Entscheidungsdatum
02.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I421 2265144-1/3E, I421 2265144-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Moser/Kellerer/Partner, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 08.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Moser/Kellerer/Partner, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.11.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, , , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit ERV-Antrag vom 13.02.2020 zu TZ XXXX an das Bezirksgericht XXXX beantragte der Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF, unter anderem die Einverleibung des Eigentumsrechtes in EZ XXXX , KG XXXX zu 164/669 Anteilen für sich. Mit ERV-Antrag vom 13.02.2020 zu TZ römisch 40 an das Bezirksgericht römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF, unter anderem die Einverleibung des Eigentumsrechtes in EZ römisch 40 , KG römisch 40 zu 164/669 Anteilen für sich.
In diesem Antrag ist unter allgemeine Daten bei Gebühren eine Kontoverbindung angeführt, unter Notiz und Gesetzesgrundlage ist „keine Angaben“ vermerkt. Beim Begehren auf Einverleibung des Eigentums für den BF ist als Bemessungsgrundlage EUR 70.548,05 genannt und bei Eintragungsgebühr „Selbstberechnung“ vermerkt.
Im gesamten Antrag findet sich kein Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gem § 26a GGG, noch welcher Tatbestand der dort genannten Ermäßigungstatbestände in Anspruch genommen wird.Im gesamten Antrag findet sich kein Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gem Paragraph 26 a, GGG, noch welcher Tatbestand der dort genannten Ermäßigungstatbestände in Anspruch genommen wird.
Der Grundbuchantrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX am 14.02.2020 bewilligt. Der Grundbuchantrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 am 14.02.2020 bewilligt.
Die im Wege der Selbstberechnung ermittelte Eintragungsgebühr von EUR 778,-- wurde abgeführt.
Am 28.09.2022 erging in dieser Grundbuchsache eine Lastschriftanzeige an den BF über die nach Abzug der durch Selbstberechnung geleistete Zahlung offene Restgebühr von EUR 3.378,--.
Mit E-Mail vom 29.09.2022 teilte der Vertreter des BF mit, dass der der Vorschreibung zugrunde gelegte Betrag nicht der Verkehrswertermittlung der gesetzlichen Grundstückswertverordnung entsprechen würde und überwies lediglich einen Teilbetrag von 2.183,--.
Am 18.10.2022 ist in dieser Grundbuchssache ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) an den BF ergangen, mit dem ihm die restliche Eintragungsgebühr von EUR 1.195,-- und Einhebungsgebühr gem § 6a Abs 1 GEG von EUR 8,-- binnen 14 Tagen zur Zahlung aufgetragen wurde.Am 18.10.2022 ist in dieser Grundbuchssache ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) an den BF ergangen, mit dem ihm die restliche Eintragungsgebühr von EUR 1.195,-- und Einhebungsgebühr gem Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,-- binnen 14 Tagen zur Zahlung aufgetragen wurde.
Gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) richtet sich die rechtzeitige Vorstellung des BF, verbunden mit einem Rückzahlungsantrag und bringt der Antragsteller darin zusammengefasst vor:
Bei Vornahme einer Selbstberechnung würden sich die Überprüfungsbefugnisse der Vorschreibungsbehörde aus § 26 Abs 4a GGG ausdrücklich auf die Überprüfung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der in der Selbstberechnungserklärung getätigten Angaben. Nur die dort eingespeisten Daten dürfen auf Richtigkeit und Unrichtigkeit überprüft werden. Sie seien der einzige Bezugspunkt und potenzielle Grundlage für eine Neubemessung.Bei Vornahme einer Selbstberechnung würden sich die Überprüfungsbefugnisse der Vorschreibungsbehörde aus Paragraph 26, Absatz 4 a, GGG ausdrücklich auf die Überprüfung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der in der Selbstberechnungserklärung getätigten Angaben. Nur die dort eingespeisten Daten dürfen auf Richtigkeit und Unrichtigkeit überprüft werden. Sie seien der einzige Bezugspunkt und potenzielle Grundlage für eine Neubemessung.
Zu den begünstigten Erwerbsvorgängen habe das Bundesministerium für Justiz in den §§7-9 der Grundbuchsgebührenverordnung die konkreten Vorgaben geschaffen, die ganz leicht aus dem Text erkennbar seien. Nur bei Anwendungsfällen außerhalb der Selbstberechnung müsse demnach derjenige, der ein Gesuch im WEB-ERV einbringe, dies im ERV-Gesuch an geeigneter, leicht ersichtlicher Stelle anführen.
