Entscheidungsdatum
02.10.2023Norm
AVG §53bSpruch
,
W195 2276820-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX , basierend auf der Honorarnote vom 02.05.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin römisch 40 , basierend auf der Honorarnote vom 02.05.2023, beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm
§ 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit , Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit
€ 38,40 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben vom 28.04.2023 wurde die Antragstellerin von der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Verfahren zur GZ. XXXX mit der schriftlichen Übersetzung von einem Spruchteil eines Erkenntnisses vom Deutschen in die paschtunische Sprache bis 04.05.2023 um 8:00 Uhr beauftragt. Die von der Antragstellerin erbrachte schriftliche Übersetzung übermittelte sie am 02.05.2023 bzw. die – nach Aufforderung der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichtes zur Adaptierung der Übersetzung – korrigierte Version am 03.05.2023 per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.1. Mit Schreiben vom 28.04.2023 wurde die Antragstellerin von der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Verfahren zur GZ. römisch 40 mit der schriftlichen Übersetzung von einem Spruchteil eines Erkenntnisses vom Deutschen in die paschtunische Sprache bis 04.05.2023 um 8:00 Uhr beauftragt. Die von der Antragstellerin erbrachte schriftliche Übersetzung übermittelte sie am 02.05.2023 bzw. die – nach Aufforderung der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichtes zur Adaptierung der Übersetzung – korrigierte Version am 03.05.2023 per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht.
I.2. Am 02.05.2023 brachte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht folgenden Antrag für Dolmetscher (schriftliche Übersetzung) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ein:römisch eins.2. Am 02.05.2023 brachte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht folgenden Antrag für Dolmetscher (schriftliche Übersetzung) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ein:
Rechnung Nr. 4883223 vom 02.05.2023
Menge
Beschreibung
Gesamtpreis
1
Schriftliche Übersetzung - § 53 Abs 1 Z 1a GebAGSchriftliche Übersetzung - Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins a, GebAG
20,00
1
Zuschlag schriftl. Übers. - 30% - § 54 Abs 3 GebAGZuschlag schriftl. Übers. - 30% - Paragraph 54, Absatz 3, GebAG
6,00
1
Elektr. Übermittlung § 31 Abs 1 a GebAG (iVm § 89a GOG), § 53Elektr. Übermittlung Paragraph 31, Absatz eins, a GebAG in Verbindung mit Paragraph 89 a, GOG), Paragraph 53
Abs.1 Z 3 GebAGAbsatz eins, Ziffer 3, GebAG
12,00
Leistungszeitraum: 28.04.-02.05.2023
Vor Rechtskraft des Gebührenbeschlusses wird um Überweisung
ersucht.
Bei antragsm. Bestimmung wird um Beschlussausfertigung verzichtet
Rundungsdifferenz
0,00
Gesamtbetrag
38,00
MWSt.: 20% aus: 38,00
7,60
Endbetrag
45,60
I.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 29.08.2023, GZ. W195 2276820-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass für die schriftliche Übersetzung zwei volle Werktage zur Verfügung gestanden seien und der Auftrag keine Anordnung zur schriftlichen Übersetzung über Nacht bis zum nächsten Tag, an einem gesetzlichen Feiertag oder innerhalb eines Wochenendes iSd des § 54 Abs. 3 GebAG enthalten habe, weshalb ein Zuschlag in Höhe von 30 % zusätzlich zur Mühewaltungsgebühr für die schriftliche Übersetzung nicht zuerkannt werden könne.römisch eins.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 29.08.2023, GZ. W195 2276820-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass für die schriftliche Übersetzung zwei volle Werktage zur Verfügung gestanden seien und der Auftrag keine Anordnung zur schriftlichen Übersetzung über Nacht bis zum nächsten Tag, an einem gesetzlichen Feiertag oder innerhalb eines Wochenendes iSd des Paragraph 54, Absatz 3, GebAG enthalten habe, weshalb ein Zuschlag in Höhe von 30 % zusätzlich zur Mühewaltungsgebühr für die schriftliche Übersetzung nicht zuerkannt werden könne.
