wird jedenfalls dann vorliegen, wenn die Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet wäre (etwa im Fall von EU-Entsendungen, wenn die Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmers mit zu berücksichtigen ist oder zur Umsetzung von allfälligen EuGH-Entscheidungen). Darüber hinaus mag öffentliches Interesse auch dann angenommen werden, wenn Geschäfts- oder Dienstreisen (etwa im Rahmen von Unternehmen, die staatlichen Bezug haben) unternommen werden müssen oder wenn es sich um die neuerliche Ausstellung von Fremdenpässen (Verlängerung) handelt und zwischenzeitlich keine gravierenden Änderungen in Bezug auf die Person des Betreffenden eingetreten sind vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 88, FPG 2005, Anmerkung 1; vergleiche auch VwGH vom 11.5.2009, 2007/18/0659).
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass es sich beim BF um eine Person handelt, die in der Türkei schwerer Straftaten verdächtigt wird und aus Furcht vor Strafe diesbezüglich die Türkei verlies – demnach ist der BF jemand, der vor der türkischen Justiz flüchtete. Der Entscheidung des BVwG zufolge wurde ein asylrelevanter Konnex nicht festgestellt. Die Entscheidung wurde höchstgerichtlich (VwGH) nicht beanstandet. Eine Ausstellung eines Reisedokumentes an den BF würde zwar nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu zwischenstaatlichen Verwerfungen (zwischen Österreich und der Türkei) führen, doch sind diplomatische (zwischenstaatliche) Missstimmungen möglich, woran die Republik Österreich kein Interesse haben kann. Dass eine Ausstellung eines Reisedokumentes an den BF im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen wäre, kann daher nicht erkannt werden. Das Gegenteil ist der Fall.
Da es schon an den im Einleitungssatz des § 88 Abs. 1 FPG normierten Tatbestandselementen mangelt, erübrigt sich ein weiteres Eingehen darauf, ob der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Da es schon an den im Einleitungssatz des Paragraph 88, Absatz eins, FPG normierten Tatbestandselementen mangelt, erübrigt sich ein weiteres Eingehen darauf, ob der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
Ein Fall des § 88 Abs. 2 oder 2a FPG 2005 (Staatenlosigkeit; subsidiärer Schutz) liegt nicht vor; die belangte Behörde hat den Antrag des BF zu Recht abgewiesen.Ein Fall des Paragraph 88, Absatz 2, oder 2a FPG 2005 (Staatenlosigkeit; subsidiärer Schutz) liegt nicht vor; die belangte Behörde hat den Antrag des BF zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
II.3.2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Im konkreten Fall war ausschließlich eine Rechtsfrage – nämlich ob die Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF im Interesse der Republik Österreich liegt – zu klären. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig und war eine weitere Klärung des Sachverhalts durch eine mündliche Verhandlung folglich nicht zu erwarten. Weder das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde noch die Beschwerde legten Umstände dar, welche eine Verhandlung der gegenständlichen Rechtssache notwendig machen würden, sondern steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig fest. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II.3.3.römisch zwei.3.3.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsänderung Fremdenpass öffentliches Interesse Versagung Fremdenpass VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L529.2266516.1.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023