TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/1 G301 2277522-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2023
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Entscheidungsdatum

01.10.2023

Norm

AVG §61 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §27 Abs2
SchPflG 1985 §5
VwGVG §13 Abs2
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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G301 2277522-1/3E
G301 2277522-1/3E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , der XXXX , geboren am XXXX , sowie der von ihnen gesetzlich vertretenen minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael SEEBER in Klagenfurt, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 21.07.2023, GZ: XXXX , betreffend Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024, Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , der römisch 40 , geboren am römisch 40 , sowie der von ihnen gesetzlich vertretenen minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael SEEBER in Klagenfurt, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 21.07.2023, GZ: römisch 40 , betreffend Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024,, Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:

„2. Es wird festgestellt, dass die mit rechtskräftigem Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 28.07.2022, GZ: XXXX , angeordnete Erfüllung der Schulpflicht der Schülerin XXXX , geboren am XXXX , in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung für die restliche Dauer der Schulpflicht gilt.“„2. Es wird festgestellt, dass die mit rechtskräftigem Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 28.07.2022, GZ: römisch 40 , angeordnete Erfüllung der Schulpflicht der Schülerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung für die restliche Dauer der Schulpflicht gilt.“

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 31.07.2023, wurde in Bezug auf das von XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder BF1) und von XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder BF2) gesetzlich vertretene minderjährige Kind XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführerin oder BF3), die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024 untersagt (Spruchpunkt 1.), angeordnet, dass die erziehungsberechtigten Eltern verpflichtet seien, für die Erfüllung der Schulpflicht der BF3 an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule im Schuljahr 2023/24 zu sorgen (Spruchpunkt 2.), sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 31.07.2023, wurde in Bezug auf das von römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder BF1) und von römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder BF2) gesetzlich vertretene minderjährige Kind römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Drittbeschwerdeführerin oder BF3), die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024, untersagt (Spruchpunkt 1.), angeordnet, dass die erziehungsberechtigten Eltern verpflichtet seien, für die Erfüllung der Schulpflicht der BF3 an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule im Schuljahr 2023/24 zu sorgen (Spruchpunkt 2.), sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.).

Mit dem am 21.08.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang erhoben.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.09.2023 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die vorliegende Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF3 befand sich im Schuljahr 2021/2022 auf der 7. Schulstufe im häuslichen Unterricht. Die Externistenprüfung über die 7. Schulstufe wurde aufgrund einer negativen Beurteilung in einem Pflichtgegenstand (hier: Mathematik) nicht erfolgreich absolviert. Die BF3 befand sich im Schuljahr 2021 aus 2022, auf der 7. Schulstufe im häuslichen Unterricht. Die Externistenprüfung über die 7. Schulstufe wurde aufgrund einer negativen Beurteilung in einem Pflichtgegenstand (hier: Mathematik) nicht erfolgreich absolviert.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2022, GZ: XXXX , wurde die Anzeige der Teilnahme der BF3 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/2023 gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG (in der damals geltenden Rechtslage, Anm.) untersagt (Spruchpunkt 1.), angeordnet, dass die erziehungsberechtigten Eltern, verpflichtet seien, im Schuljahr 2022/2023 für die Erfüllung der Schulpflicht der BF3 an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu sorgen (Spruchpunkt 2.), sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.). Dieser Bescheid ist nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2022, GZ: römisch 40 , wurde die Anzeige der Teilnahme der BF3 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG (in der damals geltenden Rechtslage, Anmerkung untersagt (Spruchpunkt 1.), angeordnet, dass die erziehungsberechtigten Eltern, verpflichtet seien, im Schuljahr 2022 aus 2023, für die Erfüllung der Schulpflicht der BF3 an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu sorgen (Spruchpunkt 2.), sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.). Dieser Bescheid ist nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.

Die BF3 hat die 7. Schulstufe im Schuljahr 2022/2023 an der Mittelschule XXXX erfolgreich abgeschlossen und ist zum Aufsteigen in die 8. Schulstufe berechtigt. Die BF3 hat die 7. Schulstufe im Schuljahr 2022 aus 2023, an der Mittelschule römisch 40 erfolgreich abgeschlossen und ist zum Aufsteigen in die 8. Schulstufe berechtigt.

