Entscheidungsdatum
02.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W214 2277266-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.07.2023, GZ: D124. 1101/23 2023-0.504.185, über den Vorlageantrag der XXXX hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung der Datenschutzbehörde vom 21.08.2023, GZ: D062.2603 2023-0.605.584, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.07.2023, GZ: D124. 1101/23 2023-0.504.185, über den Vorlageantrag der römisch 40 hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung der Datenschutzbehörde vom 21.08.2023, GZ: D062.2603 2023-0.605.584, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 4, 28 Abs. 1, 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Absatz 4, 28, Absatz eins, 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 12.05.2023 (verbessert mit Eingabe vom 22.05.2023) machte XXXX (Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch XXXX (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend.1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 12.05.2023 (verbessert mit Eingabe vom 22.05.2023) machte römisch 40 (Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch römisch 40 (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2023, GZ: D124. 1101/23 2023-0.504.185, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig und die Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzubringen sei.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 19.07.2023 um 09:41 Uhr wirksam per E-Mail zugestellt (und damit erlassen).
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine mit 18.08.2023 datierte Beschwerde, welche am selben Tag um 22:53 Uhr bei der belangten Behörde einlangte.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2023, GZ: D062.2603 2023-0.605.584, wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gegen den angefochtenen Bescheid habe am 16.08.2023 geendet, weshalb sich die am 18.08.2023 eingebrachte Beschwerde als verspätet erweise.
5. Am 27.08.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass es leider richtig sei, dass ihre Beschwerde nicht rechtzeitig gewesen sei, da die Frist 4 Wochen und nicht – wie angenommen – 30 Tage betrage, dennoch ersuchte sie das Bundesverwaltungsgericht darum, sich der Rechtssache trotzdem anzunehmen.5. Am 27.08.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass es leider richtig sei, dass ihre Beschwerde nicht rechtzeitig gewesen sei, da die Frist 4 Wochen und nicht – wie angenommen – 30 Tage betrage, dennoch ersuchte sie das Bundesverwaltungsgericht darum, sich der Rechtssache trotzdem anzunehmen.
6. Mit Schreiben vom 28.08.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar selbst darüber im Klaren sei, dass sich die von ihr erhobene Bescheidbeschwerde als verspätet erweise. Im Ergebnis sei der Bescheid vom 18.07.2023 mangels rechtzeitig erhobener Beschwerde in Rechtskraft erwachsen und könne folglich nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2023, GZ: D124. 1101/23 2023-0.504.185, wurde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides findet sich der Hinweis, dass binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich die Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht werden kann.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 19.07.2023 um 09:41 Uhr wirksam per E-Mail zugestellt.
Am 18.08.2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2023, GZ: D062.2603 2023-0.605.584, wurde diese Beschwerde durch die belangte Behörde zurückgewiesen.
Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.08.2023, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, obwohl sie sich im Klaren darüber war, dass sie die Beschwerde verspätet eingebracht hatte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde vom 18.08.2023 sowie insbesondere dem Vorlageantrag vom 27.08.2023. Dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 19.07.2023 um 09:41 Uhr erfolgte, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden elektronischen Zustellbestätigung. Das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde am 18.08.2023 um 22:53 Uhr ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt einliegenden E-Mail-Ausdruck. Der – sich bereits aus dem Akteninhalt ergebende - festgestellte Sachverhalt zur Zustellung des Bescheides und zur Einbringung (zum Einlangen) der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag nicht bestritten, vielmehr führte sie selbst aus, dass es leider richtig sei, dass ihre Beschwerde nicht rechtzeitig gewesen sei, da die Frist 4 Wochen und nicht – wie angenommen – 30 Tage betrage, woraus sich ergibt, dass die Verspätung der Beschwerdeführerin schon im Zeitpunkt der Erhebung des Vorlageantrages bewusst war, zumal sie schon in ihrer Beschwerde bestätigte, den bekämpften Bescheid per Mail am 19.07.2023 übermittelt bekommen zu haben. Hinweise auf eine Unwirksamkeit der Zustellung (Erlassung) des Bescheides am 19.07.2023 bestehen nicht und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Der Sachverhalt ist daher als erwiesen anzunehmen und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG, worauf die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde, vier Wochen.3.2.1. Gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, worauf die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde, vier Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Gem. § 37 Abs. 1 ZustellG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.Gem. Paragraph 37, Absatz eins, ZustellG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.
3.2.2. Ausgehend von der wirksamen Zustellung des Bescheides am Mittwoch, dem 19.07.2023, endete die Rechtsmittelfrist am Mittwoch, dem 16.08.2023. Die Beschwerde wurde jedoch unbestritten nach Fristablauf, und zwar am Freitag, dem 18.08.2023, – und damit verspätet - eingebracht.
Bei einer derartigen Sachlage hat das erkennende Gericht ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).Bei einer derartigen Sachlage hat das erkennende Gericht ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).
Dabei kommt es nur auf die terminliche Einhaltung der Beschwerdefrist an. Denn bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (gemäß § 33 Abs. 4 AVG) nicht – im Sinne einer von der Beschwerdeführerin angestrebten „Nachsicht“ etwa wegen Vorliegens von etwaige Hinderungsgründen für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde – erstreckbar ist. Eine Erstreckung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.Dabei kommt es nur auf die terminliche Einhaltung der Beschwerdefrist an. Denn bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG) nicht – im Sinne einer von der Beschwerdeführerin angestrebten „Nachsicht“ etwa wegen Vorliegens von etwaige Hinderungsgründen für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde – erstreckbar ist. Eine Erstreckung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Vonseiten der Beschwerdeführerin wurden keine Umstände behauptet, die einer fristgerechten Beschwerdeerhebung entgegenstanden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass solcherlei Umstände nur in einem Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist von Relevanz sein können (vgl. dazu auch VwGH 21.05.1997, 97/21/0208 mwN). Vonseiten der Beschwerdeführerin wurden keine Umstände behauptet, die einer fristgerechten Beschwerdeerhebung entgegenstanden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass solcherlei Umstände nur in einem Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist von Relevanz sein können vergleiche dazu auch VwGH 21.05.1997, 97/21/0208 mwN).
Die Beschwerde ist daher verspätet und wurde als solche von der belangten Behörde bereits zurückgewiesen.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2023, GZ: D124. 1101/23 2023-0.504.185, ist demnach in Rechtskraft erwachsen.
Von einem Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin konnte im vorliegenden Fall abgesehen werden, da die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Vorlageantrag die Verspätung thematisierte und das betreffende Tatsachenvorbringen der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag eine mündliche Verhandlung beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2277266.1.00Im RIS seit
13.10.2023Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023