TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/2 W191 2272335-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2023
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Entscheidungsdatum

02.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W191 2272335-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023, Zahl 1118031408/221590628, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023, Zahl 1118031408/221590628, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
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1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführerin (in der Folge BF), einer afghanischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am 30.01.2017 eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus (Familiennachzug) mit einer Gültigkeit bis zum 30.01.2018 ausgestellt. Diese wurde erstmals am 31.01.2018 für ein Jahr und danach als Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ am 01.02.2019 und am 02.02.2022 jeweils für drei Jahre verlängert.

1.2. Am 11.05.2022 stellte die BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich.

1.3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 25.01.2022 wurde die BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme binnen einer Woche abzugeben, eingeräumt.

1.4. Am 08.02.2023 langte beim BFA eine Stellungnahme der BF ein. Darin wird ausgeführt, dass es der BF nicht möglich sei, ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu erhalten, da die afghanische Botschaft in Österreich seit der Machtübernahme der Taliban keine Reisedokumente mehr ausstelle.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 14.04.2023 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 15.05.2022 gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ab.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 14.04.2023 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 15.05.2022 gemäß Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ab.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF.

Die BF verfüge über eine „Aufenthaltsberechtigung Familienangehöriger des Magistrates 35 mit Gültigkeit bis 02.02.2025“. Über einen weiteren Aufenthaltstitel verfüge die BF nicht.

Nicht festgestellt werden habe können, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die BF im Interesse der Republik Österreich gelegen wäre.

Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der Antrag der BF auf Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik keine Erklärung enthalten hätte, welche die Ausstellung rechtfertigen würde.

1.6. Gegen diesen Bescheid brachte die BF mit Schreiben vom 16.05.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.

In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die afghanische Botschaft in Wien seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 keine Reisedokumente mehr ausstelle und der BF daher eine solche Ausstellung nicht möglich wäre. Die Ausstellung eines Fremdenpasses würde einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht gemäß Art. 2 4. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) darstellen und im Widerspruch zu Art. 8 EMRK stehen.In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die afghanische Botschaft in Wien seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 keine Reisedokumente mehr ausstelle und der BF daher eine solche Ausstellung nicht möglich wäre. Die Ausstellung eines Fremdenpasses würde einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht gemäß Artikel 2, 4. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) darstellen und im Widerspruch zu Artikel 8, EMRK stehen.

Beantragt wurde, unter verfassungskonformer Interpretation des § 88 FPG vom Erfordernis des Interesses der Republik Abstand zu nehmen und der BF einen Fremdenpass auszustellen.Beantragt wurde, unter verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 88, FPG vom Erfordernis des Interesses der Republik Abstand zu nehmen und der BF einen Fremdenpass auszustellen.

Mit Schreiben des BVwG vom 03.08.2023 wurde die BF aufgefordert, zur Klärung des Sachverhaltes binnen zwei Wochen anzugeben und zu belegen, zu welchen Zwecken sie den beantragten Fremdenpass verwenden wolle bzw benötige.

Mit Stellungnahme der BF vom 10.08.2023 teilte die BF mit, dass sie den Fremdenpass für Urlaubsreisen und Besuchsreisen benötige.

Mit Schreiben des BVwG vom 16.08.2023 wurde die BF aufgefordert, zur Klärung des Sachverhaltes binnen zwei Wochen anzugeben und zu belegen, ob, und wenn ja, wie sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (insbesondere Deutschkenntnisse) erfülle.

Am 06.09.2023 langten beim BVwG eine Stellungnahme und eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wird ausgeführt, dass sich die BF einer Deutschprüfung über das Niveau B1 derzeit nicht gewachsen fühle und daher die Voraussetzungen für die Erlangung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU nicht erfülle. Darüber hinaus seien § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG verfassungswidrig. Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, würde einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 des 4 ZPEMRK darstellten und stehe auch im Widerspruch zu Art. 8 EMRK. Angeregt wurde, diese Bestimmung in diesem Sinne in verfassungskonformer Interpretation anzuwenden. Beantragt wurde u. a., eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.Am 06.09.2023 langten beim BVwG eine Stellungnahme und eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wird ausgeführt, dass sich die BF einer Deutschprüfung über das Niveau B1 derzeit nicht gewachsen fühle und daher die Voraussetzungen für die Erlangung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU nicht erfülle. Darüber hinaus seien Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG verfassungswidrig. Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, würde einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Artikel 2, des 4 ZPEMRK darstellten und stehe auch im Widerspruch zu Artikel 8, EMRK. Angeregt wurde, diese Bestimmung in diesem Sinne in verfassungskonformer Interpretation anzuwenden. Beantragt wurde u. a., eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

?        Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich vom 11.05.2022, die eingebrachten Stellungnahmen vom 08.02.2023, 10.08.2023 und 06.09.2023, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:

Die BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX ist afghanische Staatsangehörige, mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und hat zwei Kinder.Die BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 ist afghanische Staatsangehörige, mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und hat zwei Kinder.

