Entscheidungsdatum
28.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W129 2277008-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die erziehungsberechtigten Eltern Mag. XXXX und Mag. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 02.08.2023, Zl. I-26479/2-2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die erziehungsberechtigten Eltern Mag. römisch 40 und Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 02.08.2023, Zl. I-26479/2-2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse XXXX (5. Schulstufe) des BG/BRG XXXX (in weiterer Folge „Schule“).1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse römisch 40 (5. Schulstufe) des BG/BRG römisch 40 (in weiterer Folge „Schule“).
2. Mit der Entscheidung vom 21.06.2023 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse XXXX , dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik mit der Note „Nicht genügend“ benotet worden sei, was dem Aufsteigen entgegenstehe.2. Mit der Entscheidung vom 21.06.2023 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse römisch 40 , dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik mit der Note „Nicht genügend“ benotet worden sei, was dem Aufsteigen entgegenstehe.
Die Entscheidung wurde am 26.06.2023 zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 27.06.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Eltern das Rechtsmittel des Widerspruches gegen die Entscheidung vom 21.06.2023.
Begründend wird – hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Lese- und Rechtschreibstörung aufweise. Die Beurteilungen in den Fächern Englisch und Mathematik hätten dies nicht berücksichtigt, da der Beschwerdeführer Probleme auch dort beim Lesen der dort zu verarbeitenden Texte hätte. Die Lehrkräfte hätten das Rundschreiben Nr. 24/2021 des Bildungsministers nicht beachtet und nachweislich keinen Zeitzuschlag bei Tests und Schularbeiten gewährt. Der Beschwerdeführer befinde sich laufend in einem Legasthenietraining und werde trotz seiner Intelligenz als dumm und faul eingestuft, ohne Chance auf eine regelkonforme Beurteilung.Begründend wird – hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Lese- und Rechtschreibstörung aufweise. Die Beurteilungen in den Fächern Englisch und Mathematik hätten dies nicht berücksichtigt, da der Beschwerdeführer Probleme auch dort beim Lesen der dort zu verarbeitenden Texte hätte. Die Lehrkräfte hätten das Rundschreiben Nr. 24 aus 2021, des Bildungsministers nicht beachtet und nachweislich keinen Zeitzuschlag bei Tests und Schularbeiten gewährt. Der Beschwerdeführer befinde sich laufend in einem Legasthenietraining und werde trotz seiner Intelligenz als dumm und faul eingestuft, ohne Chance auf eine regelkonforme Beurteilung.
4. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein und holte Stellungnahmen der Schulleitung sowie der Lehrkräfte ein. Darüber hinaus wurden pädagogische Gutachten der zuständigen Schulqualitätsmanager eingeholt.
5. Mit Schreiben vom 17.07.2023, zugestellt am 19.07.2023, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme binnen Frist von 4 Tagen abzugeben.
6. Um einen Tag verspätet übermittelten die Eltern am 24.07.2023 eine Stellungnahme dahingehend (hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst), dass es aus dem Fach Mathematik kein Gutachten gebe und die Gutachten aus Deutsch und Englisch lediglich auf eine Lese- und Rechtschreibschwäche eingingen, nicht aber auf eine Lese- und Rechtschreibstörung. Auch fehle eine Dokumentation der Maßnahmen der Schule zur Lese- und Rechtschreibstörung des Beschwerdeführers.
Wären im Fach Deutsch die Rechtschreibfehler nicht berücksichtigt worden, hätte der Beschwerdeführer drei der vier Schularbeiten positiv. Auch hätte ein Zeitzuschlag die Ergebnisse des Beschwerdeführers verbessern können, dies sei jedoch verwehrt worden. Es sei richtig, dass die Mitarbeit immer mehr nachgelassen habe, dies sei jedoch eine Folge der Frustration und des falschen Einschätzens der Ursache seiner Fehler.
6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.06.2023, Zl. I-26459/1-2023, gab die Bildungsdirektion für Niederösterreich dem Widerspruch keine Folge und bestätigte die Entscheidung der Klassenkonferenz dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei (Spruchpunkt I.). Jedoch wurde die Beurteilung im Fach Mathematik mit „Genügend“ neu festgesetzt (Spruchpunkt II.).6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.06.2023, Zl. I-26459/1-2023, gab die Bildungsdirektion für Niederösterreich dem Widerspruch keine Folge und bestätigte die Entscheidung der Klassenkonferenz dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei (Spruchpunkt römisch eins.). Jedoch wurde die Beurteilung im Fach Mathematik mit „Genügend“ neu festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.).