Mit dem am 10.07.2023 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 06.07.2023 datierten Schreiben wurde die Teilnahme der BF3 am häuslichen Unterricht für die 8. Schulstufe im Schuljahr 2023/2024 angezeigt.Mit dem am 10.07.2023 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 06.07.2023 datierten Schreiben wurde die Teilnahme der BF3 am häuslichen Unterricht für die 8. Schulstufe im Schuljahr 2023 aus 2024, angezeigt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.

Die auf Grund der Aktenlage in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zum erfolgreichen Abschluss der 7. Schulstufe im Schuljahr 2022/2023 sowie zur Berechtigung der BF3 zum Aufsteigen in die 4. Klasse (8. Schulstufe), beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Jahreszeugnis der Mittelschule XXXX vom 07.07.2023, das in allen Gegenständen eine positive Beurteilung aufweist.Die Feststellungen zum erfolgreichen Abschluss der 7. Schulstufe im Schuljahr 2022 aus 2023, sowie zur Berechtigung der BF3 zum Aufsteigen in die 4. Klasse (8. Schulstufe), beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Jahreszeugnis der Mittelschule römisch 40 vom 07.07.2023, das in allen Gegenständen eine positive Beurteilung aufweist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und Entscheidungsfrist des BVwG:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Teilnahme der BF3 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024 aus dem Grund des § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG) untersagt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Teilnahme der BF3 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024, aus dem Grund des Paragraph 11, Absatz 6, Schulpflichtgesetz (SchPflG) untersagt.

Gemäß § 27 Abs. 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 (WV) in der geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 37/2023, beträgt in den Fällen des § 11 Abs. 6 SchPflG die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, (WV) in der geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, beträgt in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.

In der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ist – in Verkennung der hier nach § 27 Abs. 2 iVm. § 11 Abs. 6 SchPflG anwendbaren Rechtslage – fälschlicherweise eine Beschwerdefrist von vier Wochen statt von fünf Tagen angeführt.In der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ist – in Verkennung der hier nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG anwendbaren Rechtslage – fälschlicherweise eine Beschwerdefrist von vier Wochen statt von fünf Tagen angeführt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, beginnt der Lauf der Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (bei sog. „Bescheidbeschwerden“), wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, beginnt der Lauf der Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (bei sog. „Bescheidbeschwerden“), wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Für die Berechnung der Beschwerdefristen kommen gemäß § 17 VwGVG die Bestimmungen der §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) in der geltenden Fassung, zur Anwendung. Für die Berechnung der Beschwerdefristen kommen gemäß Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) in der geltenden Fassung, zur Anwendung.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, AVG).

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein entsprechend am 31.07.2023 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Demnach hätte die Beschwerdefrist nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 SchPflG bereits mit Ablauf des 07.08.2023 geendet, da der 05.08.2023 ein Samstag war.Demnach hätte die Beschwerdefrist nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG bereits mit Ablauf des 07.08.2023 geendet, da der 05.08.2023 ein Samstag war.

Ist in einem Bescheid jedoch eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig (§ 61 Abs. 3 AVG). Ist in einem Bescheid jedoch eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig (Paragraph 61, Absatz 3, AVG).

Legt man die in der Rechtsmittelbelehrung – fälschlich – angeführte Frist von vier Wochen zugrunde, dann hat die Beschwerdefrist mit Ablauf des 28.08.2023 geendet.

Die gegenständliche am 21.08.2023 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde war daher nach Maßgabe des § 61 Abs. 3 AVG letztlich als rechtzeitig zu beurteilen.Die gegenständliche am 21.08.2023 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde war daher nach Maßgabe des Paragraph 61, Absatz 3, AVG letztlich als rechtzeitig zu beurteilen.

3.2. Zur Sache:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zunächst die mit Schreiben der BF2 vom 06.07.2023 angezeigte Teilnahme der BF3 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024 untersagt sowie in weiterer Folge angeordnet, dass die erziehungsberechtigten Eltern verpflichtet seien für die Erfüllung der Schulpflicht der BF3 an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule im Schuljahr 2023/2024 zu sorgen; schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zunächst die mit Schreiben der BF2 vom 06.07.2023 angezeigte Teilnahme der BF3 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024, untersagt sowie in weiterer Folge angeordnet, dass die erziehungsberechtigten Eltern verpflichtet seien für die Erfüllung der Schulpflicht der BF3 an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule im Schuljahr 2023 aus 2024, zu sorgen; schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.