Die BF verfügt über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, der bis zum 02.02.2025 gültig ist.

Am 11.05.2022 stellte die BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich.

Die BF wurde bei der afghanischen Botschaft in Wien vorstellig um einen Reisepass zu beantragen. Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan werden Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Konsulatsabteilung der Botschaft nicht bearbeitet und aktuell keine Reisepässe ausgestellt.

Die BF verfügt über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2, hat jedoch keinen Nachweis über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 vorgelegt.

4. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

Die Feststellungen rund um die Vorstellung der BF vor der afghanischen Botschaft sowie der mangelnden Bearbeitung der Anträge bzw. der mangelnden Ausstellung von Reisepässen durch diese ergeben sich aus dem von der BF vorgelegten Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien.


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5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im FPG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des FPG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde fristgerecht am 16.05.2023 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 23.05.2023 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Der Beschwerde war unter Einbeziehung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur kein Erfolg beschieden.

5.2.4. Zu § 88 FPG (Fremdenpass):5.2.4. Zu Paragraph 88, FPG (Fremdenpass):

5.2.4.1. Gemäß § 88 Abs. 1 FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist.5.2.4.1. Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist.

5.2.4.2. Die BF erfüllt die in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 normierten Voraussetzungen nicht und hat darüber hinaus bei Ausfüllung des Antrags-Formularvordrucks auch nicht angegeben, welche Voraussetzungen sie ihrer Meinung nach erfüllt.5.2.4.2. Die BF erfüllt die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 normierten Voraussetzungen nicht und hat darüber hinaus bei Ausfüllung des Antrags-Formularvordrucks auch nicht angegeben, welche Voraussetzungen sie ihrer Meinung nach erfüllt.

5.2.4.2.1. Sie ist weder staatenlos, noch ist ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt (Z 1). Zudem verfügt sie als Inhaberin des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Z 2). Dass die BF auswandern will (Z 4), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von der BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).5.2.4.2.1. Sie ist weder staatenlos, noch ist ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt (Ziffer eins,). Zudem verfügt sie als Inhaberin des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Ziffer 2,). Dass die BF auswandern will (Ziffer 4,), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von der BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,).

Zu prüfen bleibt, ob die BF die Voraussetzungen nach Z 3 erfüllt. Die BF ist zwar ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Ihr wurde jedoch kein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt.Zu prüfen bleibt, ob die BF die Voraussetzungen nach Ziffer 3, erfüllt. Die BF ist zwar ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Ihr wurde jedoch kein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt.

5.2.4.2.2. Gemäß § 45 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie 1. die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und 2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Integrationsgesetz –IntG) erfüllen.5.2.4.2.2. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie 1. die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und 2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, Integrationsgesetz –IntG) erfüllen.

Nach dem Vorbringen der BF hält sich diese seit 2017 im Bundesgebiet auf und ergibt sich auch aus einem ZMR Auszug, dass sie seit Jänner 2017 durchgehend über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass die BF die erste Voraussetzung „in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen“ erfüllt.

5.2.4.2.3. Gemäß § 10 IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn die Voraussetzungen einer Ziffer (Z 1 bis Z 8) erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall kommt Z 1 in Betracht, wonach ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 IntG vorgelegt werden muss.5.2.4.2.3. Gemäß Paragraph 10, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn die Voraussetzungen einer Ziffer (Ziffer eins bis Ziffer 8,) erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall kommt Ziffer eins, in Betracht, wonach ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, IntG vorgelegt werden muss.

Danach muss der Drittstaatsangehörige unter anderem über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 verfügen, was die BF nicht tut.

Die BF hat in der Stellungnahme vom 06.09.2023 selbst ausgeführt, dass sie zwar über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 verfüge und auch eine Prüfung darüber absolviert habe, sich jedoch derzeit nicht gewachsen fühle, eine Sprachprüfung auf dem Niveau B1 abzulegen und daher die Voraussetzungen für die Erlangung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht erfülle.

5.2.4.3. Die BF erfüllt daher keine der in § 88 Abs. 1 Z 1 FPG normierten Voraussetzungen.5.2.4.3. Die BF erfüllt daher keine der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG normierten Voraussetzungen.

5.2.4.4. Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie die BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).5.2.4.4. Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie die BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).

Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an die BF gemäß § 88 Abs. 1 FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle der BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E3489/2022) unterbleiben kann.Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an die BF gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle der BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E3489/2022) unterbleiben kann.

Da die Staatsangehörigkeit der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und sie weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt sie auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 bzw Abs. 2a FPG nicht.Da die Staatsangehörigkeit der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und sie weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt sie auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, bzw Absatz 2 a, FPG nicht.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken in der Beschwerde werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt.

Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

5.2.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).

Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen der BF von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die aktuellste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zu Fremdenpässen wurde berücksichtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass öffentliches Interesse Reisedokument subsidiärer Schutz Versagung Fremdenpass Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W191.2272335.1.00

Im RIS seit

12.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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