Entscheidungsdatum
02.10.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W189 2278385-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH) vom 30.08.2023 und 26.09.2023 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2023, Zl. 1293667610-220153858:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Zustellung des Bescheides sowie mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels Zustellung des Bescheides sowie mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
Am 25.01.2022 stellte XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) mit Bescheid vom 28.07.2023 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde der Antragstellerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zuerkannt (Spruchpunkt III.).Am 25.01.2022 stellte römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) mit Bescheid vom 28.07.2023 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde der Antragstellerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das BFA versuchte erfolglos den Bescheid postalisch an die Wohnadresse der Antragstellerin zu versenden. Die Postsendung wurde am 07.08.2023 mit dem Vermerk „auf unbestimmte Zeit im Krankenhaus (AKH)“ retourniert. Das BFA nahm nach Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Antragstellerin bis auf weiteres von einem weiteren Übermittlungsversuch Abstand.
Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH) erhob am 30.08.2023 gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides Beschwerde. Angehängt wurde eine „Vollmacht“ der Antragstellerin, welche von ihrem Ehemann unterschrieben wurde.Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH) erhob am 30.08.2023 gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides Beschwerde. Angehängt wurde eine „Vollmacht“ der Antragstellerin, welche von ihrem Ehemann unterschrieben wurde.
Mit Schriftsatz vom 26.09.2023 brachte die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH) gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.07.2023 neuerlich eine (gleichlautende) Beschwerde ein.Mit Schriftsatz vom 26.09.2023 brachte die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH) gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 28.07.2023 neuerlich eine (gleichlautende) Beschwerde ein.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere dem Antrag auf internationalen Schutz (AS 19 ff), dem Bescheid (AS 173 ff), der Zustellverfügung (AS 217), dem Retourenkuvert samt Aktenvermerken (AS 225 f und 237) und der Beschwerde (AS 239 ff). Die auf der „Vollmacht“ der Antragstellerin gezogene Unterschrift (AS 274) ist nicht jene der Antragstellerin (vgl. etwa mit ihren Unterschriften auf der Erstbefragung und der Einvernahme), sondern entspricht jener ihres Ehemannes (mit welcher dieser – in Bezug auf die weiteren Asylverfahren – auch seine eigene Vollmacht sowie jene der beiden gemeinsamen Kinder unterfertigte).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere dem Antrag auf internationalen Schutz (AS 19 ff), dem Bescheid (AS 173 ff), der Zustellverfügung (AS 217), dem Retourenkuvert samt Aktenvermerken (AS 225 f und 237) und der Beschwerde (AS 239 ff). Die auf der „Vollmacht“ der Antragstellerin gezogene Unterschrift (AS 274) ist nicht jene der Antragstellerin vergleiche etwa mit ihren Unterschriften auf der Erstbefragung und der Einvernahme), sondern entspricht jener ihres Ehemannes (mit welcher dieser – in Bezug auf die weiteren Asylverfahren – auch seine eigene Vollmacht sowie jene der beiden gemeinsamen Kinder unterfertigte).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN).Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz vergleiche VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN).
Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).
Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid vom 28.07.2023 bislang nicht rechtswirksam zugestellt und somit auch noch nicht rechtswirksam erlassen wurde, wie das BFA selbst in seiner Beschwerdevorlage anmerkte.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen richtet sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN).Im Hinblick auf die obigen Ausführungen richtet sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN).
3.2. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt neben der Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmten (vgl. etwa die in Mayer/Muzak, B-VG5, unter Anmerkung I.2. zu Art. 132 B-VG wiedergegebene Rechtsprechung).3.2. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt neben der Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmten vergleiche etwa die in Mayer/Muzak, B-VG5, unter Anmerkung römisch eins.2. zu Artikel 132, B-VG wiedergegebene Rechtsprechung).
Mangelt es dem Einschreiter für eine Partei an der erforderlichen Vollmacht, ist die Beschwerde nicht der Partei, sondern dem Einschreiter zuzurechnen und dieser als Beschwerdeführer (Partei) anzusehen (VwGH 27.04.2016, 2013/05/0167).
Die gegenständliche Beschwerde wurde von der BBU-GmbH im Namen der Antragstellerin erhoben. Der Beschwerde wurde zwar eine „Vollmacht“ der Antragstellerin beigelegt, doch wurde diese nicht von der Antragstellerin unterfertigt. Die BBU-GmbH verfügt somit tatsächlich über keine Bevollmächtigung zur Erhebung einer Beschwerde im Namen der Antragstellerin gemäß § 10 AVG, weshalb die Beschwerde ihr selbst zuzurechnen ist. Mangels auch nur denkbarer (zumindest theoretischer) persönlicher Betroffenheit fehlt es der BBU-GmbH aber an der Beschwerdelegitimation. Auch aus diesem Grunde ist daher die Beschwerde zurückzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde wurde von der BBU-GmbH im Namen der Antragstellerin erhoben. Der Beschwerde wurde zwar eine „Vollmacht“ der Antragstellerin beigelegt, doch wurde diese nicht von der Antragstellerin unterfertigt. Die BBU-GmbH verfügt somit tatsächlich über keine Bevollmächtigung zur Erhebung einer Beschwerde im Namen der Antragstellerin gemäß Paragraph 10, AVG, weshalb die Beschwerde ihr selbst zuzurechnen ist. Mangels auch nur denkbarer (zumindest theoretischer) persönlicher Betroffenheit fehlt es der BBU-GmbH aber an der Beschwerdelegitimation. Auch aus diesem Grunde ist daher die Beschwerde zurückzuweisen.
3.3. Daran vermag auch die Beschwerde vom 26.09.2023 nichts zu ändern, da der gegenständliche Bescheid vom 07.08.2023 der Antragstellerin unverändert nicht zugestellt wurde.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs berufen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs berufen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand Bescheiderlassung Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung Zustellbevollmächtigter Zustellmangel Zustellung ZustellverfügungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W189.2278385.1.00Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023