Entscheidungsdatum
29.09.2023Norm
AuslBG §12Spruch
,
W239 2267987-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 08.01.2023, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 24.11.2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 08.01.2023, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 24.11.2022:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 31.10.2022 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (ÖB Teheran) einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D (Jobseeker-Visum) für einen zur mehrfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 180 Tagen. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 07.02.2023 und als geplantes Ausreisedatum der 05.08.2023 angeführt. Als Reisegrund gab der Beschwerdeführer „Arbeiten in Österreich“ an.
Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei (jeweils in englischer Übersetzung oder in deutscher Sprache):
- Kopie iranischer Reisepass
- Bestätigung über den Erwerb eines Universitätsabschlusses („Bachelors Degree“) auf dem Gebiet „Mechanical Engineering – Solids Design“ der Islamic Azad University, South Teheran branch; sowie weitere Studienunterlagen.
- Bestätigung über den Erwerb eines „Associate Degree“ im Bereich „Mechanics – Machine tool“ am KAR Higher Education College
- Zeugnisbewertung der deutschen Kultusminister-Konferenz, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, mit welcher festgestellt wird, dass der Abschluss des Bachelors im Fach Maschinenbauingenieurwesen einem Hochschulabschluss im Ausmaß von vier Studienjahren entspricht. Festgehalten wurde darin: „Nachgewiesen ist der Abschluss eines in Vollzeitform regulär 4-jährigen Hochschulstudiums im Studiengang „Mohandesi-ye mekanik“ (Maschinenbauingenieurwesen) in der Fachrichtung „Tarahi-ye djamedat“ (Festkörperformgebung). Das Studium wurde aufgrund von Anrechnungen aus dem zuvor im Iran nach zweijährigem Studium erworbenen Abschluss „Kardani reshteh-ye mekanik, mashin abzar“ (Obermatura im Fach Mechanik, Werzeugmaschinen) verkürzt. Die „Daneshgahe Azad Eslami wahade Tehran Djonub“ (Freie Islamische Universität, Zweigstelle Teheran Süd) ist eine anerkannte Hochschule.“
- Versicherungsdatenauszug Iran
- ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau B1
- Motivationsbrief
- Lebenslauf
- Hotelbuchung in Österreich von 07.02.2023 bis 17.02.2023
- Reisekrankenversicherung
- Übersicht Kontostand sowie Kontoauszüge
- Geburtsurkunde
- Kriteriendatenblatt gemäß § 12 iVm Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)- Kriteriendatenblatt gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
2. In der Folge übermittelte die ÖB Teheran die Unterlagen der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice (AMS Wien) zur Überprüfung.
3. Am 14.11.2022 übermittelte das AMS Wien eine negative Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Jobseeker–Visums an die ÖB Teheran. Der Antragsteller erfülle nach den übermittelten Unterlagen die Zulassungskriterien gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 12 AuslBG), Anlage A nicht. Dem Jobseeker-Visum/AMS-Beiblatt sei zu entnehmen, dass vom Beschwerdeführer lediglich 25 Punkte der erforderlichen 70 Punkte erreicht würden. Das AMS führte aus, es würden insgesamt lediglich dreieinhalb Jahre anrechenbare Studiendauer vorliegen, zumal aus dem „Associate Degree“ lediglich ein Jahr als Studienjahr anrechenbar sei und ansonsten ein diskontinuierlicher Bachelor von mit zweieinhalbjähriger Dauer nachgewiesen worden sei. Zu einem letztjährigen Bruttogehalt, Forschungs- oder Innovationstätigkeiten oder Auszeichnungen seien keine Nachweise vorhanden. Ein Versicherungsdatenauszug alleine reiche nicht aus, um für die Berufserfahrung Punkte zu erhalten. Angerechnet wurden zehn Punkte für das vorgelegte ÖSD-Sprachzertifikat sowie 15 Punkte aufgrund des Alters des Beschwerdeführers.3. Am 14.11.2022 übermittelte das AMS Wien eine negative Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Jobseeker–Visums an die ÖB Teheran. Der Antragsteller erfülle nach den übermittelten Unterlagen die Zulassungskriterien gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 12, AuslBG), Anlage A nicht. Dem Jobseeker-Visum/AMS-Beiblatt sei zu entnehmen, dass vom Beschwerdeführer lediglich 25 Punkte der erforderlichen 70 Punkte erreicht würden. Das AMS führte aus, es würden insgesamt lediglich dreieinhalb Jahre anrechenbare Studiendauer vorliegen, zumal aus dem „Associate Degree“ lediglich ein Jahr als Studienjahr anrechenbar sei und ansonsten ein diskontinuierlicher Bachelor von mit zweieinhalbjähriger Dauer nachgewiesen worden sei. Zu einem letztjährigen Bruttogehalt, Forschungs- oder Innovationstätigkeiten oder Auszeichnungen seien keine Nachweise vorhanden. Ein Versicherungsdatenauszug alleine reiche nicht aus, um für die Berufserfahrung Punkte zu erhalten. Angerechnet wurden zehn Punkte für das vorgelegte ÖSD-Sprachzertifikat sowie 15 Punkte aufgrund des Alters des Beschwerdeführers.
3. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 16.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer die negative Stellungnahme des AMS Wien übermittelt und ausgeführt, dass der Antrag dieser Stellungnahme entsprechend zurückzuweisen sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Vorlage weiterer Beweismittel binnen einer Woche ab Zustellung gewährt. Ansonsten werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
4. Mit Schreiben vom 21.11.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und legte folgende Dokumente vor (jeweils in englischer Übersetzung oder deutscher Sprache):
- (erneut) ZAB Zeugnisbewertungen des deutschen Kulturministeriums
- Zertifikat über Abschluss eines MBA Programms im Bereich Marketing vom März 2015
- Arbeitsnachweis vom 12.11.2022, ausgestellt von der XXXX , aus welchem eine Tätigkeit ab 20.02.2012 sowie eine weitere ab 01.06.2021 bis 23.09.2022 hervorgeht.- Arbeitsnachweis vom 12.11.2022, ausgestellt von der römisch 40 , aus welchem eine Tätigkeit ab 20.02.2012 sowie eine weitere ab 01.06.2021 bis 23.09.2022 hervorgeht.