Begründet wurde dies von der belangten Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der häusliche Unterricht aufgrund einer negativen Beurteilung im Externistenprüfungszeugnis über die 7. Schulstufe bereits für das Schuljahr 2022/2023 untersagt worden sei. Daher und aufgrund der vielfachen Verletzungen des Schulpflichtgesetzes während der bescheidmäßigen Anordnung des Schulbesuchs (im Schuljahr 2022/2023) sei auch für das kommende Schuljahr (2023/2024) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben sei.Begründet wurde dies von der belangten Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der häusliche Unterricht aufgrund einer negativen Beurteilung im Externistenprüfungszeugnis über die 7. Schulstufe bereits für das Schuljahr 2022 aus 2023, untersagt worden sei. Daher und aufgrund der vielfachen Verletzungen des Schulpflichtgesetzes während der bescheidmäßigen Anordnung des Schulbesuchs (im Schuljahr 2022 aus 2023,) sei auch für das kommende Schuljahr (2023 aus 2024,) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben sei.

In der Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass die Untersagung des häuslichen Unterrichts rechtswidrig sei, zumal die belangte Behörde den positiven Abschluss der 7. Schulstufe (Schuljahr 2022/2023) der BF3 unberücksichtigt gelassen habe. Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit des Unterrichts für das Schuljahr 2023/2024 (§ 11 Abs. 6 Z 1 SchPflG) enthalte zudem keine nachvollziehbare Begründung. Die BF3 habe im Rahmen des häuslichen Unterrichts gute bis sehr gute Lernerfolge erzielen können. Darüber hinaus habe die BF3 für das kommende Schuljahr (2023/2024) ein Stipendium in Form der Aufnahme in den „ XXXX “ an der XXXX in XXXX in den Fächern Violine und Flöte erlangen können. Diesen Unterricht könne die BF3 bei einer „Regelbeschulung“ unmöglich wahrnehmen.In der Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass die Untersagung des häuslichen Unterrichts rechtswidrig sei, zumal die belangte Behörde den positiven Abschluss der 7. Schulstufe (Schuljahr 2022 aus 2023,) der BF3 unberücksichtigt gelassen habe. Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit des Unterrichts für das Schuljahr 2023 aus 2024, (Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer eins, SchPflG) enthalte zudem keine nachvollziehbare Begründung. Die BF3 habe im Rahmen des häuslichen Unterrichts gute bis sehr gute Lernerfolge erzielen können. Darüber hinaus habe die BF3 für das kommende Schuljahr (2023 aus 2024,) ein Stipendium in Form der Aufnahme in den „ römisch 40 “ an der römisch 40 in römisch 40 in den Fächern Violine und Flöte erlangen können. Diesen Unterricht könne die BF3 bei einer „Regelbeschulung“ unmöglich wahrnehmen.

Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch istGemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist

1.       mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und

2.       mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird,

durchzuführen.

Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.Wenn das Kind gemäß Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Absatz 5, zu erfolgen.

Gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wennGemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn

1.       mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder

2.       gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder2. gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder

3.       das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder3. das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder

4.       eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder

5.       Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder

6.       der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.

Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes:

3.2.1. Zur Untersagung der angezeigten Teilnahme am häuslichen Unterricht (§ 11 SchPflG):3.2.1. Zur Untersagung der angezeigten Teilnahme am häuslichen Unterricht (Paragraph 11, SchPflG):