Die Revisorin habe nicht nur in unzulässiger Weise ohne jedwede Unrichtigkeit auch nur einer Angäbe in der Selbstberechnungserklärung und damit außerhalb ihrer Befugnis zur Neubemessung (§ 26 Abs 4a GGG) eine Neubemessung durchgeführt, sondern noch nicht einmal geprüft, ob im Einzelfall die Selbstberechnung durchgeführt und dort die Inanspruchnahme von § 26a GGG als Begünstigung angeführt und in Anspruch genommen wurde. Sie habe vielmehr in völliger Missachtung der Rechtslage einfach ein Standartschreiben gefertigt und sämtliche Vorgänge negiert und ohne Prüfung des Einzelfalls einfach Gebühren vorgeschrieben, weil im Grundbuchgesuch die Inanspruchnahme von § 26a Abs 2 GGG iVm § 7 Grundbuchsgebührenverordnung (trotzdem ein völlig anderer Fall vorliege nämlich § 10a) nicht angeführt worden sei.Die Revisorin habe nicht nur in unzulässiger Weise ohne jedwede Unrichtigkeit auch nur einer Angäbe in der Selbstberechnungserklärung und damit außerhalb ihrer Befugnis zur Neubemessung (Paragraph 26, Absatz 4 a, GGG) eine Neubemessung durchgeführt, sondern noch nicht einmal geprüft, ob im Einzelfall die Selbstberechnung durchgeführt und dort die Inanspruchnahme von Paragraph 26 a, GGG als Begünstigung angeführt und in Anspruch genommen wurde. Sie habe vielmehr in völliger Missachtung der Rechtslage einfach ein Standartschreiben gefertigt und sämtliche Vorgänge negiert und ohne Prüfung des Einzelfalls einfach Gebühren vorgeschrieben, weil im Grundbuchgesuch die Inanspruchnahme von Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, Grundbuchsgebührenverordnung (trotzdem ein völlig anderer Fall vorliege nämlich Paragraph 10 a,) nicht angeführt worden sei.
Bei Ermittlung/Feststellung des wahren Sachverhaltes, zu welcher die Behörde verpflichtet gewesen wäre, hätte die Revisorin zudem und zu allem Überdruss erkannt, dass die Inanspruchnahme der begünstigten Bemessungsgrundlage im Sinne des § 26a GGG infolge Durchführung der Selbstberechnung durch den Parteienvertreter vollkommen korrekt und in 100%iger Anwendung der Grundbuchsgebührenverordnung (§10a Abs 2 iVm § 26a GGG) getätigt, beziffert, berechnet, angeführt und wie vom Gesetz vorgesehen abgeführt wurde.Bei Ermittlung/Feststellung des wahren Sachverhaltes, zu welcher die Behörde verpflichtet gewesen wäre, hätte die Revisorin zudem und zu allem Überdruss erkannt, dass die Inanspruchnahme der begünstigten Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 26 a, GGG infolge Durchführung der Selbstberechnung durch den Parteienvertreter vollkommen korrekt und in 100%iger Anwendung der Grundbuchsgebührenverordnung (§10a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26 a, GGG) getätigt, beziffert, berechnet, angeführt und wie vom Gesetz vorgesehen abgeführt wurde.
Gemäß § 10a GBG seien, wenn die Eintragungsgebühr nach Abs. 1 entrichtet wird, nur jene Angaben nach § 1 bis 9 dieser Verordnung gegenüber der Justiz zu machen, die nicht von der Abgabenbehörde nach der GrESt-SBV an die Justiz elektronisch zu übermitteln sind.Gemäß Paragraph 10 a, GBG seien, wenn die Eintragungsgebühr nach Absatz eins, entrichtet wird, nur jene Angaben nach Paragraph eins bis 9 dieser Verordnung gegenüber der Justiz zu machen, die nicht von der Abgabenbehörde nach der GrESt-SBV an die Justiz elektronisch zu übermitteln sind.
Es wird daher der Antrag gestellt, der gegenständlichen Vorstellung Folge zu geben und die selbstberechnete bzw. längst abgeführte Gebühr in ebendieser Höhe zu bestimmen, bzw. jedenfalls von einer weiteren Vorschreibung von Gebühren abzusehen und (aufgrund der Lastschriftanzeige) zu viel abgeführten Beträge (nämlich alle die über die Selbstberechnung hinausgehenden) zurückzuüberweisen.