- Arbeitsnachweis vom 11.6.2022, ausgestellt von der XXXX , über eine berufliche Vollzeittätigkeit seit 22.06.2021.- Arbeitsnachweis vom 11.6.2022, ausgestellt von der römisch 40 , über eine berufliche Vollzeittätigkeit seit 22.06.2021.
- Schriftverkehr bezüglich Kommunikation mit möglichen Arbeitgebern in Österreich.
5. Mit E-Mail vom 22.11.2022 ersuchte die ÖB Teheran das AMS Wien um neuerliche Überprüfung der Unterlagen.
6. Nach Übermittlung der Stellungnahme und der vorgelegten Dokumente des Beschwerdeführers äußerte sich das AMS Wien mit E-Mail vom 24.11.2022 dahingehend, es sei ein Antrag auf ein Visum für „besonders Hochqualifizierte“ gestellt worden, für welchen es eigene Regelungen gebe. Unter anderem sei zumindest ein Bachelorstudium in der Dauer von vier Jahren erforderlich. Laut Infoportal für ausländische Studienabschlüsse ergebe sich, dass das zweijährige Kardani-Studium lediglich als ein Studienjahr im Karshenasi-Studiengang angerechnet werde, daher sei dies lediglich als ein Studienjahr zu berücksichtigen. Die Beurteilung vom 10.11.2022 bleibe daher unverändert.
7. Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 24.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 24a Abs. 4 FPG zurückgewiesen und ausgeführt, dass sich die Entscheidung auf Folgendes stütze: Die Voraussetzung nach Anlage A des § 12 AuslBG seien nicht erfüllt.7. Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 24.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, FPG zurückgewiesen und ausgeführt, dass sich die Entscheidung auf Folgendes stütze: Die Voraussetzung nach Anlage A des Paragraph 12, AuslBG seien nicht erfüllt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.12.2022 Beschwerde und brachte vor, sein Visumsantrag sei aufgrund der angerechneten Studiendauer von lediglich dreieinhalb Jahren abgewiesen worden, aus dem vorliegenden ZAB-Zertifikat gehe jedoch hervor, dass es sich um ein vierjähriges Hochschulstudium gehandelt habe. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer E-Mail-Schriftverkehr mit dem österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 28.11.2022 und vom 29.11.2022 vor, in welchem unter anderem eine Studiendauer von vier Jahren des erlangten Bachelors bestätigt wird.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Teheran vom 08.01.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ausgeführt wurde, der Antrag sei bereits aus dem formalen Grund des Vorliegens einer negativen Stellungnahme des AMS Wien zurückzuweisen. Eine inhaltliche Prüfung der Kriterien komme der Botschaft dabei nicht zu, zumal eine Bindungswirkung an die Entscheidung des AMS Wien bestehe. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
10. Mit Schriftsatz vom 20.01.2023 wurde seitens des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers ein Vorlageantrag eingebracht und die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Ausgeführt wurde dabei im Wesentlichen, die Prüfung und Mitteilung des AMS Wien müsse einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein. Der Beschwerdeführer habe ein Studium an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindeststudiendauer in einem MINT-Fach abgeschlossen. Hierfür seien 30 Punkte zu erteilen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über einschlägige Berufserfahrung im Ausmaß von mehr als zehn Jahren, wofür ein Punkt pro Halbjahr und sohin 20 Punkte zu erteilen seien. Weiters habe der Beschwerdeführer ein ÖSD-Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 vorgelegt, aufgrund dessen 10 Punkte zuzusprechen seien. Abschließend sei zu berücksichtigen, dass er das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und somit weitere 15 Punkte erhalten müsse. Es ergebe sich eine Punktezahl von insgesamt 75 Punkten, die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums zur Arbeitssuche seien erfüllt und es sei ein solches im Sinne des § 24a Abs. 1 FPG zu erteilen.10. Mit Schriftsatz vom 20.01.2023 wurde seitens des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers ein Vorlageantrag eingebracht und die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Ausgeführt wurde dabei im Wesentlichen, die Prüfung und Mitteilung des AMS Wien müsse einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein. Der Beschwerdeführer habe ein Studium an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindeststudiendauer in einem MINT-Fach abgeschlossen. Hierfür seien 30 Punkte zu erteilen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über einschlägige Berufserfahrung im Ausmaß von mehr als zehn Jahren, wofür ein Punkt pro Halbjahr und sohin 20 Punkte zu erteilen seien. Weiters habe der Beschwerdeführer ein ÖSD-Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 vorgelegt, aufgrund dessen 10 Punkte zuzusprechen seien. Abschließend sei zu berücksichtigen, dass er das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und somit weitere 15 Punkte erhalten müsse. Es ergebe sich eine Punktezahl von insgesamt 75 Punkten, die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums zur Arbeitssuche seien erfüllt und es sei ein solches im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG zu erteilen.
11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 01.03.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 31.10.2022 bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D (Jobseeker-Visum) mit einer Gültigkeitsdauer von 180 Tagen. Er brachte ein gültiges Reisedokument, seine Geburtsurkunde, ein aktuelles Lichtbild, den Nachweis über eine Hotelbuchung in einem Hotel in Österreich für die Zeit von 07.02.2023 bis 17.02.2023, den Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz sowie den Nachweis seines Kontostandes in Höhe von € 15.648,-- und Kontoauszüge in Vorlage.
Der Beschwerdeführer erlangte an anerkannten iranischen Bildungseinrichtungen ein „Associate Degree“ (Kardani bzw. Obermatura) und ein „Bachelors Degree“ (Kareshanasi) und absolvierte damit - nach Anrechnung des „Associate Degree“ - ein Bachelorstudium. Er erhielt den Bachelor im Fach „Maschinenbauingenieurwesen“ in der Fachrichtung „Festkörperformung“ der Freien Islamischen Universität, Zweigstelle Teheran Süd. Der erworbene Abschluss wird in Österreich als vierjähriger Bachelorstudiengang anerkannt.
Der Beschwerdeführer war von 20.02.2012 bis 23.09.2022 in der XXXX in Teheran tätig. Dies zunächst als „technical expert grade one“ und ab 01.06.2021 als „Expert in charge of Jig and C/F (Checking Fixture)“. Zudem war der Beschwerdeführer von 22.06.2021 bis zumindest 06.11.2022 als „Designer Expert“ in der XXXX in Teheran tätig. Der Beschwerdeführer war von 20.02.2012 bis 23.09.2022 in der römisch 40 in Teheran tätig. Dies zunächst als „technical expert grade one“ und ab 01.06.2021 als „Expert in charge of Jig and C/F (Checking Fixture)“. Zudem war der Beschwerdeführer von 22.06.2021 bis zumindest 06.11.2022 als „Designer Expert“ in der römisch 40 in Teheran tätig.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren, im Entscheidungszeitpunkt ist er 40 Jahre alt. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren, im Entscheidungszeitpunkt ist er 40 Jahre alt.
