TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/15 90/18/0228

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §97 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Franz N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. August 1990, Zl. VerkR-12.374/3-1990-II/Zo, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. August 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 29. November 1987 um 5.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Kobernaußer Landesstraße bei km 28,4 im Ortschaftsbereich Röth, Gemeindegebiet Neuhofen, in Richtung Lohnsburg gelenkt zu haben, und 1) sich am Ort der Anhaltung bei km 28,4 der erwähnten Landesstraße um 5.10 Uhr geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, daß er das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe;

2) habe er es unterlassen, das von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlichtes des Anhaltestabes "auf der Kobernaußer Landesstraße auf Höhe des Gasthauses Mayr in Röth Nr. 8" gegebene deutliche Haltezeichen zu beachten und habe das Fahrzeug nicht angehalten. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1) nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 und zu 2) nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen zu 1) in der Höhe von S 30.000,-- (Ersatzarreststrafe 336 Stunden) und zu 2)

S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt worden sind.

Die Berufungsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit in äußerst langsamer Fahrweise seinen Pkw auf der Kobernaußer-Landesstraße von Richtung Ried kommend in Richtung Lohnsburg gelenkt habe. Auf der Höhe des Gasthauses in Rödt Nr. 8 habe Insp. Sp. den Beschwerdeführer mit dem Anhaltestab mit eingeschaltetem Rotlicht anhalten wollen. Das Anhaltezeichen sei von diesem Beamten mit ausgestrecktem Arm unter deutlicher Auf- und Abwärtsbewegung unmißverständlich durchgeführt worden. Es sei so rechtzeitig gegeben worden, daß der Beschwerdeführer an der genannten Stelle hätte anhalten können. Der Beschwerdeführer habe jedoch "nicht im geringsten" reagiert. Er sei vielmehr mit gleichem Tempo weitergefahren. Inspektor Sp. und der Meldungsleger Revierinspektor S. hätten daraufhin über Funk die aus Richtung Lohnsburg kommende Patrouille Ried II verständigt. Diese habe den Beschwerdeführer ca. 300 m nach dem vergeblichen Anhaltezeichen stoppen können. Der Beschwerdeführer habe deutliche Alkoholisierungssymptome (starken Alkoholgeruch aus dem Mund, "gerötete Augen", starkes Schwanken beim Stehen und Gehen, größtenteils unverständliche Aussprache) aufgewiesen. Er sei deshalb vom Meldungsleger in Anwesenheit von Inspektor Sp. und der Insassen der über Funk verständigten Patrouille, Gruppeninspektor G. und Revierinspektor R., deutlich und unmißverständlich mehrmals zur Durchführung des Alkotestes aufgefordert worden. Dies sei vom Beschwerdeführer mit den Worten "Das gelingt Euch nicht" jeweils verweigert worden. Dabei sei ihm auch vorgehalten worden, daß er in der Ortschaft Röth das Anhaltezeichen nicht beachtet habe. Streitgespräche hätten nicht stattgefunden. Diese Feststellungen würden auf den übereinstimmenden und widerspruchsfreien, dem Beschwerdeführer nachweislich in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Zeugenaussagen der erwähnten Gendarmeriebeamten beruhen. Es habe für die Berufungsbehörde kein Grund bestanden, an den genannten Zeugenaussagen zu zweifeln. Die besondere Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussagen ergebe sich daraus, daß die Gendarmeriebeamten einerseits an den Diensteid und andererseits an die Wahrheitspflicht als Zeugen gebunden seien. Bei Verletzung dieser Pflichten müßten sie mit strafrechtlichen bzw. disziplinären Folgen rechnen. Darüber hinaus sei für die Berufungsbehörde auch kein Grund ersichtlich gewesen, warum übereinstimmend vier Gendarmeriebeamte den Beschwerdeführer wahrheitswidrig hätten belasten sollen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien hingegen nicht dazu angetan gewesen, die Glaubwürdigkeit der vier genannten Zeugenaussagen zu erschüttern. Zur Strafbemessung sei auszuführen, daß die über den Beschwerdeführer verhängten Strafen sowohl tat- als auch schuldangemessen seien. Auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (steuerpflichtiges Jahreseinkommen von ca. S 80.000,--, Sorgepflicht für zwei Kinder, monatlich S 3.500,--) seien entsprechend berücksichtigt worden. Bei Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe habe sich jedoch ein deutliches Überwiegen der Erschwerungsgründe ergeben. Der Beschwerdeführer sei in den letzten fünf Jahren bereits fünfmal wegen des Verstoßes gegen § 64 Abs. 1 KFG 1967 bestraft worden. Darüber hinaus sei es als erschwerend zu werten gewesen, daß der Beschwerdeführer "auch 2 x wegen der Übertretung des § 5 StVO 1960" verurteilt worden sei. Insbesondere aus spezialpräventiven Erwägungen habe es sich als erforderlich erwiesen, relativ hohe Strafen zu verhängen. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen offenbar besonders uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer, der darüber hinaus auch an einem schweren Charaktermangel leide. Mildernd sei hingegen kein Umstand gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Da der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist daran zu erinnern, daß dem Verwaltungsgerichtshof eine Kontrolle der Beweiswürdigung nur insoweit zusteht, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber, ob der Akt der Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Wie schon ausgeführt worden ist, hat die belangte Behörde die in Rede stehenden Schuldsprüche auf die übereinstimmenden und widerspruchsfreien Aussagen der als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten gestützt und ist davon ausgegangen, daß sich deren Glaubwürdigkeit daraus ergebe, daß die Beamten einerseits an den Diensteid und andererseits an die Wahrheitspflicht als Zeugen gebunden seien, wobei sie im Falle der Verletzung dieser Pflichten mit strafrechtlichen bzw. disziplinären Folgen zu rechnen hätten. Die Angaben des Beschwerdeführers seien hingegen nicht dazu angetan gewesen, die Glaubwürdigkeit der genannten Zeugen zu erschüttern.

