Entscheidungsdatum
27.09.2023Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
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L507 2274064-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird.A) römisch eins. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, war seinen Angaben folgend seit 25.12.2013 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und verfügte über jeweils auf ein Jahr befristete Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck Student. Der Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers vom 26.05.2021 (Zweckänderung „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“) wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 01.03.2022 abgewiesen, wobei dieser Bescheid mit 02.04.2022 in Rechtskraft erwuchs. Am 09.04.2023 wurde der Beschwerdeführer einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass er in Österreich unrechtmäßig aufhältig ist.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, war seinen Angaben folgend seit 25.12.2013 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und verfügte über jeweils auf ein Jahr befristete Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck Student. Der Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers vom 26.05.2021 (Zweckänderung „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“) wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 01.03.2022 abgewiesen, wobei dieser Bescheid mit 02.04.2022 in Rechtskraft erwuchs. Am 09.04.2023 wurde der Beschwerdeführer einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass er in Österreich unrechtmäßig aufhältig ist.
2. Am 12.04.2023 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2023, Zl. 1000621707/230712838, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß
§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).3. Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2023, Zl. 1000621707/230712838, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Bezüglich der Verhängung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall
§ 53 Abs. 2 Z 1 FPG zutreffe. Bezüglich der Verhängung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall , Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zutreffe.
Der Beschwerdeführer sei seit 02.04.2022 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und stattdessen beharrlich im Bundesgebiet verblieben. Ferner habe er beabsichtigt, seinen weiteren Aufenthalt durch die Umgehungshandlungen des NAG in Form einer Eheschließung zu legalisieren.
Zwar habe das Fehlverhalten, der Verbleib im Bundesgebiet bzw. im Schengengebiet, unter die Bestimmung des § 53 FPG nicht subsummiert werden können, dieses sei jedoch geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Art. 8 EMRK. Zwar habe das Fehlverhalten, der Verbleib im Bundesgebiet bzw. im Schengengebiet, unter die Bestimmung des Paragraph 53, FPG nicht subsummiert werden können, dieses sei jedoch geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Artikel 8, EMRK.
Im konkreten Fall liege allerdings nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern sei gegen den Beschwerdeführer von der LPD XXXX mit Straferkenntnis vom 17.06.2020 wegen Übertretung des § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von
€ 1100 erlassen worden, weil er ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Weiters sei gegen den Beschwerdeführer von der LPD XXXX mit Strafverfügung vom 12.04.2023 wegen Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500 verhängt worden, weil sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.Im konkreten Fall liege allerdings nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern sei gegen den Beschwerdeführer von der LPD römisch 40 mit Straferkenntnis vom 17.06.2020 wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von , € 1100 erlassen worden, weil er ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Weiters sei gegen den Beschwerdeführer von der LPD römisch 40 mit Strafverfügung vom 12.04.2023 wegen Übertretung des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500 verhängt worden, weil sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu beachten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Sein unkooperatives Verhalten zeige eindeutig, dass er nicht gewillt sei, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und sich rechtskonform zu verhalten, was letzten Endes nichts Gutes für die Zukunft vermuten lasse. Aus diesem Grund könne die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose betreffend die Person des Beschwerdeführers befunden, weswegen aus Sicht der Behörde aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren zu verhängen sei. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich, die seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte im konkreten Fall Art. 8 EMRK nicht. Es müsse daher unter Berücksichtigung des im § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleiben Österreich überwiege.Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu beachten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Sein unkooperatives Verhalten zeige eindeutig, dass er nicht gewillt sei, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und sich rechtskonform zu verhalten, was letzten Endes nichts Gutes für die Zukunft vermuten lasse. Aus diesem Grund könne die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose betreffend die Person des Beschwerdeführers befunden, weswegen aus Sicht der Behörde aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren zu verhängen sei. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich, die seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte im konkreten Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es müsse daher unter Berücksichtigung des im Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleiben Österreich überwiege.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.04.2023 ordnungsgemäß zugestellt. Gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers vom 08.05.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.04.2023 ordnungsgemäß zugestellt. Gegen Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers vom 08.05.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Begründend wurde im Wesentlichen und allgemein gehalten ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Grundsatz des Parteiengehörs nicht beachtet habe. Betreffend die Erlassung des Einreiseverbotes habe es die Behörde unterlassen, eine ausführliche Gefährdungsprognose zu erstellen und habe sich die Behörde mit dem Einzelfall nicht konkret beschäftigt. Die Dauer des Einreiseverbotes sei jedenfalls zu hoch bemessen worden und erscheine die Verhängung eines Einreiseverbotes mit der Dauer von drei Jahren als unverhältnismäßig sowie rechtswidrig, weshalb in eventu beantragt werde, die Dauer des Einreiseverbotes entsprechend herabzusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erhoben:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erhoben:
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei.
