Entscheidungsdatum
28.09.2023Norm
BBG §40Spruch
,
W133 2272926-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.04.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.04.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50%.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. Der Behindertenpass ist befristet bis 28.09.2025 auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 09.11.2022, eingelangt am 10.11.2022, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet). Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin ärztliche Unterlagen, eine Kopie ihres Reisepasses, sowie eine Abfrage der Pensionsversicherungsanstalt bei.
In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 15.03.2023 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 09.03.2023 und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen der Leidensposition
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Dissoziative Störungen [Konversionsstörungen]- Schwindel,
Angststörung, rezidivierende depressive Episoden, chronisches
Schmerzsyndrom- anhaltende Schmerzstörung
2 Stufen über unterem Rahmensatz, da ausgeprägte, schon dauerhafte, affektive und somatische Symptome
03.05.01
30
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass ein bei der Beschwerdeführerin vorliegender gutartiger Tumor der Hirnhaut keinen Grad der Behinderung erreiche, da sich daraus keine relevante Funktionseinschränkung ableite. Regelmäßig erforderliche bildgebende Kontrollen würden keine bewertbare Funktionseinschränkung darstellen.
Mit Schreiben vom 16.03.2023 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 15.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 16.03.2023 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 15.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.
Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der dafür vorgesehenen Frist keine Stellungnahme ein.
Mit Bescheid vom 20.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.11.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da sie mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 30% betrage, sowie auf die von der Beschwerdeführerin nicht genützte Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Beweisergebnissen. Das Gutachten vom 15.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid abermals übermittelt.
Mit Schriftsatz, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.05.2023, brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.04.2023 ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sie einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. erreiche. Die Beschwerdeführerin nehme starke Medikamente ein, sie leide täglich an Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen, Depressionen, Angst und seit zwei Jahren unter extremen Panikattacken. Sie könne nicht alleine einkaufen und unter Menschen gehen, da sie Anfälle bekomme und Probleme mit ihrer Atmung habe. Die Beschwerdeführerin könne nur mit Rollstuhl die Wohnung verlassen, sie schaffe es nicht zu Fuß. Auch Haushaltstätigkeiten, unter anderem Kochen, schaffe sie alleine nicht, da sie die meiste Zeit im Bett, geplagt von Schmerzen, Erschöpfung, starker Müdigkeit und Verwirrung, verbringe. Der Beschwerde wurde ein Befund von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 10.05.2023 beigelegt.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2023, eingelangt am 05.06.2023, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 26.06.2023 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens mit ausführlicher Begründung im Schreiben darüber, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Einstufung des bei der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 15.03.2023 festgestellten Leidens 1 unter der Positionsnummer 03.05.02 im unteren Rahmensatz, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50% als gerechtfertigt erwäge. Da durch die offenbar vorliegende regelmäßige fachärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin eine Besserung nicht ausgeschlossen werden könne, erscheine eine Nachuntersuchung in zwei Jahren als gerechtfertigt.
Beide Parteien des Verfahrens erstatteten innerhalb der ihnen dafür eingeräumten Frist keine entsprechende Stellungnahme. Dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde nicht entgegengetreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 10.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Dissoziative Störungen [Konversionsstörungen]- Schwindel, Angststörung, rezidivierende depressive Episoden, chronisches Schmerzsyndrom- anhaltende Schmerzstörung.
Ein gutartiger Tumor der Hirnhaut, ohne Hinweis auf eine dauerhafte Funktionseinschränkung, erreicht zum Entscheidungszeitpunkt keine Einschätzung als behinderungsrelevantes Leiden – regelmäßig erforderliche bildgebende Kontrolle stellen keine bewertbare Funktionseinschränkung dar.
