Entscheidungsdatum
28.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W245 2242735-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.03.2021, Zl. 2021-0192.180 (DSB-D123.197), zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.03.2021, Zl. 2021-0192.180 (DSB-D123.197), zu Recht beschlossen:
A)
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit E-Mail vom 11.07.2018 brachte der Antragsteller XXXX eine Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (belangte Behörde, in der Folge auch „bB“) ein. Darin brachte er vor, er habe am 26.02.2018 bei der Mitbeteiligten, der XXXX (in der Folge auch „MB“), ein Auskunftsbegehren gestellt. Nachdem die Beantwortung nicht vollständig erfolgt sei, habe er am 08.06.2018 nachgefragt; ein dazu ergangenes Schreiben der MB sei auf seine Fragen überhaupt nicht eingegangen. Die MB versehe ihre Briefe mit einer eindeutigen Codierung. Dies bedeute, dass die MB in Echtzeit DSGVO-relevante Daten der Sendung (Absender, Adressat, usw.) verarbeite und im Ergebnis die Postsendung mit der angebrachten Codierung eindeutig personalisiere. In der Auskunft der MB befände sich kein Hinweis auf diese personalisierte Verarbeitung. Entgegen der Darstellung der MB handle es sich nicht um einen internen Verarbeitungscode, weil die eindeutige Codierung sichtbar extern auf der Briefsendung angebracht werde (VWA ./1, siehe Punkt II.2).römisch eins.1. Mit E-Mail vom 11.07.2018 brachte der Antragsteller römisch 40 eine Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (belangte Behörde, in der Folge auch „bB“) ein. Darin brachte er vor, er habe am 26.02.2018 bei der Mitbeteiligten, der römisch 40 (in der Folge auch „MB“), ein Auskunftsbegehren gestellt. Nachdem die Beantwortung nicht vollständig erfolgt sei, habe er am 08.06.2018 nachgefragt; ein dazu ergangenes Schreiben der MB sei auf seine Fragen überhaupt nicht eingegangen. Die MB versehe ihre Briefe mit einer eindeutigen Codierung. Dies bedeute, dass die MB in Echtzeit DSGVO-relevante Daten der Sendung (Absender, Adressat, usw.) verarbeite und im Ergebnis die Postsendung mit der angebrachten Codierung eindeutig personalisiere. In der Auskunft der MB befände sich kein Hinweis auf diese personalisierte Verarbeitung. Entgegen der Darstellung der MB handle es sich nicht um einen internen Verarbeitungscode, weil die eindeutige Codierung sichtbar extern auf der Briefsendung angebracht werde (VWA ./1, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.2. In Entsprechung des Mangelbehebungsauftrages der bB vom 24.07.2018 (VWA ./2, siehe Punkt II.2) machte der Antragsteller mit Schreiben vom 24.08.2018 das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO geltend (VWA ./3, siehe Punkt II.2).römisch eins.2. In Entsprechung des Mangelbehebungsauftrages der bB vom 24.07.2018 (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2) machte der Antragsteller mit Schreiben vom 24.08.2018 das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO geltend (VWA ./3, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.3. Mit Schreiben vom 27.08.2018 forderte die bB die MB zur Stellungnahme auf (VWA ./4, siehe Punkt II.2). In ihrer Stellungnahme vom 01.10.2018 führte die MB zum Vorbringen des Antragstellers zusammengefasst aus, der auf den Briefsendungen aufgedruckte Code in fluoreszierender oder schwarzer Tinte, genannt „ID-Tag“, werde ausschließlich für die Sortier- und Transportlogistik sowie zu Qualitätssicherungszwecken in den Brief-Verteilzentren der MB verwendet. Aus den Informationen des ID-Tags könnten keinerlei Rückschlüsse auf persönliche Daten der Sendung gezogen werden. Der ID-Tag der MB beinhalte ausschließlich Informationen über Datum, Ort (jedoch nur die Postleitzahl) und Verarbeitungsanlagen sowie Angaben zur logistischen Abwicklung. Der ID-Tag werde als Barcode auf der Sendung abgedruckt, damit die nächste Maschine den ID-Tag lesen und die Sendung entsprechend weiterleiten könne. Dadurch steige die Geschwindigkeit der Sortierung und Fehler würden vermieden werden. Der ID-Tag werde von der MB nicht gespeichert, sondern sei nur auf der Sendung vorhanden. Schon aus diesem Grund könne über den Inhalt eines bestimmten ID-Tags, der sich inzwischen beim Empfänger der Sendung befinde, keine Auskunft gegeben werden (VWA ./5, siehe Punkt II.2).römisch eins.3. Mit Schreiben vom 27.08.2018 forderte die bB die MB zur Stellungnahme auf (VWA ./4, siehe Punkt römisch zwei.2). In ihrer Stellungnahme vom 01.10.2018 führte die MB zum Vorbringen des Antragstellers zusammengefasst aus, der auf den Briefsendungen aufgedruckte Code in fluoreszierender oder schwarzer Tinte, genannt „ID-Tag“, werde ausschließlich für die Sortier- und Transportlogistik sowie zu Qualitätssicherungszwecken in den Brief-Verteilzentren der MB verwendet. Aus den Informationen des ID-Tags könnten keinerlei Rückschlüsse auf persönliche Daten der Sendung gezogen werden. Der ID-Tag der MB beinhalte ausschließlich Informationen über Datum, Ort (jedoch nur die Postleitzahl) und Verarbeitungsanlagen sowie Angaben zur logistischen Abwicklung. Der ID-Tag werde als Barcode auf der Sendung abgedruckt, damit die nächste Maschine den ID-Tag lesen und die Sendung entsprechend weiterleiten könne. Dadurch steige die Geschwindigkeit der Sortierung und Fehler würden vermieden werden. Der ID-Tag werde von der MB nicht gespeichert, sondern sei nur auf der Sendung vorhanden. Schon aus diesem Grund könne über den Inhalt eines bestimmten ID-Tags, der sich inzwischen beim Empfänger der Sendung befinde, keine Auskunft gegeben werden (VWA ./5, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.4. Mit Schreiben vom 08.10.2018 wurde die MB zur ergänzenden Mitteilung, wie sich der Code am ID-Tag zusammensetze und ob eine Rückverfolgung der Empfänger mit Hilfe des ID-Tags möglich sei, aufgefordert (VWA ./6, siehe Punkt II.2). Mit einem weiteren Schreiben der bB vom 08.10.2018 wurde der Antragsteller über den Verfahrensstand informiert (VWA ./7, siehe Punkt II.2).römisch eins.4. Mit Schreiben vom 08.10.2018 wurde die MB zur ergänzenden Mitteilung, wie sich der Code am ID-Tag zusammensetze und ob eine Rückverfolgung der Empfänger mit Hilfe des ID-Tags möglich sei, aufgefordert (VWA ./6, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit einem weiteren Schreiben der bB vom 08.10.2018 wurde der Antragsteller über den Verfahrensstand informiert (VWA ./7, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.5. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29.10.2018 teilte die MB mit, wie sich dieser Code am ID-Tag zusammensetze und dass eine Rückverfolgung der Empfänger mit Hilfe des ID-Tags nicht möglich sei (VWA ./8, siehe Punkt II.2).römisch eins.5. