Entscheidungsdatum
28.09.2023Norm
AVG §6 Abs1Spruch
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W177 2277313-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen ein von ihr als Bescheid bezeichnetes Schreiben der Volksanwaltschaft vom 18.08.2023, GZ. XXXX im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Hilfestellung bei der Ausforschung des Aufenthaltsortes ihrer Kinder beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen ein von ihr als Bescheid bezeichnetes Schreiben der Volksanwaltschaft vom 18.08.2023, GZ. römisch 40 im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Hilfestellung bei der Ausforschung des Aufenthaltsortes ihrer Kinder beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 14.08.2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Volksanwaltschaft (im Folgenden: belangte Behörde) und monierte darin die mangelnde Hilfestellung der Österreichischen Botschaft in Peking (im Folgenden: ÖB Peking) bei der Ausforschung des Aufenthaltsortes ihrer Kinder.
2. Mit Schreiben vom 18.08.2023, GZ. XXXX teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die ÖB Peking die Konsularabteilung im Außenministerium der Volksrepublik China um Hilfestellung in der Familienangelegenheit der Beschwerdeführerin ersucht habe. Das chinesische Außenministerium sei gebeten worden, die zuständigen chinesischen Behörden zu befassen und bei der Wahrnehmung des Kontaktrechtes der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern behilflich zu sein. Vom chinesischen Außenministerium sei jedoch mitgeteilt worden, dass das Anliegen der Beschwerdeführerin nur durch ein gerichtliches Verfahren in China gelöst werden könne. Zudem wurde die in China zuständige Behörde bekanntgegeben. Unter Bezugnahme auf ein bereits am 08.05.2023 an die Beschwerdeführerin gerichtetes Schreiben teilte die belangte Behörde mit, dass aus ihrer Sicht ein weiteres Herantreten an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (im Folgenden: BMEIA), „insbesondere vor dem Hintergrund der zurückhaltenden Rückmeldung des chinesischen Außenministeriums und der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Österreichische Botschaft, Ermittlungstätigkeiten in Bezug auf den Aufenthaltsort [der] Kinder durchzuführen“, wenig erfolgversprechend scheint. Der Beschwerdeführerin wurde geraten, sich an das BG Donaustadt zu wenden und wurde ihr zudem nahegelegt, sich ehestmöglich an eine der ihr näher genannten Vertauensanwältinnen zu wenden und das Angebot der ÖB Peking anzunehmen, ihr bei der Suche nach einem auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin behilflich zu sein.2. Mit Schreiben vom 18.08.2023, GZ. römisch 40 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die ÖB Peking die Konsularabteilung im Außenministerium der Volksrepublik China um Hilfestellung in der Familienangelegenheit der Beschwerdeführerin ersucht habe. Das chinesische Außenministerium sei gebeten worden, die zuständigen chinesischen Behörden zu befassen und bei der Wahrnehmung des Kontaktrechtes der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern behilflich zu sein. Vom chinesischen Außenministerium sei jedoch mitgeteilt worden, dass das Anliegen der Beschwerdeführerin nur durch ein gerichtliches Verfahren in China gelöst werden könne. Zudem wurde die in China zuständige Behörde bekanntgegeben. Unter Bezugnahme auf ein bereits am 08.05.2023 an die Beschwerdeführerin gerichtetes Schreiben teilte die belangte Behörde mit, dass aus ihrer Sicht ein weiteres Herantreten an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (im Folgenden: BMEIA), „insbesondere vor dem Hintergrund der zurückhaltenden Rückmeldung des chinesischen Außenministeriums und der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Österreichische Botschaft, Ermittlungstätigkeiten in Bezug auf den Aufenthaltsort [der] Kinder durchzuführen“, wenig erfolgversprechend scheint. Der Beschwerdeführerin wurde geraten, sich an das BG Donaustadt zu wenden und wurde ihr zudem nahegelegt, sich ehestmöglich an eine der ihr näher genannten Vertauensanwältinnen zu wenden und das Angebot der ÖB Peking anzunehmen, ihr bei der Suche nach einem auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin behilflich zu sein.
