Entscheidungsdatum
29.09.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W237 2267695-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2023, Zl. 1291195510/211929539, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2023, Zl. 1291195510/211929539, zu Recht:
A)
Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner unter Umgehung der Grenzkontrollen erfolgten Einreise nach Österreich am 13.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Am selben Tag wurde er niederschriftlich zu seinen Personendaten, seinen Familienangehörigen, seiner örtlichen und persönlichen Herkunft, seinem Reiseweg nach Österreich sowie den wesentlichen Gründen für die Antragstellung polizeilich erstbefragt.
1.2. Am 23.08.2022 brachte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsanwalt eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
1.3. Dieses führte in der Folge am 13.09.2022 mit dem Beschwerdeführer eine niederschriftliche Einvernahme durch, in der er zu seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seinen verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich sowie inner- und außerhalb Syriens, seinen Lebensumständen in seinem Herkunftsstaat sowie den Gründen für seine Antragstellung näher befragt wurde. Der Beschwerdeführer legte dabei der Behörde mehrere Dokumente zur Untermauerung seiner Angaben vor, die in Kopie in den Verwaltungsakt aufgenommen wurden.
1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 17.01.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 17.01.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids durch seinen zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtsberater Beschwerde.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids durch seinen zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtsberater Beschwerde.
2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte diese samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2023 vor.
2.2. Die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W278 zur Bearbeitung zugewiesen; mittels Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.03.2023 wurde ihr die Beschwerderechtssache wieder abgenommen und der Gerichtsabteilung W237 zur Bearbeitung neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 13.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem über diesen nicht innerhalb der nachfolgenden sechs Monate entschieden wurde, brachte der Beschwerdeführer am 23.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich eine Säumnisbeschwerde ein, die in den Verwaltungsakt aufgenommen wurde.
Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 13.09.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 17.01.2023 ab und erkannte ihm unter einem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Behörde veranlasste die postalische Übermittlung dieses Bescheids an den ausgewiesenen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mittels RSa-Sendung; ein dazu bevollmächtigter Vertreter der Rechtsanwaltskanzlei nahm diese Sendung am 20.01.2023 entgegen.
Der Beschwerdeführer erhob (nur) gegen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten am 16.02.2023 Beschwerde, in der er der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde inhaltlich entgegentrat. Er machte dabei nicht geltend, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung des Bescheids wegen Ablaufs der Frist zur Nachholung des Bescheids nicht zuständig gewesen sei.
Diese Beschwerde legte die belangte Behörde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2023 vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt bzw. den maßgeblichen Schriftsätzen. Die syrische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist unstrittig und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen im angefochtenen Bescheid festgestellt. Der Vorgang der Übermittlung des Bescheids an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Zustellverfügung der belangten Behörde sowie dem ebenso im Akt aufliegenden Rückschein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2023 zugestellt. Die am 16.02.2023 der belangten Behörde per E-Mail geschickte Beschwerde ist damit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2023 zugestellt. Die am 16.02.2023 der belangten Behörde per E-Mail geschickte Beschwerde ist damit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A)
3.1. § 16 VwGVG lautet:3.1. Paragraph 16, VwGVG lautet:
„Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
3.1.1. Die Behörde hat im Falle der Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt, vgl. § 62 Abs. 1 AVG) wird (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], § 16 VwGVG, K 3). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (VwGH 03.02.2022, Fr 2021/08/0005 mwN; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; insoweit auch VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, Rz 13). Der Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).3.1.1. Die Behörde hat im Falle der Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt, vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, AVG) wird vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], Paragraph 16, VwGVG, K 3). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (VwGH 03.02.2022, Fr 2021/08/0005 mwN; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; insoweit auch VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, Rz 13). Der Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
3.1.2. Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer seine – zulässige und berechtigte – Säumnisbeschwerde am 23.08.2022 richtigerweise (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Die dreimonatige Frist zur Nachholung (im Sinne von Erlassung und damit Zustellung) des Bescheids endete daher mit Ablauf des 23.11.2022.3.1.2. Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer seine – zulässige und berechtigte – Säumnisbeschwerde am 23.08.2022 richtigerweise vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Die dreimonatige Frist zur Nachholung (im Sinne von Erlassung und damit Zustellung) des Bescheids endete daher mit Ablauf des 23.11.2022.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2023 erging durch Zustellung am 20.01.2023. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Nachholung des Bescheids bereits abgelaufen.
Ein nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG erlassener Bescheid der belangten Behörde ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangen Behörde – auch wenn (wie im vorliegenden Fall) die Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer nicht erkannt und in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde – vom Amts wegen zu beheben (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], § 16 VwGVG, K 5).Ein nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erlassener Bescheid der belangten Behörde ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangen Behörde – auch wenn (wie im vorliegenden Fall) die Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer nicht erkannt und in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde – vom Amts wegen zu beheben vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], Paragraph 16, VwGVG, K 5).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Ergänzend gibt das Bundesverwaltungsgericht hiermit zu erkennen, dass es mit Blick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, Rz 15, nicht aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst anstelle der Verwaltungsbehörde entscheiden bzw. kein darauf gerichtetes Verfahren führen wird. Soweit die Verfahrensparteien angesichts des (dem genannten Beschluss vorangehenden) Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, insbesondere Rz 16, eine andere Rechtsansicht vertreten, stünde ihnen als Rechtsbehelf die Stellung eines Fristsetzungsantrags offen, um – in weiterer Folge – den Verwaltungsgerichtshof zu einer klarstellenden Aussage zu veranlassen (vgl. dazu auch LVwG Niederösterreich 04.08.2023,
LVwG-AV-575/003-2022).3.2. Ergänzend gibt das Bundesverwaltungsgericht hiermit zu erkennen, dass es mit Blick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, Rz 15, nicht aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst anstelle der Verwaltungsbehörde entscheiden bzw. kein darauf gerichtetes Verfahren führen wird. Soweit die Verfahrensparteien angesichts des (dem genannten Beschluss vorangehenden) Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, insbesondere Rz 16, eine andere Rechtsansicht vertreten, stünde ihnen als Rechtsbehelf die Stellung eines Fristsetzungsantrags offen, um – in weiterer Folge – den Verwaltungsgerichtshof zu einer klarstellenden Aussage zu veranlassen vergleiche dazu auch LVwG Niederösterreich 04.08.2023,, LVwG-AV-575/003-2022).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass der angefochtene Bescheid nach Ablauf der Nachfrist von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde und deshalb aufzuheben ist, geht aus sämtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes klar hervor (und ist insoweit gleichlautend sowohl dem Erkenntnis vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, als auch dem Beschluss vom 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, zu entnehmen).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass der angefochtene Bescheid nach Ablauf der Nachfrist von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde und deshalb aufzuheben ist, geht aus sämtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes klar hervor (und ist insoweit gleichlautend sowohl dem Erkenntnis vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, als auch dem Beschluss vom 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, zu entnehmen).
Schlagworte
Asylverfahren Behebung der Entscheidung Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht ersatzlose Behebung Fristablauf Fristversäumnis durch Behörde Kassation Nachfrist Säumnisbeschwerde unzuständige Behörde Unzuständigkeit Verletzung der Entscheidungspflicht Zuständigkeit Zuständigkeitsübergang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W237.2267695.1.00Im RIS seit
17.11.2023Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023