Entscheidungsdatum
28.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W290 2259172-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX , Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 :
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
1. Mit Mandatsbescheid vom XXXX , Zl. XXXX setzte die belangte Behörde die Gültigkeit des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses für die Klassen 1, 2 und LAPL des Beschwerdeführers bis zur vollständigen Abklärung der flugmedizinischen Tauglichkeit mit sofortiger Wirkung aus. Zudem sprach sie aus, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, die Rechte seiner CPL („Commercial Pilot Licence“) auszuüben, und das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis im Original an die belangte Behörde zu retournieren habe. 1. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 setzte die belangte Behörde die Gültigkeit des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses für die Klassen 1, 2 und LAPL des Beschwerdeführers bis zur vollständigen Abklärung der flugmedizinischen Tauglichkeit mit sofortiger Wirkung aus. Zudem sprach sie aus, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, die Rechte seiner CPL („Commercial Pilot Licence“) auszuüben, und das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis im Original an die belangte Behörde zu retournieren habe.
Binnen offener Vorstellungsfrist erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen den besagten Mandatsbescheid, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.
2. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 31.03.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Mandatsbescheidverfahrens sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Mandatsbescheidverfahrens sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab. 3. Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Mandatsbescheidverfahrens sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.08.2022 vorlegte.
5. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für die Klassen 1 (gültig bis XXXX ), 2 (gültig bis XXXX ) und LAPL (gültig bis XXXX ) ausgestellt. Als einzige Einschränkung bzw. Auflage wurde – wie schon bei den vorherigen für den Beschwerdeführer ausgestellten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen – der Vermerk VDL („Valid only with correction for defective distant vision“) eingetragen, der den Beschwerdeführer zum Tragen seiner Brille verpflichtet. 5. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für die Klassen 1 (gültig bis römisch 40 ), 2 (gültig bis römisch 40 ) und LAPL (gültig bis römisch 40 ) ausgestellt. Als einzige Einschränkung bzw. Auflage wurde – wie schon bei den vorherigen für den Beschwerdeführer ausgestellten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen – der Vermerk VDL („Valid only with correction for defective distant vision“) eingetragen, der den Beschwerdeführer zum Tragen seiner Brille verpflichtet.
6. Anlässlich der Ausstellung des neuen flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.06.2023 Gelegenheit zu Stellungnahme. Eine solche langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage. In den Akten befinden sich insbesondere Kopien der hier in Rede stehenden, dem Beschwerdeführer ausgestellten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse.
III. Rechtliche Beurteilung: römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Das Verfahren ist einzustellen, da die – im Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässige – Beschwerde nunmehr einer Prozessvoraussetzung, nämlich des Rechtsschutzbedürfnisses entbehrt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. zB VwGH 30.01.2013, 2011/03/0228; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028).2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche zB VwGH 30.01.2013, 2011/03/0228; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
3. Der Beschwerdeführer begehrt die Wiederaufnahme bzw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eines Verfahrens, in dem die belangte Behörde die Gültigkeit seines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses bis zur vollständigen Abklärung der flugmedizinischen Tauglichkeit mit sofortiger Wirkung aussetzte und aussprach, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, die Rechte seiner CPL („Commercial Pilot Licence“) auszuüben, und das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis im Original an die belangte Behörde zu retournieren habe. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer mittlerweile wieder über ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für die gleichen Klassen und mit der gleichen (einzigen) Beschränkung wie zuvor.
Damit begehrt der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme bzw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eines Verfahrens, in dem ihm durch die Ausstellung des neuen flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses das Rechtsschutzbedürfnis abhandengekommen ist. Dieses Abhandenkommen schlägt insofern auf das vorliegende Verfahren durch, als der Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen daraus ziehen kann, ein Verfahren fortzuführen, das seine Rechtsstellung im Hinblick auf das neu erworbene flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis nicht verbessern kann.
Darüber hinaus vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein aus (bloß) wirtschaftlichen Gründen bestehendes Interesse an der grundsätzlichen Klärung einer Rechtssache, etwa um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, am Fehlen der Möglichkeit, fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0008 und VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003 jeweils mwH). Ein solches Interesse hat der Beschwerdeführer auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme hin im Übrigen auch nicht dargelegt. Darüber hinaus vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein aus (bloß) wirtschaftlichen Gründen bestehendes Interesse an der grundsätzlichen Klärung einer Rechtssache, etwa um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, am Fehlen der Möglichkeit, fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0008 und VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003 jeweils mwH). Ein solches Interesse hat der Beschwerdeführer auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme hin im Übrigen auch nicht dargelegt.
Schließlich liegt dem vorliegenden Verfahren auch keine Konstellation zugrunde, in der aufgrund des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens dem Rechtsschutzwerber generell der Rechtsschutz entzogen wäre oder die Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für den Rechtsschutzwerber weiterhin gegeben ist (vgl. VfGH 11.06.2021, E 3737/2020 mwH). Schließlich liegt dem vorliegenden Verfahren auch keine Konstellation zugrunde, in der aufgrund des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens dem Rechtsschutzwerber generell der Rechtsschutz entzogen wäre oder die Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für den Rechtsschutzwerber weiterhin gegeben ist vergleiche VfGH 11.06.2021, E 3737 aus 2020, mwH).
4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC dem auch nicht entgegenstanden (vgl. auch die Regelung des § 24 Abs. 2 Z 2 1. Alt. VwGVG, die hier allerdings dem Wortlaut nach deshalb keine Anwendung findet, weil das Rechtsschutzbedürfnis als eine Prozessvoraussetzung der Beschwerde erst nachträglich entfallen ist). 4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war und Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC dem auch nicht entgegenstanden vergleiche auch die Regelung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, 1. Alt. VwGVG, die hier allerdings dem Wortlaut nach deshalb keine Anwendung findet, weil das Rechtsschutzbedürfnis als eine Prozessvoraussetzung der Beschwerde erst nachträglich entfallen ist).
Zu B):
Die Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG sowie § 25a VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4 und Absatz 9, B-VG sowie Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Austro Control Einstellung flugmedizinische Tauglichkeit Gegenstandslosigkeit mangelnde Beschwer Prozessvoraussetzung Rechtsschutzinteresse Tauglichkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W290.2259172.1.00Im RIS seit
08.11.2023Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023