Entscheidungsdatum
02.10.2023Norm
AlVG §10Spruch
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L503 2273918-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des AMS Gmunden vom 24.03.2023 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 30.05.2023, GZ: XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des AMS Gmunden vom 24.03.2023 zur Versicherungsnummer römisch 40 , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 30.05.2023, GZ: römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, AlVG, beschlossen:
A.) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs 1 VwGVG abgewiesen.A.) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 24.3.2023 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 10.2.2023 bis zum 6.4.2023 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die Annahme einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung beim Dienstgeber S. verweigert.1. Mit Bescheid vom 24.3.2023 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 10.2.2023 bis zum 6.4.2023 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die Annahme einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung beim Dienstgeber S. verweigert.
2. Mit Schreiben vom 5.4.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.3.2023. Darin führte der BF zusammengefasst aus, er habe sich per E-Mail auf die Stelle beworben, aber – entgegen den Behauptungen der Dienstgeberin – keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhalten.
3. Mit Bescheid vom 30.5.2023 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 24.3.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der BF habe sich am 20.1.2023 per E-Mail auf die Stelle beworben und sei von der Dienstgeberin per E-Mail am 2.2.2023 für den nächsten Tag zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Das AMS gehe davon aus, dass das E-Mail beim BF eingegangen sei. Dennoch sei der BF nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen und habe sich auch sonst nicht bei der Dienstgeberin gemeldet bzw. in weiterer Folge Schadenersatzklagen gegen die Dienstgeberin angekündigt, sodass er auch nicht nachträglich eingeladen worden sei. Das ursprüngliche Antwort-E-Mail der Dienstgeberin mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch liege dem AMS vor und sei ein Tippfehler auszuschließen, zumal die Dienstgeberin per Antwort-Button geantwortet habe; auch gebe die Dienstgeberin glaubhaft an, keine Rückantwort über eine allenfalls unzustellbare Nachricht erhalten zu haben. Es liege somit eine Vereitelung durch den BF vor.
4. Am 5.6.2023 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Am 21.6.2023 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
6. Am 5.9.2023 wurde durch das BVwG eine Beschwerdeverhandlung für den 19.10.2023 anberaumt.
7. Am 2.10.2023 langte beim BVwG ein Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung ein, wobei insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt wurde. Begründend wurde lediglich wie folgt ausgeführt: „Es sind rechtliche Schwierigkeiten zu erwarten“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe
1. Zur Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit. § 56 Abs 2 AlVG stellt nämlich (nur) auf die bescheiderlassende Behörde ab (vgl. VwGH vom 7.9.2017, Zl. Ra 2017/08/0065).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG stellt nämlich (nur) auf die bescheiderlassende Behörde ab vergleiche VwGH vom 7.9.2017, Zl. Ra 2017/08/0065).
2. Einschlägige Rechtsgrundlage (§ 8a VwGVG):2. Einschlägige Rechtsgrundlage (Paragraph 8 a, VwGVG):
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.
3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).3.1. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).
3.2. Den gegenständlichen Fall betreffend ist zunächst zu betonen, dass hier keinerlei diffizile Rechtsfragen zu klären sind. Vielmehr geht es um schlichte Beweisfragen, nämlich allen voran darum, ob der BF das Einladungs-E-Mail der potentiellen Dienstgeberin erhalten hat oder nicht. Um diese einfache, entscheidende Sachverhaltsfrage verstehen zu können, bedarf es keiner juristischen Ausbildung und keiner anwaltlichen Vertretung. Dass der BF sehr wohl in der Lage ist, die in diesem Verfahren entscheidenden Aspekte zu verstehen, folgt auch gänzlich unzweifelhaft aus seinen diversen, ausformulierten Eingaben. Der BF verfügt offenkundig über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und ist durchaus in der Lage, seine Rechte selbst wahrzunehmen; vgl. z. B. auch eines der (zahlreichen) Schreiben des BF an die potentielle Dienstgeberin im Originalwortlaut des BF: „Sehr geehrte Frau G.! Bezugnehmend auf beiliegenden Bescheid fordere ich Sie hiermit auf mir den Geldbetrag in Höhe von € 1.558,20 bis spätestens 21.04.2023 auf mein Konto AT … zu überweisen (da Sie für den mir entstanden Schaden haften) widrigenfalls ich Sie zivilrechtlich verklagen muss“.3.2. Den gegenständlichen Fall betreffend ist zunächst zu betonen, dass hier keinerlei diffizile Rechtsfragen zu klären sind. Vielmehr geht es um schlichte Beweisfragen, nämlich allen voran darum, ob der BF das Einladungs-E-Mail der potentiellen Dienstgeberin erhalten hat oder nicht. Um diese einfache, entscheidende Sachverhaltsfrage verstehen zu können, bedarf es keiner juristischen Ausbildung und keiner anwaltlichen Vertretung. Dass der BF sehr wohl in der Lage ist, die in diesem Verfahren entscheidenden Aspekte zu verstehen, folgt auch gänzlich unzweifelhaft aus seinen diversen, ausformulierten Eingaben. Der BF verfügt offenkundig über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und ist durchaus in der Lage, seine Rechte selbst wahrzunehmen; vergleiche z. B. auch eines der (zahlreichen) Schreiben des BF an die potentielle Dienstgeberin im Originalwortlaut des BF: „Sehr geehrte Frau G.! Bezugnehmend auf beiliegenden Bescheid fordere ich Sie hiermit auf mir den Geldbetrag in Höhe von € 1.558,20 bis spätestens 21.04.2023 auf mein Konto AT … zu überweisen (da Sie für den mir entstanden Schaden haften) widrigenfalls ich Sie zivilrechtlich verklagen muss“.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass gemäß § 75 AVG iVm § 17 VwGVG die Kosten des Gerichtes von Amts wegen zu tragen sind; zudem besteht gemäß § 26 VwGVG iVm § 3 GebAG ein Anspruch des Beteiligten auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.Im Übrigen ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 75, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Kosten des Gerichtes von Amts wegen zu tragen sind; zudem besteht gemäß Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, GebAG ein Anspruch des Beteiligten auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
In einer Gesamtbetrachtung liegen sohin die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG nicht vor, sodass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs 1 VwGVG abzuweisen ist.In einer Gesamtbetrachtung liegen sohin die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG nicht vor, sodass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH zur Gewährung von Verfahrenshilfe. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH zur Gewährung von Verfahrenshilfe. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Rechtsvertreter Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-NichtgewährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2273918.1.01Im RIS seit
18.01.2024Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024