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29.10.2018 teilte die MB mit, wie sich dieser Code am ID-Tag zusammensetze und dass eine Rückverfolgung der Empfänger mit Hilfe des ID-Tags nicht möglich sei (VWA ./8, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.6. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden dem Antragsteller mit Schreiben vom 07.11.2018 übermittelt. Damit wurde ihm zugleich die Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben (VWA ./9, siehe Punkt II.2).römisch eins.6. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden dem Antragsteller mit Schreiben vom 07.11.2018 übermittelt. Damit wurde ihm zugleich die Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben (VWA ./9, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.7. Mit Schreiben vom 16.11.2018 führte der Antragsteller im Rahmen des Parteiengehörs aus, Inhalt seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde sei grundsätzlich eine unvollständige Antwort der MB über verarbeitete Daten derselben zu seiner Person gewesen. Die MB verarbeite seine personenbezogenen Daten durch Ablesen von an ihn adressierten Sendungen und generiere daraus einen eindeutigen Code, welcher ohne sein Einverständnis darauf abgedruckt werde. Daher bleibe er weiter mit Recht darüber beschwert, dass die MB nicht ausreichend Auskunft über diese Verarbeitungsprozesse (Datum, Uhrzeit, usw.) erteilt habe. Er stelle nicht in Abrede, dass die MB keine Rückschlüsse auf persönliche Daten der Sendung ziehe. Dies besonders, weil eine Sendung als Sache gar keine Person und sohin auch keine persönlichen Daten habe. Er müsse aber anhand der ihm vorliegenden Fakten weiter mit Recht behaupten, dass die MB persönliche Daten vom ihm „ziehe“ und auch „aufspeichere“. römisch eins.7. Mit Schreiben vom 16.11.2018 führte der Antragsteller im Rahmen des Parteiengehörs aus, Inhalt seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde sei grundsätzlich eine unvollständige Antwort der MB über verarbeitete Daten derselben zu seiner Person gewesen. Die MB verarbeite seine personenbezogenen Daten durch Ablesen von an ihn adressierten Sendungen und generiere daraus einen eindeutigen Code, welcher ohne sein Einverständnis darauf abgedruckt werde. Daher bleibe er weiter mit Recht darüber beschwert, dass die MB nicht ausreichend Auskunft über diese Verarbeitungsprozesse (Datum, Uhrzeit, usw.) erteilt habe. Er stelle nicht in Abrede, dass die MB keine Rückschlüsse auf persönliche Daten der Sendung ziehe. Dies besonders, weil eine Sendung als Sache gar keine Person und sohin auch keine persönlichen Daten habe. Er müsse aber anhand der ihm vorliegenden Fakten weiter mit Recht behaupten, dass die MB persönliche Daten vom ihm „ziehe“ und auch „aufspeichere“.
Darüber hinaus könne er aus einem Zufall heraus belegen, dass die von der MB behaupteten Details zum ID-Tag nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Dieser Zufall beruhe auf einer Aussendung ein und desselben Absenders in 1015 Wien vom gleichen Tag mit zufällig identem Inhalt, Gewicht usw. Alle fünf Sendungen würden vom 15.6. stammen, seien gleichzeitig am 18.6. zugegangen und würden als Zielperson alle den Antragsteller ausweisen. Dennoch würden sich die ID-Tags erheblich voneinander unterscheiden. Aus dem ihm vorliegenden Unterlagen stelle er weiterhin die Behauptung der MB in Abrede, dass die ID-Tags keine personenbezogenen Daten von Adressanten enthalten würden (VWA ./10, siehe Punkt II.2).Darüber hinaus könne er aus einem Zufall heraus belegen, dass die von der MB behaupteten Details zum ID-Tag nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Dieser Zufall beruhe auf einer Aussendung ein und desselben Absenders in 1015 Wien vom gleichen Tag mit zufällig identem Inhalt, Gewicht usw. Alle fünf Sendungen würden vom 15.6. stammen, seien gleichzeitig am 18.6. zugegangen und würden als Zielperson alle den Antragsteller ausweisen. Dennoch würden sich die ID-Tags erheblich voneinander unterscheiden. Aus dem ihm vorliegenden Unterlagen stelle er weiterhin die Behauptung der MB in Abrede, dass die ID-Tags keine personenbezogenen Daten von Adressanten enthalten würden (VWA ./10, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.8. Als weiteren Beweis für sein Vorbringen übermittelte der Antragsteller mit Schreiben vom 26.11.2018 eine Hinterlegungsanzeige der MB. Dies zum Beweis dafür, dass die MB bei der Abholung von Postsendungen personenbezogene Daten mit sendungsbezogenen Daten verknüpft vorhalte, verarbeite, weiterreiche und ausgebe. Dies sei umso erstaunlicher, als der Antragsteller als Empfänger gar kein Vertragsverhältnis mit der MB unterhalte, welche dieser die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu seiner Person gestatte. Auch fände er es sehr befremdend, dass die MB augenscheinlich Interesse daran habe, über an den Antragsteller adressierte Poststücke Sendungsdaten zu generieren und vorzuhalten (VWA ./11, siehe Punkt II.2).römisch eins.8. Als weiteren Beweis für sein Vorbringen übermittelte der Antragsteller mit Schreiben vom 26.11.2018 eine Hinterlegungsanzeige der MB. Dies zum Beweis dafür, dass die MB bei der Abholung von Postsendungen personenbezogene Daten mit sendungsbezogenen Daten verknüpft vorhalte, verarbeite, weiterreiche und ausgebe. Dies sei umso erstaunlicher, als der Antragsteller als Empfänger gar kein Vertragsverhältnis mit der MB unterhalte, welche dieser die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu seiner Person gestatte. Auch fände er es sehr befremdend, dass die MB augenscheinlich Interesse daran habe, über an den Antragsteller adressierte Poststücke Sendungsdaten zu generieren und vorzuhalten (VWA ./11, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.9. Mit Bescheid vom 13.12.2018 wies die bB die Datenschutzbeschwerde des Antragstellers vom 11.07.2018 gegen die MB wegen Verletzung im Recht auf Auskunft ab (VWA ./12, siehe Punkt II.2). Die bB hielt fest, dass sich im gegenständlichen Fall die Frage stelle, ob der Antragsteller dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt sei, weil die MB die Auskunft mangelhaft erteilt habe; konkret, weil der in fluoreszierender oder schwarzer Tinte am Kuvert befindliche Strichcode (ID-Tag) nicht von der Auskunft umfasst sei.römisch eins.9. Mit Bescheid vom 13.12.2018 wies die bB die Datenschutzbeschwerde des Antragstellers vom 11.07.2018 gegen die MB wegen Verletzung im Recht auf Auskunft ab (VWA ./12, siehe Punkt römisch zwei.2). Die bB hielt fest, dass sich im gegenständlichen Fall die Frage stelle, ob der Antragsteller dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt sei, weil die MB die Auskunft mangelhaft erteilt habe; konkret, weil der in fluoreszierender oder schwarzer Tinte am Kuvert befindliche Strichcode (ID-Tag) nicht von der Auskunft umfasst sei.
