Entscheidungsdatum
29.09.2023Norm
AkkG 2012 §5Spruch
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W606 2237989-1/14E
W606 2237989-1/14E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der XXXX (nunmehr: XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Akkreditierung des XXXX als Produktzertifizierungsstelle:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 (nunmehr: römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Akkreditierung des römisch 40 als Produktzertifizierungsstelle:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX beantragte die beschwerdeführende Partei die Akkreditierung als Produktzertifizierungsstelle gemäß EN ISO/IEC 17065 bei der belangten Behörde.1. Am römisch 40 beantragte die beschwerdeführende Partei die Akkreditierung als Produktzertifizierungsstelle gemäß EN ISO/IEC 17065 bei der belangten Behörde.
2. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag ab und erteilte einer allfälligen Akkreditierung durch die XXXX die Zustimmung.2. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag ab und erteilte einer allfälligen Akkreditierung durch die römisch 40 die Zustimmung.
2.1. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die gemeinsame organisatorische Eingliederung bzw. Ansiedelung sowohl der beschwerdeführenden Partei als auch der belangten Behörde im XXXX (nunmehr: XXXX ) in Konflikt mit den Anforderungen an die Unparteilichkeit von Akkreditierungsstellen gemäß EN ISO/IEC 17011:2017 führen könne. Aufgrund des bestehenden Restrisikos dürfe keine Akkreditierung durch die belangte Behörde erteilt werden. Gleichzeitig sei bekannt geworden, dass die beschwerdeführende Partei eine Akkreditierung durch die XXXX anstrebe, zu deren Antragstellung die Zustimmung zu erteilen gewesen sei.2.1. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die gemeinsame organisatorische Eingliederung bzw. Ansiedelung sowohl der beschwerdeführenden Partei als auch der belangten Behörde im römisch 40 (nunmehr: römisch 40 ) in Konflikt mit den Anforderungen an die Unparteilichkeit von Akkreditierungsstellen gemäß EN ISO/IEC 17011:2017 führen könne. Aufgrund des bestehenden Restrisikos dürfe keine Akkreditierung durch die belangte Behörde erteilt werden. Gleichzeitig sei bekannt geworden, dass die beschwerdeführende Partei eine Akkreditierung durch die römisch 40 anstrebe, zu deren Antragstellung die Zustimmung zu erteilen gewesen sei.
2.2. Die Begründung des Bescheides enthält unter Punkt 2 „Rechtliche Beurteilung“ einen mit „Auflagen und Bedingungen“ überschriebenen Teil, der eine sechs Punkte umfassende Liste enthält. Die belangte Behörde behalte sich darin vor, bei geänderten Voraussetzungen, die eine Akkreditierung durch die belangte Behörde nicht mehr ausschließen würden, zukünftig tätig zu werden (Pkt. 1). Die beschwerdeführende Partei habe die belangte Behörde über Begutachtungstermine der XXXX zu informieren und die beschwerdeführende Partei könne an Begutachtungen als Beobachterin teilnehmen (Pkt. 2). Die beschwerdeführende Partei habe der belangten Behörde die Begutachtungsberichte der XXXX zur Verfügung zu stellen (Pkt. 3), die belangte Behörde über die die erfolgte Akkreditierung zu informieren (Pkt. 4) und jegliche Änderung des Akkreditierungsstatus der belangten Behörde mitzuteilen (Pkt. 5). Sollte die beschwerdeführende Partei eine Änderung der Akkreditierung von XXXX zu einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle anstreben, sei die belangte Behörde vorab zu informieren und ihr Bescheid abzuwarten (Pkt. 6).2.2. Die Begründung des Bescheides enthält unter Punkt 2 „Rechtliche Beurteilung“ einen mit „Auflagen und Bedingungen“ überschriebenen Teil, der eine sechs Punkte umfassende Liste enthält. Die belangte Behörde behalte sich darin vor, bei geänderten Voraussetzungen, die eine Akkreditierung durch die belangte Behörde nicht mehr ausschließen würden, zukünftig tätig zu werden (Pkt. 1). Die beschwerdeführende Partei habe die belangte Behörde über Begutachtungstermine der römisch 40 zu informieren und die beschwerdeführende Partei könne an Begutachtungen als Beobachterin teilnehmen (Pkt. 2). Die beschwerdeführende Partei habe der belangten Behörde die Begutachtungsberichte der römisch 40 zur Verfügung zu stellen (Pkt. 3), die belangte Behörde über die die erfolgte Akkreditierung zu informieren (Pkt. 4) und jegliche Änderung des Akkreditierungsstatus der belangten Behörde mitzuteilen (Pkt. 5). Sollte die beschwerdeführende Partei eine Änderung der Akkreditierung von römisch 40 zu einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle anstreben, sei die belangte Behörde vorab zu informieren und ihr Bescheid abzuwarten (Pkt. 6).
