Entscheidungsdatum
27.09.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I413 2197421-3/14E, I413 2197421-3/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 17.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 17.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.A), Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde letztlich mit Bescheid vom 19.04.2018, Zl. XXXX , abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.06.2018, GZ I414 2197421-1/3E als unbegründet ab.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde letztlich mit Bescheid vom 19.04.2018, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.06.2018, GZ I414 2197421-1/3E als unbegründet ab.
2. Am 01.08.2018 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, der in weiterer Folge mit Bescheid vom 10.09.2018, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.12.2018, GZ I417 2197421-2/6E, als unbegründet ab. 2. Am 01.08.2018 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, der in weiterer Folge mit Bescheid vom 10.09.2018, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.12.2018, GZ I417 2197421-2/6E, als unbegründet ab.
3. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach; er verblieb im Bundesgebiet. Mit Schriftsatz vom 10.09.2021 stellte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsanwalt erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei die Antragstellung über die Rechtsanwaltskanzlei mit dem psychischen Gesundheitszustand und der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Abteilung begründet wurde.
4. Am 22.09.2021 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung führte er aus, dass sich seine körperliche und seine psychische Gesundheit massiv verschlechtert habe. Auch gehöre er nach wie vor der Gruppe von Homosexuellen an, welche verfolgt werde.
5. Am 27.09.2021 wurde der Beschwerdeführer aus der psychiatrischen Abteilung entlassen.
6. Am 03.06.2022 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Er führte im Wesentlichen aus, er leide seit 2019 an psychischen Problemen und Traumatisierung. In Nigeria könne er nicht überleben und würde stigmatisiert werden. Auch wäre er einer Verfolgung wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt.
7. Mit 24.02.2023 gab die belangte Behörde die Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens in Auftrag, das am 21.04.2023 beim BFA einlangte. Dieses wurde dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer übermittelt und langte seitens diesem am 12.05.2023 eine Stellungnahme ein.
8. Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.09.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 8. Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.09.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
9. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 19.06.2023, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert habe, weshalb er auch im Jahr 2021 nach dem Unterbringungsgesetz untergebracht worden sei. Der Beschwerdeführer leide an einer chronifizierten Schmerzsymptomatik, sei nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig, benötige im Alltag umfassende Hilfe von externen Personen und bestehe auf Dauer eine „höhergradige“ Behinderung. Schließlich weise er eine depressive Episode von längerer Dauer (aktuell mittelgradig) sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung auf. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder seine medizinische Versorgung sicherstellen noch seine existenziellen Grundbedürfnisse befriedigen können und folglich in eine Notlage geraten.
10. Mit Schriftsatz vom 20.06.2023, eingelangt am 26.06.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
11. Mit Beschluss vom 29.06.2023 wurde Dr. Robert STRAUSS zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin - Psychiatrie bestellt.
12. Am 03.08.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer die Gutachtenserstattung erfolgte und der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die englische Sprache einvernommen wurde. Ein/e Vertreter/in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest.
In Nigeria besuchte er mehrere Jahre lang die Schule und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Maler. Die Familie des Beschwerdeführers, jedenfalls die Mutter, ein Bruder sowie der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers sowie dessen Tante mütterlicherseits, ist nach wie vor in Nigeria aufhältig. Mit seiner Mutter steht er regelmäßig in Kontakt, mit dem Bruder gelegentlich.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er verdient sich seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Straßenzeitungen (etwa EUR 150,00 monatlich) und von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Durch den Verkauf einer Straßenzeitung hat er auch die Gelegenheit, mit den Personen, die dort einkaufen, in Kontakt zu treten. Er wird von zahlreichen Unterstützern als freundlicher Mann beschrieben, der von vielen mit Essen, Geld und kleinen Aufmerksamkeiten unterstützt wird. Am 13.09.2022 erwarb der Beschwerdeführer sein ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A2. Vom 16.01.2023 bis 08.03.2023 nahm er regelmäßig an einem Sprachkurs auf dem Sprachniveau B1/1 teil.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Erstmals gelangte er im August 2016 illegal nach Österreich, wo er sich seitdem durchgehend, und zwar zwischen 06.08.2016 bis 14.06.2018 und 01.08.2018 bis 19.12.2018 auf Basis erfolgloser Asylanträge und seit 10.09.2021 auf Basis des gegenständlichen Asylfolgeantrages, in den übrigen Zeiten ohne gültige Aufenthaltsberechtigung aufhält.
