Entscheidungsdatum
02.10.2023Norm
AsylG 2005 §55Spruch
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W166 2268846-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2023, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit 4 B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (= im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (= im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2023 wurde der Antrag abgewiesen.
Dagegen wurde seitens des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 20.03.2023 vorgelegt.
Anlässlich einer geplanten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde seitens der ho. Gerichtsabteilung ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 02.10.2023 eingeholt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer verstorben ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2023 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Der Beschwerdeführer ist mittlerweile verstorben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Bescheid und der erstatteten Beschwerde ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes.
Der Tod des Beschwerdeführers geht aus dem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters vom 02.10.2023 hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht ausdrücklich.
Folgt man der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG. Das Verfahren ist nur dann nicht einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 27.04.2016, Zl. 2013/05/0167 unter Verweis auf Beschlüsse vom 16.09.1997, Zl. 95/08/0123 und 20.11.2002, Zl. 99/08/0167).Folgt man der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG. Das Verfahren ist nur dann nicht einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen vergleiche VwGH 27.04.2016, Zl. 2013/05/0167 unter Verweis auf Beschlüsse vom 16.09.1997, Zl. 95/08/0123 und 20.11.2002, Zl. 99/08/0167).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Durch den Tod des Beschwerdeführers besteht kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr.
Der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung ging sohin verloren. Eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des Beschwerdeführers kommt nicht in Betracht.
Das Verfahren war wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde spruchgemäß einzustellen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Beschwerdeführer verstorben Einstellung Gegenstandslosigkeit Parteistellung Rechtsnachfolger Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W166.2268846.1.00Im RIS seit
08.11.2023Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023