Dazu sei in einem ersten Schritt zu klären, ob es sich dabei um personenbezogene Daten des Antragstellers gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO handle. Demnach seien personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen würden, wobei eine Person dann als identifizierbar angesehen werde, wenn sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einen Namen, Kennnummer, Standortdaten etc. identifiziert werden könne. Dazu sei in einem ersten Schritt zu klären, ob es sich dabei um personenbezogene Daten des Antragstellers gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO handle. Demnach seien personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen würden, wobei eine Person dann als identifizierbar angesehen werde, wenn sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einen Namen, Kennnummer, Standortdaten etc. identifiziert werden könne.
Ein ID-Tag enthalte personenbezogene Daten („sofern die Adresse durch Lesung der Schrift auf der Sendung durch einen Menschen erkannt wurde, Angabe der ID-Nummer der Person, die dies vorgenommen hat“). Entscheidend sei jedoch, ob der ID-Tag personenbezogene Daten des Antragstellers enthalte.
Im ID-Tag werde u.a. auch die Postleitzahl der betroffenen Person verarbeitet. Dabei handle es sich zwar grundsätzlich um ein Standortdatum, jedoch sei nicht davon auszugehen, dass mittels Zuordnung des Antragstellers zur Postleitzahl dieser dadurch identifiziert werden könne. Bei der Postleitzahl handle es sich im gegenständlichen Kontext daher nicht um ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO. Auch alle übrigen Informationen aus dem ID-Tag würden der logistischen Abwicklung der Verteilung der Briefsendung dienen und sei nicht erkennbar, inwiefern weitere personenbezogene Daten in der ID-Tag Kennung enthalten wären. Da der ID-Tag keine personenbezogenen Daten des Antragstellers im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO enthalte, besitze der Antragsteller hinsichtlich dieser Daten kein Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO.Im ID-Tag werde u.a. auch die Postleitzahl der betroffenen Person verarbeitet. Dabei handle es sich zwar grundsätzlich um ein Standortdatum, jedoch sei nicht davon auszugehen, dass mittels Zuordnung des Antragstellers zur Postleitzahl dieser dadurch identifiziert werden könne. Bei der Postleitzahl handle es sich im gegenständlichen Kontext daher nicht um ein personenbezogenes Datum im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO. Auch alle übrigen Informationen aus dem ID-Tag würden der logistischen Abwicklung der Verteilung der Briefsendung dienen und sei nicht erkennbar, inwiefern weitere personenbezogene Daten in der ID-Tag Kennung enthalten wären. Da der ID-Tag keine personenbezogenen Daten des Antragstellers im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO enthalte, besitze der Antragsteller hinsichtlich dieser Daten kein Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO.
I.10. Mit Schreiben vom 07.01.2019 zog der Antragsteller seinen Antrag vom 11.07.2018 zurück (VWA ./13, siehe Punkt II.2). römisch eins.10. Mit Schreiben vom 07.01.2019 zog der Antragsteller seinen Antrag vom 11.07.2018 zurück (VWA ./13, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.11. Im E-Mail vom 09.01.2019 an die bB führte der Antragsteller aus, dass den einschlägigen Medien entnommen werden könne, dass die bB gegen die MB ein Prüfverfahren eingeleitet habe. Er möchte sich mit seiner Angelegenheit betreffend die mangelhafte Auskunft, welche bei der bB unter der Zahl D123.197/0001-DSB/2018 über Monate frustriert anhängig gewesen sei, diesem Prüfverfahren anschließen. Sollte ein Verfahrensanschluss verfahrenstechnisch unmöglich sein, beantrage er ein separates Prüfverfahren (VWA ./14, siehe Punkt II.2). Der Stellungnahme der bB vom 29.01.2019 ist zu entnehmen, dass die bB kein separates Verfahren eingeleitet hat (VWA ./15, siehe Punkt II.2).römisch eins.11. Im E-Mail vom 09.01.2019 an die bB führte der Antragsteller aus, dass den einschlägigen Medien entnommen werden könne, dass die bB gegen die MB ein Prüfverfahren eingeleitet habe. Er möchte sich mit seiner Angelegenheit betreffend die mangelhafte Auskunft, welche bei der bB unter der Zahl D123.197/0001-DSB/2018 über Monate frustriert anhängig gewesen sei, diesem Prüfverfahren anschließen. Sollte ein Verfahrensanschluss verfahrenstechnisch unmöglich sein, beantrage er ein separates Prüfverfahren (VWA ./14, siehe Punkt römisch zwei.2). Der Stellungnahme der bB vom 29.01.2019 ist zu entnehmen, dass die bB kein separates Verfahren eingeleitet hat (VWA ./15, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.12. Am 11.07.2019 brachte der Antragsteller eine Säumnisbeschwerde ein. Dazu führte er aus, dass er am 09.01.2019 per E-Mail ein Anbringen bei der bB erstattet habe. Nachdem nunmehr nach über einem halben Jahr die Entscheidungsfrist der bB abgelaufen sei, begehre er, die bB möge ihrer Entscheidungspflicht nachkommen und den versäumten Bescheid nachholen (VWA ./16, siehe Punkt II.2).römisch eins.12. Am 11.07.2019 brachte der Antragsteller eine Säumnisbeschwerde ein. Dazu führte er aus, dass er am 09.01.2019 per E-Mail ein Anbringen bei der bB erstattet habe. Nachdem nunmehr nach über einem halben Jahr die Entscheidungsfrist der bB abgelaufen sei, begehre er, die bB möge ihrer Entscheidungspflicht nachkommen und den versäumten Bescheid nachholen (VWA ./16, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.13. Die bB forderte daraufhin am 17.07.2019 den Antragsteller mit einem Mangelbehebungsauftrag auf, binnen vier Wochen einen Nachweis der Gebührenentrichtung für die eingebrachte Säumnisbeschwerde zu erbringen (VWA ./17, siehe Punkt II.2).römisch eins.13. Die bB forderte daraufhin am 17.07.2019 den Antragsteller mit einem Mangelbehebungsauftrag auf, binnen vier Wochen einen Nachweis der Gebührenentrichtung für die eingebrachte Säumnisbeschwerde zu erbringen (VWA ./17, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.14. Der Antragsteller übermittelte daraufhin am 07.08.2019 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde und führte aus, dass er vergessen habe, diesen der Säumnisbeschwerde beizulegen (VWA ./18, siehe Punkt II.2). Dem Antrag beigelegt wurde ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis des Antragstellers samt Belegen. römisch eins.14. Der Antragsteller übermittelte daraufhin am 07.08.2019 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde und führte aus, dass er vergessen habe, diesen der Säumnisbeschwerde beizulegen (VWA ./18, siehe Punkt römisch zwei.2). Dem Antrag beigelegt wurde ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis des Antragstellers samt Belegen.