Aufgrund eines unverschuldeten schweren Unfalls im September 2016 mit Polytrauma (schweres Brustkorbtrauma mit Rippenserienfraktur beidseits und Pneumothorax beidseits, multiple Frakturen der Rippenfortsätze im Brustwirbelköperbereich, multiple Frakturen der quer- und Dornfortsätze im Lendenwirbelsäulenbereich, instabile discoligamentäre Verletzung im Segment L4/L5 – operative Sanierung mittels Versteifung (TLIF) mit Hemilaminektomie und Ardis-Cages-Implantation) leidet der Beschwerdeführer an einer höhergradigen Bewegungseinschränkung des BWS/LWS-Komplexes und an einer chronischen Schmerzsymptomatik. Die Gangfunktion ist beeinträchtigt und benötigt der Beschwerdeführer Krücken zur Fortbewegung. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt beim Beschwerdeführer 60 v.H. Einer Begleitperson bedarf er nicht. An einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb kann der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Vom 21.08.2021 bis 27.09.2021 war der Beschwerdeführer aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, damals schwer mit konkreten Suizidgedanken, zur stationären Behandlung in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung des Kepler Universitätsklinikum Linz nach dem Unterbringungsgesetz untergebracht.
Aktuell leidet er an einer mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Verkehrsunfalls im Jahr 2016. Eine Konkretisierung der Suizidgedanken oder eine suizidale Einengung besteht derzeit nicht, obgleich wiederkehrende Suizidgedanken und wiederkehrender Lebensüberdruss bestehen. Eine Psychopharmakotherapie ist notwendig, eine psychiatrische Behandlung derzeit indiziert. Eine stationäre psychiatrische Behandlung ist derzeit nicht notwendig. Bei einer fortgesetzten Behandlung im Heimatland ist nicht von einer dauerhaften Verschlechterung des psychischen Befindens des Beschwerdeführers auszugehen. Aktuell ist er aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt Sorge zu tragen. Die Erwerbsfähigkeit kann jedoch unter erfolgreicher psychiatrischer Behandlung hergestellt werden.
Derzeit nimmt der Beschwerdeführer folgende Medikamente ein: Concor Ftbl 5mg, Hydal Kps 1,3mg, Hydal Ret Kps 4mg, Paracetamol San Tbl 500mg, Pregabalin Krka Hkps 100mg, Nozinan Ftbl 25mg, Mirtazapin Sta Ftbl 15mg, Duloxetin 1a Msr Hkps 30mg und Duloxetin 1a Msr Hkps 60mg. Aufgrund der langjährigen Einnahme opiodhaltiger Schmerzmittel ist von einer Abhängigkeit von diesen Schmerzmitteln auszugehen. Die erforderlichen Medikamente sind in Nigeria erhältlich, eine Behandlung seiner Beschwerden auch möglich. Aus den notwendigen Medikamenten und Behandlungen resultieren hohe Kosten.