In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die eingeholten Stellungnahmen und Gutachten sowie die vorgelegten Beurteilungsunterlagen. Die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch seien zu Recht mit „Nicht genügend“ festsetzt worden. Hingegen gehe aus dem Gutachten im Pflichtgegenstand Mathematik hervor, dass die Punktevergabe bei allen vier Schularbeiten zu streng erfolgt sei; der Beschwerdeführer habe bei drei Schularbeiten nunmehr die Note „Befriedigend“ erreicht, die vierte Schularbeit sei jedoch weiterhin mit „Nicht genügend“ zu beurteilen. Die mündlichen Leistungen seien jedoch nicht im überwiegenden Ausmaß erfüllt worden. Insgesamt sei die die Gesamtbeurteilung des Pflichtgegenstandes Mathematik nunmehr mit „Genügend“ festzusetzen.
Der Bescheid wurde am 04.08.2023 zugestellt.
7. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner Eltern mit Schriftsatz vom 18.08.2023 rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
Gerügt wurde, dass die belangte Behörde zwischen der von den Eltern erbrachten Stellungnahme im Parteiengehör und der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch weitere Ermittlungen getätigt und Gutachten eingeholt habe, welche dem Bescheid zu Grunde gelegt, aber den Eltern nicht zur Verfügung gestellt worden seien.
Auch sei das Vorbringen in Bezug auf die Lese- und Rechtschreibstörung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden; es sei auch von der Behörde der Erlass des Bildungsministers (Rundschreiben Nr. 24/2021, GZ 2020-0.580.909) anzuwenden. Es wäre der von der Schule festgelegte Maßnahmenkatalog und die Beurteilungskriterien des Schule zu ermitteln gewesen.Auch sei das Vorbringen in Bezug auf die Lese- und Rechtschreibstörung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden; es sei auch von der Behörde der Erlass des Bildungsministers (Rundschreiben Nr. 24 aus 2021,, GZ 2020-0.580.909) anzuwenden. Es wäre der von der Schule festgelegte Maßnahmenkatalog und die Beurteilungskriterien des Schule zu ermitteln gewesen.
8. Mit Begleitschreiben vom 22.08.2023 (eingelangt am 24.08.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2023 wurde den Eltern des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass aufgrund der Unbestimmtheit des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden könne, welche Gutachten oder Sachverhaltserhebungen den Eltern nicht zur Verfügung gestellt worden seien, es bestünde die Möglichkeit, im Wege einer Akteinsicht in etwaige fehlende Unterlagen Einsicht zu nehmen und diese zu kopieren.
10. Am 06.09.2023 teilte die Schule telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer zwar zu den Wiederholungsprüfungen in Deutsch und Englisch angetreten, jedoch in beiden Pflichtgegenständen negativ beurteilt worden sei. Auch sei der Beschwerdeführer von der Schule abgemeldet worden.
11. Am 21.09.2023 nahm der Vater des Beschwerdeführers Akteneinsicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse XXXX (5. Schulstufe) des BG/BRG XXXX .1.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse römisch 40 (5. Schulstufe) des BG/BRG römisch 40 .
1.2. Mit der Entscheidung vom 21.06.2023 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse XXXX , dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik mit der Note „Nicht genügend“ benotet worden sei, was dem Aufsteigen entgegenstehe.1.2. Mit der Entscheidung vom 21.06.2023 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse römisch 40 , dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik mit der Note „Nicht genügend“ benotet worden sei, was dem Aufsteigen entgegenstehe.
1.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.06.2023, Zl. I-26459/1-2023, gab die Bildungsdirektion für Niederösterreich dem Widerspruch keine Folge und bestätigte die Entscheidung der Klassenkonferenz dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei (Spruchpunkt I.). Jedoch wurde die Beurteilung im Fach Mathematik mit „Genügend“ neu festgesetzt (Spruchpunkt II.).1.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.06.2023, Zl. I-26459/1-2023, gab die Bildungsdirektion für Niederösterreich dem Widerspruch keine Folge und bestätigte die Entscheidung der Klassenkonferenz dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei (Spruchpunkt römisch eins.). Jedoch wurde die Beurteilung im Fach Mathematik mit „Genügend“ neu festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.).
