Entscheidungsdatum
28.09.2023Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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G304 2277287-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kroatien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.08.2023 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.08.2023 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 30.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 04.09.2023 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 04.09.2023 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Kroatien.
1.2. Er hält sich seit 17.09.2021 dauerhaft im österreichischen Bundesgebiet auf, und ist seit diesem Zeitpunkt in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.
1.3. Seine Ehefrau lebt in Österreich, und seine zwei Kinder aus einer früheren Beziehung, für welche er unterhaltspflichtig ist, in Kroatien.
1.4. Der BF ist gesund, arbeitsfähig, und unselbstständig erwerbstätig.
1.5. Er war gemäß einem polizeilichen Abschlussbericht vom 02.11.2022 dringend tatverdächtig, vom 07.08.2022 bis 08.08.2022, am 13.08.2022, vom 13.08.2022 bis 15.08.2022, vom 15.08.2022 bis 17.08.2022, am 22.08.2022 und 10.09.2022 das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall und Abs. 3 StGB, teils iVm § 15 StGB begangen zu haben. 1.5. Er war gemäß einem polizeilichen Abschlussbericht vom 02.11.2022 dringend tatverdächtig, vom 07.08.2022 bis 08.08.2022, am 13.08.2022, vom 13.08.2022 bis 15.08.2022, vom 15.08.2022 bis 17.08.2022, am 22.08.2022 und 10.09.2022 das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, 1. Fall und Absatz 3, StGB, teils in Verbindung mit Paragraph 15, StGB begangen zu haben.
Der BF wurde folglich in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar
? mit Urteil von Februar 2023, rechtskräftig (im Folgenden: rk) mit Februar 2023, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 3 StGB, teils iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. ? mit Urteil von Februar 2023, rechtskräftig (im Folgenden: rk) mit Februar 2023, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 3, StGB, teils in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
Laut Strafregisterauskunft der kroatischen Behörden vom 21.06.2023 weist der BF zudem 19 rk strafrechtliche Verurteilungen aus Kroatien mit insgesamt fünfmaliger Bildung einer Gesamtstrafe auf.
Der BF ist massiv einschlägig wegen Gewalt- und Eigentumsdelikten vorbestraft.
Er wurde in Kroatien insgesamt 19 Mal strafrechtlich verurteilt und zwar mit
? Urteil von Februar 2008, rk mit März 2008, wegen „Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ mit Tathandlung von Dezember 2007 zu einer „Freiheitstrafe unbedingt 1 Jahr“, mit
? Urteil von November 2008, rk mit November 2008, wegen „Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ mit Tathandlung von Oktober 2007 zu einer „Freiheitstrafe bedingt 3 Monate (1 Jahr)“, mit
? Urteil von Dezember 2009, rk mit Dezember 2009, wegen „einfacher Körperverletzung“ mit Tathandlung von September 2009 zu einer „Freiheitsstrafe bedingt 3 Monate (1 Jahr)“, mit
? Urteil von Dezember 2010, rk mit Februar 2011, wegen „Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ mit Tathandlung von September 2010 zu einer „Freiheitsstrafe unbedingt 10 Monate“, mit
? Urteil von April 2011, rk mit Mai 2011, wegen „Diebstahls“, mit Tathandlung von März 2010 zu einer „Freiheitsstrafe unbedingt 7 Monate“, mit
? Urteil von Februar 2011, rk mit Mai 2011, wegen „Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ mit Tathandlung von Oktober 2010 zu einer „Freiheitsstrafe unbedingt 1 Jahr“, mit
? Urteil von Juni 2011, rk mit August 2011, wegen „Diebstahls“ und „Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ zu einer „Freiheitsstrafe unbedingt 1 Jahr 60 Tage Bildung einer Gesamtstrafe“, mit
? Urteil von September 2011, rk mit Oktober 2011, wegen „Diebstahls“ und „Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ zu einer „Freiheitsstrafe unbedingt 2 Jahre Bildung einer Gesamtstrafe“, mit