1.2. Zu dem bisherigen Verfahren und zum Fluchtvorbringen
Im ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.08.2016 wörtlich an:
„Nachdem mein Vater 2012 verstarb, ging es meiner Familie und mir sehr schlecht. Wir hatten kaum mehr Geld und konnten nur mehr knapp überleben. Durch einen Bekannten erhielt ich die Möglichkeit, Geld zu verdienen, indem ich homosexuell wurde. Ich wurde aber von meiner Gemeinde erwischt und im November 2015 von der Polizei auf Verdacht verhaftet. Nachdem ich alles abgestritten hatte, wurde ich entlassen, aber meine Gemeinde wollte mich trotzdem töten. Aus diesem Grund konnte ich mit Hilfe von Freunden aus meiner Heimat fliehen“.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.12.2017 brachte er befragt nach seinen Fluchtgründen vor, dass rund 80% seiner männlichen Freunde homosexuell seien. Am 10.11.2015 sei er von einem homosexuellen Freund, welcher Politiker sei, besucht worden. Bei der Verabschiedung vor dem Haus hätten sie sich freundschaftlich umarmt, dies sei von mehreren Leuten beobachtet worden. Aufgrund der freundschaftlichen Umarmung sei er am darauffolgenden Tag von der Polizei verhaftet worden. Die Inhaftierung habe drei Tage gedauert. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass dieser Vorfall dem Gericht übermittelt worden sei und er eine Ladung erhalten werde, bis zur Ladung könne er auf Kaution freigelassen werden. Sein Freund habe die Kaution bezahlt und habe ihm geraten den Gerichtstermin nicht wahrzunehmen, weil er verurteilt werden könnte und ihm eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren drohen würde. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er von der Polizei verhaftet zu werden. Weiters gab er an, dass er selbst nicht homosexuell sei und er auch nie eine homosexuelle Beziehung gehabt habe. Er habe sich jedoch für Homosexuelle eingesetzt, indem er versuchte, für Homosexuelle einen Partner zu finden.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens brachte er ua vor, dass er aufgrund seines Fahrradunfalls viele Medikamente einnehmen müsse und ohne die Verwendung von Krücken sich nicht fortbewegen könne. In Nigeria sei eine Behandlung nicht möglich, er könne auch keiner Arbeit nachgehen, deshalb wäre er in Nigeria hoffnungslos verloren.
Im ersten Verfahren konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Das Vorbringen war unglaubwürdig. Insbesondere fehlte es dem Vorbringen bezüglich seiner Verfolgung wegen Homosexualität jeglicher Stringenz. Eine Verfolgungsgefahr war nicht gegeben und war der Beschwerdeführer keiner Gefahr ausgesetzt, eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten zu erleiden.
Das letztlich abweisende Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 14.06.2018 zugestellt.
Der Beschwerdeführer reiste nicht aus, sondern stellte ca. eineinhalb Monate später den ersten Folgeantrag.
Im Zuge des ersten Folgeantrages gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zu seinen (neuen) Fluchtgründen an, dass er am 19.09.2016 einen Fahrradunfall gehabt habe, welchen er nur knapp überlebt habe. Da er immer noch starke Schmerzen habe und ohne Krücken nicht gehen könne, könne er mit seinem derzeitigen Gesundheitszustand nicht in sein Heimatland zurückkehren. Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Nigeria eingesperrt werden könne, da er ein Mitglied der homosexuellen Szene sei.
Das letztlich abweisende Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2018 zugestellt.
Im ersten Folgeverfahren hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die es wahrscheinlich machen würden, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf internationalen Schutz hätte. Die dort geltend gemachten Fluchtgründe (physischer Gesundheitszustand und Mitglied der homosexuellen Szene) sind keine weiteren glaubwürdigen Gründe, sondern waren bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer hat keine neuen Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer reiste ungeachtet dessen nicht aus und stellte nach rund zwei Jahren und neun Monaten den nun vorliegenden Folgeantrag.