1.4. Der Beschwerdeführer erbrachte im Pflichtgegenstand „Deutsch“ im Verlauf des Schuljahres folgende Leistungen:
1.4.1. Schularbeiten
Alle Schularbeiten sind vom Schwierigkeitsgrad her angemessen und entsprechen den Vorgaben des Lehrplanes für die 1. Klasse AHS. Die Textsorten sind lehrplankonform, auch die geforderte Textlänge ist angemessen.
Die erste (am 13.10.2022 durchgeführte) Schularbeit wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt (140 von geforderten 150-180 Wörtern, Unterbeurteilung durch die Lehrkraft: Inhalt: 4, Aufbau: 2, Sprache/Ausdruck: 4, Verständlichkeit/Sprachnormen: 5). Bei der Rechtschreibung fallen systemische Fehler auf: Viele Nomen werden kleingeschrieben, Wortverbindungen getrennt (zB „Hand fläche“). Die Fehler können gruppiert werden, bleiben aber dennoch zu viele, um den Bereich Sprachnormen positiv zu beurteilen. Aber auch der Kompetenzbereich Inhalt ist in den wesentlichen Bereichen nicht erfüllt.
Die zweite (am 06.12.2022 durchgeführte) Schularbeit wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt (lediglich 120 von geforderten 160-200 Wörtern; Unterbeurteilung durch die Lehrkraft: Inhalt: 2, Textstruktur: 3, Stil und Ausdruck: 2, Sprachnormen: 5;). Im Bereich Ausdruck/Stil zeigen sich wieder ein sehr eingeschränkter Wortschatz und viele Wortwiederholungen. Im Bereich der Sprachrichtigkeit finden sich zu viele Fehler, um diese Kompetenz überwiegend zu erfüllen.
Die dritte (am 10.03.2023 durchgeführte) Schularbeit wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt (lediglich 110 von geforderten 180-200 Wörtern; Unterbeurteilung durch die Lehrkraft: Inhalt: 5, Textstruktur: 3, Ausdruck: 4, Sprachnormen: 5;). Die Angabe enthält fünf klare Arbeitsaufträge, die im vorliegenden Text nicht behandelt werden. Die Wortzahl bleibt weit unter der geforderten Länge zurück. Der sprachliche Ausdruck ist von vielen Wortwiederholungen geprägt und der Wortschatz erweist sich als sehr einfach. Im Bereich der Sprachrichtigkeit kann man die Fehlergruppen der höflichen Anrede und der Aufzählung bündeln, die Regeln der Groß- und Kleinschreibung werden nicht durchgehend umgesetzt. Der Kompetenzbereich Sprachnormen ist nicht überwiegend erfüllt.
Die vierte (am 06.06.2023 durchgeführte) Schularbeit wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt (Unterbeurteilung durch die Lehrkraft: Inhalt: 3, Textstruktur: 4, Stil und Ausdruck: 3, sprachliche Richtigkeit: 5;). Der vom Beschwerdeführer erzählten Geschichte fehlt ein Schluss, es wird mitten im Erzählfluss abgebrochen. Formal gesehen fehlen auch die Absätze. Im Bereich Ausdruck und Stil fallen grobe Mängel bei der Verwendung der direkten Rede auf. Die korrekten Redezeichen fehlen und die direkte Rede wird nicht korrekt verwendet. Außerdem kommt es zu Fehlern bei der Verwendung der korrekten Zeiten. Positiv zu erwähnen ist, dass die Arbeit die geforderte Wortlänge erreicht.
1.4.2. Mitarbeit und Hausübungen
Der Beschwerdeführer erbrachte im ersten Semester vier positive und neun negative, im zweiten Semester vier positive und elf negative Mitarbeitsleistungen.
Die Dokumentation der Hausübungsleistungen des ersten Semesters fällt negativ aus (drei Textaufgaben nicht erbracht, Verbesserung der Ansagen nicht erbracht, unvollständige Portfoliomappen, bei der Leseapp „Anton“ 6 von 17 Aufgaben begonnen, jedoch keine abgeschlossen). Im zweiten Semester erbrachte der Beschwerdeführer von fünf Hausübungen nur eine, diese zudem fehlerhaft und ohne Nachbringen einer Korrektur. Bei der Leseapp „Anton“ wurden 5 von 14 Aufgaben begonnen, jedoch keine abgeschlossen.