Der Beschwerdeführer erlangte am 13.01.2021 ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau B1.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den vorgelegten Unterlagen entsprechen dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer erlangten Bachelorabschluss ergeben sich aus den folgenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer hat die folgenden Ausbildungen abgeschlossen: zweijähriges Obermaturastudium („Associate Degree“) im Fach „Mechanik, Werkzeugmaschinen“, zweijähriges Bachelorstudium „Maschinenbauingenieurwesen“ in der Fachrichtung „Festkörperformung“. Dies gilt aufgrund der im Akt einliegenden Zeugnisse sowie der Beurteilung des deutschen Kulturministeriums in Zusammenschau mit jener des österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung als erwiesen.
Er erhielt - aufgrund von Anrechnungen aus dem „Associate Degree“ - den Abschluss eines in Vollzeit regulär vierjährigen Hochschulstudiums.
Das AMS Wien führte hierzu aus, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzung des Abschlusses eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer nicht. Dies wurde daraus geschlossen, dass laut „Anabin“ (https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/hochschulabschluesse.html) die Obermatura bzw. das „Associate Degree“ des Beschwerdeführers einen Kardani-Abschluss darstelle, welcher einen anwendungsorientierten zweijährigen Abschluss bezeichne. Dieses zweijährige anwendungsorientierte Studium könne an den iranischen Hochschulen als ein volles Studienjahr in einem nachfolgenden wissenschaftlichen Studiengang (beispielsweise Bachelorstudium) angerechnet werden. Daraus folge, dass das Obermaturastudium („Associate Degree“) des Beschwerdeführers lediglich als ein Studienjahr angerechnet werden könne. Der Beschwerdeführer erreiche daher selbst bei Zusammenrechnen des Obermaturastudiums und des Bachelorstudiums insgesamt keine Studiendauer von vier Jahren. Die Voraussetzung des Abschlusses eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer sei daher nicht erfüllt.
Dieser Beurteilung des AMS Wien kann jedoch nicht gefolgt werden:
Zunächst legte der Beschwerdeführer bereits mit dem Antrag eine Zeugnisbewertung der deutschen Kultusminister-Konferenz, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vor, in welcher der Abschluss als vierjähriges Bachelorstudium bewertet wurde. Hierzu wurde seitens des AMS Wien lediglich ausgeführt, die genannte Zeugnisbewertung aus Deutschland beeinflusse die Punkteberechnung nicht (vgl. E-Mail AMS vom 24.11.2022). Zunächst legte der Beschwerdeführer bereits mit dem Antrag eine Zeugnisbewertung der deutschen Kultusminister-Konferenz, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vor, in welcher der Abschluss als vierjähriges Bachelorstudium bewertet wurde. Hierzu wurde seitens des AMS Wien lediglich ausgeführt, die genannte Zeugnisbewertung aus Deutschland beeinflusse die Punkteberechnung nicht vergleiche E-Mail AMS vom 24.11.2022).
Mit der Beschwerde wurde zudem der E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit dem österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgelegt. Diese nationale Auskunft ist für das gegenständlich Verfahren jedenfalls relevant und es ergibt sich daraus Folgendes:
Auszug aus der Nachricht des Österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Sektion IV – Universitäten und Fachhochschulen, Abteilung IV/9c – Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht – ENIC NARIC AUSTRIA vom 28.11.2022:Auszug aus der Nachricht des Österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Sektion römisch vier – Universitäten und Fachhochschulen, Abteilung IV/9c – Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht – ENIC NARIC AUSTRIA vom 28.11.2022:
„[...]
Die vorgelegten Studienabschlussdiplome von Herrn XXXX „Associate Degree ([...] Kardani – auch Obermatura genannt) und „Bachelors Degree (Karshenasi [...])“ (insgesamt 4 Studienjahre) der anerkannten Islamischen Azad-Universität, (Iran) erfüllen – unter der Voraussetzung der Echtheit und Richtigkeit der Urkunden – die allgemeine Universitätsreife in Österreich. Die vorgelegten Studienabschlussdiplome von Herrn römisch 40 „Associate Degree ([...] Kardani – auch Obermatura genannt) und „Bachelors Degree (Karshenasi [...])“ (insgesamt 4 Studienjahre) der anerkannten Islamischen Azad-Universität, (Iran) erfüllen – unter der Voraussetzung der Echtheit und Richtigkeit der Urkunden – die allgemeine Universitätsreife in Österreich.
Rechtsgrundlagen:
§ 64 Abs. 1 Z 3 des Universitätsgesetztes 2002 (...)Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, des Universitätsgesetztes 2002 (...)
§ 9 Abs. 4 Z 3 des Integrationsgesetzes (...)Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, des Integrationsgesetzes (...)
[...]“
Auszug Nachricht aus der Nachricht des Österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Sektion IV – Universitäten und Fachhochschulen, Abteilung IV/9c – Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht –ENIC NARIC AUSTRIA vom 29.11.2022: Auszug Nachricht aus der Nachricht des Österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Sektion römisch vier – Universitäten und Fachhochschulen, Abteilung IV/9c – Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht –ENIC NARIC AUSTRIA vom 29.11.2022:
„[...] bitte leiten Sie unsere erste Antwort an die Botschaft weiter – diese gilt als Bestätigung unsererseits. Bitte beachten Sie, dass in unserer ersten E-Mail die Anzahl der Studienjahre ebenfalls angegeben wird. Die Behörde kann sich außerdem bei Fragen direkt an uns wenden. [...]“
An der Authentizität der vorgelegten Zeugnisse und Diplome sind keine Zweifel aufgekommen. Es war sohin festzustellen, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Bewertung des AMS Wien - einen Bachelorabschluss mit vierjähriger Studiendauer erworben hat.