Gegen den Beschwerdeführer wurde von der LPD XXXX mit Straferkenntnis vom 17.06.2020 wegen Übertretung des § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 1100 erlassen, weil er ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Gegen den Beschwerdeführer wurde von der LPD römisch 40 mit Straferkenntnis vom 17.06.2020 wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 1100 erlassen, weil er ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
Von der LPD XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 12.04.2023 wegen Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500 verhängt, weil sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.Von der LPD römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 12.04.2023 wegen Übertretung des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500 verhängt, weil sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 20.04.2023 im österreichischen Bundesgebiet nicht gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse verfügt, stützt sich auf die Einsicht in das zentrale Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zum Einreiseverbot:
3.2.1. Der mit Einreiseverbot betitelte § 53 FPG lautet:3.2.1. Der mit Einreiseverbot betitelte Paragraph 53, FPG lautet:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;, 2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;, 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;, 4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;, 5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,), 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;, 8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder, 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn, 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;, 3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;, 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;, 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);, 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;, 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder, 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
3.2.2. Das BFA hat das gegenständliche und auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde.3.2.2. Das BFA hat das gegenständliche und auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde.
Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
§ 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO rechtskräftig bestraft wurde (§ 53 Abs. 2 Z 1 FPG). In solchen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO rechtskräftig bestraft wurde (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG). In solchen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).
In Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist zunächst zu berücksichtigen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß § 53 Abs. 2 Z 1 FPG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt indiziert, zumal sich der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht an die Straßenverkehrsordnung gehalten hat.In Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist zunächst zu berücksichtigen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt indiziert, zumal sich der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht an die Straßenverkehrsordnung gehalten hat.
Das BFA hat das Vorliegen der Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG zu Recht bejaht, weil der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und diesbezüglich nach § 99 Abs. 1b StVO mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von
€ 1100 bestraft wurde. Somit sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt, da keine entgegenstehenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers vorliegen. Das BFA hat das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zu Recht bejaht, weil der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und diesbezüglich nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von , € 1100 bestraft wurde. Somit sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt, da keine entgegenstehenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers vorliegen.
In Gesamtbetrachtung aller Umstände (unrechtmäßiger Aufenthalt und zwei verwaltungsstrafrechtliche Bestrafungen) kann jedenfalls nicht von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden, weswegen ein Einreiseverbot zu erlassen ist. Durch dieses Verhalten in der Vergangenheit und insbesondere aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Daher ist auch zukünftig eine Einreise des Beschwerdeführers ohne Beachtung der fremdenrechtlichen Rechtsvorschriften konkret zu befürchten.
Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbotes in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbotes in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung hat sich allerdings nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer beachtenswerte familiäre Bindungen in Österreich hat.Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung hat sich allerdings nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer beachtenswerte familiäre Bindungen in Österreich hat.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Da vom Beschwerdeführer jedoch keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, weil er nur einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt und in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, ist ein kurzfristiges Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung wirksam zu begegnen. Dadurch bleibt eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Da vom Beschwerdeführer jedoch keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, weil er nur einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt und in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, ist ein kurzfristiges Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung wirksam zu begegnen. Dadurch bleibt eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich.
Das vom BFA im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Einreiseverbot war somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde entsprechend herabzusetzen. Diese Dauer ist notwendig, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen und bei ihm einen Gesinnungswandel dahin zu bewirken, sich bei künftigen Aufenthalten in Österreich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten.
3.3. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der VwGH hält in seiner Rechtsprechung zu § 18 Abs. 5 BFA-VG wie folgt fest:Der VwGH hält in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wie folgt fest:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist – ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen."Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist – ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen.
Die Systematik des § 18 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung von der Behörde aberkannt werden kann (Abs. 1) und einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung (wieder) zuerkannt werden kann (Abs. 5), entspricht der Systematik des § 13 Abs. 2 und 5 VwGVG: Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.Die Systematik des Paragraph 18, BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung von der Behörde aberkannt werden kann (Absatz eins,) und einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung (wieder) zuerkannt werden kann (Absatz 5,), entspricht der Systematik des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 VwGVG: Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.
Auch im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden.Auch im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden.
Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen.Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen.
Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach
§ 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014 und VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach , Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den hg. Beschluss vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014 und VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).
Aus dem Gesagten erweist sich daher der in der Beschwerde gestellte Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Anm.: erkennbar nach § 18 Abs. 5 BFA-VG) zuzuerkennen, als unzulässig und war daher zurückzuweisen.Aus dem Gesagten erweist sich daher der in der Beschwerde gestellte Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung Anmerkung, erkennbar nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG) zuzuerkennen, als unzulässig und war daher zurückzuweisen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen war.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Herabsetzung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung unzulässiger Antrag Verwaltungsübertretung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L507.2274064.1.00Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023