Entscheidungsdatum
02.10.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W189 2278388-1/4E
W189 2278386-1/4EW189 2278388-1/4E, W189 2278386-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Somalia, beide gesetzlich vertreten ihren Vater XXXX , dieser wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2023, Zlen. 1.) 1308355903-221634790 und 2.) 1362176708-231423176: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Somalia, beide gesetzlich vertreten ihren Vater römisch 40 , dieser wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2023, Zlen. 1.) 1308355903-221634790 und 2.) 1362176708-231423176:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Zustellung der Bescheide als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels Zustellung der Bescheide als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
Am 18.05.2022 respektive am 20.07.2023 wurden für den Erstbeschwerdeführer und den Zweitbeschwerdeführer (in der Folge zusammen: die BF), beide in Österreich nachgeboren, durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter schriftliche Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diese wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 28.07.2023 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zuerkannt (Spruchpunkt III.).Am 18.05.2022 respektive am 20.07.2023 wurden für den Erstbeschwerdeführer und den Zweitbeschwerdeführer (in der Folge zusammen: die BF), beide in Österreich nachgeboren, durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter schriftliche Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diese wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 28.07.2023 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das BFA versuchte erfolglos die Bescheide postalisch an die Wohnadresse der Mutter der BF als deren gesetzliche Vertreterin zu versenden. Die Postsendung wurde am 07.08.2023 mit dem Vermerk „auf unbestimmte Zeit im Krankenhaus (AKH)“ retourniert. Das BFA nahm nach Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Mutter der BF eine postalische Übermittlung der Bescheide, datiert nun mit dem 29.08.2023, an den Vater der BF vor. Die Bescheide gingen diesem am 05.09.2023 zu.
Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide vom 28.07.2023 erhoben die BF durch ihren gewillkürten Vertreter am 30.08.2023 Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide vom 28.07.2023 erhoben die BF durch ihren gewillkürten Vertreter am 30.08.2023 Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere den Anträgen auf internationalen Schutz (AS 1 ff), den Bescheiden vom 28.07.2023 (AS 103 ff bzw. AS 29 ff), den Zustellverfügungen (AS 143 bzw. AS 59), dem Retourenkuvert samt Aktenvermerken (AS 151 ff bzw. AS 69 ff), den Bescheiden vom 29.08.2023 (AS 159 ff bzw. AS 77 ff), den diesbezüglichen Zustellnachweisen (AS 249 bzw. AS 157) und den Beschwerden vom 30.08.2023 (AS 209 ff bzw. AS 117 ff).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN).Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz vergleiche VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN).
Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).
Die Bescheide vom 28.07.2023 waren zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerden am 30.08.2023 nicht rechtswirksam zugestellt und somit nicht rechtswirksam erlassen worden, wie das BFA auch selbst in seiner Beschwerdevorlage anmerkte. Zwar wurden die Bescheide, datiert nun mit dem 29.08.2023, am 05.09.2023 tatsächlich zugestellt und somit auch erlassen. Die gegenständlichen Beschwerden wurden aber bereits sechs Tage zuvor erhoben und können sich somit nicht gegen diese erst danach rechtswirksam erlassenen Bescheide richten. Eine Umdeutung der Beschwerden ist damit ausgeschlossen.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen richten sich die gegenständlichen Beschwerden gegen – zu jenem Zeitpunkt – nicht wirksam erlassene Bescheide, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN).Im Hinblick auf die obigen Ausführungen richten sich die gegenständlichen Beschwerden gegen – zu jenem Zeitpunkt – nicht wirksam erlassene Bescheide, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen sind vergleiche zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs berufen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs berufen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand Bescheiderlassung Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung Zustellbevollmächtigter Zustellmangel Zustellung ZustellverfügungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W189.2278388.1.00Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023