? Urteil von September 2013, rk mit September 2013, wegen „Bedrohung“ mit Tathandlung von Juli 2013 zu einer „Freiheitsstrafe bedingt 6 Monate (2 Jahre)“, mit
? Urteil von Dezember 2013, rk mit Dezember 2013, wegen „einfacher Körperverletzung“, „Bedrohung“, „Entführung“, „erpresserischer Entführung“ und „Freiheitsberaubung“ mit Tathandlung von April 2013 zu einer „Freiheitsstrafe unbedingt 1 Jahr, 720 Std Gemeinnützige Leistungen oder Arbeit“, mit
? Urteil von April 2014, rk mit April 2014, wegen „Bedrohung“ mit Tathandlung von März 2014 zu einer „Freiheitsstrafe 11 Monate (3 Jahre)“, mit
? Urteil von November 2014, rk mit März 2015, wegen „Wirtschaftsstraftaten“ mit Tathandlung von Februar 2014 zu einer „Freiheitsstrafe unbedingt 6 Monate“, mit
? Urteil von Mai 2015, rk mit Dezember 2015, wegen „Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ mit Tathandlung von August 2014 zu einer „Freiheitsstrafe unbedingt 3 Jahre 6 Monate“, mit
? Urteil von April 2016, rk mit Mai 2016, wegen „Erpressung, Nötigung, Ausübung von Druck gegenüber einer Amtsperson“ mit Tathandlung von November 2015 zu einer „Freiheitsstrafe unbedingt 6 Monate“, mit
? Urteil von November 2016, rk mit Dezember 2016, wegen „Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ und wegen „Wirtschaftsstraftaten“ zu einer „Freiheitsstrafe unbedingt 3 Jahre 10 Monate Bildung einer Gesamtstrafe“, mit
? Urteil von Mai 2017, rk mit Juni 2017, wegen „Handels mit gestohlenen Waren, Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson“ zu einer „Freiheitsstrafe unbedingt 1 Jahr 2 Monate“, mit
? Urteil von April 2017, rk mit Juli 2017, wegen „unerlaubten Handels und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Waffen, Schusswaffen, ihrer Teile und Komponenten, Munition und Sprengstoffen“ zu einer „Freiheitsstrafe unbedingt 4 Monate“, mit
? Urteil von Juli 2017, rk mit August 2017, wegen „Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“, wegen „Handels mit gestohlenen Waren“, wegen „Wirtschaftsstraftaten“ und wegen „Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson“ zu einer „Freiheitsstrafe unbedingt 4 Jahre 10 Monate Bildung einer Gesamtstrafe“, und mit
? Urteil von September 2017, rk mit Oktober 2017, wegen „Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“, wegen „Handels mit gestohlenen Waren“; wegen „Wirtschaftsstraftaten“, wegen „Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson“ und wegen „unerlaubten Handels und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Waffen, Schusswaffen, ihrer Teile und Komponenten, Munition und Sprengstoffen“ zu einer „Freiheitsstrafe unbedingt 5 Jahre Bildung einer Gesamtstrafe“.
Demnach kam es in Kroatien fünf Mal zur Bildung einer Gesamtstrafe, und zwar mit rk Strafrechtsurteilen von August und Oktober 2011, Dezember 2016, und August und Oktober 2017.
1.6. Der BF verbüßt derzeit den unbedingten Teil der erlassenen Freiheitsstrafe im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.1. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:
Die Identität des BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Dass der BF sich seit 17.09.2021 dauerhaft im österreichischen Bundesgebiet aufhält, seit diesem Zeitpunkt in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, seine Ehefrau in Österreich, und seine zwei Kinder aus einer früheren Beziehung, für welche er unterhaltspflichtig ist, in Kroatien leben, der BF gesund, arbeitsfähig und in Österreich unselbstständig erwerbstätig ist, ging glaubhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt hervor.
Die Feststellung zur rk strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich ergab sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich bzw. dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Wie aus dem vorliegenden Akteninhalt glaubhaft hervorgegangen verbüßt der BF derzeit den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes.
