Entscheidungsdatum
28.09.2023Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
,
G304 2276477-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Polen, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.07.2023 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.07.2023 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 11.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 18.08.2023 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) als unbegründet abgewiesen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. 4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 18.08.2023 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) als unbegründet abgewiesen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Polen. Seine Muttersprache ist Polnisch.
1.2. Am 18.08.2017 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig.
Der BF ist trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes mehrmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist und wurde am 27.07.2020, am 07.01.2023 sowie am 14.04.2023 in sein Heimatland abgeschoben.
1.3. Am 19.05.2023 wurde der BF in Österreich von Polizeibeamten festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert, wo am 20.05.2023 die Untersuchungshaft über ihn verhängt worden ist.
? Mit rechtskräftig gewordenem Urteil von Juni 2023 wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.? Mit rechtskräftig gewordenem Urteil von Juni 2023 wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Diesem Urteil lag zugrunde, dass der BF gewerbsmäßig unter Einsatz besonderer Mittel, indem er das Diebesgut jeweils in Alufolie wickelte, um die Diebstahlssicherungen zu umgehen, in mehreren Angriffen im Urteil Angeführten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,- nicht übersteigendem Wert mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Das Strafgericht wertete das reumütige Geständnis und die objektive Schadensgutmachung des BF als mildernd, die einschlägige Vorstrafenbelastung hingegen als erschwerend.
1.4. Der BF hatte bis auf seine Meldung in Haft noch nie eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.
1.5. Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der BF ist in Österreich bis zu seiner Inhaftnahme nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen, nie beim AMS als arbeitssuchend gemeldet gewesen, bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, kein Arbeitslosengeld und keine Notstands- und Überbrückungshilfe, und verfügt über keine Sozial- und Krankenversicherung.
Eine nähere soziale Anbindung bzw. berücksichtigungswürdige soziale Integration des BF in Österreich liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.1. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:
Die Identität des BF steht aufgrund der vorliegenden polnischen ID-Card fest. Dass der BF Polnisch als Muttersprache hat, ergab sich aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angabe vor der belangten Behörde.
Dass der BF in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, und im österreichischen Bundesgebiet keine soziale Anbindung hat und nicht berücksichtigungswürdig sozial integriert ist, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Soweit der BF in der Beschwerde allgemeingehalten auf „einige Bekannte in Österreich“ verwies, womit er über ein privates Netz im Bundesgebiet verfügen würde (AS 118), liegen keine berücksichtigungswürdigen sozialen Anhaltspunkte vor.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der BF nunmehr – seit ca. zwei Wochen – in der Justizanstalt arbeite und weiterarbeiten möchte sowie für die Zukunft arbeitstätig bleiben werde (AS 119), wird darauf hingewiesen, dass die mit Beschwerdevorbringen vom 04.08.2023 angeführte Arbeit in Haft vom BF laut Beschwerdevorbringen erst „ca. zwei Wochen“ vor der Beschwerde und damit erst nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 07.07.2023 aufgenommen worden ist, somit von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt werden konnte, und die erst kurze Zeit und zudem in Haft ausgeübte Beschäftigung des BF außerdem ohnehin nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können hätte.
Der BF konnte somit mit seinem Beschwerdevorbringen über einige Bekannte in Österreich und über eine seit ca. zwei Wochen in Haft ausgeübte Beschäftigung nichts gegenständlich zusätzlich Berücksichtigungswürdiges substantiiert vorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:3.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist., (2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Da der BF, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines ununterbrochenen rechtmäßigen fünf- oder zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt, kommt für ihn der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines ununterbrochenen rechtmäßigen fünf- oder zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt, kommt für ihn der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.
Am 19.05.2023 wurde der BF in Österreich von Polizeibeamten festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert, wo am 20.05.2023 die Untersuchungshaft über ihn verhängt worden ist.
Mit bereits rechtskräftig gewordenem Urteil von Juni 2023 wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Mit bereits rechtskräftig gewordenem Urteil von Juni 2023 wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Das Strafgericht wertete das reumütige Geständnis und die objektive Schadensgutmachung des BF als mildernd, die einschlägige Vorstrafenbelastung hingegen als erschwerend.
Grundsätzlich darf die Fremdenpolizeibehörde ihre Prognose unabhängig von den unter anderem die Strafbemessung betreffenden Erwägungen des Strafgerichtes stellen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Grundsätzlich darf die Fremdenpolizeibehörde ihre Prognose unabhängig von den unter anderem die Strafbemessung betreffenden Erwägungen des Strafgerichtes stellen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096).
Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).