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004 (Rz 15), ausgeführt, dass bereits nach dem Wortlaut der – seit der Stammfassung des SchPflG 1962 (das mit dem SchPflG 1985 wiederverlautbart wurde) insoweit unverändert gebliebenen – Bestimmung des § 11 Abs. 4 SchPflG die Behörde anzuordnen hat, dass das Kind „seine Schulpflicht iSd. § 5 zu erfüllen hat“. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die – nach Maßgabe der §§ 2 und § 3 SchPflG noch nicht absolvierte – Schulpflicht iSd. § 5 SchPflG zu erfüllen ist. Dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass diese Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten soll. Auch die Materialien zum SchpflG 1962 (732 BlgNR 9. GP, S. 12) lassen in keiner Weise erkennen, dass im Falle der Nicht-Erbringung des Nachweises iSd. § 11 Abs. 4 SchPflG eine bloß „befristete“ Anordnung der Behörde erfolgen soll. Sie bringen im Gegenteil zum Ausdruck, dass – anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage, die eine Prüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule lediglich am Ende der (damals) achtjährigen Schulpflicht vorgesehen hat, was den Nachteil gehabt hat, dass „acht Jahre unter Umständen nutzlos vergingen, ohne dass ein behördlicher Eingriff möglich“ gewesen ist, – durch die jährlichen diesbezüglichen Prüfungen Versäumnisse rechtzeitig festgestellt und „durch die Anordnung des Schulbesuches im Interesse des Kindes noch nachgeholt werden“ können. Dass dieser im Interesse des Kindes vorzunehmende behördliche Eingriff in Form der Anordnung des Schulbesuchs iSd. § 5 SchPflG nicht die restliche Dauer der Schulpflicht umfassen sollte, lässt sich diesen Materialien nicht ansatzweise entnehmen.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004 (Rz 15), ausgeführt, dass bereits nach dem Wortlaut der – seit der Stammfassung des SchPflG 1962 (das mit dem SchPflG 1985 wiederverlautbart wurde) insoweit unverändert gebliebenen – Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG die Behörde anzuordnen hat, dass das Kind „seine Schulpflicht iSd. Paragraph 5, zu erfüllen hat“. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die – nach Maßgabe der Paragraphen 2 und Paragraph 3, SchPflG noch nicht absolvierte – Schulpflicht iSd. Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen ist. Dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass diese Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten soll. Auch die Materialien zum SchpflG 1962 (732 BlgNR 9. GP, S. 12) lassen in keiner Weise erkennen, dass im Falle der Nicht-Erbringung des Nachweises iSd. Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG eine bloß „befristete“ Anordnung der Behörde erfolgen soll. Sie bringen im Gegenteil zum Ausdruck, dass – anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage, die eine Prüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule lediglich am Ende der (damals) achtjährigen Schulpflicht vorgesehen hat, was den Nachteil gehabt hat, dass „acht Jahre unter Umständen nutzlos vergingen, ohne dass ein behördlicher Eingriff möglich“ gewesen ist, – durch die jährlichen diesbezüglichen Prüfungen Versäumnisse rechtzeitig festgestellt und „durch die Anordnung des Schulbesuches im Interesse des Kindes noch nachgeholt werden“ können. Dass dieser im Interesse des Kindes vorzunehmende behördliche Eingriff in Form der Anordnung des Schulbesuchs iSd. Paragraph 5, SchPflG nicht die restliche Dauer der Schulpflicht umfassen sollte, lässt sich diesen Materialien nicht ansatzweise entnehmen.

Die belangte Behörde hat, nachdem die BF3 zuvor die Externistenprüfung über die 7. Schulstufe nicht erfolgreich abgelegt hatte, bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 28.07.2022 angeordnet, dass die BF3 gemäß § 5 SchPflG ihre Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.Die belangte Behörde hat, nachdem die BF3 zuvor die Externistenprüfung über die 7. Schulstufe nicht erfolgreich abgelegt hatte, bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 28.07.2022 angeordnet, dass die BF3 gemäß Paragraph 5, SchPflG ihre Schulpflicht im Schuljahr 2022 aus 2023, in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.

Im Hinblick auf die zuvor zitierte und für die Teilnahme am häuslichen Unterricht relevante Rechtsprechung des VwGH ist nach erfolgter Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht in einer Schule iSd. § 5 SchPflG die Teilnahme am häuslichen Unterricht für die gesamte restliche Dauer der Schulpflicht ausgeschlossen.Im Hinblick auf die zuvor zitierte und für die Teilnahme am häuslichen Unterricht relevante Rechtsprechung des VwGH ist nach erfolgter Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht in einer Schule iSd. Paragraph 5, SchPflG die Teilnahme am häuslichen Unterricht für die gesamte restliche Dauer der Schulpflicht ausgeschlossen.

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], § 28 VwGVG, Rz 13).Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Paragraph 28, VwGVG, Rz 13).

„Sache“ im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 (8. Schulstufe) und die (neuerlich getroffene) Anordnung der Erfüllung der restlichen Schulpflicht gemäß § 11 iVm. § 5 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl Nr. 76/1985 in der geltenden Fassung.„Sache“ im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2023 aus 2024, (8. Schulstufe) und die (neuerlich getroffene) Anordnung der Erfüllung der restlichen Schulpflicht gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 5, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der geltenden Fassung.