Für die Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers vergab das AMS Wien keine Punkte. Dies mit der Begründung, ein Versicherungsdatenauszug alleine reiche nicht aus, um für die Berufserfahrung Punkte zu vergeben. Mit der Stellungnahme vom 21.11.2022 legte der Beschwerdeführer darüber hinaus jedoch ebenfalls Nachweise der jeweiligen Dienstgeber ( XXXX sowie XXXX ) mit zertifizierter Übersetzung in die englische Sprache vor. Dies wurde seitens des AMS Wien augenscheinlich nicht berücksichtigt, zumal in der Nachricht des AMS Wien hinsichtlich der nochmaligen Prüfung der Punktevergabe die vorgelegten Dokumente der Arbeitgeber des Beschwerdeführers keine Erwähnung fanden (vgl. E-Mail AMS Wien vom 24.11.2022).Für die Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers vergab das AMS Wien keine Punkte. Dies mit der Begründung, ein Versicherungsdatenauszug alleine reiche nicht aus, um für die Berufserfahrung Punkte zu vergeben. Mit der Stellungnahme vom 21.11.2022 legte der Beschwerdeführer darüber hinaus jedoch ebenfalls Nachweise der jeweiligen Dienstgeber ( römisch 40 sowie römisch 40 ) mit zertifizierter Übersetzung in die englische Sprache vor. Dies wurde seitens des AMS Wien augenscheinlich nicht berücksichtigt, zumal in der Nachricht des AMS Wien hinsichtlich der nochmaligen Prüfung der Punktevergabe die vorgelegten Dokumente der Arbeitgeber des Beschwerdeführers keine Erwähnung fanden vergleiche E-Mail AMS Wien vom 24.11.2022).
In § 7 Z 6 Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV) wird festgelegt, welche Dokumente - und zwar a) Dienstzeugnis und b) Arbeitsbestätigung - zum Nachweis der Arbeitserfahrung vorzulegen sind. Es liegen Schreiben der jeweiligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers vor, aus welchen sowohl die Tätigkeit des Beschwerdeführers als auch die Dauer der Dienstverhältnisse hervorgehen, sodass im Ergebnis der Nachweis der Arbeitserfahrung durch den Beschwerdeführer erbracht wurde und entsprechende Feststellungen zur Dauer und der Art seiner Dienstverhältnisse zu treffen waren. Die Schreiben der Dienstgeber ( XXXX und XXXX ) liegen im Akt ein. In Paragraph 7, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV) wird festgelegt, welche Dokumente - und zwar a) Dienstzeugnis und b) Arbeitsbestätigung - zum Nachweis der Arbeitserfahrung vorzulegen sind. Es liegen Schreiben der jeweiligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers vor, aus welchen sowohl die Tätigkeit des Beschwerdeführers als auch die Dauer der Dienstverhältnisse hervorgehen, sodass im Ergebnis der Nachweis der Arbeitserfahrung durch den Beschwerdeführer erbracht wurde und entsprechende Feststellungen zur Dauer und der Art seiner Dienstverhältnisse zu treffen waren. Die Schreiben der Dienstgeber ( römisch 40 und römisch 40 ) liegen im Akt ein.
Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie seiner Geburtsurkunde, welche ebenfalls in zertifizierter englischer Übersetzung vorliegt.
Das ÖSD-Zertifikat ist ebenfalls im Verwaltungsakt enthalten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Bestimmungen zur Visumpflicht
Form und Wirkung der Visa D
§ 20 (1) Visa D werden erteilt alsParagraph 20, (1) Visa D werden erteilt als
1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. Visum aus humanitären Gründen;
3. Visum zu Erwerbszwecken;
4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
7. Visum zur Wiedereinreise;
8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
9. Visum für Saisoniers;
10. Visum für Praktikanten.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. § 21 Abs. 2 Z 10 steht der Erteilung eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 diesfalls nicht entgegen. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2, oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 10, steht der Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2, oder 3 diesfalls nicht entgegen. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10;
2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 9,;
3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.(3) Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.(3a) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag gemäß Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.(6) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
(7) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 Visa nach Abs. 1 Z 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine gemäß § 5 AuslBG iVm § 32c Abs. 1 AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.(7) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Absatz 2, Ziffer eins und 2 Visa nach Absatz eins, Ziffer 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine gemäß Paragraph 5, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz eins, AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
§ 21 (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21, (1) Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und2. kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.
(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.
Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zum Zweck der Arbeitssuche
§ 24a (1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Aufenthaltsvisum mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zum Zweck der Arbeitssuche im Bundesgebiet erteilen, wennParagraph 24 a, (1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Aufenthaltsvisum mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zum Zweck der Arbeitssuche im Bundesgebiet erteilen, wenn
1. die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen und1. die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen und
2. die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, dass die Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG erfüllt sind.2. die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, dass die Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG erfüllt sind.
(2) Der Fremde hat bei Antragstellung, die von ihm vorgebrachten Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG genau zu bezeichnen und durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 hat die Vertretungsbehörde die Dokumente zum Nachweis der Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice weiterzuleiten.(2) Der Fremde hat bei Antragstellung, die von ihm vorgebrachten Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG genau zu bezeichnen und durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat die Vertretungsbehörde die Dokumente zum Nachweis der Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice weiterzuleiten.
(3) Das Verfahren gemäß Abs. 1 ist einzustellen, wenn der Fremde trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist die Behebung eines Mangels der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht vornimmt.(3) Das Verfahren gemäß Absatz eins, ist einzustellen, wenn der Fremde trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist die Behebung eines Mangels der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht vornimmt.
(4) Teilt die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mit, dass die in § 12 iVm Anlage A AuslBG vorausgesetzten Kriterien nicht vorliegen, ist der Antrag zurückzuweisen.(4) Teilt die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mit, dass die in Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG vorausgesetzten Kriterien nicht vorliegen, ist der Antrag zurückzuweisen.
(5) Wurde dem Fremden ein solches Visum bereits erteilt, ist ein neuerlicher Antrag erst zwölf Monate nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zulässig.
(6) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen, welche Dokumente für das jeweilige Kriterium dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch die Form und Art der Antragstellung regeln, insbesondere bestimmen, welche Antragsformulare ausschließlich zu verwenden sind.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV) lauten:
„Form der Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche
§ 5 (1) Die für die Antragstellung gemäß § 24a Abs. 1 FPG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Vertretungsbehörde im Original vorzulegen.Paragraph 5, (1) Die für die Antragstellung gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Vertretungsbehörde im Original vorzulegen.
