TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/28 G310 2278398-1

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Veröffentlicht am 28.09.2023
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Entscheidungsdatum

28.09.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G310 2278398-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom XXXX .09.2023 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom römisch 40 .09.2023 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch drei.).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem damit, dass sich, wie bereits in den Spruchpunkten I. und II. dargelegt worden sei, keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden. Das Verhalten des BF stelle gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund seines Verhaltens das Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem damit, dass sich, wie bereits in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. dargelegt worden sei, keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden. Das Verhalten des BF stelle gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund seines Verhaltens das Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.

Der BF erhob dagegen Beschwerde und erstattete bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Ausführungen kein einzelfallbezogenes Vorbringen, sondern brachte lediglich vor, dass sich die Behörde, entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, bei der Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf jene Gründe gestützt habe, welche auch zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten.

Feststellungen:

Der BF weist abgesehen von seinen Anhaltungen in österreichischen Justizanstalten keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Er verfügt über einen bis XXXX .08.2031 gültigen rumänischen Identitätsausweis. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wurde von ihm nie beantragt.Der BF weist abgesehen von seinen Anhaltungen in österreichischen Justizanstalten keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Er verfügt über einen bis römisch 40 .08.2031 gültigen rumänischen Identitätsausweis. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wurde von ihm nie beantragt.

Der BF ist verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Er ging zuletzt keiner Beschäftigung nach und war einkommenslos. Er weist unter Berücksichtigung der in anderen EU-Staaten erfolgten Verurteilungen insgesamt acht Vorstrafen, davon vier wegen Vermögensdelikten auf. Zuletzt wurde er am XXXX .05.2019 in Belgien verurteilt und verbüßte seine Strafhaft zuletzt bis November 2021.Der BF ist verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Er ging zuletzt keiner Beschäftigung nach und war einkommenslos. Er weist unter Berücksichtigung der in anderen EU-Staaten erfolgten Verurteilungen insgesamt acht Vorstrafen, davon vier wegen Vermögensdelikten auf. Zuletzt wurde er am römisch 40 .05.2019 in Belgien verurteilt und verbüßte seine Strafhaft zuletzt bis November 2021.

Nach seiner Einreise in das Bundgebiet begann er im Oktober 2022 abermals mit der Begehung von Vermögensdelikten.

Der BF wurde deswegen am XXXX .12.2022 verhaftet, am XXXX .12.2022 in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .03.2023, XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3, 130 Abs 2; 15 StGB und des mehrfach begangenen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die geständige Verwantwortung, die Sicherstellung der Beute und der teilweise Versuch mildernd, die Vorstrafenbelastung, das vielfache Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende mehrfache Tatwiederholung hingegen erschwerend gewertet. Der BF wurde deswegen am römisch 40 .12.2022 verhaftet, am römisch 40 .12.2022 in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .03.2023, römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, 130, Absatz 2,; 15 StGB und des mehrfach begangenen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die geständige Verwantwortung, die Sicherstellung der Beute und der teilweise Versuch mildernd, die Vorstrafenbelastung, das vielfache Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende mehrfache Tatwiederholung hingegen erschwerend gewertet.

Ebenfalls verurteilt wurde die in der Beschwerde genannte Lebensgefährtin des BF und zwar zu achtzehn Monate Freiheitsstrafe, wobei 12 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, wegen des teils als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB begangenen Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3, 130 Abs 2 StGB. Sie weist insgesamt acht Vorstrafen auf, davon sechs (begangen in Italien und Deutschland) wegen Vermögensdelikten.Ebenfalls verurteilt wurde die in der Beschwerde genannte Lebensgefährtin des BF und zwar zu achtzehn Monate Freiheitsstrafe, wobei 12 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, wegen des teils als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB begangenen Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, 130, Absatz 2, StGB. Sie weist insgesamt acht Vorstrafen auf, davon sechs (begangen in Italien und Deutschland) wegen Vermögensdelikten.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .06.2023, XXXX , nicht Folge gegeben.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .06.2023, römisch 40 , nicht Folge gegeben.

Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt XXXX . Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX .12.2028. Eine bedingte Entlassung ist frühestens mit XXXX .12.2025 möglich.Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Das errechnete Strafende fällt auf den römisch 40 .12.2028. Eine bedingte Entlassung ist frühestens mit römisch 40 .12.2025 möglich.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Strafurteilen, den Angaben des BF in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerde sowie den Ausführungen im Urteil des Landesgerichts XXXX . Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerde sowie den Ausführungen im Urteil des Landesgerichts römisch 40 .

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF bereits mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und sein strafbares Verhalten rund ein Jahr nach seiner letzten Haftentlassung in Österreich fortsetzte. Das bereits verspürte Haftübel konnte ihn nicht davon abhalten, erneut im Rahmen einer kriminellen Vereinigung straffällig zu werden. Angesichts der mehrfachen Vermögensdelinquenz kann dem BF keine positive Zukunftsprognose erteilt werden, zumal auch noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal sich der BF noch nicht lange in Österreich aufhält und vor seiner Festnahme noch keine nachhaltige Integration bestand.

Angesichts seiner Vorstrafen, des raschen Rückfalls und der zuletzt begangenen Vermögensdelikte im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ist von einer so erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, dass keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu befürchten ist.Angesichts seiner Vorstrafen, des raschen Rückfalls und der zuletzt begangenen Vermögensdelikte im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ist von einer so erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, dass keine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu befürchten ist.

Es lebt zwar die Lebensgefährtin des BF in Österreich, das Gewicht der Beziehung wird jedoch dadurch relativiert, dass die mehrfach vorbestrafte Lebensgefährtin in die zuletzt vom BF begangenen strafbaren Handlungen involviert war und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis dargelegt wurde. Der Kontakt zueinander ist ohnehin schon seit längerer Zeit auf Telefonate oder Besuche in der Justizanstalt beschränkt.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.

Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA in diesem Zusammenhang vorgenommene, wenn auch recht rudimentär gehaltene, Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Zu Spruchteil C):

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2278398.1.00

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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