Dass es in Kroatien insgesamt 19 Mal zu einer rk strafrechtlichen Verurteilung des BF und fünf Mal, im August und Oktober 2011, im Dezember 2016, und im August und Oktober 2017 zur Bildung einer Gesamtstrafe gekommen ist, beruht auf einer Strafregisterauskunft der kroatischen Behörden vom 21.06.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist., (2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.1.2. Da der BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines ununterbrochenen rechtmäßigen fünf- oder zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt, sondern sich erst seit Hauptwohnsitzanmeldung am 17.09.2021 im österreichischen Bundesgebiet aufhält, kommt für ihn der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.3.1.2. Da der BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines ununterbrochenen rechtmäßigen fünf- oder zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt, sondern sich erst seit Hauptwohnsitzanmeldung am 17.09.2021 im österreichischen Bundesgebiet aufhält, kommt für ihn der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.
Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar
? mit Urteil von Februar 2023, rk mit Februar 2023, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 3 StGB, teils iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. ? mit Urteil von Februar 2023, rk mit Februar 2023, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 3, StGB, teils in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).
Neben seiner rk strafrechtlichen Verurteilung in Österreich von Februar 2023 weist der BF 19 rk strafrechtliche Verurteilungen aus Kroatien mit insgesamt fünfmaliger Bildung einer Gesamtstrafe auf.
Der BF ist massiv einschlägig wegen Gewalt- und Eigentumsdelikten vorbestraft.
Er hat im Gesamtzeitraum von seiner ersten Straftat in Kroatien im Dezember 2007 bis zu seiner letzten Straftat in Österreich am 10.09.2022 gerichtlich strafbare Handlungen begangen.
Soweit der BF im Zuge seiner durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten schriftlichen Stellungnahme von Juli 2023 vorbrachte, dass seine letzte strafrechtliche Verurteilung (aus Kroatien) mit Bildung einer Gesamtstrafe rund sechs Jahre zurückliege und nur „eine“ rk strafrechtliche Verurteilung im Bundesgebiet bestehe und zudem die Verbüßung des unbedingten Strafteils im elektronisch überwachten Hausarrest bewilligt worden sei, können diese Umstände auch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der BF massiv einschlägig wegen Gewalt- und Eigentumsdelikten bestraft bzw. rk strafrechtlich verurteilt worden ist.
Der BF wurde gemäß einem polizeilichen Abschlussbericht verdächtigt, in den Zeiträumen vom 07.08.2022 bis 08.08.2022, am 13.08.2022, vom 13.08.2022 bis 15.08.2022, vom 15.08.2022 bis 17.08.2022, am 22.08.2022 und am 10.09.2022 das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall und Abs. 3 StGB, teils iVm § 15 StGB begangen zu haben. Dieser Tatverdacht wurde mit rk Strafrechtsurteil von Februar 2023 bestätigt. Der BF hat demnach im Zeitraum vom 07.08.2022 bis 10.09.2022 mehrere Einbruchsdiebstähle im Bundesgebiet begangen und dadurch laufend auf illegale Weise Einkünfte erworben.Der BF wurde gemäß einem polizeilichen Abschlussbericht verdächtigt, in den Zeiträumen vom 07.08.2022 bis 08.08.2022, am 13.08.2022, vom 13.08.2022 bis 15.08.2022, vom 15.08.2022 bis 17.08.2022, am 22.08.2022 und am 10.09.2022 das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, 1. Fall und Absatz 3, StGB, teils in Verbindung mit Paragraph 15, StGB begangen zu haben. Dieser Tatverdacht wurde mit rk Strafrechtsurteil von Februar 2023 bestätigt. Der BF hat demnach im Zeitraum vom 07.08.2022 bis 10.09.2022 mehrere Einbruchsdiebstähle im Bundesgebiet begangen und dadurch laufend auf illegale Weise Einkünfte erworben.
Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289).
Dass der rk strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich von Februar 2023 19 rk strafrechtliche Verurteilungen wegen Gewalt- und Eigentumsdelikten in Kroatien vorangegangen sind, wobei es insgesamt fünf Mal (im August und Oktober 2011, im Dezember 2016, und im August und Oktober 2017) zur Bildung einer Gesamtstrafe gekommen ist, zeugt von einer hohen Neigung des BF zu (derartigen) Straftaten.
Dass der BF trotz einschlägiger strafrechtlicher Verurteilungen und des damit einhergegangenen Haftübels in Kroatien nach seiner Einreise in Österreich binnen kurzer Zeit bzw. im Zeitraum vom 07.08.2022 bis 10.09.2022 mehrere (Einbruchs-) Diebstähle begangen hat, zeigt, dass die gegen den BF erlassenen Haftstrafen keine abschreckende Wirkung auf ihn hatten. Der BF konnte zudem auch von seiner in Österreich aufhältigen Ehegattin nicht von seiner Straftatbegehung abgehalten werden, weshalb einer Bindung zu seiner Ehegattin gegenüber seinen fortgesetzten kriminellen Handlungen nur gemindertes Gewicht zukommen kann. Auch sein legaler Einkommenserwerb und die Sozialkontakte bzw. Freunde des BF, die er in Zusammenhang mit seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit hat, konnten den BF nicht vor seinen Straftaten bewahren. Die Lebeweise und (strafbaren) Handlungen des BF haben eindeutig erkennen lassen, dass der BF nicht gewillt ist, den Schutz der Rechte und des Vermögens Dritter sowie den Schutz des sozialen Friedens zu wahren und sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten.
In Gesamtbetrachtung war somit von keiner positiven Zukunftsprognose, sondern von einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 1. und 2. Satz FPG auszugehen. In Gesamtbetrachtung war somit von keiner positiven Zukunftsprognose, sondern von einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 67, Absatz eins, 1. und 2. Satz FPG auszugehen.
Das von der belangten Behörde gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht.
Mangels berücksichtigungswürdiger familiärer, sozialer oder beruflicher Bindung und aufgrund des erst rund zweijährigen Aufenthaltes des BF in Österreich seit Einreise am 17.09.2021 wird im Hinblick auf seine in Kroatien oftmaligen und in Österreich trotz in Kroatien verspürten Haftübels fortgesetzten Straftaten ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren für gerechtfertigt bzw. verhältnismäßig gehalten.
Die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.3.2.1. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3.2.2. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ist ersichtlich, dass bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu erwarten ist, dass der BF zeitnah wiederum Handlungen und Übertretungen setzen wird, welche dem Grundinteresse der Bevölkerung auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit entgegenstehen. Der BF sah sich offenbar zu keinem Zeitpunkt veranlasst, sein Verhalten zu überdenken und von der Straftatbegehung abzusehen, und ist offenbar gegenüber rechtlich geschützten Werten gleichgültig gestellt. Ein weiterer Aufenthalt des BF in Österreich stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten ist. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub konnte dem BF daher nicht erteilt werden.
Es ist davon auszugehen, dass der BF, da er sich im elektronisch überwachten Hausarrest befindet, bis zu seiner Haftentlassung alle notwendigen Vorbereitungen hinsichtlich seiner Aufenthaltsbeendigung treffen kann.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.3.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 04.09.2023 wurde bereits die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, und der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 04.09.2023 wurde bereits die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, und der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
In Anbetracht des bisherigen Verhaltens des BF im österreichischen Bundesgebiet und der von ihm in Kroatien und in Österreich begangenen strafbaren Handlungen war die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich zu halten.
3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte ungeachtet des Antrags des BF auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde von einer Verhandlung abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen haben, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall konnte ungeachtet des Antrags des BF auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde von einer Verhandlung abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen haben, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigungskarte Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall begünstigte Drittstaatsangehörige Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub Familienleben Gefährdung der Sicherheit Privatleben Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Unionsrecht WohlverhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G304.2277287.1.01Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023