Die bereits mit Bescheid vom 28.07.2022 rechtskräftig angeordnete Erfüllung der Schulpflicht der BF3 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nach § 5 SchPflG steht somit einer Fortsetzung der Teilnahme am häuslichen Unterricht zwingend entgegen; ein Ermessen kommt der belangten Behörde hier nicht zu. Eine neuerliche Teilnahme der BF3 an häuslichem Unterricht im kommenden Schuljahr 2023/2024 kam somit schon allein aus diesem Grund nicht in Betracht.Die bereits mit Bescheid vom 28.07.2022 rechtskräftig angeordnete Erfüllung der Schulpflicht der BF3 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nach Paragraph 5, SchPflG steht somit einer Fortsetzung der Teilnahme am häuslichen Unterricht zwingend entgegen; ein Ermessen kommt der belangten Behörde hier nicht zu. Eine neuerliche Teilnahme der BF3 an häuslichem Unterricht im kommenden Schuljahr 2023 aus 2024, kam somit schon allein aus diesem Grund nicht in Betracht.

Aufgrund der Rechtskraftbindung des rechtskräftigen Bescheides vom 28.07.2022 steht es in weiterer Folge auch dem BVwG nicht zu, etwa eine neuerliche Prüfung der durch den Bescheid vom 28.07.2022 rechtskräftig entschiedenen Sache im Rahmen eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens gegen einen anderen Bescheid vorzunehmen.

Aufgrund der zuvor erwähnten Ausführungen und der meritorischen Entscheidungsbefugnis des BVwG kann es somit dahingestellt bleiben, ob der häusliche Unterricht die Anforderungen einer Gleichwertigkeit des Unterrichts iSd. § 5 SchPflG erfüllen würde, da eine Teilnahme am häuslichen Unterricht für die restliche Dauer der Schulpflicht jedenfalls nicht mehr in Betracht kommt.Aufgrund der zuvor erwähnten Ausführungen und der meritorischen Entscheidungsbefugnis des BVwG kann es somit dahingestellt bleiben, ob der häusliche Unterricht die Anforderungen einer Gleichwertigkeit des Unterrichts iSd. Paragraph 5, SchPflG erfüllen würde, da eine Teilnahme am häuslichen Unterricht für die restliche Dauer der Schulpflicht jedenfalls nicht mehr in Betracht kommt.

Die Beschwerde gegen die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht (Spruchpunkt 1.) hat sich somit als unbegründet erwiesen.

3.2.2. Zur Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd. § 5 SchPflG:3.2.2. Zur Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd. Paragraph 5, SchPflG:

Was die im angefochtenen Bescheid in dessen Spruchpunkt 2. normierte Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG anbelangt, ist festzuhalten, dass § 11 Abs. 6 erster Satz SchPflG zwar vorsieht, dass im Falle einer Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht zusätzlich auch (zwingend) eine Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd. § 5 SchPflG zu ergehen habe (argum.: „zu untersagen und anzuordnen“), allerdings kann dem Gesetzgeber nicht der Wille unterstellt werden, dass eine solche Anordnung jedenfalls auch dann noch zwingend zu ergehen hätte, wenn eine solche Anordnung bereits vorher rechtskräftig erlassen worden ist. Vielmehr kommt eine solche Anordnung nur dann in Frage, wenn darüber im Zusammenhalt mit der Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht erstmalig abzusprechen wäre.Was die im angefochtenen Bescheid in dessen Spruchpunkt 2. normierte Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG anbelangt, ist festzuhalten, dass Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz SchPflG zwar vorsieht, dass im Falle einer Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht zusätzlich auch (zwingend) eine Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd. Paragraph 5, SchPflG zu ergehen habe (argum.: „zu untersagen und anzuordnen“), allerdings kann dem Gesetzgeber nicht der Wille unterstellt werden, dass eine solche Anordnung jedenfalls auch dann noch zwingend zu ergehen hätte, wenn eine solche Anordnung bereits vorher rechtskräftig erlassen worden ist. Vielmehr kommt eine solche Anordnung nur dann in Frage, wenn darüber im Zusammenhalt mit der Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht erstmalig abzusprechen wäre.

Im vorliegenden Fall wurde bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2022 – nach Maßgabe der damals geltenden Rechtslage des § 11 SchPflG – angeordnet, dass die BF3 ihre Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.Im vorliegenden Fall wurde bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2022 – nach Maßgabe der damals geltenden Rechtslage des Paragraph 11, SchPflG – angeordnet, dass die BF3 ihre Schulpflicht im Schuljahr 2022 aus 2023, in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.

Dass diese Anordnung damals in Spruchpunkt 2. des oben erwähnten Bescheides lediglich für das Schuljahr 2022/2023 und damit auf den ersten Blick „befristet“ ausgesprochen wurde, steht der gegenständlichen Entscheidung nicht entgegen, zumal das BVwG sich nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu richten hat. Nach Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 28.07.2022 wurde die bis dahin noch strittige Rechtslage betreffend die Auswirkungen einer bereits früher getroffenen Anordnung zur Erfüllung der Schulpflicht iSd. § 5 SchPflG durch die oben zitierte Judikatur des VwGH vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, eindeutig geklärt.Dass diese Anordnung damals in Spruchpunkt 2. des oben erwähnten Bescheides lediglich für das Schuljahr 2022 aus 2023, und damit auf den ersten Blick „befristet“ ausgesprochen wurde, steht der gegenständlichen Entscheidung nicht entgegen, zumal das BVwG sich nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu richten hat. Nach Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 28.07.2022 wurde die bis dahin noch strittige Rechtslage betreffend die Auswirkungen einer bereits früher getroffenen Anordnung zur Erfüllung der Schulpflicht iSd. Paragraph 5, SchPflG durch die oben zitierte Judikatur des VwGH vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, eindeutig geklärt.

Sowohl die belangte Behörde als auch das BVwG sind somit infolge der Rechtskraft dieses Bescheides vom 28.07.2022 – ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit – an dessen Anordnung gebunden. Eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen ist, ist daher weder von der belangten Behörde noch vom BVwG vorzunehmen (zur Rechtskraftbindung siehe VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, Rz 17).Sowohl die belangte Behörde als auch das BVwG sind somit infolge der Rechtskraft dieses Bescheides vom 28.07.2022 – ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit – an dessen Anordnung gebunden. Eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob die Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen ist, ist daher weder von der belangten Behörde noch vom BVwG vorzunehmen (zur Rechtskraftbindung siehe VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, Rz 17).

Vor diesem Hintergrund kommt eine neuerliche rechtswirksame Anordnung iSd. § 5 SchPflG durch die belangte Behörde aber auch nicht mehr in Betracht.Vor diesem Hintergrund kommt eine neuerliche rechtswirksame Anordnung iSd. Paragraph 5, SchPflG durch die belangte Behörde aber auch nicht mehr in Betracht.

Die mit der Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht zu „verbindende“ Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht hat sich in einem solchen Fall auf die bloße Feststellung zu beschränken, dass die bereits rechtskräftig erlassene Anordnung für die restliche Dauer der Schulpflicht gilt. Der Wortlaut des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides war daher entsprechend neu zu fassen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz SchPflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz SchPflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.

3.2.3. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht wurden, aus denen sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde als rechtswidrig erweisen würde (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), weshalb – auch aufgrund der vorliegenden abschließenden Entscheidung in der Sache – nicht näher darauf einzugehen war.Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht wurden, aus denen sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde als rechtswidrig erweisen würde vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), weshalb – auch aufgrund der vorliegenden abschließenden Entscheidung in der Sache – nicht näher darauf einzugehen war.

Überdies werden Anträge auf Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung in der Sache gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174).Überdies werden Anträge auf Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung in der Sache gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174).

3.3. Ergebnis:

Da sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zur Gänze abzuweisen, wobei die Abweisung mit der Maßgabe zu erfolgen hatte, dass Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides den oben im Spruch angeführten geänderten Wortlaut erhält.Da sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zur Gänze abzuweisen, wobei die Abweisung mit der Maßgabe zu erfolgen hatte, dass Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides den oben im Spruch angeführten geänderten Wortlaut erhält.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht aufschiebende Wirkung - Entfall Externistenprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht negative Beurteilung öffentliche Schule Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelfrist Spruchpunkt - Abänderung Unterrichtserfolg Untersagung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G301.2277522.1.00

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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