Festgestellt wird, dass in Bezug auf das Leiden 1 der Beschwerdeführerin, das in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.03.2023 gemäß der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt wurde, trotz Einnahme starker Medikamente eine schwere Einschränkung der Leistungsfähigkeit und eine Beeinträchtigung sozialer Bereiche vorliegt, die eine Einschätzung des Leidens gemäß dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und somit eine Anhebung des Einzelgrades der Behinderung auf 50 v.H. rechtfertigt.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt somit aktuell 50 v.H.
Eine Besserung des Zustandes der Beschwerdeführerin kann durch die vorliegende regelmäßige fachärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Nachuntersuchung in zwei Jahren geboten ist.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.03.2023, sowie insbesondere in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundberichten von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 04.05.2022, 22.09.2022 und 10.05.2023, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Die Feststellungen zum Ausmaß der einzelnen Funktionseinschränkungen sowie zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.03.2023, ergänzt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten fachärztlichen Befundberichten vom 04.05.2022, 22.09.2022 und 10.05.2023, die der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
In Bezug auf das als „Dissoziative Störungen [Konversionsstörungen]- Schwindel, Angststörung, rezidivierende depressive Episoden, chronisches, Schmerzsyndrom- anhaltende Schmerzstörung“ bezeichnete führende Leiden 1 der Beschwerdeführerin kann den Beurteilungen hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung in dem vorliegenden, von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.03.2023 allerdings nicht gefolgt werden:
Die für die Einschätzung des gegenständlichen Leidens maßgeblichen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten wie folgt:
„03.05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)
[…]
03.05.01 Störungen leichten Grades 10 – 40 %
10 %:
Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben
20 %:
intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen
Soziale Integration ist gegeben
30 – 40 %:
Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen,
Erste Zeichen sozialer Deintegration
03.05.02 Störungen mittleren Grades 50 -70 %
50 %:
Affektive, somatische und kognitive Störungen sowie ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche
Phasenweise Einschränkungen der Leistungsfähigkeit
Behandlung führt zu intermittierender Stabilisierung, wiederholter Leistungsknick, Zunehmende Chronifizierung
Beginnende soziale Desintegration
70 %:
Therapieresistente Stimmungsveränderung, somatische und kognitive Symptome, krisenhafte Verschlechterungen mit passagerer wahnhafter Symptomatik
Dauerhafte Einschränkung der LeistungsfähigkeitTherapieresistente Stimmungsveränderung, somatische und kognitive Symptome, krisenhafte Verschlechterungen mit passagerer wahnhafter Symptomatik, Dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit
Soziale/familiäre Desintegration“
Das psychische Leiden der Beschwerdeführerin wurde durch die von der belangten Behörde beigezogenen Ärztin für Neurologie und Psychiatrie in ihrem Gutachten vom 15.03.2021 zunächst zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., eingeordnet, dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin ausgeprägte, dauerhafte, affektive und somatische Symptome zeige.
In der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerde vom 12.05.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie starke Medikamente einnehme, da sie an Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen, Depressionen, Angststörungen und extremen Panikattacken leide. Sie könne nicht alleine einkaufen und in Menschenmengen gehen, da sie Anfälle bekomme und Probleme mit der Atmung habe. Sie sei nur mit dem Rollstuhl unterwegs, da sie nicht zu Fuß gehen könne. Die Beschwerdeführerin schaffe auch den Haushalt nicht alleine, da sie die meiste Zeit, geplagt vor Schmerzen, Erschöpfung, starker Müdigkeit und Verwirrung, im Bett liege.
Diese Ausführungen decken sich auch mit der im Rahmen der behördlich initiierten Begutachtung durch eine namentlich bekannte Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie am 09.03.2023 im Gutachten vom 15.03.2023 festgehaltenen, Anamnese, Beschwerden, Medikamenteneinnahme und Sozialanamnese:
„Anamnese:
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses 09 11 2022
angeführte Gesundheitsschädigungen/Antragsleiden: keine angeführt
ANAMNESE: „Anamnese: , Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses 09 11 2022 , angeführte Gesundheitsschädigungen/Antragsleiden: keine angeführt , , ANAMNESE:
? Seit 5 Jahren ist ein Hirntumor bekannt. Sie habe damals kurz starke Kopfschmerzen und deswegen sei ein Hirnröntgen gemacht worden. Sie müsse es jetzt regelmäßig kontrollieren.