Im zweiten Folgeverfahren gab der Beschwerdeführer erstbefragt am 22.09.2021 an: „Seit meinem Unfall hat sich meine körperliche und psychische Gesundheit massiv verschlechtert. Ich habe mir die Wirbelsäule gebrochen und sitze seitdem im Rollstuhl. Die Gefährdungslage in Nigeria hat sich verschlimmert. In Nigeria werde ich durch meine körperliche Situation verfolgt werden. Des Weiteren bekomme ich dort nicht so eine gute medizinische Behandlung oder sogar gar keine. Dadurch würde ich nicht überleben.“ Weiter gab er an: „Ich gehöre zu einer Gruppe von Homosexuellen, welche verfolgt werden. Ich wurde eingesperrt wegen der Zugehörigkeit zu einer Homosexuellengruppe.“ Im Fall der Rückkehr werde er wegen seiner körperlichen und psychischen instabilen Lage stigmatisiert und verfolgt, des Weiteren auch wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Homosexuellengruppe.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 03.06.2022 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er seit 2019 an psychischen Problemen und Traumatisierung leide und sich mehrfach versucht habe, das Leben zu nehmen. Sein Leben sei nicht einfach. Wenn er daheim sei, denke er sich das Leben zu nehmen, wenn er unter Leuten sei, gehe es ihm besser. Sein Zustand habe sich im Vorjahr verschlechtert und sei er für insgesamt acht Wochen im Mai und im August in der psychiatrischen Klinik gewesen. Auch die Nachrichten über den Zustand seines Landes würden ihm Sorgen bereiten. Als Gründe nannte er Boko Haram, Fulani Terroristen und die immer wiederkehrenden Entführungen von Schulkindern zur Lösegelderpressung. Aus diesem Grund sei sein Sohn lange Zeit nicht in die Schule gegangen. Er habe auch Sorgen, weil er als Ibo einer Minderheit angehöre. Er sorge sich nicht nur wegen der Verfolgung in Kanu State, sondern auch wegen des Biafra Problems, zumal diese Biafra Organisation als Terrororganisation eingestuft worden sei. Im Zusammenhang mit der Frage nach seiner Situation im Rückkehrfall gab der Beschwerdeführer an, er wäre stigmatisiert, weil er damals nicht das Land so verlassen habe, wie er jetzt sei, und dass er einer Verfolgung als ethnische Minderheit unterworfen sei. Außerdem könne er in diesem Zustand nicht überleben. Er könne keine Arbeit annehmen und nichts tun, um sein Überleben zu sichern.
Zwischen der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mit 14.06.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen dritten Antrages auf internationalen Schutz ist in Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria mit Stand 05.07.2023. Daneben wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers von Amts wegen eingeholt. Zudem wurde auf die Akten der Vorverfahren zu GZ I414 2197421-1 und GZ I417 2197421-2 zurückgegriffen.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.08.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie einer Dolmetscherin für die englische Sprache, in deren Zuge sogleich eine Befundaufnahme und Erstattung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens erfolgte.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Angaben des Beschwerdeführers zur Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit zuletzt in seiner niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 03.06.2022, AS 197) stimmen mit den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2018, GZ I417 2197421-1/6E überein. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Ausstellung eines Heimreisezertifikats am 23.08.2021 durch das nigerianische Konsulat fest (AS 421).
Seinen Schulbesuch und die Malertätigkeit gab der Beschwerdeführer ebenfalls stringent wieder (Protokoll vom 03.08.2023, S 9; Protokoll vom 03.06.2022, AS 198; Erkenntnis vom 19.12.2018, S 5). Die Feststellungen zu den in Nigeria aufhältigen Familienangehörigen samt Kontakt zu denselben fußen auf seinen letzten Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 03.08.2023, S 8 f).
Auch zuletzt verneinte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter ein Familienleben in Österreich (Protokoll vom 03.08.2023, S 9). Seinen Verdienst durch den Zeitungsverkauf bezifferte er ebenfalls und bejahte weiters den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung (Protokoll vom 03.08.2023, S 12), der zudem in seinem Grundversorgungsauszug belegt ist. Seine Beschreibung als freundlicher Mann sowie die Unterstützung seiner Person wird durch die Vielzahl an in Vorlage gebrachten Unterstützungserklärungen dokumentiert (AS 49 ff). Das ÖSD-Sprachzertifikat des Beschwerdeführers liegt im Verwaltungsakt ein (AS 273), die Urkunden seines Sprachkurses auf dem Sprachniveau B1/1 ebenfalls (AS 345).
Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zu den beiden vorangegangen Verfahren basieren auf den Eintragungen im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers, weiters auf den rechtkräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZlen I414 2197421-1/3E und I417 2197421-2/6E.
Die Feststellungen zum Unfall des Beschwerdeführers im September 2016 und die daraus resultierenden körperlichen Beeinträchtigungen ergeben sich aus dem in Vorlage gebrachten fachärztlichen Gutachten aus der Unfallchirurgie vom 06.04.2021 (AS 37 ff) und dem Sachverständigengutachten zur Ausstellung eines Behindertenausweises vom 12.06.2022 (Beilage ./C). Sowohl die eingeschränkte Gangfunktion bzw. das Erfordernis zur Verwendung von Krücken ergibt sich sowohl aus dem Sachverständigengutachten vom 12.06.2022, als auch aus jenem vom 06.04.2021. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers ergibt sich wiederum aus dem Sachverständigengutachten zur Ausstellung eines Behindertenausweises vom 12.06.2022 (Beilage ./C), ebenso die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner Begleitperson bedarf und an einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung nahm der Sachverständige auf das orthopädische Leiden als Haupthindernis für eine Erwerbsfähigkeit Bezug (Protokoll vom 03.08.2023, S 5).
Die Unterbringung des Beschwerdeführers vom 21.08.2021 bis 27.09.2021 in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung des Kepler Universitätsklinikum Linz nach dem Unterbringungsgesetz zur stationären Behandlung aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, damals schwer mit konkreten Suizidgedanken, ergibt sich aus der Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 25.08.2021 (AS 29 f) in Zusammenschau mit dem Tagsatzungsprotokoll des Bezirksgerichts Linz in seiner Unterbringungssache vom 09.09.2021 (AS 31 ff), weiters liegt dazu auch ein psychiatrisches Gutachten vom 06.09.2021 im Verwaltungsakt ein (AS 225 ff). Zudem ist ein E-Mail vom 02.05.2022 im Verwaltungsakt befindlich, in welchem der Tag der Entlassung am 27.09.2021 verschriftlicht ist (S 115).
In Hinblick auf die derzeit bestehende mittelgradige depressive Episode und Posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Verkehrsunfalls im Jahr 2016 kommen sowohl der vom BFA beauftragte Gutachter (Gutachten vom 30.03.2023, AS 363 und AS 364) als auch der gerichtlich bestellte Gutachter (Protokoll vom 03.08.2023, S 4 ff) zum selben Schluss, ebenso dahingehend, dass derzeit keine suizidale Einengung besteht (Gutachten vom 30.03.2023, AS 363; Protokoll vom 03.08.2023, S 4). Die Notwendigkeit einer Psychopharmakotherapie und Indizierung einer psychiatrischen Behandlung ohne Notwendigkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung ergibt sich aus dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstatteten Gutachten (Protokoll vom 03.08.2023, S 4 und S 5). Aus beiden Gutachten ergibt sich übereinstimmend, dass bei einer Überstellung ins Heimatland von einer dauerhaften Verschlechterung des psychischen Befindens des Beschwerdeführers nicht auszugehen ist (Gutachten vom 30.03.2023, AS 364; Protokoll vom 03.08.2023, S 5). Weiters ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten in schlüssiger Weise, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht aktuell nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt Sorge zu trage, die Erwerbsfähigkeit jedoch unter erfolgreicher psychiatrischer Behandlung hergestellt werden kann (Protokoll vom 03.08.2023, S 5).