1.4.3. Sonstiges
Im Verlauf des Schuljahres wurden 10 Diktate geschrieben (je 5 pro Semester), alle waren negativ. Die Fehler eines Diktates wurden korrigiert, bei den neun anderen erfolgte dies nicht.
Im ersten Semester erbrachte der Beschwerdeführer drei positive Redeübungen, eine Redeübung wurde nicht wie verlangt durchgeführt bzw. nicht erbracht. Im zweiten Semester erbrachte der Beschwerdeführer eine positive Redeübung, eine weitere konnte aufgrund fehlender Materialien nicht erbracht werden.
Der Beschwerdeführer weist in der Schulnachricht vom 03.02.2023 eine negative Beurteilung im Fach Deutsch auf.
Die Möglichkeit einer mündlichen Prüfung (§ 5 Abs 2 LBVO) wurde dem Beschwerdeführer angeboten, jedoch nicht angenommen.Die Möglichkeit einer mündlichen Prüfung (Paragraph 5, Absatz 2, LBVO) wurde dem Beschwerdeführer angeboten, jedoch nicht angenommen.
Der Beschwerdeführer und seine Eltern wurden wiederholt auf die Wichtigkeit der Mitarbeitsleistungen hingewiesen.
1.5. Der Beschwerdeführer erbrachte im Pflichtgegenstand „Englisch“ im Verlauf des Schuljahres folgende Leistungen:
1.5.1. Schularbeiten
Alle Schularbeiten sind vom Schwierigkeitsgrad her angemessen und entsprechen den Vorgaben des Lehrplanes für die 1. Klasse AHS. Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenstellungen der vier Schularbeiten ist ausgewogen.
Alle vier Schularbeiten (20.10.2022, 13.12.2022, 23.03.2023 und 09.05.2023) wurden mit „Nicht genügend“ beurteilt. Bei der 1. Schularbeit erreichte der Beschwerdeführer insgesamt 48,54% der Punkte, bei der 2. Schularbeit insgesamt 25,58%, bei der 3. Schularbeit insgesamt 17,77% und bei der 4. Schularbeit insgesamt 38,10% der Punkte.
Der Beschwerdeführer weist bereits zu Beginn des Schuljahres große Schwächen auf und lässt fortlaufend nach, besonders in den Bereichen Grammatik/Sprache im Kontext, Vokabelwissen und Textproduktion. Solange multiple choice-Übungen zu machen sind, ist der Schüler noch imstande die Aufgaben einigermaßen zu bewältigen. Sobald aber korrekte Grammatik in komplexeren, ganzen Sätzen und Texten angewendet werden soll, zeigen sich dann schwerwiegende Schwächen. Sogar wenn eine Auswahl an Wörtern vorgegeben ist, die nur in einen Text richtig eingesetzt werden sollen, ist der Beschwerdeführer kaum in der Lage, dies korrekt auszuführen. Aus den Schularbeiten geht ebenfalls hervor, dass der Wortschatz gleichbleibend stark eingeschränkt ist, dies zeigt sich durch die häufige Verwendung von deutschen Wörtern (zB „Here are two Nilpferde“ oder „six Messer“ [statt „six knives“]).
1.5.2. Schriftliche Vokabel- und Grammatikwiederholungen
Im gesamten Schuljahr wurden insgesamt 11 schriftliche Vokabel- und Grammatikwiederholungen durchgeführt. Nur bei drei davon hat der Beschwerdeführer teilweise richtige Antworten, die restlichen acht enthielten ausschließlich falsche Antworten.
1.5.3. Mitarbeit und Hausübungen
Der Beschwerdeführer zeigte kein Bemühen seine kommunikativen Fähigkeiten in Englisch zu verbessern. Seine Äußerungen wurden großteils als unverständlich und unangemessen wahrgenommen. Auch nach mehrmaligen Hilfestellungen durch die Lehrperson war der Beschwerdeführer nicht bereit, neue sprachliche Mittel anzuwenden oder sich situationsbedingt auszudrücken.
Manchmal täuschte der Beschwerdeführer eine Mitarbeit beim Ausfüllen von Arbeitsblättern oder Textfeldern im Buch durch das Malen von Wellenlinien nur vor. Am 16.02.2023 wurde er aufgefordert, die mit Wellenlinien „ausgefüllten“ Aufgaben korrekt nachzubringen; trotz mehrfacher Aufforderung kam er diesem Auftrag nicht nach.