? Vor 2 Jahren habe sie nicht mehr aufstehen können, war nur mehr im Bett, suchte mit dem Taxi einen NervenFA auf. Sie erhielt Medikamente.
? Er habe auch auf ihr Drängen einen Überweisung ins Spital geschrieben, aber auf der Psychiatrie sei sie nicht aufgenommen worden.
? Man habe keine Ursache für die körperlichen Beschwerden gefunden, man sage ihr immer es sei psychisch.
Sie habe auch Panikattacken entwickelt, wenn sie rausgehen müsse.
Seit 2 Jahren verwende sie einen Rollstuhl, zu Hause verwende sie einen Rollator. ? Man habe keine Ursache für die körperlichen Beschwerden gefunden, man sage ihr immer es sei psychisch. , Sie habe auch Panikattacken entwickelt, wenn sie rausgehen müsse. , Seit 2 Jahren verwende sie einen Rollstuhl, zu Hause verwende sie einen Rollator.
Derzeitige Beschwerden:
? Die Beine zittern wenn sie ein bisschen gehe. Sie werde dann sehr schwach. Sie könne nichts tragen und sei unsicher, bekomme eine Panik und müsse sich hinsetzten. Es sei eine wie eine Erstickung.
? Die Panik komme wenn sie z.B. etwas vorhabe, wie diesen Termin oder wenn sie einkaufen gehen müsse.
Sie mache nur ein bisschen Haushalt und dann sei sie erschöpft.
Im Bett fangen manchmal die Hände und Beine zu zittern an. ? Die Panik komme wenn sie z.B. etwas vorhabe, wie diesen Termin oder wenn sie einkaufen gehen müsse. , Sie mache nur ein bisschen Haushalt und dann sei sie erschöpft. , Im Bett fangen manchmal die Hände und Beine zu zittern an.
? Sie sei manchmal auch durcheinander. Sie nehme sich was vor und dann vergesse sie es
Die Panik komme auch zu Hause, ganz plötzlich.
Sie habe immer am ganzen Körper Schmerzen. ? Sie sei manchmal auch durcheinander. Sie nehme sich was vor und dann vergesse sie es , Die Panik komme auch zu Hause, ganz plötzlich. , Sie habe immer am ganzen Körper Schmerzen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Mutan 60 1-0-0
Candersatan 16 1-0-1
Xanor 0,5 bei Bed.: meist 2x/Tag
Novalgin Tropfen 20-25 bei Bed: meist 3x/Tag
Naproxen 550 bei Bed.: meist 2x/Tag
Saroten 10 1x1
NervenFA 1x/Monat
Rollstuhl, Rollmobil
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: , Mutan 60 1-0-0 , Candersatan 16 1-0-1 , Xanor 0,5 bei Bed.: meist 2x/Tag , Novalgin Tropfen 20-25 bei Bed: meist 3x/Tag , Naproxen 550 bei Bed.: meist 2x/Tag , Saroten 10 1x1 , NervenFA 1x/Monat , Rollstuhl, Rollmobil ,
Sozialanamnese:
VS (1 Klasse wiederholt), HS
Dann immer im Verkauf und als Küchenhilfe gearbeitet
Im 18. LJ geheiratet, Im 19. LJ Geburt einer Tochter, im 21. LJ Geburt der zweiten Tochter.
1997 erkrankte eine Tochter an einem Gehirntumor, wurde operiert. 2017 erkrankte diese Tochter an Lungenkrebs und verstarb. Sie habe die Tochter gepflegt.