Die Medikation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachten Medikamentenblatt des Hausarztes des Beschwerdeführers (Beilage ./A). Sowohl die Ausführungen in der Stellungnahme des Universitätsklinikums (AS 29) als auch die Darlegungen des im Zuge der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachtens ergeben übereinstimmend, dass aufgrund der Opiateinnahme von einer Abhängigkeit von diesen Schmerzmitteln auszugehen ist. Der Umstand, dass die für den Beschwerdeführer erforderlichen Medikamente in Nigeria erhältlich sind, ergibt sich aus einer Abfrage einer nigerianischen Online-Apotheke (vgl. https://drugstore.ng/, Zugriff am 27.09.2023). Wie schließlich auch die Länderberichte festhalten (vgl. Punkt II. 1.3.4.), ist eine medizinische Versorgung insbesondere für Privatzahler in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor gegeben, mag die Gesundheitsversorgung vor allem auf dem Land auch mangelhaft sein. In größeren Städten sind auch qualifizierte Psychiater vorhanden und existiert in Lagos das Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba, weshalb festzustellen war, dass eine Behandlung der Beschwerden des Beschwerdeführers möglich ist. Wie eine online-Recherche weiters ergab, fallen – unter Außerachtlassung der opioidhaltigen Medikamente – alleine durch die erforderliche Medikation, für welche in Nigeria selbst aufzukommen ist (vgl. Punkt II. 1.3.4.), hohe Kosten von in Summe ? 27,191, umgerechnet EUR 32,22 an (vgl. https://drugstore.ng/pharmacies/2/stock/concor-tab-5mg-sachet; https://drugstore.ng/pharmacies/2/stock/concor-5mg-x-30-hq; https://drugstore.ng/pharmacies/2/stock/aspar-paracetamol-500mg; https://drugstore.ng/pharmacies/2/stock/pregabalin-150mg-x-56-accord; https://drugstore.ng/pharmacies/2/stock/nozinan-25mgx84-hq; https://drugstore.ng/pharmacies/2/stock/mirtazapine-15mg-x-28; https://drugstore.ng/pharmacies/2/stock/duloxetine-30mg-glenmark-x-28-pack; https://drugstore.ng/pharmacies/7/stock/duloxetine-60mg; Zugriff am 27.09.2023). Die Medikation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachten Medikamentenblatt des Hausarztes des Beschwerdeführers (Beilage ./A). Sowohl die Ausführungen in der Stellungnahme des Universitätsklinikums (AS 29) als auch die Darlegungen des im Zuge der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachtens ergeben übereinstimmend, dass aufgrund der Opiateinnahme von einer Abhängigkeit von diesen Schmerzmitteln auszugehen ist. Der Umstand, dass die für den Beschwerdeführer erforderlichen Medikamente in Nigeria erhältlich sind, ergibt sich aus einer Abfrage einer nigerianischen Online-Apotheke vergleiche https://drugstore.ng/, Zugriff am 27.09.2023). Wie schließlich auch die Länderberichte festhalten vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.4.), ist eine medizinische Versorgung insbesondere für Privatzahler in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor gegeben, mag die Gesundheitsversorgung vor allem auf dem Land auch mangelhaft sein. In größeren Städten sind auch qualifizierte Psychiater vorhanden und existiert in Lagos das Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba, weshalb festzustellen war, dass eine Behandlung der Beschwerden des Beschwerdeführers möglich ist. Wie eine online-Recherche weiters ergab, fallen – unter Außerachtlassung der opioidhaltigen Medikamente – alleine durch die erforderliche Medikation, für welche in Nigeria selbst aufzukommen ist vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.4.), hohe Kosten von in Summe ? 27,191, umgerechnet EUR 32,22 an vergleiche https://drugstore.ng/pharmacies/2/stock/concor-tab-5mg-sachet; https://drugstore.ng/pharmacies/2/stock/concor-5mg-x-30-hq; https://drugstore.ng/pharmacies/2/stock/aspar-paracetamol-500mg; https://drugstore.ng/pharmacies/2/stock/pregabalin-150mg-x-56-accord; https://drugstore.ng/pharmacies/2/stock/nozinan-25mgx84-hq; https://drugstore.ng/pharmacies/2/stock/mirtazapine-15mg-x-28; https://drugstore.ng/pharmacies/2/stock/duloxetine-30mg-glenmark-x-28-pack; https://drugstore.ng/pharmacies/7/stock/duloxetine-60mg; Zugriff am 27.09.2023).