3. Dieses (Antwort-)Schreiben der belangten Behörde vom 18.08.2023 wurde von der Beschwerdeführerin als Bescheid qualifiziert und wurde von ihr dagegen in der Folge mit Schreiben vom 25.08.2023 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) erhoben. Der Beschwerde angeschlossen war zudem ein E-Mail der Beschwerdeführerin vom 19.08.2023, in welchem sie auf die Vorschläge der belangten Behörde in Bezug auf die weitere (gebotene) Vorgehensweise repliziert.
4. Die Beschwerde wurde auf postalischem Weg übermittelt und langte am 28.08.2023 unmittelbar beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und ergänzend dazu festgehalten wird:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und ergänzend dazu festgehalten wird:
1.1. Die Beschwerdeführerin wandte sich an die belangte Behörde mit dem Ersuchen um Unterstützung bei der Ausforschung des genauen Aufenthaltsortes ihrer Kinder in China.
1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.08.2023, GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine neuerliche Kontaktaufnahme der belangten Behörde mit dem BMEIA nicht erfolgsversprechend sei. Zudem wurden der Beschwerdeführerin in diesem Schreiben auch noch weitere (mögliche) Handlungsweisen dargelegt.1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.08.2023, GZ. römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine neuerliche Kontaktaufnahme der belangten Behörde mit dem BMEIA nicht erfolgsversprechend sei. Zudem wurden der Beschwerdeführerin in diesem Schreiben auch noch weitere (mögliche) Handlungsweisen dargelegt.
1.3. Gegen dieses Schreiben der belangten Behörde vom 18.08.2023 wurde von der Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde erhoben, welche auf postalischem Weg unmittelbar am 28.08.2023 beim BVwG einlangte.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den von der Beschwerdeführerin selbst in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die Feststellung, wonach die Beschwerde unmittelbar beim BVwG eingebracht wurde ergibt sich nicht nur aus dem Beschwerdeschriftsatz (siehe auch Seite 1 des Beschwerdeschriftsatzes), sondern lässt sich auch eindeutig aus dem Briefkuvert, mit welchem die Beschwerde postalisch dem BVwG übermittelt wurde, entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen.
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet dies:
3.2.1. Mit der vorliegenden Beschwerde richtet sich die Beschwerdeführerin gegen ein – ihrer Ansicht nach als Bescheid zu qualifizierendes – Schreiben der belangten Behörde vom 18.08.2023, mit welchem ihr (lediglich) mitgeteilt wird, dass aus Sicht der belangten Behörde eine neuerliche Kontaktaufnahme mit dem BMEIA nicht erfolgversprechend sei und wurden der Beschwerdeführerin darin zudem weitere mögliche Handlungsalternativen dargelegt.
3.2.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Bestimmung des § 12 VwGVG hinzuweisen, der u.a. die Einbringungsstelle für Beschwerden bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die von der belangten Behörde zu veranlassen ist, regelt. Die Beschwerden an das Verwaltungsgericht sind grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen, ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind alle weiteren Schriftsätze direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Ausgenommen davon sind (nach § 12 und § 20 VwGVG) lediglich die Maßnahmenbeschwerden (nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) sowie die sonstigen Schriftsätze in diesen Verfahren, welche stets unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Behörde unmittelbar von der Beschwerdeerhebung Kenntnis erlangt und somit das Vorverfahren (zwecks allfälliger Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG oder Nachholung des Bescheides gemäß § 16 VwGVG) ohne zeitliche Verzögerung durchführen kann (Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsverfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] K 1-3 zu § 12 VwGVG).3.2.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Bestimmung des Paragraph 12, VwGVG hinzuweisen, der u.a. die Einbringungsstelle für Beschwerden bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die von der belangten Behörde zu veranlassen ist, regelt. Die Beschwerden an das Verwaltungsgericht sind grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen, ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind alle weiteren Schriftsätze direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Ausgenommen davon sind (nach Paragraph 12 und Paragraph 20, VwGVG) lediglich die Maßnahmenbeschwerden (nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) sowie die sonstigen Schriftsätze in diesen Verfahren, welche stets unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Behörde unmittelbar von der Beschwerdeerhebung Kenntnis erlangt und somit das Vorverfahren (zwecks allfälliger Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, VwGVG oder Nachholung des Bescheides gemäß Paragraph 16, VwGVG) ohne zeitliche Verzögerung durchführen kann (Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsverfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] K 1-3 zu Paragraph 12, VwGVG).
