TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/2 W270 2270647-1

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Veröffentlicht am 02.10.2023
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Entscheidungsdatum

02.10.2023

Norm

SaatG 1997 §46
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch



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W270 2270647-1/4E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.09.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSS

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Onz und Partner Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Ernährungssicherheit vom XXXX , Zl. XXXX in einer Angelegenheit nach dem Saatgutgesetz, nach einer mündlichen Verhandlung den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Onz und Partner Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Ernährungssicherheit vom römisch 40 , Zl. römisch 40 in einer Angelegenheit nach dem Saatgutgesetz, nach einer mündlichen Verhandlung den Beschluss gefasst:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann dar Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann dar Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.09.2023 verkündeten Beschluss ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde keinen Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 leg. cit. innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.09.2023 verkündeten Beschluss ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde keinen Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg. cit. innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht gekürzte Ausfertigung Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Saatgutzulassung Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W270.2270647.1.00

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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