2007 verstarb der Gatte an einem Gehirntumor
verwitwet, lebt alleine
Seit ca. 5-6 Jahren beim AMS
2020 habe sie die krankheitsbedingte Pension beantragt - es sei abgelehnt worden
2022 habe sie neuerlich einen Antrag gestellt- sei noch nicht untersucht worden
keinen Pflegegeldantrag gestellt
Sie habe eine Witwenpension und Notstandshilfe.
kein Führerschein“Sozialanamnese: , VS (1 Klasse wiederholt), HS , Dann immer im Verkauf und als Küchenhilfe gearbeitet , Im 18. LJ geheiratet, Im 19. LJ Geburt einer Tochter, im 21. LJ Geburt der zweiten Tochter. , 1997 erkrankte eine Tochter an einem Gehirntumor, wurde operiert. 2017 erkrankte diese Tochter an Lungenkrebs und verstarb. Sie habe die Tochter gepflegt. , 2007 verstarb der Gatte an einem Gehirntumor , verwitwet, lebt alleine , Seit ca. 5-6 Jahren beim AMS , 2020 habe sie die krankheitsbedingte Pension beantragt - es sei abgelehnt worden , 2022 habe sie neuerlich einen Antrag gestellt- sei noch nicht untersucht worden , keinen Pflegegeldantrag gestellt , Sie habe eine Witwenpension und Notstandshilfe. , kein Führerschein“
Aus dem Gutachten vom 15.03.2023 geht hervor, dass die meisten sozialen Bereiche der Beschwerdeführerin durch ihre Funktionseinschränkungen aktuell ernsthaft beeinträchtigt sind – vor 2 Jahren habe sie nicht mehr aufstehen können, war nur mehr im Bett, sie habe auch Panikattacken entwickelt, wenn sie rausgehen müsse, sie könne nichts tragen und sei unsicher, bekomme Panik und müsse sich hinsetzen, es sei wie eine Erstickung, die Panik komme, wenn sie etwas vorhabe, wie diesen Termin oder wenn sie einkaufen gehen müsse – obwohl die Beschwerdeführerin, wie im zuletzt vorgelegten fachärztlichen Befund vom 10.05.2023 ersichtlich, mehrere starke Medikamente einnimmt (Mutan 40mg, Pregabalin 25mg, Saroten 10mg, Xanor bei Bedarf). Trotz der Medikamenteneinnahme ist der Beschwerdeführerin ein außer Haus gehen nur erschwert möglich. Zudem ist sie bereits seit ca. fünf bis sechs Jahren arbeitslos.
Auch die im Verfahren vorgelegten Befunde eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.05.2022 („starke Müdigkeit […], Stimmung dysthym […], Auf Grund der Gangunsicherheit ein ständiges Benützen eines Rollmobils empfohlen“), vom 22.09.2022 („hatte nach Reduktion Mutan auf 20mg Druck auf der Brust wieder vermehrt Depressionen […], habe Krämpfe in den Armen Beinen u eine Erschöpfung sei aber nicht jeden Tag, schaffe den Haushalt nicht mehr […], Stimmung weiter dysthym […]“) und vom 10.05.2023 („habe weiter Probleme beim Gehen, Gleichgewichtsstörungen, möchte einen Rollstuhl haben weil die Beine zittern. Klagt über Kopf- u Rückenschmerzen, Zitteranfälle wenn sie liege, aufstehe u sich anstrenge. Xanor nehme sie auch tgl ca 1/2 bis 1 […], klagsam, psychovegetative Beschwerdesymptomatik“), belegen indes Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und eine ernsthafte Beeinträchtigung sozialer Bereiche.
Die, von der Gutachterin ebenfalls festgestellten, vorliegenden Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin zeigen somit ausgeprägte, dauerhaft, affektive und somatische Symptome und führen zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der sozialen Bereiche. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist deutlich eingeschränkt, auch die soziale Desintegration ist bereits vorangeschritten (Arbeitslosigkeit seit ca. fünf bis sechs Jahren, Überforderung bzw. Erschöpfung bei bloßen Haushalts- und Alltagstätigkeiten, regelmäßige Panikattacken und Angstzustände bei Verlassen der Wohnung, allgemeine Schwäche).