3.2.3. Wird eine (Bescheid-)Beschwerde entgegen dieser Bestimmung direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat dieses die (Bescheid-)Beschwerde zwecks Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die belangte Behörde weiter zu leiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Das Verwaltungsgericht ist diesfalls als unzuständige Stelle anzusehen. Die Weiterleitung erfolgt auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. einem Zustelldienst übergibt) oder das Abringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH vom 15.07.2015, Ra 2015/03/0049, VwGH vom 02.07.2015, Ro 2014/16/0074; Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsverfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] K 5 zu § 12 VwGVG).3.2.3. Wird eine (Bescheid-)Beschwerde entgegen dieser Bestimmung direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat dieses die (Bescheid-)Beschwerde zwecks Durchführung des Vorverfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die belangte Behörde weiter zu leiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Das Verwaltungsgericht ist diesfalls als unzuständige Stelle anzusehen. Die Weiterleitung erfolgt auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. einem Zustelldienst übergibt) oder das Abringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche etwa VwGH vom 15.07.2015, Ra 2015/03/0049, VwGH vom 02.07.2015, Ro 2014/16/0074; Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsverfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] K 5 zu Paragraph 12, VwGVG).
In seiner Entscheidung vom 07.12.2020, 07.12.2020 hielt der VwGH im Hinblick auf die Einbringung einer (Bescheid-)Beschwerde zudem Folgendes fest: „Eine Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist gemäß § 12 VwGVG 2014 bei der Behörde und nicht direkt beim VwG einzubringen. Eine Weiterleitung an die Behörde als richtige Einbringungsstelle ist gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 6 AVG möglich und geboten. Dazu bedarf es einer entsprechenden ausdrücklichen verfahrensleitenden Anordnung iSd. § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG 2014 (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022). Eine bloße Übermittlung durch eine Kanzleikraft zwecks Aktenanforderung und Einholung einer Stellungnahme reicht dafür nicht aus. Es lag daher dem VwG keine wirksam eingebrachte Beschwerde vor. Eine Maßnahmenbeschwerde wäre zwar gemäß § 12 2. Satz VwGVG 2014 direkt beim VwG einzubringen. Eine solche wurde nach dem eindeutigen Wortlaut des Schriftsatzes aber nicht erhoben (und sie wäre auch unzulässig, soweit sich die Haft auf eine wirksam erlassene Vollstreckungsverfügung gestützt hat – vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0188). Dem VwG kam daher weder hinsichtlich einer Bescheidbeschwerde noch hinsichtlich einer Maßnahmenbeschwerde eine Entscheidungskompetenz zu.“In seiner Entscheidung vom 07.12.2020, 07.12.2020 hielt der VwGH im Hinblick auf die Einbringung einer (Bescheid-)Beschwerde zudem Folgendes fest: „Eine Bescheidbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist gemäß Paragraph 12, VwGVG 2014 bei der Behörde und nicht direkt beim VwG einzubringen. Eine Weiterleitung an die Behörde als richtige Einbringungsstelle ist gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 6, AVG möglich und geboten. Dazu bedarf es einer entsprechenden ausdrücklichen verfahrensleitenden Anordnung iSd. Paragraph 31, Absatz 2 und 3 letzter Satz VwGVG 2014 vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022). Eine bloße Übermittlung durch eine Kanzleikraft zwecks Aktenanforderung und Einholung einer Stellungnahme reicht dafür nicht aus. Es lag daher dem VwG keine wirksam eingebrachte Beschwerde vor. Eine Maßnahmenbeschwerde wäre zwar gemäß Paragraph 12, 2. Satz VwGVG 2014 direkt beim VwG einzubringen. Eine solche wurde nach dem eindeutigen Wortlaut des Schriftsatzes aber nicht erhoben (und sie wäre auch unzulässig, soweit sich die Haft auf eine wirksam erlassene Vollstreckungsverfügung gestützt hat – vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0188). Dem VwG kam daher weder hinsichtlich einer Bescheidbeschwerde noch hinsichtlich einer Maßnahmenbeschwerde eine Entscheidungskompetenz zu.“