I.15. Mit Schreiben vom 08.08.2019 wurde von der bB die Säumnisbeschwerde und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) vorgelegt und ausgeführt, dass der Antragsteller am 11.07.2018 eine Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft bei der Datenschutzbehörde eingebracht habe, welche mit Bescheid vom 13.12.2018 abgewiesen worden sei. Nach Zustellung des Bescheides und innerhalb offener Rechtsmittelfrist habe der Antragsteller vorgebracht, den verfahrenseinleitenden Antrag zurückzuziehen. römisch eins.15. Mit Schreiben vom 08.08.2019 wurde von der bB die Säumnisbeschwerde und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) vorgelegt und ausgeführt, dass der Antragsteller am 11.07.2018 eine Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft bei der Datenschutzbehörde eingebracht habe, welche mit Bescheid vom 13.12.2018 abgewiesen worden sei. Nach Zustellung des Bescheides und innerhalb offener Rechtsmittelfrist habe der Antragsteller vorgebracht, den verfahrenseinleitenden Antrag zurückzuziehen.
Aus Sicht der bB liege keine Säumnis vor. Der Antragsteller habe sich bereits mit einer Vielzahl von Eingaben an die bB gewandt, wodurch bereits zahlreiche Verfahren vor der Datenschutzbehörde anhängig (gewesen) seien. Angesichts dieser Tatsache könne davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller die Voraussetzungen einer Beschwerde an die belangte Behörde gemäß § 24 DSG ausreichend bekannt seien. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Antragsteller die Verfahrensmodalitäten vor der bB ausreichend bekannt seien, und der Formulierung, dass die bB die übermittelte Beilage einem „eigenständigen Prüfverfahren“ unterziehen möge, habe die bB die Eingabe des Antragstellers vom 9.01.2019 nicht als eigenständige Beschwerde iSd Art 57 Abs. 1 lit. f DSGVO iVm § 24 DSG gewertet, sondern als Eingabe nach Art. 57 Abs. 1 lit. h DSGVO. Die Eingabe enthalte weder die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, noch das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen. Hinzu trete, dass Gegenstand des vom Antragsteller erwähnten amtswegigen Prüfverfahrens die vermeintliche Berechnung der „politischen Affinität“ durch die XXXX gewesen sei; der vom Antragsteller vorgelegten Auskunft sei aber eine derartige Berechnung in Bezug auf den Antragsteller nicht zu entnehmen, sondern vielmehr eine andere statistische Einschätzung zur Person des Antragstellers (wie dominantes Geomilieu etc.), was wiederum Gegenstand eines anderen amtswegigen Prüfverfahrens sein könne. Es bestehe aber kein subjektives Recht eines Betroffenen auf die Einleitung eines (anderen) amtswegigen Prüfverfahrens. Die Eingabe des Antragstellers sei daher als Anregung, ein amtswegiges Prüfverfahren einzuleiten, verstanden worden, wodurch keine Säumnis der Datenschutzbehörde vorliege (VWA ./19, siehe Punkt II.2).Aus Sicht der bB liege keine Säumnis vor. Der Antragsteller habe sich bereits mit einer Vielzahl von Eingaben an die bB gewandt, wodurch bereits zahlreiche Verfahren vor der Datenschutzbehörde anhängig (gewesen) seien. Angesichts dieser Tatsache könne davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller die Voraussetzungen einer Beschwerde an die belangte Behörde gemäß Paragraph 24, DSG ausreichend bekannt seien. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Antragsteller die Verfahrensmodalitäten vor der bB ausreichend bekannt seien, und der Formulierung, dass die bB die übermittelte Beilage einem „eigenständigen Prüfverfahren“ unterziehen möge, habe die bB die Eingabe des Antragstellers vom 9.01.2019 nicht als eigenständige Beschwerde iSd Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG gewertet, sondern als Eingabe nach Artikel 57, Absatz eins, Litera h, DSGVO. Die Eingabe enthalte weder die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, noch das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen. Hinzu trete, dass Gegenstand des vom Antragsteller erwähnten amtswegigen Prüfverfahrens die vermeintliche Berechnung der „politischen Affinität“ durch die römisch 40 gewesen sei; der vom Antragsteller vorgelegten Auskunft sei aber eine derartige Berechnung in Bezug auf den Antragsteller nicht zu entnehmen, sondern vielmehr eine andere statistische Einschätzung zur Person des Antragstellers (wie dominantes Geomilieu etc.), was wiederum Gegenstand eines anderen amtswegigen Prüfverfahrens sein könne. Es bestehe aber kein subjektives Recht eines Betroffenen auf die Einleitung eines (anderen) amtswegigen Prüfverfahrens. Die Eingabe des Antragstellers sei daher als Anregung, ein amtswegiges Prüfverfahren einzuleiten, verstanden worden, wodurch keine Säumnis der Datenschutzbehörde vorliege (VWA ./19, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020, W214 2222194-1/11E, wurde der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und die Datenschutzbehörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, dass eine wirksam erhobene Beschwerde des Antragstellers an die Datenschutzbehörde vorliegt (VWA ./20, siehe Punkt II.2). Dazu wurde insbesondere ausgeführt, dass die bB im (fortgesetzten) Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Mangelbehebungsauftrag zu erlassen haben werde, mit welchem dem Antragsteller binnen angemessener Frist aufzutragen sei, seine Eingabe vom 09.01.2019 dahingehend zu verbessern, als dass die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, der Sachverhalt aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen, anzugeben seien, oder auf sonstige Weise die Behebung des Mangels zu veranlassen habe.römisch eins.16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020, W214 2222194-1/11E, wurde der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG stattgegeben und die Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, dass eine wirksam erhobene Beschwerde des Antragstellers an die Datenschutzbehörde vorliegt (VWA ./20, siehe Punkt römisch zwei.2). Dazu wurde insbesondere ausgeführt, dass die bB im (fortgesetzten) Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Mangelbehebungsauftrag zu erlassen haben werde, mit welchem dem Antragsteller binnen angemessener Frist aufzutragen sei, seine Eingabe vom 09.01.2019 dahingehend zu verbessern, als dass die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, der Sachverhalt aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen, anzugeben seien, oder auf sonstige Weise die Behebung des Mangels zu veranlassen habe.
I.17. Mit Schreiben der bB vom 11.02.2021 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sich seine am 09.01.2019 bei der bB eingelangte Beschwerde bzw. sein Antrag als mangelhaft erweise und einer Verbesserung bedürfe. Es würden folgende Elemente einer gesetzmäßig ausgeführten Beschwerde fehlen: 1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 24 Abs. 2 Z 1 DSG), 2. der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde (§ 24 Abs. 2 Z 3 DSG), 3. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze (§ 24 Abs. 2 Z 4 DSG) und 4. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z 5 DSG). Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags werde eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, sei gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit einer Zurückweisung des Anbringens zu rechnen (VWA ./21, siehe Punkt II.2).römisch eins.17. Mit Schreiben der bB vom 11.02.2021 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sich seine am 09.01.2019 bei der bB eingelangte Beschwerde bzw. sein Antrag als mangelhaft erweise und einer Verbesserung bedürfe. Es würden folgende Elemente einer gesetzmäßig ausgeführten Beschwerde fehlen: 1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG), 2. der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG), 3. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, DSG) und 4. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG). Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags werde eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, sei gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit einer Zurückweisung des Anbringens zu rechnen (VWA ./21, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.18. Am 09.03.2021 ersuchte der Antragsteller um Akteneinsicht (VWA ./22, siehe Punkt II.2). Mit Schreiben vom 15.03.2021 übermittelte die bB Ausdrucke der Verwaltungsakten zur Zahl D123.197 und gewährte dem Antragsteller dadurch Akteneinsicht (VWA ./23, siehe Punkt II.2).römisch eins.18. Am 09.03.2021 ersuchte der Antragsteller um Akteneinsicht (VWA ./22, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit Schreiben vom 15.03.2021 übermittelte die bB Ausdrucke der Verwaltungsakten zur Zahl D123.197 und gewährte dem Antragsteller dadurch Akteneinsicht (VWA ./23, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.19. Mit Bescheid der bB vom 15.03.2021 wurde die Datenschutzbeschwerde des Antragstellers vom 11.02.2021 (offenbar gemeint: 09.01.2019) gegen die MB zurückgewiesen (VWA ./24, siehe Punkt II.2). Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mangelbehebungsauftrags) die festgestellten Mängel nicht beseitigt habe. Es fehle ein konkretes Vorbringen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1, Z 3 und Z 4 DSG. Darüber hinaus fehle ein konkretes Vorbringen gemäß § 24 Abs. 2 Z 5 DSG (das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen). Diesbezüglich sei zu beachten, dass es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handle, welcher nach dem ausdrücklichen Gesetzestext obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten müsse. Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form daher nicht gesetzmäßig. Die Beschwerde sei daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen gewesen. Dem Antragsteller steht es frei, innerhalb der in § 24 Abs. 4 DSG normierten Frist, eine neue (kostenlose) und ordnungsgemäß ausgeführte Beschwerde einzubringen.römisch eins.19. Mit Bescheid der bB vom 15.03.2021 wurde die Datenschutzbeschwerde des Antragstellers vom 11.02.2021 (offenbar gemeint: 09.01.2019) gegen die MB zurückgewiesen (VWA ./24, siehe Punkt römisch zwei.2). Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mangelbehebungsauftrags) die festgestellten Mängel nicht beseitigt habe. Es fehle ein konkretes Vorbringen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4, DSG. Darüber hinaus fehle ein konkretes Vorbringen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG (das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen). Diesbezüglich sei zu beachten, dass es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handle, welcher nach dem ausdrücklichen Gesetzestext obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten müsse. Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form daher nicht gesetzmäßig. Die Beschwerde sei daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG spruchgemäß zurückzuweisen gewesen. Dem Antragsteller steht es frei, innerhalb der in Paragraph 24, Absatz 4, DSG normierten Frist, eine neue (kostenlose) und ordnungsgemäß ausgeführte Beschwerde einzubringen.