2.3. Zu dem bisherigen Verfahren und zum Fluchtvorbringen
Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren basieren auf den Entscheidungsgründen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2018, GZ I414 2197421-1/3E.
Dass er nicht ausgereist ist, räumte der Beschwerdeführer selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung ein (Protokoll vom 03.08.2023, S 10), was schließlich auch die Verfahrenshistorie, die im Fremdenregisterauszug verschriftlicht ist, bestätigt.
Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers in seinem ersten Folgeverfahren fußen auf den Entscheidungsgründen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2018, GZ I417 2197421-2/6E.
Zum gegenständlichen zweiten Folgeantragsverfahren liegen die Einvernahmen des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt ein (Protokoll vom 22.09.2021, AS 93 ff; Protokoll vom 03.06.2022, AS 189 ff und Protokoll vom 03.08.2023).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde
3.1. Rechtslage
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG normieren die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die hier nicht zur Anwendung kommen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG normieren die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die hier nicht zur Anwendung kommen.
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Gelangt das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass nicht von entschiedener Sache auszugehen ist, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz stattfinden hätte müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025), wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird.Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Gelangt das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass nicht von entschiedener Sache auszugehen ist, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz stattfinden hätte müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025), wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren vom 14.06.2018, GZ I414 2197421-1/3E, in formelle Rechtskraft erwachsen ist.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren vom 14.06.2018, GZ I414 2197421-1/3E, in formelle Rechtskraft erwachsen ist.
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN). Entschiedene Sache liegt nicht vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage maßgeblich geändert haben (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0094 mit Hinweis auf VwGH 29.06.1998, 98/10/0100; VwGH 22.02.2006, 2006/17/0015; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN). Entschiedene Sache liegt nicht vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage maßgeblich geändert haben vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0094 mit Hinweis auf VwGH 29.06.1998, 98/10/0100; VwGH 22.02.2006, 2006/17/0015; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2018 und der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrags wegen entschiedener Sache mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2023 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in Hinblick auf die Zurückweisung seines Antrages nicht geändert hat.
In Hinblick auf die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers gilt festzuhalten, dass er sich auch im gegenständlichen Verfahren auf seine vermeintliche Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen stützte (Protokoll vom 22.09.2021, AS 99), hinsichtlich der bereits rechtskräftig mit Erkenntnis vom 14.06.2018, GZ I414 2197421-1/3E entschieden und sein Vorbringen für nicht glaubhaft erachtet wurde. Seinen nunmehrigen Angaben, wonach er aufgrund seiner „anti-gay-Activities von der Regierung verfolgt würde und er gegen Homosexuelle sei (Protokoll vom 03.08.2023, S 15), ist kein glaubhafter Kern zu attestieren, behauptet er doch damit gerade das komplette Gegenteil zu seinen ursprünglichen Gründen. Dass er als Ibo einer Minderheit angehöre und deshalb verfolgt werde (Protokoll vom 03.06.2022 AS 199), weist schon vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Ibo um eine der drei größten der über 250 ethnischen Gruppen in Nigeria handelt (vgl. Punkt II. 1.3.3.), keinen glaubhaften Kern auf. Seinem weiteren Vorbringen, dass in Nigeria Boko Haram und Fulani Terroristen präsent seien, es immer wieder zu Entführungen von Schulkindern komme und Biafra als terroristische Organisation eingestuft werde, was ihm große Sorgen bereite (Protokoll vom 03.06.2022, AS 199 und AS 201), fehlt jegliche Substanz, beschränkte sich dieses doch lediglich auf allgemeine Ausführungen, ohne einen asylrelevanten Konnex zu seiner Person herzustellen. In