Im ersten Semester erbrachte der Beschwerdeführer elf von zwölf Hausübungen, wobei davon fünf zu spät oder unvollständig und vier sowohl zu spät als auch unvollständig abgegeben wurden. Im zweiten Semester hat er nur vier von siebzehn Hausübungen vollständig und fristgerecht abgegeben. Die restlichen Hausübungen wurden nie gebracht.
1.5.4. Sonstiges
Der Beschwerdeführer weist in der Schulnachricht vom 03.02.2023 eine negative Beurteilung im Fach Englisch auf.
Die Möglichkeit einer mündlichen Prüfung (§ 5 Abs 2 LBVO) wurde dem Beschwerdeführer angeboten, jedoch nicht angenommen.Die Möglichkeit einer mündlichen Prüfung (Paragraph 5, Absatz 2, LBVO) wurde dem Beschwerdeführer angeboten, jedoch nicht angenommen.
Der Beschwerdeführer und seine Eltern wurden wiederholt auf die Leistungsdefizite des Beschwerdeführers und auf die Wichtigkeit der Mitarbeitsleistungen hingewiesen.
1.6. Der Beschwerdeführer hat im Schuljahr 2022/23 aufgrund der erbrachten Leistungen in den Pflichtgegenständen Deutsch sowie Englisch die nach dem Lehrplan gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt.
1.7. Am 24.01.2023 fand ein Beratungsgespräch statt, an welchem der Schulleiter, der Klassenvorstand und die Eltern des Beschwerdeführers teilnahmen. Thematisiert wurden die fehlende Leistungsfähigkeit und –bereitschaft des Beschwerdeführers sowie die Probleme im Sozialverhalten und der sozialen Integration.
1.8. Der Beschwerdeführer weist das Erscheinungsbild einer Legasthenie auf (F81.0). Die im am 23.03.2023 vorgelegten psychologischen Bericht angeführten Empfehlungen konnten nur bei der jeweils letzten Schularbeit in Deutsch und Englisch berücksichtigt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Jahresbeurteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch sowie Englisch ergeben sich aus den Stellungnahmen der Lehrkräfte und aus dem von der belangten Behörde eingeholten Amtsgutachten. Die Stellungnahmen und das Amtsgutachten sind schlüssig, plausibel, frei von Widersprüchen und völlig nachvollziehbar. Den Ergebnissen in den Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Höhe und in den wesentlichen Bereichen unsubstantiiert entgegentreten.
Die unterrichtenden Lehrkräfte legten in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen Deutsch sowie Englisch die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt.
In den Stellungnahmen der Lehrkräfte der Pflichtgegenstände Deutsch, Englisch und auch Mathematik [auch wenn hier die negative Jahresbeurteilung durch die belangte Behörde aufgrund einer deutlichen Heraufsetzung der bei den Schularbeiten erzielten Punkte im Endergebnis auf „genügend“ abgeändert wurde] wird ein völlig übereinstimmendes negatives Leistungsbild des Beschwerdeführers abseits der Schularbeiten gezeichnet: Der Beschwerdeführer erbrachte zahlreiche Hausübungen entweder gar nicht oder nicht vollständig oder verspätet, beteiligte sich kaum am Unterrichtsgeschehen bzw. störte dieses sogar, hatte wiederholt die nötigen Unterrichtsmittel nicht dabei oder musste nach Aufruf zur Mitarbeit erst auf die richtige Passage im Unterrichtsbuch aufmerksam gemacht werden. Dieses Bild deckt sich mit den im Akt inliegenden Klassenbucheintragungen und mit den in den Stellungnahmen erwähnten Gesprächen der Direktion sowie auch der Lehrkräfte mit den Eltern zwecks Erörterung der disziplinären Auffälligkeiten des Beschwerdeführers.
Die belangte Behörde holte darüber hinaus ergänzende gutachterliche Stellungnahmen dahingehend ein, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner Legasthenie keine Leistungen erbrachte, die erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen Deutsch sowie Englisch die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Auch diese gutachterlichen Stellungnahmen sind schlüssig, plausibel, frei von Widersprüchen und völlig nachvollziehbar. Den Ergebnissen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Höhe und in den wesentlichen Bereichen unsubstantiiert entgegentreten, da im Wesentlichen nur pauschal auf das Bestehen der Lese-/Rechtschreibstörung verwiesen wird, obwohl in den gutachterlichen Stellungnahmen auch im Detail aufgeschlüsselt wird, warum der Beschwerdeführer auch bei Berücksichtigung dieser Störung die Bildungs- und Lehraufgaben des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich nicht erreicht hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 20 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.3.1. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. […] Die Überprüfung der Beurteilungen […] hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. […] Die Überprüfung der Beurteilungen […] hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
§ 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF lautet auszugsweise:Paragraph 2, der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, idgF lautet auszugsweise:
„Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung
§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.Paragraph 2, (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu erteilen.
