TE Bvwg Beschluss 2023/9/28 W231 2265828-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.09.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W231 2265828-1/16Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , iranischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2022, Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , iranischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2022,

Zl. XXXX : Zl. römisch 40 :

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2021, Zl. EU 2022/0001-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2021, Zl. EU 2022/0001-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Vorverfahren:römisch eins.1. Vorverfahren:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte der BF im Wesentlichen vor, im Iran bereits mehrmals eine Hauskirche besucht zu haben und in Österreich nunmehr getauft worden zu sein. Im Herkunftsland drohe ihm als Konvertit asylrelevante Verfolgung.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte der BF im Wesentlichen vor, im Iran bereits mehrmals eine Hauskirche besucht zu haben und in Österreich nunmehr getauft worden zu sein. Im Herkunftsland drohe ihm als Konvertit asylrelevante Verfolgung.

I.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, sondern gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkte III. bis V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch eins.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, sondern gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

I.1.3. Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 02.10.2019, Zl. 9 Hv 61/19a, wurde der BF nach § 28a Abs. 1 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 SMG sowie nach § 297 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.römisch eins.1.3. Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 02.10.2019, Zl. 9 Hv 61/19a, wurde der BF nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, SMG sowie nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

I.1.4. Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) mit Erkenntnis vom 01.04.2020, Zl. W183 2210745-1/21E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. als unbegründet und hinsichtlich Spruchpunkt VI. mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass die Frist für die freiwillige Ausreise mit 18.05.2020 endet. Es habe keine echte Konversion des BF festgestellt werden können.römisch eins.1.4. Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) mit Erkenntnis vom 01.04.2020, Zl. W183 2210745-1/21E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. als unbegründet und hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass die Frist für die freiwillige Ausreise mit 18.05.2020 endet. Es habe keine echte Konversion des BF festgestellt werden können.

I.1.5. Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 26.05.2020, Zl. 23 Hv 62/19a, wurde der BF nach § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen á EUR 4,- (insgesamt EUR 720,-) verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, die Geldstrafe wurde unbedingt verhängt. römisch eins.1.5. Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 26.05.2020, Zl. 23 Hv 62/19a, wurde der BF nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen á EUR 4,- (insgesamt EUR 720,-) verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, die Geldstrafe wurde unbedingt verhängt.

I.1.6. Gegen die Entscheidung des BVwG erhob der BF fristgerecht Beschwerde, deren Behandlung mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2020, Zl. E 2992/2020-5, abgelehnt wurde.römisch eins.1.6. Gegen die Entscheidung des BVwG erhob der BF fristgerecht Beschwerde, deren Behandlung mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2020, Zl. E 2992/2020-5, abgelehnt wurde.

I.2. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.2. Gegenständliches Verfahren:

I.2.1. Am 19.10.2021 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2.1. Am 19.10.2021 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

I.2.2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er in Österreich seine Religion gewechselt habe. Er sei in Österreich getauft worden und aus dem Islam ausgetreten. Es gebe ein Schriftstück, laut welchem der BF im Iran von diversen Behörden gesucht werde. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, zur Todesstrafe verurteilt zu werden. römisch eins.2.2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er in Österreich seine Religion gewechselt habe. Er sei in Österreich getauft worden und aus dem Islam ausgetreten. Es gebe ein Schriftstück, laut welchem der BF im Iran von diversen Behörden gesucht werde. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, zur Todesstrafe verurteilt zu werden.

I.2.3. Am 09.03.2022 wurde der BF durch das BFA erneut einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er Christ sei und iZm seiner neuen Religion auch auf Instagram und Facebook Fotos und Videos mit religiösen Inhalten veröffentlichen würde. Vor etwa neun Monaten habe seine Familie ein Schriftstück erhalten, wonach sich der BF im Iran bei der Polizeistation melden solle. Den genauen Grund dafür wisse er nicht, er denke, dass es damit zu tun habe, dass er sehr viel über Jesus und die Religion poste. römisch eins.2.3. Am 09.03.2022 wurde der BF durch das BFA erneut einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er Christ sei und iZm seiner neuen Religion auch auf Instagram und Facebook Fotos und Videos mit religiösen Inhalten veröffentlichen würde. Vor etwa neun Monaten habe seine Familie ein Schriftstück erhalten, wonach sich der BF im Iran bei der Polizeistation melden solle. Den genauen Grund dafür wisse er nicht, er denke, dass es damit zu tun habe, dass er sehr viel über Jesus und die Religion poste.