3.2.4. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH kommt dem BVwG im Hinblick auf die vorliegende und – entgegen der Bestimmung des § 12 VwGVG – direkt beim BVwG eingebrachte Bescheidbeschwerde keine Entscheidungskompetenz zu und war die Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen.3.2.4. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH kommt dem BVwG im Hinblick auf die vorliegende und – entgegen der Bestimmung des Paragraph 12, VwGVG – direkt beim BVwG eingebrachte Bescheidbeschwerde keine Entscheidungskompetenz zu und war die Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall war die Zurückweisung der Beschwerde in Beschlussform insbesondere deshalb geboten, da für die Entscheidung über die Beschwerde (auch) keine (andere) Behörde zuständig ist (vgl. auch VwSlg 16.035 A/2003; VwGH vom 21.05.2012, 2009/10/0178; VwSlg 13.390 A/1991; 13.443 A/1991; Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 14 [Stand 01.01.2014], rdb.at).Im vorliegenden Fall war die Zurückweisung der Beschwerde in Beschlussform insbesondere deshalb geboten, da für die Entscheidung über die Beschwerde (auch) keine (andere) Behörde zuständig ist vergleiche auch VwSlg 16.035 A/2003; VwGH vom 21.05.2012, 2009/10/0178; VwSlg 13.390 A/1991; 13.443 A/1991; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 14 [Stand 01.01.2014], rdb.at).
3.2.5. Das BVwG sieht sich darüber hinaus zudem noch veranlasst festzuhalten, dass auch für den Fall der (ordnungsgemäßen) Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde und der anschließenden Vorlage durch diese die Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen (gewesen) wäre. Nach Ansicht des BVwG handelt es sich beim Schreiben der belangten Behörde vom 18.08.2023 – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nämlich nicht um einen Bescheid, sondern lediglich um eine (informative) Mitteilung an die Beschwerdeführerin (siehe hierzu insbesondere VwGH vom 22.12.1952, 0984/50; vgl. zudem auch VwGH vom 16.09.2003, 2003/05/0142 sowie VwGH vom 27.03.1996, 93/12/0272) als Antwort auf ihre neuerliche Eingabe betreffend das Ersuchen um Hilfestellung bei der Ausforschung des Aufenthaltsortes ihrer Kinder in China.3.2.5. Das BVwG sieht sich darüber hinaus zudem noch veranlasst festzuhalten, dass auch für den Fall der (ordnungsgemäßen) Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde und der anschließenden Vorlage durch diese die Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen (gewesen) wäre. Nach Ansicht des BVwG handelt es sich beim Schreiben der belangten Behörde vom 18.08.2023 – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nämlich nicht um einen Bescheid, sondern lediglich um eine (informative) Mitteilung an die Beschwerdeführerin (siehe hierzu insbesondere VwGH vom 22.12.1952, 0984/50; vergleiche zudem auch VwGH vom 16.09.2003, 2003/05/0142 sowie VwGH vom 27.03.1996, 93/12/0272) als Antwort auf ihre neuerliche Eingabe betreffend das Ersuchen um Hilfestellung bei der Ausforschung des Aufenthaltsortes ihrer Kinder in China.
Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da die vorliegende Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies auch keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies auch keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN).
Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand Beschwerdeeinbringung Unzuständigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2277313.1.00Im RIS seit
06.10.2023Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023