TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/14 91/16/0003

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Veröffentlicht am 14.02.1991
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Index

32/06 Verkehrsteuern;

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/16/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde 1.) des MB, 2.) der GB gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich je vom 15. November 1990, Zlen.: ad 1.) 472/1-9/St-1990, ad 2.) 473/1-9/St-1990, beide betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde und den mit ihr vorgelegten Ablichtungen der bekämpften Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Kaufvertrag vom 11. Dezember 1985 (in der Beschwerde offenbar unrichtig mit "1948" bezeichnet) erwarben die Beschwerdeführer von den Ehegatten Johann und Marlene H ein im Inland gelegenes Grundstück. Im Zusammenhang damit wurde die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG 1955 in Anspruch genommen. In der Folge wurde auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet, welches nach dem genehmigten Bauplan eine Wohnnutzfläche von mehr als 130 m2 aufweisen sollte.

Mit den im Instanzenzug ergangenen, getrennt ausgefertigten, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheiden je vom 15. November 1990 setzte die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich für den genannten Erwerbsvorgang gegenüber den Beschwerdeführern Grunderwerbsteuer in Höhe von je S 9.849,-- fest.

Nach dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt, daß ihnen gegenüber für den genannten Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer nicht festgesetzt werde. Sie beantragen, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer machen geltend, daß bauliche Veränderungen im Zuge der Errichtung des Einfamilienhauses eine Reduzierung der Wohnnutzfläche um insgesamt 8 m2 bewirkt hätten, sodaß unter Berücksichtigung eines Abschlages von 2 % für Verputz die Wohnnutzfläche von 130 m2 eindeutig unterschritten werde.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht auf.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, darf eine Arbeiterwohnstätte im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a des - im Beschwerdefall noch anzuwendenden - GrEStG 1955, den Wohnbauförderungsrichtlinien folgend, eine Nutzfläche von 130 m2 nicht überschreiten. Der begünstigte Zweck (Absicht der Errichtung einer Arbeiterwohnstätte) wird mit der Einreichung von Plänen für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 130 m2 bei der Baubehörde aufgegeben. Die damit eingetretene Steuerpflicht nach § 4 Abs. 2 GrEStG 1955 kann durch eventuelle nachträgliche Erklärungen bzw. Änderungen der Pläne mit dem Ziel, damit eine Wohnnutzfläche von 130 m2 nicht zu überschreiten, nicht mehr beseitigt werden (vgl. hiezu zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse je von 12. Juli 1990, Zlen. 89/16/0018 und 90/16/0142, sowie je vom 27. September 1990, Zlen. 89/16/0026 und 90/16/0026, 0027).

Da die Beschwerdeführer nicht bestreiten, daß der von ihnen eingereichte Bauplan zur Errichtung des gegenständlichen Wohnhauses eine 130 m2 übersteigende Wohnnutzfläche aufwies, erfolgte die Nachversteuerung im Sinne des § 4 Abs. 2 GrEStG 1955 in nicht rechtswidriger Weise.

Verfehlt ist auch die Auffassung der Beschwerdeführer, bei einer Erweiterung der Wohnnutzfläche durch eine geänderte Bauführung gegenüber dem genehmigten Bauplan über ein Ausmaß von 130 m2 hinaus könne es unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der belangten Behörde zu keiner Nachversteuerung kommen. In diesem Falle wäre nämlich die Aufgabe des begünstigten Zweckes eben durch die ERRICHTUNG eines Wohnhauses mit einer 130 m2 übersteigenden Wohnnutzfläche in Erscheinung getreten.

Die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt daher ebensowenig vor wie eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war es im Sinne obiger Ausführungen nicht erforderlich, daß die belangte Behörde das tatsächliche Ausmaß der Wohnnutzfläche feststellte.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat ergehen.

Damit wurde auch eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160003.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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