I.4. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2023 wurde der Antragstellerin nachweislich am 31.08.2023 zugestellt. römisch eins.4. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2023 wurde der Antragstellerin nachweislich am 31.08.2023 zugestellt.
I.5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme der Antragstellerin ein. römisch eins.5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme der Antragstellerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Dolmetscherin am 28.04.2023 von der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Verfahren zur GZ. XXXX mit der schriftlichen Übersetzung von einem Spruchteil eines Erkenntnisses vom Deutschen in die paschtunische Sprache bis 04.05.2023 um 8:00 Uhr beauftragt wurde und diese dem Bundesverwaltungsgericht am 02.05.2023 bzw. die korrigierte Version am 03.05.2023 per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Dolmetscherin am 28.04.2023 von der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Verfahren zur GZ. römisch 40 mit der schriftlichen Übersetzung von einem Spruchteil eines Erkenntnisses vom Deutschen in die paschtunische Sprache bis 04.05.2023 um 8:00 Uhr beauftragt wurde und diese dem Bundesverwaltungsgericht am 02.05.2023 bzw. die korrigierte Version am 03.05.2023 per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Übersetzungsauftrag der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichtes mit E-Mail vom 28.04.2023, der von der Antragstellerin eingebrachten Honorarnote vom 02.05.2023, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2023, GZ. W195 2276820-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A)
Zur beantragten Erhöhung der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 3 GebAG Zur beantragten Erhöhung der Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, GebAG
Gemäß § 25 GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach jenem dem Sachverständigen (hier: Dolmetscher) erteilten gerichtlichen Auftrag. Gemäß Paragraph 25, GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach jenem dem Sachverständigen (hier: Dolmetscher) erteilten gerichtlichen Auftrag.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a) GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro. Hat eine Tätigkeit nach Abs. 1 oder 2 über Anordnung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, so erhöhen sich die in Abs. 1 und Abs. 2 angeführten Gebühren gemäß § 54 Abs. 3 GebAG um 30 vH.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro. Hat eine Tätigkeit nach Absatz eins, oder 2 über Anordnung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, so erhöhen sich die in Absatz eins und Absatz 2, angeführten Gebühren gemäß Paragraph 54, Absatz 3, GebAG um 30 vH.
Die Antragstellerin machte in ihrer Honorarnote vom 02.05.2023 für die – ebenfalls am 02.05.2023 übermittelte – schriftliche Übersetzung neben der Gebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG auch einen Zuschlag in Höhe von 30 % gemäß § 54 Abs. 3 GebAG geltend. Der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts teilte die Antragstellerin mit E-Mail vom 21.06.2023 mit, dass der Auftrag am Freitag den 28.04.2023 um 13:41 Uhr bei ihr eingelangt und die Übersetzung am ersten Werktag übermittelt worden sei. Auch wenn die Übersetzung am 04.05.2023 um 8:00 Uhr geliefert worden wäre, würde der Zuschlag gerechtfertigt sein. Die Antragstellerin machte in ihrer Honorarnote vom 02.05.2023 für die – ebenfalls am 02.05.2023 übermittelte – schriftliche Übersetzung neben der Gebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG auch einen Zuschlag in Höhe von 30 % gemäß Paragraph 54, Absatz 3, GebAG geltend. Der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts teilte die Antragstellerin mit E-Mail vom 21.06.2023 mit, dass der Auftrag am Freitag den 28.04.2023 um 13:41 Uhr bei ihr eingelangt und die Übersetzung am ersten Werktag übermittelt worden sei. Auch wenn die Übersetzung am 04.05.2023 um 8:00 Uhr geliefert worden wäre, würde der Zuschlag gerechtfertigt sein.
Voraussetzung für die Entstehung eines Gebührenanspruches ist gemäß § 25 iVm § 53 Abs. 1 GebAG der gerichtliche Auftrag.Voraussetzung für die Entstehung eines Gebührenanspruches ist gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG der gerichtliche Auftrag.