Vor dem Hintergrund der derzeitigen Aktenlage des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin ist somit die von der Gutachterin vorgenommene Zuordnung des Leidens zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht zutreffend; vielmehr ist zum Entscheidungszeitpunkt die Zuordnung zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung – mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. – gerechtfertigt. Der Beschwerdeführerin ist es sohin mittels ihrer im Verfahren unbestritten gebliebenen Angaben und der vorgelegten fachärztlichen Befundberichte vom 04.05.2022, vom 22.09.2022 und vom 10.05.2023 gelungen, die Einschätzung der beigezogenen Gutachterin in Bezug auf das Leiden 1 zu entkräften.
Diese Zuordnung und die damit – im Vergleich zum Gutachten – einhergehende Anhebung des Einzelgrades der Behinderung auf 50% erweist sich insbesondere unter Berücksichtigung der dokumentierten Funktionseinschränkung im Sinne dissoziativer Störungen, Schwindel, Angststörungen, rezidivierender depressiver Episoden und eines chronischen Schmerzsyndroms bzw. einer anhaltenden Schmerzstörung, als nachvollziehbar und rechtsrichtig.
Davon abgesehen schätzte die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie den gutartigen Tumor der Hirnhaut der Beschwerdeführerin korrekt als Gesundheitsschädigung, die keinen Grad der Behinderung erreicht, ein. Die Beurteilung des gutartigen Tumors der Hirnhaut wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen des gesamten Verfahrens nicht beanstandet.
Die Parteien des Verfahrens wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2023 über die oben dargelegte Rechtsansicht informiert. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Parteien des Verfahrens in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Die Parteien des Verfahrens haben innerhalb der ihnen dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme eingebracht und sind somit der – vom Sachverständigengutachten vom 15.03.2023 abweichenden – rechtlichen Beurteilung des erkennenden Gerichtes nicht entgegengetreten. Abweichend vom vorliegenden Gutachten beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin – resultierend aus der Anhebung des Einzelgrades der Behinderung des führenden Leidens von 30 v.H. auf 50 v.H. – somit 50 v.H.
Dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.03.2023 konnte - wie oben dargelegt wurde - bei der Beurteilung des Grades der Behinderung des führenden Leidens nicht gefolgt werden und war der eingeschätzte Einzelgrad der Behinderung des Leidens und – daraus resultierend – auch der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 30 v.H. auf 50 v.H. zu erhöhen. Das vorliegende Gutachten (mit Ausnahme der Einschätzung) sowie die fachärztlichen Befundberichte vom 04.05.2022, 22.09.2022 und 10.05.2023 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung:
"Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.03.2023 (mit Ausnahme der Einschätzung) sowie insbesondere die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.05.2022, 22.09.2022 und 10.05.2023, worin es nun unter anderem aufgrund des Befundes vom 10.05.2023 zu einer Änderung der Leidensposition der Behinderung des führenden Leidens (von der Positionsnummer 03.05.01 „Störungen leichten Grades“ zur Positionsnummer 03.05.02 „Störungen mittleren Grades“) und daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Ausgehend von den im Verfahren unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie von den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten fachärztlichen Befundberichten eines näher genannter Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.05.2022, 22.09.2022 und 10.05.2023 besteht bei der Beschwerdeführerin trotz der Einnahme starker Medikamente (Mutan 40mg, Pregabalin 25mg, Saroten 10mg, Xanor bei Bedarf) eine ernsthafte Beeinträchtigung mehrerer sozialer Bereiche und eine Leistungseinschränkung, die eine Zuordnung des Leidens zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und damit eine Anhebung des Einzelgrades der Behinderung – von 30 v.H. auf 50 v.H. – rechtfertigt. Die Parteien des Verfahrens wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2023 über die vom erkennenden Gericht in Aussicht genommene rechtliche Beurteilung des psychischen Leidens informiert. Die Parteien des Verfahrens sind dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten. Somit war in Bezug auf das führende Leiden 1 der Beschwerdeführerin ein, gegenüber dem bekämpften Gutachten vom 15.03.2023 höherer Einzelgrad der Behinderung heranzuziehen, woraus schließlich auch eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin auf insgesamt 50 v.H. resultiert.