Der Gerichtshof kann den diesbezüglichen Schlußfolgerungen der belangten Behörde weder unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung noch etwa wegen unschlüssiger Beweiswürdigung entgegentreten, zumal der in diesem Zusammenhang erhobene - einzige - Einwand des Beschwerdeführers, die Gendarmeriebeamten hätten "keine Zeugenaussage im Sinne des Gesetzes gemacht, sondern lediglich die Anzeige ... zu ihrer heutigen Zeugenaussage erhoben", insofern mit der Aktenlage in Widerspruch steht, als sich die Gendarmeriebeamten Sp. und S. anläßlich ihrer Einvernahme als Zeugen nicht auf die Bestätigung der Anzeigeangaben beschränkt haben (vgl. die S. 8 und 9 verso des Verwaltungsstrafaktes), und die - erst im Zuge des Berufungsverfahrens - als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten G. und R. eine Sachverhaltsdarstellung gegeben haben, ohne auf die - von ihnen ja gar nicht verfaßte - Anzeige Bezug zu nehmen. Der belangten Behörde kann daher im Rahmen der diesbezüglich nach den geschilderten Kriterien gegebenen Kontrollbefugnis des Gerichtshofes kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung den Aussagen der Gendarmeriebeamten gefolgt ist.

Im übrigen ist in Erwiderung auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen darauf hinzuweisen, daß Revierinspektor S., welcher den Beschwerdeführer zum Alkotest aufgefordert hat, entsprechend den Ausführungen in der Anzeige auf Grund der von der BH Ried/I. ausgestellten Ermächtigungsurkunde vom 4. August 1986 zur Vornahme derartiger Untersuchungen ermächtigt ist.

Dem gegen die Strafbemessung gerichteten Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, daß die belangte Behörde, wie schon erwähnt, - unwidersprochen - von zwei Bestrafungen des Beschwerdeführers "wegen Übertretung des § 5 StVO 1960" ausgegangen ist, weshalb ihr auch unter Bedachtnahme auf das relativ geringe Einkommen des Beschwerdeführers keine gesetzwidrige Handhabung des § 19 VStG 1950 vorgeworfen werden kann, zumal sie den Strafrahmen des § 99 Abs. 1 StVO 1960 ohnehin nur etwa zur Hälfte ausgeschöpft hat und das Ausmaß der bisher verhängten Strafen offenbar nicht ausgereicht hat, um den Beschwerdeführer zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften des § 5 StVO 1960 zu bringen. Es liegt daher ein gravierender Erschwerungsgrund vor, dem auch der Beschwerdeführer keinen Milderungsgrund entgegenzusetzen vermochte.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180228.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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