TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/28 W290 2258667-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2023
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Entscheidungsdatum

28.09.2023

Norm

AVG §52 Abs2
B-VG Art133 Abs4
LFG §4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LFG § 4 heute
  2. LFG § 4 gültig ab 01.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021
  3. LFG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
  4. LFG § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  5. LFG § 4 gültig von 27.06.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  6. LFG § 4 gültig von 01.01.1958 bis 27.06.2008

Spruch


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W290 2258667-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Feststellungen (nebst Verfahrensgang):römisch eins. Feststellungen (nebst Verfahrensgang):

1. Mit Mandatsbescheid vom XXXX setzte die belangte Behörde die Gültigkeit des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses für die Klassen 1, 2 und LAPL des Beschwerdeführers bis zur vollständigen Abklärung der flugmedizinischen Tauglichkeit mit sofortiger Wirkung aus. Zudem sprach sie aus, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, die Rechte seiner CPL („Commercial Pilot Licence“) auszuüben, und das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis im Original an die belangte Behörde zu retournieren habe. 1. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 setzte die belangte Behörde die Gültigkeit des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses für die Klassen 1, 2 und LAPL des Beschwerdeführers bis zur vollständigen Abklärung der flugmedizinischen Tauglichkeit mit sofortiger Wirkung aus. Zudem sprach sie aus, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, die Rechte seiner CPL („Commercial Pilot Licence“) auszuüben, und das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis im Original an die belangte Behörde zu retournieren habe.

Binnen offener Vorstellungsfrist erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen den besagten Mandatsbescheid, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.

2. Nach amtswegiger Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (für dessen Kosten der Beschwerdeführer nicht aufkommen musste) stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am XXXX (wieder) ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für die Klassen 1, 2 und LAPL (jeweils gültig bis XXXX ) mit den Einschränkungen TML („Limited period of validity of the medical certificate [12 months]“), VDL („Valid only with correction for defective distant vision“) und OML („Valid only as, or with, a qualified co-pilot“) aus und übermittelte es ihm. 2. Nach amtswegiger Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (für dessen Kosten der Beschwerdeführer nicht aufkommen musste) stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am römisch 40 (wieder) ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für die Klassen 1, 2 und LAPL (jeweils gültig bis römisch 40 ) mit den Einschränkungen TML („Limited period of validity of the medical certificate [12 months]“), VDL („Valid only with correction for defective distant vision“) und OML („Valid only as, or with, a qualified co-pilot“) aus und übermittelte es ihm.

Dem flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis war ein Schreiben der belangten Behörde vom XXXX folgenden Inhalts beigelegt (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen): Dem flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis war ein Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 folgenden Inhalts beigelegt (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

„Betreff: Ihre flugmedizinische Tauglichkeit – Neuausstellung Ihres Tauglichkeitszeugnisses

Sehr geehrter XXXX ,Sehr geehrter römisch 40 ,

die Aeromedical Section / Abt. LFA der Austro Control GmbH erlaubt sich, Ihnen Folgendes mitzuteilen:

Auf Basis des psychiatrischen Gutachtens von Dr. XXXX vom XXXX (ho. eingelangt am XXXX ) kann Ihnen die flugmedizinische Tauglichkeit mit folgenden Einschränkungen wieder erteilt werden:Auf Basis des psychiatrischen Gutachtens von Dr. römisch 40 vom römisch 40 (ho. eingelangt am römisch 40 ) kann Ihnen die flugmedizinische Tauglichkeit mit folgenden Einschränkungen wieder erteilt werden:

TML – Restriction of the period of validity of the medical certificate (12 months)

VDL – valid only with correction for defective distant vision

OML – Valid only as, or with, a qualified co-pilot (gültig für Klasse 1)

Seitens der Behörde wird die Empfehlung des Gutachters unterstützt, dass eine psychiatrische Verlaufsuntersuchung rezent vor der nächsten flugmedizinischen Untersuchung bei Dr. XXXX durchzuführen ist, um die psychische Situation im zeitlichen Verlauf beurteilen zu können.Seitens der Behörde wird die Empfehlung des Gutachters unterstützt, dass eine psychiatrische Verlaufsuntersuchung rezent vor der nächsten flugmedizinischen Untersuchung bei Dr. römisch 40 durchzuführen ist, um die psychische Situation im zeitlichen Verlauf beurteilen zu können.