Mit nunmehr bekämpften Bescheid XXXX vom 08.11.2022 hat der Präsident des Landesgerichtes XXXX als belangte Behörde ausgesprochen, dass der BF als zahlungspflichtige Partei schuldig ist, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX , TZ XXXX entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 1.195,-- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von Euro 8,--, gesamt EUR 1.203,-- auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX zum Verwendungszweck: XXXX TZ XXXX einzuzahlen.Mit nunmehr bekämpften Bescheid römisch 40 vom 08.11.2022 hat der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 als belangte Behörde ausgesprochen, dass der BF als zahlungspflichtige Partei schuldig ist, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 , TZ römisch 40 entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 1.195,-- und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von Euro 8,--, gesamt EUR 1.203,-- auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 zum Verwendungszweck: römisch 40 TZ römisch 40 einzuzahlen.
Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14.11.2022 zugestellt und hat dieser fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde vom 06.12.2022 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In der Beschwerde trägt der BF seine Rechtsansicht laut Vorstellung vor und schildert in welchen Rechten der BF durch den angefochtenen Bescheid verletzt sei. Als Beschwerdegründe werden einerseits Verfahrensmängel, aufgrund der Neubemessung ohne gesetzliche Grundlage bzw. Verstoß gegen Verfahrensvorschriften genannt und andererseits eine unrichtig rechtliche Beurteilung (sekundäre Feststellungsmängel) der Bescheid erlassenden Behörde bezüglich der Anwendung des § 10a Abs 2 Grundbuchgebührenverordnung iVm § 26a GGG. Zusätzlich wurde ein Beweisantrag gestellt, in dem der gesamte vorliegende Akt samt Augenschein direkt beim Bezirksgericht XXXX angeboten werde. Der BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde nach Durchführung hiermit beantragten mündlichen Verhandlung Folge geben und die selbstberechnete bzw. auf dieser Selbstberechnung bereits abgeführte Gebühr in eben dieser Höhe bestimmen bzw. jedenfalls von einer weiteren Vorschreibung von Gebühren/der mit Mandatsbescheid/dem gegenständlichen bekämpften Bescheid vorgeschriebene Gebühr abzusehen und (aufgrund der Lastschriftanzeige) zu viel abgeführte Beträge (nämlich alle die über die Selbstberechnung hinausgehenden) zur Rücküberweisung vorzuschreiben, in eventu wird die Gebührenbefreiung bzw. Gebührenminderung nach Art. 1 § 26 a GGG nach allfälligem Auftrag einer Verbesserung beantragt, angesprochen und im Umfang der Selbstberechnungserklärung festzustellen begehrt. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14.11.2022 zugestellt und hat dieser fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde vom 06.12.2022 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In der Beschwerde trägt der BF seine Rechtsansicht laut Vorstellung vor und schildert in welchen Rechten der BF durch den angefochtenen Bescheid verletzt sei. Als Beschwerdegründe werden einerseits Verfahrensmängel, aufgrund der Neubemessung ohne gesetzliche Grundlage bzw. Verstoß gegen Verfahrensvorschriften genannt und andererseits eine unrichtig rechtliche Beurteilung (sekundäre Feststellungsmängel) der Bescheid erlassenden Behörde bezüglich der Anwendung des Paragraph 10 a, Absatz 2, Grundbuchgebührenverordnung in Verbindung mit Paragraph 26 a, GGG. Zusätzlich wurde ein Beweisantrag gestellt, in dem der gesamte vorliegende Akt samt Augenschein direkt beim Bezirksgericht römisch 40 angeboten werde. Der BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde nach Durchführung hiermit beantragten mündlichen Verhandlung Folge geben und die selbstberechnete bzw. auf dieser Selbstberechnung bereits abgeführte Gebühr in eben dieser Höhe bestimmen bzw. jedenfalls von einer weiteren Vorschreibung von Gebühren/der mit Mandatsbescheid/dem gegenständlichen bekämpften Bescheid vorgeschriebene Gebühr abzusehen und (aufgrund der Lastschriftanzeige) zu viel abgeführte Beträge (nämlich alle die über die Selbstberechnung hinausgehenden) zur Rücküberweisung vorzuschreiben, in eventu wird die Gebührenbefreiung bzw. Gebührenminderung nach Artikel eins, Paragraph 26, a GGG nach allfälligem Auftrag einer Verbesserung beantragt, angesprochen und im Umfang der Selbstberechnungserklärung festzustellen begehrt.