I.20. Am 29.03.2021 ersuchte der Antragsteller um Akteneinsicht (VWA ./25, siehe Punkt II.2). Mit Schreiben vom 06.04.2021 übermittelte der Antragsteller der bB die zur Verfügung gestellten Ausdrucke retour und ersuchte, ihm in die im Schreiben gelisteten – jedoch fehlenden – Ausdrucke Einblick zu gewähren (VWA ./26, siehe Punkt II.2).römisch eins.20. Am 29.03.2021 ersuchte der Antragsteller um Akteneinsicht (VWA ./25, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit Schreiben vom 06.04.2021 übermittelte der Antragsteller der bB die zur Verfügung gestellten Ausdrucke retour und ersuchte, ihm in die im Schreiben gelisteten – jedoch fehlenden – Ausdrucke Einblick zu gewähren (VWA ./26, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.21. Mit Schreiben vom 02.04.2021, welches am 12.04.2021 bei der bB einlangte, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 15.03.2021 in vollem Umfang. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020, W214 2222194-1/11E, am 23.12.2020 bei der bB eingelangt sei, sodass die bB den bezughabenden Bescheid bis 17.02.2021 zu erlassen gehabt hätte. Der Bescheid vom 15.03.2021 sei somit außerhalb der von der vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Frist erlassen worden. Außerdem scheine nach Durchsicht seiner Korrespondenz mit der bB kein Zugang eines Mangelbehebungsauftrages datiert mit 11.02.2021 auf. Im Original-Verfahrensakt finde sich zu seinem Impressum als Antragsteller bei der E-Mail-Adresse sein Vermerk „KEINE- bitte oa Post-Anschrift verwenden“. Weiters hätten zu allen Original-ELAK-Akten – mit der einzigen Ausnahme des Mangelbehebungsauftrags, auf dem der abschlägige Bescheid fuße – die „DSB-Hinauserledigungen mit Briefpost“ an ihn erfolgt. Zudem habe er beim Schweizer E-Mail-Provider ProtonMail.com kein Impressum, welches ihm ermögliche von fremden E-Mail-Absendern persönliche E-Mails zu empfangen. Das E-Mail-System basiere auf automatischer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Ohne entsprechenden Schlüssel könne ihm nicht zugestellt werden. Dem Antrag beigelegt wurde ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis des Antragstellers samt Belegen (VWA ./27, siehe Punkt II.2).römisch eins.21. Mit Schreiben vom 02.04.2021, welches am 12.04.2021 bei der bB einlangte, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 15.03.2021 in vollem Umfang. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020, W214 2222194-1/11E, am 23.12.2020 bei der bB eingelangt sei, sodass die bB den bezughabenden Bescheid bis 17.02.2021 zu erlassen gehabt hätte. Der Bescheid vom 15.03.2021 sei somit außerhalb der von der vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Frist erlassen worden. Außerdem scheine nach Durchsicht seiner Korrespondenz mit der bB kein Zugang eines Mangelbehebungsauftrages datiert mit 11.02.2021 auf. Im Original-Verfahrensakt finde sich zu seinem Impressum als Antragsteller bei der E-Mail-Adresse sein Vermerk „KEINE- bitte oa Post-Anschrift verwenden“. Weiters hätten zu allen Original-ELAK-Akten – mit der einzigen Ausnahme des Mangelbehebungsauftrags, auf dem der abschlägige Bescheid fuße – die „DSB-Hinauserledigungen mit Briefpost“ an ihn erfolgt. Zudem habe er beim Schweizer E-Mail-Provider ProtonMail.com kein Impressum, welches ihm ermögliche von fremden E-Mail-Absendern persönliche E-Mails zu empfangen. Das E-Mail-System basiere auf automatischer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Ohne entsprechenden Schlüssel könne ihm nicht zugestellt werden. Dem Antrag beigelegt wurde ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis des Antragstellers samt Belegen (VWA ./27, siehe Punkt römisch zwei.2).
I.22. Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 12.04.2021 und die bezugshabenden Verwaltungsakte (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis /.27) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 25.05.2021 von der bB vorgelegt. Die bB verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid sowie auf die Zustellbestätigung des Mangelbehebungsauftrags an den Antragsteller vom 15.02.2021 (VWA ./28, siehe Punkt II.2).römisch eins.22. Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 12.04.2021 und die bezugshabenden Verwaltungsakte (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis /.27) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 25.05.2021 von der bB vorgelegt. Die bB verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid sowie auf die Zustellbestätigung des Mangelbehebungsauftrags an den Antragsteller vom 15.02.2021 (VWA ./28, siehe Punkt römisch zwei.2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
II.1.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Zum Säumnisbeschwerdeverfahren:römisch zwei.1.2. Zum Säumnisbeschwerdeverfahren:
Mit E-Mail vom 09.01.2019 an die bB gab der Antragsteller bekannt, dass er sich mit seiner Angelegenheit betreffend die mangelhafte Auskunft, welche bei der bB unter der Zahl D123.197/0001-DSB/2018 über Monate frustriert anhängig gewesen sei, dem Prüfverfahren gegen die MB, das die bB laut Medien eingeleitet habe, anschließen möchte. Sollte ein Verfahrensanschluss verfahrenstechnisch unmöglich sein, beantragte er ein separates Prüfverfahren.
Am 11.07.2019 brachte der Antragsteller eine Säumnisbeschwerde ein, da die bB über sein Abringen vom 09.01.2019 nicht entschieden hat. Mit Schreiben vom 08.08.2019 wurde von der bB die Säumnisbeschwerde und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020, W214 2222194-1/11E, wurde der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und die Datenschutzbehörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, dass eine wirksam erhobene Beschwerde des Antragstellers an die Datenschutzbehörde vorliegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020, W214 2222194-1/11E, wurde der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG stattgegeben und die Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, dass eine wirksam erhobene Beschwerde des Antragstellers an die Datenschutzbehörde vorliegt.
Dieses Erkenntnis wurde der bB am 23.12.2020 zugestellt.
Mit Bescheid der bB vom 15.03.2021 wurde die Datenschutzbeschwerde des Antragstellers vom 11.02.2021 (offenbar gemeint: 09.01.2019) gegen die MB zurückgewiesen.
II.1.3. Zum Verfahrenshilfeantrag:römisch zwei.1.3. Zum Verfahrenshilfeantrag:
Mit Schreiben vom 02.04.2021, welches am 12.04.2021 bei der bB einlangte, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 15.03.2021 in vollem Umfang.
Dazu brachte er – klar und strukturiert formuliert – insbesondere vor, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020, W214 2222194-1/11E, am 23.12.2020 bei der bB eingelangt sei, sodass die bB den bezughabenden Bescheid bis 17.02.2021 zu erlassen gehabt hätte. Der Bescheid vom 15.03.2021 sei somit außerhalb der von der vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Frist erlassen worden.