Das Tauglichkeitszeugnis liegt diesem Schreiben im Original bei und ist unterfertigt von Ihnen in Kopie an die Behörde zu übermitteln.

Bzgl. Ihrer Anfrage wegen der Kostenübernahme der erforderlichen Kontrolluntersuchung bei Dr. XXXX im Rahmen der nächsten flugmedizinischen Untersuchung im XXXX , darf ich Ihnen mitteilen, dass die Untersuchungen/Befunde, die für eine weitere Erteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit erforderlich sind, immer in der Verantwortung des Piloten liegen und aus diesem Grund keine Kostenübernahme seitens der Behörde erfolgt.Bzgl. Ihrer Anfrage wegen der Kostenübernahme der erforderlichen Kontrolluntersuchung bei Dr. römisch 40 im Rahmen der nächsten flugmedizinischen Untersuchung im römisch 40 , darf ich Ihnen mitteilen, dass die Untersuchungen/Befunde, die für eine weitere Erteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit erforderlich sind, immer in der Verantwortung des Piloten liegen und aus diesem Grund keine Kostenübernahme seitens der Behörde erfolgt.

Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen“

3. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers hin wies die belangte Behörde per E-Mail vom XXXX nochmals auf den Passus im Schreiben vom XXXX hin, wonach keine Kostenübernahme seitens der Behörde erfolge. 3. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers hin wies die belangte Behörde per E-Mail vom römisch 40 nochmals auf den Passus im Schreiben vom römisch 40 hin, wonach keine Kostenübernahme seitens der Behörde erfolge.

4. Der Beschwerdeführer ließ sich am XXXX von Dr. XXXX psychiatrisch untersuchen, der auf Basis der Untersuchung ein psychiatrisches Gutachten verfasste und dafür € 900,– in Rechnung stellte. 4. Der Beschwerdeführer ließ sich am römisch 40 von Dr. römisch 40 psychiatrisch untersuchen, der auf Basis der Untersuchung ein psychiatrisches Gutachten verfasste und dafür € 900,– in Rechnung stellte.

5. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Übernahme der aufgrund der Untersuchung vom XXXX entstandenen Kosten. 5. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Übernahme der aufgrund der Untersuchung vom römisch 40 entstandenen Kosten.

6. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurück. 6. Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurück.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheids sowie die Überweisung der Kosten in Höhe von € 900,– auf sein Konto.

II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.

III. Rechtliche Beurteilung: römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

2. Der Beschwerdeführer ist auf das Wesentliche zusammengefasst der Meinung, dass die belangte Behörde die Untersuchung bei Dr. XXXX , der sich der Beschwerdeführer am XXXX unterzog, angeordnet und Dr. XXXX als nichtamtlichen Sachverständigen iSd § 52 Abs. 2 AVG bestellt habe. Deshalb sei der angefochtene Bescheid „wegen sachlicher und rechtlicher Unrichtigkeit“ aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer ist auf das Wesentliche zusammengefasst der Meinung, dass die belangte Behörde die Untersuchung bei Dr. römisch 40 , der sich der Beschwerdeführer am römisch 40 unterzog, angeordnet und Dr. römisch 40 als nichtamtlichen Sachverständigen iSd Paragraph 52, Absatz 2, AVG bestellt habe. Deshalb sei der angefochtene Bescheid „wegen sachlicher und rechtlicher Unrichtigkeit“ aufzuheben.

3. Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

Dabei kann dahinstehen, ob das Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , in dem wesentliche Bestandteile eines Bescheids (z.B. die Bezeichnung als solchen, den Spruch, die rechtliche Begründung und die Rechtsmittelbelehrung) fehlen, überhaupt als Bescheid anzusehen ist. Jedenfalls traf die belangte Behörde mit diesem Schreiben keine verbindliche Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer, für eine bestimmte Untersuchung einen bestimmten Arzt aufsuchen zu müssen. Die belangte Behörde brachte vielmehr zum Ausdruck, dass sie die Empfehlung des Gutachters lediglich unterstütze. Dabei kann dahinstehen, ob das Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 , in dem wesentliche Bestandteile eines Bescheids (z.B. die Bezeichnung als solchen, den Spruch, die rechtliche Begründung und die Rechtsmittelbelehrung) fehlen, überhaupt als Bescheid anzusehen ist. Jedenfalls traf die belangte Behörde mit diesem Schreiben keine verbindliche Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer, für eine bestimmte Untersuchung einen bestimmten Arzt aufsuchen zu müssen. Die belangte Behörde brachte vielmehr zum Ausdruck, dass sie die Empfehlung des Gutachters lediglich unterstütze.