(2) Urkunden und Nachweise gemäß § 6, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Vertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.(2) Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 6,, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Vertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
(3) Die Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten Urkunden und Nachweise gemäß § 7 auf ihre Vollständigkeit und bestätigt dies im Formular des Arbeitsmarktservice. Urkunden und Nachweise gemäß § 7, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind jedenfalls zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache und auf Verlangen der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice in beglaubigter Form vorzulegen.(3) Die Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 7, auf ihre Vollständigkeit und bestätigt dies im Formular des Arbeitsmarktservice. Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 7,, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind jedenfalls zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache und auf Verlangen der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice in beglaubigter Form vorzulegen.
Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche
§ 6 (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach § 7 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 6, (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Visums gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach Paragraph 7, – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. aktuelles Lichtbild des Antragstellers;
4. Nachweis einer Unterkunft zumindest zum Zeitpunkt der Einreise;
5. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz;
6. Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes, insbesondere durch Lohnzettel, Lohnbestätigungen oder durch Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe.
(2) Betreffend Abs. 1 Z 5 und 6 gilt § 21 Abs. 3 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013.(2) Betreffend Absatz eins, Ziffer 5 und 6 gilt Paragraph 21, Absatz 3, FPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,.
(3) Das Lichtbild gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Normen nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1, zu entsprechen.(3) Das Lichtbild gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat den Normen nach Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, über einen Visakodex der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 243 vom 15.09.2009 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 1, zu entsprechen.
Weitere Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche
§ 7. Zusätzlich zu den in § 6 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß § 12 iVm Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, anzuschließen:Paragraph 7, Zusätzlich zu den in Paragraph 6, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, anzuschließen:
1. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
2. zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wird;
3. zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
a) Steuerbescheid oder Lohnbestätigung,
b) Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
c) Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;
4. zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
a) Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,
b) Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder
c) Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalem Patentregister;
5. zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
6. zum Nachweis von Berufserfahrung:
a) Dienstzeugnis und
b) Arbeitsbestätigung;
7. zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
8. zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
9. zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:
„Besonders Hochqualifizierte
§ 12 Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. (...)Paragraph 12, Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. (...)
Fachkräfteverordnung
§ 13. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.Paragraph 13, (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.
(2) Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten.(2) Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 313 aus 1994,, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Absatz eins, einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten.
(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 können unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes Höchstzahlen festgelegt werden. Diese gelten für die Zulassung von Fachkräften in Mangelberufen, die ausschließlich für bestimmte Bundesländer festgelegt wurden.(3) In der Verordnung gemäß Absatz eins, können unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes Höchstzahlen festgelegt werden. Diese gelten für die Zulassung von Fachkräften in Mangelberufen, die ausschließlich für bestimmte Bundesländer festgelegt wurden.
(4) Unbeschadet der Regelungen des § 12 kann die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort darüber hinaus im Falle eines anhaltend dringenden Bedarfs an Arbeitskräften in besonders hochqualifizierten Beschäftigungsbereichen durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr festlegen, dass Ausländer mit bestimmten tertiären Ausbildungen in diesen Beschäftigungsbereichen als besonders Hochqualifizierte nach Maßgabe des § 12 und der Anlage A zugelassen werden können, wobei die erforderliche Mindestpunkteanzahl um 5 Punkte herabgesetzt wird.(4) Unbeschadet der Regelungen des Paragraph 12, kann die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort darüber hinaus im Falle eines anhaltend dringenden Bedarfs an Arbeitskräften in besonders hochqualifizierten Beschäftigungsbereichen durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr festlegen, dass Ausländer mit bestimmten tertiären Ausbildungen in diesen Beschäftigungsbereichen als besonders Hochqualifizierte nach Maßgabe des Paragraph 12 und der Anlage A zugelassen werden können, wobei die erforderliche Mindestpunkteanzahl um 5 Punkte herabgesetzt wird.
Anlage A des AuslBG lautet:
Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12:Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß Paragraph 12 :
Kriterien
Punkte
Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten
maximal anrechenbare Punkte: 40
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer
20
? –Strichaufzählung
im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer).
30
? –Strichaufzählung
mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z. B. PhD)
40
Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
50 000 bis 60 000 Euro
60 000 bis 70 000 Euro
über 70 000 Euro
20
25
30
Forschungs- oder Innovationstätigkeit
(Patentanmeldungen, Publikationen)
20
Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft)
20
Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition)
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich
1
10
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 10
Deutsch- oder Englischkenntnisse
zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) oder
zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 35 Jahre
bis 40 Jahre
bis 45 Jahre
20
15
10
Studium in Österreich
maximal anrechenbare Punkte: 10
zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte
5
gesamtes Diplom- oder
Bachelor- und Masterstudium
10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
100
erforderliche Mindestpunkteanzahl
70
Mit § 24a Abs. 1 FPG sollte für besonders hochqualifizierte Drittstaatsangehörige die Möglichkeit geschaffen werden, rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen und sich für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zwecke der Arbeitssuche aufzuhalten. Dabei haben die allgemeinen Visa-Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 FPG vorzuliegen. Demnach hat für diese Personengruppe, das sonst stets vorausgesetzte Kriterium der gesicherten Wiederausreise gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 FPG zu entfallen und haben sie dies nicht nachzuweisen. Des Weiteren muss die Zentrale Ansprechstelle des AMS der Vertretungsbehörde mitgeteilt haben, dass die Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG, die Belege dafür sind, dass es sich bei dem Fremden wirklich um eine besonders hochqualifizierte Arbeitskraft handelt, erfüllt sind. Mit Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG sollte für besonders hochqualifizierte Drittstaatsangehörige die Möglichkeit geschaffen werden, rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen und sich für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zwecke der Arbeitssuche aufzuhalten. Dabei haben die allgemeinen Visa-Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 FPG vorzuliegen. Demnach hat für diese Personengruppe, das sonst stets vorausgesetzte Kriterium der gesicherten Wiederausreise gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu entfallen und haben sie dies nicht nachzuweisen. Des Weiteren muss die Zentrale Ansprechstelle des AMS der Vertretungsbehörde mitgeteilt haben, dass die Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG, die Belege dafür sind, dass es sich bei dem Fremden wirklich um eine besonders hochqualifizierte Arbeitskraft handelt, erfüllt sind.