(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
[…]
(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
[…]“
§ 4 LBVO lautet:Paragraph 4, LBVO lautet:
„Mitarbeit der Schüler im Unterricht
§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:Paragraph 4, (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.“
Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand […] einmal im Semester […] eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand […] einmal im Semester […] eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.
Gemäß § 20 LBVO hat der Lehrer den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 20, LBVO hat der Lehrer den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers, nicht jedoch etwaige organisatorische und pädagogische Mängel (vgl. VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015; VwGH 16.12.1996, 96/10/0095; VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers, nicht jedoch etwaige organisatorische und pädagogische Mängel vergleiche VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015; VwGH 16.12.1996, 96/10/0095; VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).
Eine Verständigung („Frühwarnung“) gemäß § 19 Abs. 3a SchUG iVm § 19 Abs. 7 SchUG besitzt ausschließlich Informationscharakter, was bedeutet, dass auch ohne Frühwarnung eine negative Beurteilung erfolgen kann und eine Verletzung des § 19 Abs. 3a SchUG nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge hat (vgl. VwGH 05.11.2014, Zl. 2012/10/0009).Eine Verständigung („Frühwarnung“) gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, SchUG besitzt ausschließlich Informationscharakter, was bedeutet, dass auch ohne Frühwarnung eine negative Beurteilung erfolgen kann und eine Verletzung des Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge hat vergleiche VwGH 05.11.2014, Zl. 2012/10/0009).
Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO)Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu Paragraph eins, LBVO)
3.3. Gegenständlich konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen Deutsch sowie Englisch die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt – dies auch unter Berücksichtigung der Legasthenie des Beschwerdeführers. Die Leistungen des Beschwerdeführers ergaben, wie sich aus den Stellungnahmen der Lehrkräfte schlüssig und nachvollziehbar ergibt, ein überwiegend negatives Bild.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind die Leistungen in Deutsch sowie in Englisch daher mit „Nicht genügend“ zu beurteilen. Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, LBVO sind die Leistungen in Deutsch sowie in Englisch daher mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.
3.4. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen rügt, dass die Lehrkräfte die bei ihm Legasthenie weder im Unterricht noch bei der Notenfindung (insbesondere nicht bei den Schularbeiten) berücksichtigt hätten, ist zunächst zu entgegnen, dass die Eltern des Beschwerdeführers erst am 23.03.2023 ein aktuelles Gutachten über das Bestehen einer Legasthenie vorlegten, sodass dieses erst danach berücksichtigt werden konnte und zwar jeweils (erst) bei der letzten Schularbeit in den Fächern Deutsch und Englisch.
Zum Standpunkt der Eltern, wonach die Schule nicht offen gelegt habe, wie sie den Beschwerdeführer gefördert hätten, ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach nach dem klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind und dass das Schulrecht keinen Anhaltspunkt für die Annahme bietet, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).Zum Standpunkt der Eltern, wonach die Schule nicht offen gelegt habe, wie sie den Beschwerdeführer gefördert hätten, ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Paragraphen 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind und dass das Schulrecht keinen Anhaltspunkt für die Annahme bietet, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG 1986 ohne Einfluss vergleiche VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).
Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen nur in dem durch § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 16.12.1996, 96/10/0095 mwN).Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen nur in dem durch Paragraph 18, Absatz 6, SchUG und Paragraph 2, Absatz 4, Leistungsbeurteilungsverordnung gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 16.12.1996, 96/10/0095 mwN).