3. Mit Beschwerde vom XXXX beantragte die beschwerdeführende Partei, das Bundesverwaltungsgericht möge die ohne Rechtsgrundlage vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen aufheben, in eventu feststellen, dass die Auflagen und Bedingungen keinerlei Rechtswirkungen entfalten würden, weil sie nicht in den Spruch des Bescheides aufgenommen worden seien. Der Spruch werde nicht angefochten und sei somit in Rechtskraft erwachsen.3. Mit Beschwerde vom römisch 40 beantragte die beschwerdeführende Partei, das Bundesverwaltungsgericht möge die ohne Rechtsgrundlage vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen aufheben, in eventu feststellen, dass die Auflagen und Bedingungen keinerlei Rechtswirkungen entfalten würden, weil sie nicht in den Spruch des Bescheides aufgenommen worden seien. Der Spruch werde nicht angefochten und sei somit in Rechtskraft erwachsen.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtabteilung W606 am 1. September 2023 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der angefochtene Bescheid ist in die Abschnitte „Spruch“, „Begründung“ und „Rechtsmittelbelehrung“ untergliedert.
1.2. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:
„Der Antrag des
XXXX auf Akkreditierung als Produktzertifizierungssteile gemäß EN ISO/IEC 17065 wird römisch 40 auf Akkreditierung als Produktzertifizierungssteile gemäß EN ISO/IEC 17065 wird
abgewiesen.
Gleichzeitig wird zu einer allfälligen Akkreditierung durch die XXXX die Zustimmung erteilt.“Gleichzeitig wird zu einer allfälligen Akkreditierung durch die römisch 40 die Zustimmung erteilt.“
1.3. Der mit „Auflagen und Bedingungen“ überschriebene Abschnitt ist Teil der Begründung des Bescheides.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Verwaltungsakten.
Die Gliederung des Bescheides ergibt sich aus den entsprechenden Überschriften im Bescheid. Dass es sich bei dem Teil „Auflagen und Bedingungen“ um einen Teil der Begründung des Bescheides und nicht um einen Teil des Spruchs bzw. einen eigenständigen Teil des Bescheides handelt, ergibt sich aus dem Aufbau des Bescheides, der auch durch dessen Überschriften und deren entsprechende Formatierung zum Ausdruck kommt. Während die Überschriften zu den Bescheidteilen Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung jeweils das gleiche Format aufweisen, ist demgegenüber die Überschrift zum Teil „Auflagen und Bedingungen“ erkennbar als Unterüberschrift formatiert. Die Schriftgröße der Wortfolge „Auflagen und Bedingungen“ ist kleiner und es fehlt der nachfolgende Abstand zum nächsten Absatz.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.1. Die beschwerdeführende Partei ficht in ihrer Beschwerde ausdrücklich nicht den Spruch, sondern nur die in der Begründung vorgeschriebenen „Auflagen und Bedingungen“ an.
3.1.1. Bescheide bestehen gemäß § 58 AVG aus Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Wenngleich das AVG nur vorschreibt, dass ein Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist, und nicht auch der Spruch, die Begründung oder die Rechtsmittelbelehrung derart bezeichnet und (etwa durch entsprechende Überschriften) hervorgehoben werden müssen, dienen derartige Bezeichnungen und eine entsprechende Gliederung der Klarheit der behördlichen Erledigung und erleichtern deren Auslegung (vgl. Goldstein, § 58 AVG, in Altenburger/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum AVG, 2022, Rz 2). Die Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und eines ihrer Teile als den den normativen Inhalt aufweisenden Spruch verfolgt den Zweck, dem Adressaten mit Klarheit Inhalt und Umfang der bindenden Erledigung vor Augen zu führen. Die damit angestrebte Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn die Bestimmungen über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht werden (VwGH 13.09.2006, 2006/12/0085).3.1.1. Bescheide bestehen gemäß Paragraph 58, AVG aus Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Wenngleich das AVG nur vorschreibt, dass ein Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist, und nicht auch der Spruch, die Begründung oder die Rechtsmittelbelehrung derart bezeichnet und (etwa durch entsprechende Überschriften) hervorgehoben werden müssen, dienen derartige Bezeichnungen und eine entsprechende Gliederung der Klarheit der behördlichen Erledigung und erleichtern deren Auslegung vergleiche Goldstein, Paragraph 58, AVG, in Altenburger/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum AVG, 2022, Rz 2). Die Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und eines ihrer Teile als den den normativen Inhalt aufweisenden Spruch verfolgt den Zweck, dem Adressaten mit Klarheit Inhalt und Umfang der bindenden Erledigung vor Augen zu führen. Die damit angestrebte Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn die Bestimmungen über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht werden (VwGH 13.09.2006, 2006/12/0085).