Gemäß Abs. 2 hat der Fremde bei Antragstellung die notwendigen Kriterien des AuslBG genau zu bezeichnen und durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Dies ist eine notwendige Maßnahme, um solche Anträge für die Vertretungsbehörde besser administrierbar zu machen und um eine ordnungsgemäße Weiterleitung der Dokumente zum Nachweis der Kriterien des AuslBG an die Zentrale Ansprechstelle des AMS garantieren zu können. In einem weiteren Schritt hat die Behörde das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 FPG zu prüfen. Liegen diese vor, so werden die Dokumente zum Nachweis der Kriterien des AuslBG an die im Inland befindliche Zentrale Ansprechstelle des AMS weitergeleitet. (vgl. 1078 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage – Materialien, S. 25).Gemäß Absatz 2, hat der Fremde bei Antragstellung die notwendigen Kriterien des AuslBG genau zu bezeichnen und durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Dies ist eine notwendige Maßnahme, um solche Anträge für die Vertretungsbehörde besser administrierbar zu machen und um eine ordnungsgemäße Weiterleitung der Dokumente zum Nachweis der Kriterien des AuslBG an die Zentrale Ansprechstelle des AMS garantieren zu können. In einem weiteren Schritt hat die Behörde das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 FPG zu prüfen. Liegen diese vor, so werden die Dokumente zum Nachweis der Kriterien des AuslBG an die im Inland befindliche Zentrale Ansprechstelle des AMS weitergeleitet. vergleiche 1078 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Materialien, S. 25).
Die Zentralstelle des AMS Wien gab im vorliegenden Fall eine negative Mitteilung ab und führte aus, der Beschwerdeführer erreiche lediglich 25 Punkte nach § 12 AuslBG. Dabei wurden aufgrund des vorgelegten Sprachzertifikates des Beschwerdeführers 10 Punkte vergeben und für das Alter des Beschwerdeführers - zum damaligen Zeitpunkt 39 Jahre – 15 Punkte; insgesamt sohin lediglich 25 Punkte von 70 zumindest erforderlichen Punkten. Die Beurteilung des AMS Wien in Verfahren betreffend Visa D zur Arbeitssuche stellt keinen Bescheid dar und ist daher nicht selbstständig anfechtbar. Die gemäß § 24a Abs. 1 Z 2 bzw. § 20c AuslBG durch die Zentrale Ansprechstelle des AMS Wien vorzunehmenden (positive) Prüfung der Kriterien gemäß § 12 iVm. Anlage A AuslBG stellt neben dem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 FPG eine weitere Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltsvisums dar. Bei dieser Prüfung handelt es sich um ein reines Formalverfahren, das in einer Mitteilung des Prüfungsergebnisses an die entscheidende Behörde resultiert, einer selbstständigen bescheidmäßigen Erledigung durch das AMS Wien jedoch nicht zugänglich ist. Im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche für besonders Hochqualifizierte obliegt es damit gemäß § 24a FPG der zuständigen Vertretungsbehörde, über die Erteilung des Aufenthaltsvisums bescheidmäßig abzusprechen. Gemäß § 24a Abs. 4 FPG ist der Antrag zurückzuweisen sofern die Zentrale Ansprechstelle des AMS mitteilt, dass die in § 12 iVm Anlage A AuslBG vorausgesetzten Kriterien nicht vorliegen. Damit wird deutlich, dass die Vertretungsbehörde keine inhaltliche Entscheidung über das Vorliegen der Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG zu treffen hat, sondern diese lediglich durch die Zentrale Ansprechstelle des AMS zu prüfen und zu beurteilen sind. Die Mitteilung der Zentralen Ansprechstelle des AMS ist für die Vertretungsbehörde bindend und hat daher die Vertretungsbehörde bei negativer Entscheidung den Antrag lediglich zurückzuweisen (vgl. Ornezeder in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 24a FPG 2005, Stand 01.12.2017). In den Gesetzesmaterialen wird hierzu ausgeführt: „Ein Antrag ist gemäß Abs. 4 zurückzuweisen, wenn die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitteilt, dass die Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG nicht vorliegen. Damit wird deutlich, dass die Vertretungsbehörde keine inhaltliche Entscheidung über das Vorliegen der Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG zu treffen hat, sondern diese lediglich durch die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice zu prüfen und zu beurteilen sind. Die Mitteilung der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice ist für die Vertretungsbehörde bindend und hat daher die Vertretungsbehörde bei negativer Entscheidung den Antrag lediglich zurückzuweisen.“Die Zentralstelle des AMS Wien gab im vorliegenden Fall eine negative Mitteilung ab und führte aus, der Beschwerdeführer erreiche lediglich 25 Punkte nach Paragraph 12, AuslBG. Dabei wurden aufgrund des vorgelegten Sprachzertifikates des Beschwerdeführers 10 Punkte vergeben und für das Alter des Beschwerdeführers - zum damaligen Zeitpunkt 39 Jahre – 15 Punkte; insgesamt sohin lediglich 25 Punkte von 70 zumindest erforderlichen Punkten. Die Beurteilung des AMS Wien in Verfahren betreffend Visa D zur Arbeitssuche stellt keinen Bescheid dar und ist daher nicht selbstständig anfechtbar. Die gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Paragraph 20 c, AuslBG durch die Zentrale Ansprechstelle des AMS Wien vorzunehmenden (positive) Prüfung der Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG stellt neben dem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG eine weitere Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltsvisums dar. Bei dieser Prüfung handelt es sich um ein reines Formalverfahren, das in einer Mitteilung des Prüfungsergebnisses an die entscheidende Behörde resultiert, einer selbstständigen bescheidmäßigen Erledigung durch das AMS Wien jedoch nicht zugänglich ist. Im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche für besonders Hochqualifizierte obliegt es damit gemäß Paragraph 24 a, FPG der zuständigen Vertretungsbehörde, über die Erteilung des Aufenthaltsvisums bescheidmäßig abzusprechen. Gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, FPG ist der Antrag zurückzuweisen sofern die Zentrale Ansprechstelle des AMS mitteilt, dass die in Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG vorausgesetzten Kriterien nicht vorliegen. Damit wird deutlich, dass die Vertretungsbehörde keine inhaltliche Entscheidung über das Vorliegen der Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG zu treffen hat, sondern diese lediglich durch die Zentrale Ansprechstelle des AMS zu prüfen und zu beurteilen sind. Die Mitteilung der Zentralen Ansprechstelle des AMS ist für die Vertretungsbehörde bindend und hat daher die Vertretungsbehörde bei negativer Entscheidung den Antrag lediglich zurückzuweisen vergleiche Ornezeder in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 24 a, FPG 2005, Stand 01.12.2017). In den Gesetzesmaterialen wird hierzu ausgeführt: „Ein Antrag ist gemäß Absatz 4, zurückzuweisen, wenn die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitteilt, dass die Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG nicht vorliegen. Damit wird deutlich, dass die Vertretungsbehörde keine inhaltliche Entscheidung über das Vorliegen der Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG zu treffen hat, sondern diese lediglich durch die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice zu prüfen und zu beurteilen sind. Die Mitteilung der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice ist für die Vertretungsbehörde bindend und hat daher die Vertretungsbehörde bei negativer Entscheidung den Antrag lediglich zurückzuweisen.“
Die ÖB Teheran war daher, wie auch im angefochtenen Bescheid und (näher) in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, an die negative Bewertung des AMS Wien gebunden.