Dem Strafrechtsurteil von Juni 2023, womit er wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, lag zugrunde, dass der BF gewerbsmäßig unter Einsatz besonderer Mittel, indem er das Diebesgut jeweils in Alufolie wickelte, um die Diebstahlssicherungen zu umgehen, in mehreren Angriffen im Urteil Angeführten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,- nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Dem Strafrechtsurteil von Juni 2023, womit er wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, lag zugrunde, dass der BF gewerbsmäßig unter Einsatz besonderer Mittel, indem er das Diebesgut jeweils in Alufolie wickelte, um die Diebstahlssicherungen zu umgehen, in mehreren Angriffen im Urteil Angeführten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,- nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der BF handelte dabei in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
Er hat sich nicht als bereit und willig erwiesen, die österreichischen Gesetze zu achten und sich behördlichen Entscheidungen zu fügen, und ist trotz eines gegen ihn am 18.08.2017 rechtskräftig gewordenen siebenjährigen Aufenthaltsverbotes mehrmals rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet eingereist, woraufhin er jeweils am 27.07.2020, am 07.01.2023 sowie am 14.04.2023 in sein Heimatland abgeschoben und schließlich am 19.05.2023 von Polizeibeamten festgenommen, in eine Justizanstalt eingeliefert, dort am 20.05.2023 in Untersuchungshaft genommen und folglich im Juni 2023 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr strafrechtlich verurteilt worden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.2.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.2.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).
Der BF befindet sich in Strafhaft, weshalb ein Wohlverhalten des BF in Freiheit nicht überprüft werden konnte, und bei der Gefährdungsprognose auf sein bisherigen Verhalten abzustellen war.
Selbst wenn der BF seine Taten bereut, so wie es in der Beschwerde vorgebracht wurde, ist im gegenständlichen Fall angesichts der Schwere der vom BF begangenen strafbaren Handlungen seit seiner rechtskräftigen Verurteilung im Juni 2023 noch zu wenig Zeit verstrichen, um dem BF einen allenfalls gegebenen, bislang im Verfahren jedoch nicht erkennbar gewesenen, positiven Gesinnungswandel zusprechen zu können.
Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289).
Der BF ist in Österreich bis zu seiner Inhaftnahme nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, einzig und allein zur Begehung von Straftaten in das österreichische Bundesgebiet eingereist, und handelte bei der Straftatbegehung in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen im Bundesgebiet eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, weshalb aufgrund der vom BF mit seinen Taten unter Beweis gestellten grundsätzlichen Tendenz, sich durch wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, weiterhin die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft besteht.
Es war somit von keiner positiven Zukunftsprognose und von einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 1. und 2. Satz FPG auszugehen. Es war somit von keiner positiven Zukunftsprognose und von einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 67, Absatz eins, 1. und 2. Satz FPG auszugehen.
Das von der belangten Behörde gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht.
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Fest steht, dass der BF in Österreich keine Familienangehörigen und unter Berücksichtigung der Knüpfung von Bekanntschaften zu in Österreich lebenden Personen keine berücksichtigungswürdigen Sozialkontakte hat.
Eine nähere soziale Anbindung bzw. eine soziale Integration des BF in Österreich konnte nicht festgestellt werden.
Der BF ist vor seiner Haft in Österreich zudem nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Er verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Polen und wurde dort sozialisiert, weshalb der vom BF in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Ausführung der belangten Behörde folgend davon auszugehen ist, dass der BF in Polen Bezugspersonen hat, und es ihm deshalb problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
Unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF, der in mehrmaliger Widersetzung des gegen ihn am 18.08.2017 rechtskräftig erlassenen siebenjährigen Aufenthaltsverbotes einschlägig vorbestraft nur zwecks Straftatbegehung in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, und seiner individuellen Verhältnisse rund um fehlende familiäre Anknüpfungspunkte und berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich war von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF durch die öffentlichen Interessen auszugehen und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der vom BFA ausgesprochenen zehnjährigen Dauer für gerechtfertigt und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen für notwendig zu halten.
Die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Aus dem bisherigen Verhalten des BF ist ersichtlich, dass bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu erwarten ist, dass der BF zeitnah wiederum Handlungen und Übertretungen setzen wird, welche dem Grundinteresse der Bevölkerung auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit entgegenstehen. Der BF, der sich offenbar zu keinem Zeitpunkt veranlasst sah, sein Verhalten zu überdenken und von der Begehung der Straftat abzusehen, hätte seine strafbaren Handlungen im Bundesgebiet fortgeführt, wenn er nicht verhaftet worden wäre. Er ist offenbar gegenüber rechtlich geschützten Werten gleichgültig gestellt.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 18.08.2023 wurde bereits die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, wobei darauf hingewiesen wird, dass in der Beschwerde außer einer bloßen nicht weiter berücksichtigungswürdigen „Anregung“, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nichts konkretes zu der von der belangten Behörde vorgenommenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorgebracht worden ist. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 18.08.2023 wurde bereits die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, wobei darauf hingewiesen wird, dass in der Beschwerde außer einer bloßen nicht weiter berücksichtigungswürdigen „Anregung“, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nichts konkretes zu der von der belangten Behörde vorgenommenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorgebracht worden ist.
In Anbetracht des bisherigen Verhaltens des BF im österreichischen Bundesgebiet und der von ihm begangenen strafbaren Handlungen war die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich zu halten.
3.5. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte ungeachtet des Antrags des BF auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde von einer Verhandlung abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen haben, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall konnte ungeachtet des Antrags des BF auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde von einer Verhandlung abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen haben, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigungskarte Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall begünstigte Drittstaatsangehörige Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub Familienleben Gefährdung der Sicherheit Privatleben Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Unionsrecht WohlverhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G304.2276477.1.01Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023