I.2.4. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 04.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.10.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2.4. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 04.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.10.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass eine innere Konversion des BF nicht festgestellt werden hätte können. An den Gründen für die Antragstellung habe sich nichts geändert und habe auch keine Vertiefung des behaupteten religiösen Glaubens festgestellt werden können. Der BF halte an seinen ursprünglichen Fluchtgründen fest und es seien keine Verfolgungsszenarien erkennbar. Im Herkunftsland drohe dem BF keine Gefährdung. Der BF habe keine der angeblichen Postings auf Instagram oder Facebook vorlegen können und sei es auch nicht glaubhaft, dass die iranischen Behörden den BF nunmehr seit über sieben Jahren überwachen würden. Der BF habe keine exponierte Stellung inne und könne der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit der Staatsbürger verfolgen. Ferner habe sich der BF im Hinblick auf die angeblichen Bedrohungen seiner Familie in Widersprüche verwickelt. Eine innere Überzeugung des BF vom christlichen Glauben sei nicht erkennbar und habe der BF insgesamt keine Verfolgung seiner Person bei einer Rückkehr in den Iran glaubhaft machen können.

I.2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 06.12.2022 innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang und führte darin aus, dass der BF weiterhin seinen christlichen Weg verfolge und in sozialen Medien zu seinem Glauben poste, was den iranischen Behörden nicht verborgen geblieben sei und er deshalb eine Vorladung erhalten habe. Dem BF drohe bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund von Konversion Verfolgung und habe er auch aufgrund seiner Postings in den sozialen Medien mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. römisch eins.2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 06.12.2022 innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang und führte darin aus, dass der BF weiterhin seinen christlichen Weg verfolge und in sozialen Medien zu seinem Glauben poste, was den iranischen Behörden nicht verborgen geblieben sei und er deshalb eine Vorladung erhalten habe. Dem BF drohe bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund von Konversion Verfolgung und habe er auch aufgrund seiner Postings in den sozialen Medien mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

I.2.6. Am 16.05.2023 langte beim BVwG eine Stellungnahme bzw. ein Beweisantrag / eine Beweismittelvorlage des BF ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich auch an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen habe und auf seinem Instagram-Kanal öffentlich Inhalte gepostet habe, welche als Kritik am politischen System und den religiösen Zwängen im Iran einzustufen seien. römisch eins.2.6. Am 16.05.2023 langte beim BVwG eine Stellungnahme bzw. ein Beweisantrag / eine Beweismittelvorlage des BF ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich auch an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen habe und auf seinem Instagram-Kanal öffentlich Inhalte gepostet habe, welche als Kritik am politischen System und den religiösen Zwängen im Iran einzustufen seien.

I.2.7. Am 22.05.2023 fand vor dem BVwG eine Beschwerdeverhandlung statt.römisch eins.2.7. Am 22.05.2023 fand vor dem BVwG eine Beschwerdeverhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Der BF ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren; dabei handelt es sich um seine Verfahrensidentität. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Perser und seine Muttersprache ist Farsi. Er ist ledig und hat keine Kinder. römisch zwei.1. Der BF ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren; dabei handelt es sich um seine Verfahrensidentität. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Perser und seine Muttersprache ist Farsi. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Der BF wurde in der Nähe von Rasht in der Provinz Gilan geboren, vor seiner Ausreise lebte der BF zuletzt in Bandar Abbas in der Provinz Hormozgan. Im Herkunftsland besuchte der BF mehrere Jahre die Schule und arbeitete anschließend als Wasserinstallateur auf einem Schiff im Iran. Im Herkunftsland sind nach wie vor die Mutter und die Geschwister des BF aufhältig. Mit seinen Angehörigen ist der BF regelmäßig in Kontakt. In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte.