Zutreffend wird jedoch in diesem Zusammenhang im Vorlageantrag vom 20.01.2023 ausgeführt, dass die Entscheidung der Behörde im Beschwerdeverfahren einer umfassenden - auch die Prüfung des AMS Wien einbeziehenden - gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein muss. Sowohl im Verfahren betreffend die Erteilung von Visa der Kategorie C als auch der Kategorie D (zur Arbeitssuche) steht es dem Antragsteller offen, eine Beschwerde gegen den Bescheid der österreichischen Vertretungsbehörde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. In beiden Fällen nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides vor. In Verfahren zur Erteilung von Visa D zur Arbeitssuche umfasst die inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - auch die Überprüfung der dem Bescheid zugrundeliegenden Mitteilung des AMS Wien. Dem Antragsteller steht damit - indirekt - ein Rechtsmittel gegen die Mittelung des AMS Wien in Form der Beschwerde gegen den Bescheid der österreichischen Vertretungsbehörde, welcher sich auf die Mitteilung des AMS Wien stützt, zur Verfügung. Es darf hierbei auch auf den Verfahrensablauf betreffend die Erteilung von Visa der Kategorie D in Familienzusammenführungsverfahren, insbesondere die Bindung der österreichischen Vertretungsbehörden an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), verwiesen werden, welche auch vom VwGH nicht beanstandet wird (vgl. etwa vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). In den Gesetzesmaterialien zu der Bestimmung des § 35 AsylG wird ausgeführt: „Gegen die Mitteilung des Bundesasylamtes ist kein Rechtmittel möglich, wohl aber kann nach den Vorschriften des FPG gegen die Verweigerung des Visums ein – je nach Fall – ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel ergriffen werden.“ (952 der Beilagen XXII. GP – Regierungsvorlage Materialien, S. 55). Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid und damit auch die zugrundeliegende Mitteilung einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen sind.Zutreffend wird jedoch in diesem Zusammenhang im Vorlageantrag vom 20.01.2023 ausgeführt, dass die Entscheidung der Behörde im Beschwerdeverfahren einer umfassenden - auch die Prüfung des AMS Wien einbeziehenden - gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein muss. Sowohl im Verfahren betreffend die Erteilung von Visa der Kategorie C als auch der Kategorie D (zur Arbeitssuche) steht es dem Antragsteller offen, eine Beschwerde gegen den Bescheid der österreichischen Vertretungsbehörde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. In beiden Fällen nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides vor. In Verfahren zur Erteilung von Visa D zur Arbeitssuche umfasst die inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - auch die Überprüfung der dem Bescheid zugrundeliegenden Mitteilung des AMS Wien. Dem Antragsteller steht damit - indirekt - ein Rechtsmittel gegen die Mittelung des AMS Wien in Form der Beschwerde gegen den Bescheid der österreichischen Vertretungsbehörde, welcher sich auf die Mitteilung des AMS Wien stützt, zur Verfügung. Es darf hierbei auch auf den Verfahrensablauf betreffend die Erteilung von Visa der Kategorie D in Familienzusammenführungsverfahren, insbesondere die Bindung der österreichischen Vertretungsbehörden an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), verwiesen werden, welche auch vom VwGH nicht beanstandet wird vergleiche etwa vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). In den Gesetzesmaterialien zu der Bestimmung des Paragraph 35, AsylG wird ausgeführt: „Gegen die Mitteilung des Bundesasylamtes ist kein Rechtmittel möglich, wohl aber kann nach den Vorschriften des FPG gegen die Verweigerung des Visums ein – je nach Fall – ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel ergriffen werden.“ (952 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage Materialien, S. 55). Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid und damit auch die zugrundeliegende Mitteilung einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen sind.
Daran anknüpfend ist gegenständlich hinsichtlich der vorgenommenen Punktebewertung auszuführen:
Zunächst ist der Bewertung dahingehend beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des vorgelegten ÖSD-Zertifikates mit dem Niveau B1 vom 13.01.2021 10 Punkte zuzurechnen sind.
Das Alter des Beschwerdeführers wurde durch das AMS Wien - zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls zutreffend - zunächst zu Recht in der Kategorie 30 bis 40 Jahre mit 15 Punkten berücksichtigt. Zumal der Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde fällt er zum Entscheidungszeitpunkt nunmehr in die Kategorie 40 bis 45 Jahre sodass ihm 10 Punkte anstatt 15 Punkte zu erteilen sind. Das Alter des Beschwerdeführers wurde durch das AMS Wien - zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls zutreffend - zunächst zu Recht in der Kategorie 30 bis 40 Jahre mit 15 Punkten berücksichtigt. Zumal der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren wurde fällt er zum Entscheidungszeitpunkt nunmehr in die Kategorie 40 bis 45 Jahre sodass ihm 10 Punkte anstatt 15 Punkte zu erteilen sind.
Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, erfüllt die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung sehr wohl die Voraussetzungen eines vierjährigen Bachelorstudiums. Die Punktevergabe des AMS Wien ist in diesem Punkt sohin dahingehend zu korrigieren, dass für den Abschluss des vierjährigen Bachelorstudiums des Beschwerdeführers im Fachbereich Maschinenbauingenieurwesen - zumal es sich zweifelsohne um ein MINT-Fach aus dem Gebiet der Technik handelt - im Sinne des § 12 AuslBG 30 Punkte zu erteilen sind. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, erfüllt die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung sehr wohl die Voraussetzungen eines vierjährigen Bachelorstudiums. Die Punktevergabe des AMS Wien ist in diesem Punkt sohin dahingehend zu korrigieren, dass für den Abschluss des vierjährigen Bachelorstudiums des Beschwerdeführers im Fachbereich Maschinenbauingenieurwesen - zumal es sich zweifelsohne um ein MINT-Fach aus dem Gebiet der Technik handelt - im Sinne des Paragraph 12, AuslBG 30 Punkte zu erteilen sind.
Wie ausgeführt war der Beschwerdeführer von 20.02.2012 bis 23.09.2022 in der XXXX in Teheran tätig. Dies zunächst als „technical expert grade one“ und ab 01.06.2021 als „Expert in charge of Jig and C/F (Checking Fixture)“. Zudem war der Beschwerdeführer von 22.06.2021 bis zumindest 06.11.2022 als „Designer Expert“ in der XXXX in Teheran tätig. Durch die mit Stellungnahme vom 21.11.2022 vorgelegten Schreiben seiner Arbeitgeber erbrachte der Beschwerdeführer - noch vor Bescheiderlassung - den Nachweis einer Erwerbstätigkeit im Ausmaß von zumindest 10 Jahren. Ihm ist sohin in dieser Kategorie die Höchstpunkteanzahl von 20 Punkten (ein Punkt pro Halbjahr) zuzuerkennen. Wie ausgeführt war der Beschwerdeführer von 20.02.2012 bis 23.09.2022 in der römisch 40 in Teheran tätig. Dies zunächst als „technical expert grade one“ und ab 01.06.2021 als „Expert in charge of Jig and C/F (Checking Fixture)“. Zudem war der Beschwerdeführer von 22.06.2021 bis zumindest 06.11.2022 als „Designer Expert“ in der römisch 40 in Teheran tätig. Durch die mit Stellungnahme vom 21.11.2022 vorgelegten Schreiben seiner Arbeitgeber erbrachte der Beschwerdeführer - noch vor Bescheiderlassung - den Nachweis einer Erwerbstätigkeit im Ausmaß von zumindest 10 Jahren. Ihm ist sohin in dieser Kategorie die Höchstpunkteanzahl von 20 Punkten (ein Punkt pro Halbjahr) zuzuerkennen.
Zusammengefasst ergibt sich eine Gesamtpunktezahl von 70 Punkten, die dem Beschwerdeführer zu erteilen sind; davon 30 Punkte für das abgeschlossene vierjährige Bachelorstudium in einem MINT-Fach, 20 Punkte für die Berufserfahrung, 10 Punkte für die erworbenen Sprachkenntnisse und weitere 10 Punkte aufgrund des Alters des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erreicht damit die erforderlichen 70 Punkte von 100 möglichen Punkten gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die notwendigen Kriterien, um als „besonders Hochqualifizierter“ zugelassen zu werden und - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ein Visum D zu erhalten.Zusammengefasst ergibt sich eine Gesamtpunktezahl von 70 Punkten, die dem Beschwerdeführer zu erteilen sind; davon 30 Punkte für das abgeschlossene vierjährige Bachelorstudium in einem MINT-Fach, 20 Punkte für die Berufserfahrung, 10 Punkte für die erworbenen Sprachkenntnisse und weitere 10 Punkte aufgrund des Alters des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erreicht damit die erforderlichen 70 Punkte von 100 möglichen Punkten gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die notwendigen Kriterien, um als „besonders Hochqualifizierter“ zugelassen zu werden und - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ein Visum D zu erhalten.
Nach § 24a Abs. 1 FPG müssen für die Erteilung eines Visums - neben der positiven Mitteilung des AMS Wien - die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. vorliegen. Zweifel am Vorliegen dieser Erteilungsvoraussetzungen sind in Hinblick auf den Antragszeitpunkt im Verfahren nicht zu Tage getreten. Nunmehr weisen jedoch diverse durch den Beschwerdeführer vorgelegte Unterlagen (Hotelbuchung, Reisekrankenversicherung, Lichtbild, Nachweise der notwendigen finanziellen Mittel) nicht mehr die im Sinne des § 6 FPG-DV gebotene Aktualität auf. Gemäß § 11 Abs. 1 FPG iVm § 5 FPG-DV sind die erforderlichen Unterlagen der ÖB Teheran im Original vorzulegen und einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Im fortgesetzten Verfahren ist zu prüfen, ob gegenwärtig sämtliche Erteilungsvoraussetzungen und die erforderlichen Dokumente - in der gebotenen Aktualität - vorliegen.Nach Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG müssen für die Erteilung eines Visums - neben der positiven Mitteilung des AMS Wien - die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg. cit. vorliegen. Zweifel am Vorliegen dieser Erteilungsvoraussetzungen sind in Hinblick auf den Antragszeitpunkt im Verfahren nicht zu Tage getreten. Nunmehr weisen jedoch diverse durch den Beschwerdeführer vorgelegte Unterlagen (Hotelbuchung, Reisekrankenversicherung, Lichtbild, Nachweise der notwendigen finanziellen Mittel) nicht mehr die im Sinne des Paragraph 6, FPG-DV gebotene Aktualität auf. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 5, FPG-DV sind die erforderlichen Unterlagen der ÖB Teheran im Original vorzulegen und einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Im fortgesetzten Verfahren ist zu prüfen, ob gegenwärtig sämtliche Erteilungsvoraussetzungen und die erforderlichen Dokumente - in der gebotenen Aktualität - vorliegen.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sich die Ablehnung der Erteilung des Visums mit der Begründung, es seien zu wenig Punkte nach Anlage A des AuslBG erreicht worden, als rechtswidrig erweist. Daher war der angefochtene Bescheid zu beheben. Die Mindestpunkteanzahl von 70 Punkten nach Anlage A des AuslBG wurde erreicht. In weiterer Folge ist - bei Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen - das beantragte Visum zu erteilen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf rechtliche Quellen stützen bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf rechtliche Quellen stützen bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Arbeitsmarktservice Bachelorstudium Behebung der Entscheidung Berufserfahrung Beschwerdevorentscheidung Bindungswirkung Einreisetitel österreichische Vertretungsbehörde Punktevergabe Qualifikation Voraussetzungen VorlageantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W239.2267987.1.00Im RIS seit
12.10.2023Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023