Zugleich legte der Antragsteller ein Vermögensbekenntnis vor. Demzufolge bezieht er Notstandshilfe von 38,90 Euro am Tag, hat für die Benützung seiner Wohnung 239,19 Euro zu zahlen und verfügt abgesehen von Bankguthaben iHv ungefähr 400,- Euro über kein Vermögen. Ihn treffen weder Unterhalts- noch Rückzahlungsverpflichtungen.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde des Antragstellers an die bB vom 11.07.2018 (siehe Punkt I.1), ./2 – Mangelbehebungsauftrag der bB an den Antragsteller vom 24.07.2018 (siehe Punkt I.2), ./3 – verbesserte Datenschutzbeschwerde des Antragstellers an die bB vom 24.08.2018 (siehe Punkt I.2), ./4 – Aufforderung zur Stellungnahme an die MB vom 27.08.2018 (siehe Punkt I.3), ./5 – Stellungnahme der MB vom 01.10.2018 (siehe Punkt I.3), ./6 – Aufforderung zur ergänzenden Mitteilung an die MB vom 08.10.2018 (siehe Punkt I.4), ./7 – Mitteilung der bB über den Verfahrensstand an den Antragsteller vom 08.10.2018 (siehe Punkt I.4), ./8 – Ergänzende Stellungnahme der MB vom 29.10.2018 (siehe Punkt I.5), ./9 – Aufforderung zur Stellungnahme an den Antragsteller vom 07.11.2018 (siehe Punkt I.6), ./10 – Stellungnahme des Antragstellers vom 16.11.2018 (siehe Punkt I.7), ./11 – Schreiben des Antragstellers vom 26.11.2018 (siehe Punkt I.8), ./12 – Bescheid der bB vom 13.12.2018 (siehe Punkt I.9), ./13 – Schreiben des Antragstellers vom 07.01.2019 (siehe Punkt I.10), ./14 – E-Mail des Antragstellers vom 09.01.2019 (siehe Punkt I.11), ./15 – Stellungnahme der bB vom 29.01.2019 (siehe Punkt I.11), ./16 – Säumnisbeschwerde des Antragstellers vom 11.07.2019 (siehe Punkt I.12), ./17 – Mangelbehebungsauftrag der bB an den Antragsteller vom 17.07.2019 (siehe Punkt I.13), ./18 – Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers vom 07.08.2019 (siehe Punkt I.14), ./19 – Aktenvorlage samt Stellungnahme der bB vom 08.08.2019 (siehe Punkt I.15), ./20 – Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2020, W214 2222194-1/11E (siehe Punkt I.16), ./21 – Mangelbehebungsauftrag der bB an den Antragsteller vom 11.02.2021 (siehe Punkt I.17), ./22 – Ansuchen des Antragstellers um Akteneinsicht vom 09.03.2021 (siehe Punkt I.18), ./23 – Mitteilung der bB an den Antragsteller vom 15.03.2021 (siehe Punkt I.18), ./24 – Bescheid der bB vom 15.03.2021 (siehe Punkt I.19), ./25 – Ansuchen des Antragstellers um Akteneinsicht vom 29.03.2021 (siehe Punkt I.20), ./26 – Schreiben des Antragstellers vom 06.04.2021 (siehe Punkt I.20) sowie ./27 – Verfahrenshilfeantrag vom 12.04.2021 (siehe Punkt I.21), ./28 – Aktenvorlage der bB vom 25.05.2021 (siehe Punkt I.22)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde des Antragstellers an die bB vom 11.07.2018 (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – Mangelbehebungsauftrag der bB an den Antragsteller vom 24.07.2018 (siehe Punkt römisch eins.2), ./3 – verbesserte Datenschutzbeschwerde des Antragstellers an die bB vom 24.08.2018 (siehe Punkt römisch eins.2), ./4 – Aufforderung zur Stellungnahme an die MB vom 27.08.2018 (siehe Punkt römisch eins.3), ./5 – Stellungnahme der MB vom 01.10.2018 (siehe Punkt römisch eins.3), ./6 – Aufforderung zur ergänzenden Mitteilung an die MB vom 08.10.2018 (siehe Punkt römisch eins.4), ./7 – Mitteilung der bB über den Verfahrensstand an den Antragsteller vom 08.10.2018 (siehe Punkt römisch eins.4), ./8 – Ergänzende Stellungnahme der MB vom 29.10.2018 (siehe Punkt römisch eins.5), ./9 – Aufforderung zur Stellungnahme an den Antragsteller vom 07.11.2018 (siehe Punkt römisch eins.6), ./10 – Stellungnahme des Antragstellers vom 16.11.2018 (siehe Punkt römisch eins.7), ./11 – Schreiben des Antragstellers vom 26.11.2018 (siehe Punkt römisch eins.8), ./12 – Bescheid der bB vom 13.12.2018 (siehe Punkt römisch eins.9), ./13 – Schreiben des Antragstellers vom 07.01.2019 (siehe Punkt römisch eins.10), ./14 – E-Mail des Antragstellers vom 09.01.2019 (siehe Punkt römisch eins.11), ./15 – Stellungnahme der bB vom 29.01.2019 (siehe Punkt römisch eins.11), ./16 – Säumnisbeschwerde des Antragstellers vom 11.07.2019 (siehe Punkt römisch eins.12), ./17 – Mangelbehebungsauftrag der bB an den Antragsteller vom 17.07.2019 (siehe Punkt römisch eins.13), ./18 – Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers vom 07.08.2019 (siehe Punkt römisch eins.14), ./19 – Aktenvorlage samt Stellungnahme der bB vom 08.08.2019 (siehe Punkt römisch eins.15), ./20 – Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2020, W214 2222194-1/11E (siehe Punkt römisch eins.16), ./21 – Mangelbehebungsauftrag der bB an den Antragsteller vom 11.02.2021 (siehe Punkt römisch eins.17), ./22 – Ansuchen des Antragstellers um Akteneinsicht vom 09.03.2021 (siehe Punkt römisch eins.18), ./23 – Mitteilung der bB an den Antragsteller vom 15.03.2021 (siehe Punkt römisch eins.18), ./24 – Bescheid der bB vom 15.03.2021 (siehe Punkt römisch eins.19), ./25 – Ansuchen des Antragstellers um Akteneinsicht vom 29.03.2021 (siehe Punkt römisch eins.20), ./26 – Schreiben des Antragstellers vom 06.04.2021 (siehe Punkt römisch eins.20) sowie ./27 – Verfahrenshilfeantrag vom 12.04.2021 (siehe Punkt römisch eins.21), ./28 – Aktenvorlage der bB vom 25.05.2021 (siehe Punkt römisch eins.22)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).