In Österreich weist der BF zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf:

1.       Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 02.10.2019, Zl. 09 Hv 61/19a, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurden das Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet, erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gleicher und verschiedener Art. 1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 02.10.2019, Zl. 09 Hv 61/19a, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, 2. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurden das Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet, erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gleicher und verschiedener "Art".

2.       Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 26.05.2020, Zl. 23 Hv 62/19a, wurde der BF nach § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen á EUR 4,- (insgesamt EUR 720,-) verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Geldstrafe wurde unbedingt verhängt. Mildernd wurde kein Umstand gewertet, erschwerend kam die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall hinzu. 2. Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 26.05.2020, Zl. 23 Hv 62/19a, wurde der BF nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen á EUR 4,- (insgesamt EUR 720,-) verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Geldstrafe wurde unbedingt verhängt. Mildernd wurde kein Umstand gewertet, erschwerend kam die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall hinzu.

II.2. Der BF reiste im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er stellte bereits am 18.12.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 01.04.2020, GZ W183 2210745-1/21E, als unbegründet abgewiesen wurde. Eine Konversion zum Christentum und eine Verfolgung im Herkunftsstaat aus diesem Grund, konnten nicht erkannt werden.römisch zwei.2. Der BF reiste im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er stellte bereits am 18.12.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 01.04.2020, GZ W183 2210745-1/21E, als unbegründet abgewiesen wurde. Eine Konversion zum Christentum und eine Verfolgung im Herkunftsstaat aus diesem Grund, konnten nicht erkannt werden.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb in Österreich. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich.

Am 19.10.2021 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Diesen begründete er damit, dass er seine neue Religion, das Christentum, vertieft habe und nun auf seinen Social Media Kanälen religiöse und politische (regimekritische) Inhalte poste, weswegen er im Iran eine behördliche Vorladung erhalten habe, die seine Angehörigen entgegengenommen hätten. Außerdem habe er in Österreich an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen.

Der BF machte damit exilpolitische, regimekritische Tätigkeiten erstmals im verfahrensgegenständlichen Folgeantragsverfahren und somit nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens geltend.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF, seinen vorgebrachten Fluchtgründen, seinen Verfahren nach zwei Anträgen auf internationalen Schutz sowie zu seinen rechtskräftigen Verurteilungen beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens und jenem zu Zl. W183 2210745-1. Weiters basieren die Feststellungen auf aktuellen Auszügen aus dem GVS und dem Strafregister.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2.römisch zwei.3.2.

§ 38 AVG lautet: Paragraph 38, AVG lautet:

„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

§ 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).

Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren auch bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren auch bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).

§ 3 Abs. 2 AsylG lautet wie folgt: Paragraph 3, Absatz 2, AsylG lautet wie folgt:

„Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.“„Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.“

Die Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR, 22. GP, S. 32) führen dazu aus: Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 952 BlgNR, 22. GP, S. 32) führen dazu aus:

„Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Art. 5 Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat (Art. 5 Abs. 3 leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“„Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Artikel 5, Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat (Artikel 5, Absatz 3, leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“

Mit Beschluss vom 16.03.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023) hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes beschlossen:

„Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:„Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011. S. 9-26, dahin anzulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“Ist der Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), Amtsblatt L 337 vom 20.12.2011. S. 9-26, dahin anzulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“

Der VwGH hat das Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen wie folgt begründet:

„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Art. 5 Abs. 3 StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des § 28 Abs. 2 iVm Abs. 1 Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen.„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Artikel 5, Absatz 3, StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen.

Demnach wäre durch § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Art. 5 Abs. 3 StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358). Demnach wäre durch Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Artikel 5, Absatz 3, StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen vergleiche etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358).

Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage gemäß Artikel 267, AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“

Wie aus den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung hervorgeht, sind die vom Verwaltungsgerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Fragen präjudiziell, verfahrens- und entscheidungswesentlich.

Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen somit vor.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.


,

Schlagworte

Asylverfahren Aussetzung EuGH Konversion Nachfluchtgründe Präjudizialität Rechtsmissbrauch Religion staatliche Verfolgung Unionsrecht Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W231.2265828.1.00

Im RIS seit

08.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten