TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/2 W270 2276416-1

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Veröffentlicht am 02.10.2023
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Entscheidungsdatum

02.10.2023

Norm

EisbG §31
EisbG §35
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. EisbG § 31 heute
  2. EisbG § 31 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  3. EisbG § 31 gültig von 01.05.2004 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  4. EisbG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  5. EisbG § 31 gültig von 08.03.1957 bis 31.12.2001

Spruch



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W270 2276416-1/14E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.09.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheids der BUNDESMINISTERIN FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, ENERGIE, MOBILITÄT, INNOVATION UND TECHNOLOGIE vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und einer eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht: XXXX vertreten durch die Jarolim und Partner Rechtsanwälte GmbH, Volksgartenstraße 3, 1010 Wien), nach der am 08.09.2023 sowie am 22.09.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheids der BUNDESMINISTERIN FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, ENERGIE, MOBILITÄT, INNOVATION UND TECHNOLOGIE vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und einer eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht: römisch 40 vertreten durch die Jarolim und Partner Rechtsanwälte GmbH, Volksgartenstraße 3, 1010 Wien), nach der am 08.09.2023 sowie am 22.09.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung,

I. zu Recht: römisch eins. zu Recht:

A)

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird infolge der Zurückziehung des Antrags auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. §§ 34b und 35 EisbG ersatzlos behoben. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird infolge der Zurückziehung des Antrags auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 34 b und 35 EisbG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt I.A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt römisch eins.A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. und fasst den Beschluss:römisch zwei. und fasst den Beschluss:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird, soweit es sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids richtet, eingestellt. Das Verfahren über die Beschwerde wird, soweit es sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids richtet, eingestellt.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt II.A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt römisch zwei.A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2023 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2023 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Bewilligungsverfahren Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Grundbuch Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W270.2276416.1.00

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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