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.03.2023 (mit Ausnahme der Einschätzung) sowie insbesondere die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.05.2022, 22.09.2022 und 10.05.2023, worin es nun unter anderem aufgrund des Befundes vom 10.05.2023 zu einer Änderung der Leidensposition der Behinderung des führenden Leidens (von der Positionsnummer 03.05.01 „Störungen leichten Grades“ zur Positionsnummer 03.05.02 „Störungen mittleren Grades“) und daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Ausgehend von den im Verfahren unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie von den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten fachärztlichen Befundberichten eines näher genannter Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.05.2022, 22.09.2022 und 10.05.2023 besteht bei der Beschwerdeführerin trotz der Einnahme starker Medikamente (Mutan 40mg, Pregabalin 25mg, Saroten 10mg, Xanor bei Bedarf) eine ernsthafte Beeinträchtigung mehrerer sozialer Bereiche und eine Leistungseinschränkung, die eine Zuordnung des Leidens zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und damit eine Anhebung des Einzelgrades der Behinderung – von 30 v.H. auf 50 v.H. – rechtfertigt. Die Parteien des Verfahrens wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2023 über die vom erkennenden Gericht in Aussicht genommene rechtliche Beurteilung des psychischen Leidens informiert. Die Parteien des Verfahrens sind dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten. Somit war in Bezug auf das führende Leiden 1 der Beschwerdeführerin ein, gegenüber dem bekämpften Gutachten vom 15.03.2023 höherer Einzelgrad der Behinderung heranzuziehen, woraus schließlich auch eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin auf insgesamt 50 v.H. resultiert.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.
Da eine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch die vorliegende regelmäßige fachärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd § 42 Abs. 2 BBG möglich ist, ist der Behindertenpass befristet bis 28.09.2025 auszustellen. Eine Nachuntersuchung ist in zwei Jahren erforderlich.Da eine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch die vorliegende regelmäßige fachärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd Paragraph 42, Absatz 2, BBG möglich ist, ist der Behindertenpass befristet bis 28.09.2025 auszustellen. Eine Nachuntersuchung ist in zwei Jahren erforderlich.
Die belangte Behörde wird der Beschwerdeführerin somit in der Folge einen bis 28.09.2025 befristeten Behindertenpass auszustellen haben.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.03.2023 (mit Ausnahme der Einschätzung), ergänzt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten fachärztlichen Befundberichte vom 04.05.2022, 22.09.2022 und 10.05.2023, der der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird. Dies lässt gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass von beiden Parteien des Verfahrens kein Verhandlungsantrag gestellt wurde – dies obwohl die Parteien mit Schreiben vom 26.06.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass das Gericht ohne ausdrücklichen Verhandlungsantrag in Aussicht nehme, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden – und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben und der Grad der Behinderung erhöht wird, die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.03.2023 (mit Ausnahme der Einschätzung), ergänzt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten fachärztlichen Befundberichte vom 04.05.2022, 22.09.2022 und 10.05.2023, der der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird. Dies lässt gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass von beiden Parteien des Verfahrens kein Verhandlungsantrag gestellt wurde – dies obwohl die Parteien mit Schreiben vom 26.06.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass das Gericht ohne ausdrücklichen Verhandlungsantrag in Aussicht nehme, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden – und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben und der Grad der Behinderung erhöht wird, die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W133.2272926.1.00Im RIS seit
11.10.2023Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023