Mit Schreiben vom 28.04.2023 (Freitag) wurde die Antragstellerin vom Bundesverwaltungsgericht mit der schriftlichen Übersetzung von einem Spruchteil eines Erkenntnisses vom Deutschen in die paschtunische Sprache mit einer Frist bis 04.05.2023 um 8:00 Uhr beauftragt. In diesem Zeitraum liegt zwar ein Samstag und Sonntag sowie darauffolgend ein gesetzlicher Feiertag (Montag, 01.05.2023) im Sinne des § 54 Abs. 3 GebAG, allerdings standen für die schriftliche Übersetzung zwei volle Werktage – der 02.05.2023 sowie 03.05.2023 – zur Verfügung. Mit Schreiben vom 28.04.2023 (Freitag) wurde die Antragstellerin vom Bundesverwaltungsgericht mit der schriftlichen Übersetzung von einem Spruchteil eines Erkenntnisses vom Deutschen in die paschtunische Sprache mit einer Frist bis 04.05.2023 um 8:00 Uhr beauftragt. In diesem Zeitraum liegt zwar ein Samstag und Sonntag sowie darauffolgend ein gesetzlicher Feiertag (Montag, 01.05.2023) im Sinne des Paragraph 54, Absatz 3, GebAG, allerdings standen für die schriftliche Übersetzung zwei volle Werktage – der 02.05.2023 sowie 03.05.2023 – zur Verfügung.
Den Erläuterungen zur RV 1102 BlgNr. XXVII. GP lässt sich zu § 54 Abs. 3 GebAG entnehmen, dass ein Zuschlag im Ausmaß von 30 % zu den in § 54 Abs. 1 GebAG geregelten Gebühren dann zum Tragen kommt, wenn eine schriftliche Übersetzung oder die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung über ausdrückliche Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat.Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1102 BlgNr. römisch 27 . Gesetzgebungsperiode lässt sich zu Paragraph 54, Absatz 3, GebAG entnehmen, dass ein Zuschlag im Ausmaß von 30 % zu den in Paragraph 54, Absatz eins, GebAG geregelten Gebühren dann zum Tragen kommt, wenn eine schriftliche Übersetzung oder die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung über ausdrückliche Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat.
Der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2023 (Freitag) enthielt keine Anordnung zur schriftlichen Übersetzung über Nacht bis zum nächsten Tag, an einem gesetzlichen Feiertag oder innerhalb eines Wochenendes iSd des § 54 Abs. 3 GebAG; vielmehr wurde lediglich um eine Übersetzung bis 04.05.2023 um 8:00 Uhr ersucht und standen hierfür zwei volle Werktage (02.05.2023 sowie 03.05.2023) zur Verfügung.Der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2023 (Freitag) enthielt keine Anordnung zur schriftlichen Übersetzung über Nacht bis zum nächsten Tag, an einem gesetzlichen Feiertag oder innerhalb eines Wochenendes iSd des Paragraph 54, Absatz 3, GebAG; vielmehr wurde lediglich um eine Übersetzung bis 04.05.2023 um 8:00 Uhr ersucht und standen hierfür zwei volle Werktage (02.05.2023 sowie 03.05.2023) zur Verfügung.
Vor diesem Hintergrund kann ein Zuschlag gemäß § 54 Abs. 3 GebAG in Höhe von 30 % zusätzlich zur Gebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG für die schriftliche Übersetzung nicht zuerkannt werden.Vor diesem Hintergrund kann ein Zuschlag gemäß Paragraph 54, Absatz 3, GebAG in Höhe von 30 % zusätzlich zur Gebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG für die schriftliche Übersetzung nicht zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG
€
Schriftliche Übersetzung á € 1,50 je Zeile; zumindest € 20
20,00
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG Übermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
Übermittlung mittels ERV á € 12,00
12,00
Zwischensumme
32,00
20 % Umsatzsteuer
6,40
Gesamtsumme gerundet auf volle 10 Cent
38,40
Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit € 38,40 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenzuschlag Mehrbegehren Mühewaltung ÜbersetzungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W195.2276820.1.00Im RIS seit
06.10.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023