II.2.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Zum Säumnisbeschwerdeverfahren:römisch zwei.2.2. Zum Säumnisbeschwerdeverfahren:
Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf dem E-Mail des Antragstellers vom 09.01.2019 (VWA ./14), der am 11.07.2019 eingebrachten Säumnisbeschwerde des Antragstellers (VWA ./16), dem Schreiben der bB vom 08.08.2019 im Zuge der Aktenvorlage (VWA ./19), dem Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2020, W214 2222194-1/11E, (VWA ./20) und dem Bescheid der bB vom 15.03.2021 (VWA ./24).
II.2.3. Zum Verfahrenshilfeantrag:römisch zwei.2.3. Zum Verfahrenshilfeantrag:
Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus dem am 12.04.2021 eingelangten Verfahrenshilfeantrag (VWA ./27).
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde gemäß § 27 DSG handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde gemäß Paragraph 27, DSG handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
II.3.1. Zu A) Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:römisch zwei.3.1. Zu A) Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:
II.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Verfahren:
§ 8a VwGVG – Verfahrenshilfe – lautet (auszugsweise):Paragraph 8 a, VwGVG – Verfahrenshilfe – lautet (auszugsweise):
(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines
Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.
§ 63 ZPO – Verfahrenshilfe – lautet (auszugsweise):Paragraph 63, ZPO – Verfahrenshilfe – lautet (auszugsweise):
(1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
§ 66 ZPO lautet:Paragraph 66, ZPO lautet:
(1) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.(1) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den Paragraphen 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach Paragraph 85, Absatz 2, eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
(2) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.(2) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der Paragraph 381, ist sinngemäß anzuwenden.
II.3.1.2. Für die gegenständliche Rechtssache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.1.2. Für die gegenständliche Rechtssache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). § 8a VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, "soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Wenn in den sogenannten "Materiengesetzen" somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073). Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vgl. auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen (VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008).Aus der Anordnung des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC eröffnet ist vergleiche in diesem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). Paragraph 8 a, VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, "soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Wenn in den sogenannten "Materiengesetzen" somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist Paragraph 8 a, VwGVG nicht anzuwenden vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073). Soweit Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen Paragraph 63, Absatz eins, ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vergleiche auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen (VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008).
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010 in der Rs C-279/09 "DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH" festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe (Rn. 61): Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; vgl. auch VfGH 26.06.2020, G302/2019).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010 in der Rs C-279/09 "DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH" festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe (Rn. 61): Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; vergleiche auch VfGH 26.06.2020, G302/2019).
II.3.1.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Rechtssache Folgendes:römisch zwei.3.1.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Rechtssache Folgendes:
Eine spezifische Komplexität des Falles in der Weise, dass der Verfahrenshilfewerber im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG anwaltlich vertreten sein müsste, ist gegenständlich nicht gegeben.
Im Beschwerdeverfahren ist insbesondere zu prüfen, ob die bB den Bescheid vom 15.03.2021 außerhalb der von der vom BVwG auferlegten Frist erlassen hat. In diesem Zusammenhang sind der festzustellende Sachverhalt und die damit verbundenen Rechtsfragen nicht derart komplex, dass es aus den dargelegten Gründen geboten wäre, dem Antragsteller einen Rechtsanwalt beizugeben.
Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Eine erforderliche Manuduktion erfolgt durch das Gericht, weshalb der Antragsteller durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes keinerlei Nachteile erfährt.
Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Verfahrenshilfewerbers ist festzuhalten, dass dieser - insbesondere mit Blick auf seine Ausführungen in der „Beilage W“ zum gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag - seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden im Verfahren hinreichend unter Beweis zu stellen vermochte. Es ist nicht ersichtlich, dass im Fall des Antragstellers besondere Schwierigkeiten vorliegen würden, die seine Fähigkeiten nach persönlichen Umständen überschreiten würden.
Die Bedeutung des Verfahrens ist für den Antragsteller auch als eher gering zu beurteilen und ergibt sich kein zeitkritischer Abhilfebedarf des Antragstellers, weshalb auch unter Berücksichtigung dieses Umstands keine Notwendigkeit für die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zu erkennen war.
Hinzu kommt, dass die Entrichtung der Pauschalgebühr nicht den notwendigen Unterhalt des Antragstellers gefährdet:
Nach seinen insofern glaubwürdigen Angaben bezog der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Notstandshilfe von 38,90 Euro am Tag und hat für die Benützung seiner Wohnung 239,19 Euro zu zahlen. Abgesehen von Bankguthaben iHv ungefähr 400,- Euro verfügt er über kein Vermögen und treffen ihn weder Unterhalts- noch Rückzahlungsverpflichtungen.
Gemäß § 2 BVwG-Eingabengebührenverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr 30,- Euro. Abgesehen von der einmaligen Entrichtung einer Pauschalgebühr von 30,- Euro sind Gebühren im vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Gemäß Paragraph 2, BVwG-Eingabengebührenverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr 30,- Euro. Abgesehen von der einmaligen Entrichtung einer Pauschalgebühr von 30,- Euro sind Gebühren im vorliegenden Fall nicht zu erwarten.
Auch vor dem Hintergrund der bescheinigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefährdet die einmalige Leistung einer Pauschalgebühr von 30,- Euro nicht den notwendigen Unterhalt des Antragstellers, sodass auch unter diesem Aspekt die begehrte Verfahrenshilfe nicht geboten ist.
Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen.
II.3.2. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.2. Zum Entfall der Verhandlung:
II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Verfahren:
§ 24 Abs. 1 bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz eins bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird., (3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
II.3.2.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Rechtssache Folgendes:römisch zwei.3.2.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Rechtssache Folgendes:
Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Auskunftsbegehren Datenschutzbeschwerde notwendiger Unterhalt Verfahrenshilfeantrag VermögensverhältnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W245.2242735.1.00Im RIS seit
11.10.2023Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023