Nach § 18 Abs 6 SchUG sind Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.Nach Paragraph 18, Absatz 6, SchUG sind Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
Nach § 2 Abs 4 LBVO ist eine Leistungsfeststellung insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.Nach Paragraph 2, Absatz 4, LBVO ist eine Leistungsfeststellung insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen aufzuzeigen, dass die Lehrkräfte bzw. die belangte Schulbehörde gegen diese rechtlichen Rahmenbedingungen verstoßen hätten: Auch wenn man die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Legasthenie aufgrund der bei diesem Syndrom gegebenen Wahrnehmungs- und Informationsverarbeitungsstörung des Gehirns als "körperliche Behinderung" im Sinne der genannten Bestimmungen qualifiziert (vgl. den in Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 12b zu § 18 SchUG [S.571], angeführten Erlass in Bezug auf Legasthenie), zeigen die vorliegenden Unterlagen umfassend und nachvollziehbar, dass die negativen Beurteilungen der Pflichtgegenstände keinesfalls alleine oder primär durch die Legasthenie des Beschwerdeführers bedingt waren. Wie die Lehrkräfte in ihren Stellungnahmen sowie die von der belangten Behörde befragten Fachexperten Landesschulinspektor in ihren Gutachten völlig schlüssig und nachvollziehbar ausführen, beruhen die negativen Beurteilungen der schriftlichen Leistungen auch auf gravierenden inhaltlichen und strukturellen Mängeln und die jeweilige negative Jahresbeurteilung insbesondere auch auf der Feststellung einer praktisch nicht vorhandenen Mitarbeit. Der Beschwerdeführer als auch seine Eltern wurden in beiden Pflichtgegenständen durch die jeweilige Lehrkraft ganz im Sinne des von Eltern mehrfach zitierten „Legasthenieerlasses“ dahingehend instruiert, die negativen Leistungen bei den Schularbeiten durch besonders aktive Mitarbeit zu kompensieren, dieser "Einladung" kam der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise nach. Auch wenn der Beschwerdeführer mehrere Monate hindurch ein privates Legasthenietraining besuchte, zeigte er im Rahmen des Schulunterrichts kaum einen Willen, an seinen Schwächen zu arbeiten oder diese zumindest im Hinblick auf die Jahresbeurteilung durch andere Leistungen zu kompensieren.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen aufzuzeigen, dass die Lehrkräfte bzw. die belangte Schulbehörde gegen diese rechtlichen Rahmenbedingungen verstoßen hätten: Auch wenn man die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Legasthenie aufgrund der bei diesem Syndrom gegebenen Wahrnehmungs- und Informationsverarbeitungsstörung des Gehirns als "körperliche Behinderung" im Sinne der genannten Bestimmungen qualifiziert vergleiche den in Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 12b zu Paragraph 18, SchUG [S.571], angeführten Erlass in Bezug auf Legasthenie), zeigen die vorliegenden Unterlagen umfassend und nachvollziehbar, dass die negativen Beurteilungen der Pflichtgegenstände keinesfalls alleine oder primär durch die Legasthenie des Beschwerdeführers bedingt waren. Wie die Lehrkräfte in ihren Stellungnahmen sowie die von der belangten Behörde befragten Fachexperten Landesschulinspektor in ihren Gutachten völlig schlüssig und nachvollziehbar ausführen, beruhen die negativen Beurteilungen der schriftlichen Leistungen auch auf gravierenden inhaltlichen und strukturellen Mängeln und die jeweilige negative Jahresbeurteilung insbesondere auch auf der Feststellung einer praktisch nicht vorhandenen Mitarbeit. Der Beschwerdeführer als auch seine Eltern wurden in beiden Pflichtgegenständen durch die jeweilige Lehrkraft ganz im Sinne des von Eltern mehrfach zitierten „Legasthenieerlasses“ dahingehend instruiert, die negativen Leistungen bei den Schularbeiten durch besonders aktive Mitarbeit zu kompensieren, dieser "Einladung" kam der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise nach. Auch wenn der Beschwerdeführer mehrere Monate hindurch ein privates Legasthenietraining besuchte, zeigte er im Rahmen des Schulunterrichts kaum einen Willen, an seinen Schwächen zu arbeiten oder diese zumindest im Hinblick auf die Jahresbeurteilung durch andere Leistungen zu kompensieren.
Die Jahresbeurteilung des Beschwerdeführers mit „Nicht genügend“ in den Pflichtfächern Deutsch und Englisch erfolgte daher auch unter Bedachtnahme auf die vorliegende Legasthenie völlig schlüssig und nachvollziehbar.
Somit konnten weder die Klassenkonferenz noch die belangte Behörde zu einem anderslautenden Ergebnis kommen, als dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt ist.
Somit war die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Gesundheitszustand Gutachten Jahresbeurteilung Klassenkonferenz Lehrplan Leistungsbeurteilung negative Beurteilung Pflichtgegenstand Schule WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W129.2277008.1.00Im RIS seit
12.10.2023Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023