3.1.2. Auflagen und Bedingungen zählen zu den Nebenbestimmungen eines Bescheides, bei denen es sich um Willensäußerungen der Behörde handelt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 16). Nebenbestimmungen sind als normative Aussprüche einer Behörde gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Spruch aufzunehmen (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0272; 21.05.2007, 2006/05/0256; 21.03.1990, 89/01/0057; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 17).3.1.2. Auflagen und Bedingungen zählen zu den Nebenbestimmungen eines Bescheides, bei denen es sich um Willensäußerungen der Behörde handelt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 59,, Rz 16). Nebenbestimmungen sind als normative Aussprüche einer Behörde gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Spruch aufzunehmen (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0272; 21.05.2007, 2006/05/0256; 21.03.1990, 89/01/0057; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 59,, Rz 17).
Im angefochtenen Bescheid befinden sich die von der beschwerdeführenden Partei monierten „Auflagen und Bedingungen“ außerhalb des – durch den Aufbau des Bescheides klar abgegrenzten – Spruchs in der – ebenfalls durch den Aufbau klar abgegrenzten – Begründung. Im Spruch wird auch keine sprachliche Verknüpfung bzw. kein sprachlicher Bezug zu dem in der Begründung verorteten Teil „Auflagen und Bedingungen“ hergestellt. Nebenbestimmungen wären außerdem als Teil des Spruchs selbst zu begründen (§ 58 Abs. 2 AVG), nicht jedoch von vorneherein in der Begründung zu verorten. Im angefochtenen Bescheid befinden sich die von der beschwerdeführenden Partei monierten „Auflagen und Bedingungen“ außerhalb des – durch den Aufbau des Bescheides klar abgegrenzten – Spruchs in der – ebenfalls durch den Aufbau klar abgegrenzten – Begründung. Im Spruch wird auch keine sprachliche Verknüpfung bzw. kein sprachlicher Bezug zu dem in der Begründung verorteten Teil „Auflagen und Bedingungen“ hergestellt. Nebenbestimmungen wären außerdem als Teil des Spruchs selbst zu begründen (Paragraph 58, Absatz 2, AVG), nicht jedoch von vorneherein in der Begründung zu verorten.
Bei einer klaren und eindeutigen Unterteilung eines Bescheides in einen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung kommt eine Zuordnung anderer, allenfalls in der Begründung dislozierter Formulierungen zum Spruch allein schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht. Andernfalls wären nämlich für den Adressaten des Bescheides die sich aus dem Bescheid ergebenden normativen Verpflichtungen nicht eindeutig und abschließend als solche erkennbar. Der sohin in der Begründung des angefochtenen Bescheides verortete Teil „Auflagen und Bedingungen“ vermag schon deshalb keine normative Wirkung zu entfalten.
3.2. Der Beschwerde steht somit der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegen, weil kein tauglicher Beschwerdegegenstand besteht.
Aus diesem Grund ist auch weder auf den Eventualantrag auf Feststellung noch auf allfällige inhaltliche Bedenken der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf die im Teil der Begründung enthaltenen „Auflagen und Bedingungen“ einzugehen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt A) betrifft im Wesentlichen die Auslegung eines einzelnen Bescheides (nämlich den Spruch des angefochtenen Bescheides). Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/12/0085; 21.05.2007, 2006/05/0256); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt A) betrifft im Wesentlichen die Auslegung eines einzelnen Bescheides (nämlich den Spruch des angefochtenen Bescheides). Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/12/0085; 21.05.2007, 2006/05/0256); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Akkreditierungsantrag Auflage Begründungselement Beschwerdegegenstand Zertifizierungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W606.2237989.1.00Im RIS seit
08.11.2023Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023