der mündlichen Verhandlung beschränkten sich seine diesbezüglichen Angaben ebenfalls nur auf allgemeine Ausführungen zur Lage in Nigeria bzw. generell auf die Bedrohung durch Boko Haram (Protokoll vom 03.08.2023, S 14 f). In Hinblick auf die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers gilt festzuhalten, dass er sich auch im gegenständlichen Verfahren auf seine vermeintliche Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen stützte (Protokoll vom 22.09.2021, AS 99), hinsichtlich der bereits rechtskräftig mit Erkenntnis vom 14.06.2018, GZ I414 2197421-1/3E entschieden und sein Vorbringen für nicht glaubhaft erachtet wurde. Seinen nunmehrigen Angaben, wonach er aufgrund seiner „anti-gay-Activities von der Regierung verfolgt würde und er gegen Homosexuelle sei (Protokoll vom 03.08.2023, S 15), ist kein glaubhafter Kern zu attestieren, behauptet er doch damit gerade das komplette Gegenteil zu seinen ursprünglichen Gründen. Dass er als Ibo einer Minderheit angehöre und deshalb verfolgt werde (Protokoll vom 03.06.2022 AS 199), weist schon vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Ibo um eine der drei größten der über 250 ethnischen Gruppen in Nigeria handelt vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.3.), keinen glaubhaften Kern auf. Seinem weiteren Vorbringen, dass in Nigeria Boko Haram und Fulani Terroristen präsent seien, es immer wieder zu Entführungen von Schulkindern komme und Biafra als terroristische Organisation eingestuft werde, was ihm große Sorgen bereite (Protokoll vom 03.06.2022, AS 199 und AS 201), fehlt jegliche Substanz, beschränkte sich dieses doch lediglich auf allgemeine Ausführungen, ohne einen asylrelevanten Konnex zu seiner Person herzustellen. In der mündlichen Verhandlung beschränkten sich seine diesbezüglichen Angaben ebenfalls nur auf allgemeine Ausführungen zur Lage in Nigeria bzw. generell auf die Bedrohung durch Boko Haram (Protokoll vom 03.08.2023, S 14 f).
Seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2018 ist es jedoch zu einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung in Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gekommen:
So stellt sich zwar der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als im Wesentlichen als gleichbleibend dar, jedoch sind zu den körperlichen Einschränkungen auch durch Sachverständige bestätigte psychische Beeinträchtigungen hinzugekommen, die letztlich in einer über einmonatigen Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung nach dem Unterbringungsgesetz mündeten. Nach wie vor leidet der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Posttraumatischen Belastungsstörung, was gegenwärtig die Einnahme einer Vielzahl an Medikamenten erforderlich macht und die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt.
Da insoweit zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes von einer Änderung der maßgeblichen Sachlage im Vergleich zu den Ergebnissen aus dem ersten Asylverfahren auszugehen ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt, liegt keine entschiedene Sache vor.
Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist – wie bereits ausführt – Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine (inhaltliche) Entscheidung hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist – wie bereits ausführt – Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine (inhaltliche) Entscheidung hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass auch die weiteren Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides, die das Bestehen des Spruchpunktes I. voraussetzen, zu beheben sind (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162), was zur gänzlichen Behebung des Bescheides führt. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass auch die weiteren Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides, die das Bestehen des Spruchpunktes römisch eins. voraussetzen, zu beheben sind vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162), was zur gänzlichen Behebung des Bescheides führt.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Behebung der Entscheidung Depression Einreiseverbot aufgehoben entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse Gesundheitszustand Identität der Sache Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung Privat- und Familienleben private Interessen psychiatrische Erkrankung psychiatrisches Sachverständigengutachten psychische Erkrankung Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung behoben Sachverhalt Verschlechterung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I413.2197421.3.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023