Selbst wenn eine solche Anordnung durch die belangte Behörde bescheidmäßig erfolgt wäre, würde es an einer gesetzlichen Grundlage zur Geltendmachung von Kosten im vorliegenden Fall fehlen. Zwar hätte der Beschwerdeführer gegen die Anordnung im Wege der Bescheidbeschwerde vorgehen können, jedoch ist das Schreiben der belangten Behörde vom XXXX hier jedenfalls nicht Beschwerdegegenstand, sondern der angefochtene Bescheid vom XXXX Selbst wenn eine solche Anordnung durch die belangte Behörde bescheidmäßig erfolgt wäre, würde es an einer gesetzlichen Grundlage zur Geltendmachung von Kosten im vorliegenden Fall fehlen. Zwar hätte der Beschwerdeführer gegen die Anordnung im Wege der Bescheidbeschwerde vorgehen können, jedoch ist das Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 hier jedenfalls nicht Beschwerdegegenstand, sondern der angefochtene Bescheid vom römisch 40

Im Schreiben der belangten Behörde vom XXXX ist auch keine Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen iSd § 52 Abs. 2 AVG zu erblicken. Es finden sich keinerlei Hinweise auf einen dahingehenden behördlichen Bestellungswillen, zumal die belangte Behörde im Schreiben vom XXXX ausdrücklich festhielt (und den Beschwerdeführer am XXXX nochmal darauf hinwies), dass sie die mit der Untersuchung verbundenen Kosten nicht übernehmen werde. Im Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 ist auch keine Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen iSd Paragraph 52, Absatz 2, AVG zu erblicken. Es finden sich keinerlei Hinweise auf einen dahingehenden behördlichen Bestellungswillen, zumal die belangte Behörde im Schreiben vom römisch 40 ausdrücklich festhielt (und den Beschwerdeführer am römisch 40 nochmal darauf hinwies), dass sie die mit der Untersuchung verbundenen Kosten nicht übernehmen werde.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt das amtswegige Ermittlungsverfahren anlässlich des Mandatsbescheids vom XXXX bereits abgeschlossen war. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt das amtswegige Ermittlungsverfahren anlässlich des Mandatsbescheids vom römisch 40 bereits abgeschlossen war.

Die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen, ist daher nicht zu beanstanden und folglich auch nicht aufzuheben. Die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen, ist daher nicht zu beanstanden und folglich auch nicht aufzuheben.

Dem Kostenantrag des Beschwerdeführers ist schon deshalb nicht zu entsprechen, da er aufgrund des zurückweisenden angefochtenen Bescheids außerhalb der Sache gelegen ist, über die das Bundesverwaltungsgericht hier zu entscheiden hat.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC dem auch nicht entgegenstanden. Wie dargelegt, kam es bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich auf die Interpretation des behördlichen Schreibens vom XXXX an, dessen Inhalt unzweifelhaft feststand und von den Verfahrensparteien nicht bestritten wurde. Die unterschiedlichen Rechtspositionen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde waren zudem hinreichend dargelegt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war sowie Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC dem auch nicht entgegenstanden. Wie dargelegt, kam es bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich auf die Interpretation des behördlichen Schreibens vom römisch 40 an, dessen Inhalt unzweifelhaft feststand und von den Verfahrensparteien nicht bestritten wurde. Die unterschiedlichen Rechtspositionen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde waren zudem hinreichend dargelegt.

Zu B):

Die Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sowie § 25a VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG sowie Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Austro Control flugmedizinische Tauglichkeit Kostenersatz Kostentragung nichtamtlicher Sachverständiger psychiatrisches Sachverständigengutachten Rechtsgrundlage Tauglichkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W290.2258667.1.00

Im RIS seit

08.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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