Der Präsident des Landesgerichtes XXXX als belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 29.12.2022 die Beschwerde samt bekämpften Bescheid und den Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo der Akt am 05.01.2023 einlangte.Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 als belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 29.12.2022 die Beschwerde samt bekämpften Bescheid und den Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo der Akt am 05.01.2023 einlangte.
Mit (verfahrensleitenden) Beschluss vom 27.06.2023 wurde dieses Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den Verfahren Ra 2023/16/0021-1 und 2023/16/0022-1 ausgesetzt, was am 5.9.2023 geschehen ist. Mit (verfahrensleitenden) Beschluss vom 27.06.2023 wurde dieses Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den Verfahren Ra 2023/16/0021-1 und 2023/16/0022-1 ausgesetzt, was am 5.9.2023 geschehen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben, dies ausgenommen des Rechtsvorbringens der Parteien.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben, dies ausgenommen des Rechtsvorbringens der Parteien.
Der Verkehrswert (gemeiner Wert) der übertragenen Anteile beträgt EUR 377.762,--.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Antrag auf Einverleibung ua des Eigentumsrechts bezüglich der Liegenschaft im Grundbuch XXXX für den BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem protokollierten Antrag vom 13.02.2020 zu TZ XXXX . Dem Antrag fehlte jede Referenz auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung gem § 26a GGG aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage im Antrag nicht beantragt wurde. Die Feststellungen zum Antrag auf Einverleibung ua des Eigentumsrechts bezüglich der Liegenschaft im Grundbuch römisch 40 für den BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem protokollierten Antrag vom 13.02.2020 zu TZ römisch 40 . Dem Antrag fehlte jede Referenz auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung gem Paragraph 26 a, GGG aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage im Antrag nicht beantragt wurde.
Dass die beantragten Eintragungen mit Beschluss vom 14.02.2020 des BG XXXX bewilligt wurden ergibt sich aus diesem Beschluss. Dass die beantragten Eintragungen mit Beschluss vom 14.02.2020 des BG römisch 40 bewilligt wurden ergibt sich aus diesem Beschluss.
Die Feststellung betreffend den Verkehrswert der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile ergibt sich zweifelsfrei aus dem aktenkundigen Kaufvertrag vom 30.01.2020, Seite 10, vierter Absatz.
Dass der BF eine Eintragungsgebühr von EUR 778,-- bezahlt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass er einen Teilbetrag von EUR 2.183,-- der neu ermittelten Restgebühr auf das Konto des BG XXXX überwiesen hat. Dass der BF eine Eintragungsgebühr von EUR 778,-- bezahlt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass er einen Teilbetrag von EUR 2.183,-- der neu ermittelten Restgebühr auf das Konto des BG römisch 40 überwiesen hat.
Von dem beantragten Beweisantrag konnte abgesehen werden, da der gesamte entscheidungsrelevante Akt dem Bundesverwaltungsgericht bereits vorliegt und ein Augenschein beim BG XXXX nicht zweckentsprechend ist. Von dem beantragten Beweisantrag konnte abgesehen werden, da der gesamte entscheidungsrelevante Akt dem Bundesverwaltungsgericht bereits vorliegt und ein Augenschein beim BG römisch 40 nicht zweckentsprechend ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 14. November 1996, 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl. die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E.3 zu § 1 GGG angeführte Rechtsprechung sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu § 56 WEG und Dietrich/Angst/Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, E 12 lit. c und e zu § 13 GBG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 14. November 1996, 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre vergleiche die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E.3 zu Paragraph eins, GGG angeführte Rechtsprechung sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu Paragraph 56, WEG und Dietrich/Angst/Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, E 12 Litera c und e zu Paragraph 13, GBG).
In gegenständlicher Beschwerdesache ist zentrale Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gem § 26a GGG berufen kann. In gegenständlicher Beschwerdesache ist zentrale Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gem Paragraph 26 a, GGG berufen kann.
Die maßgeblichen Bestimmungen des GGG in für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung lauteten:
Wertberechnung für die Eintragungsgebühr
§ 26.Paragraph 26,
(1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
4. bei der Enteignung die Entschädigung.
Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4) Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.(4) Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4a) Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.(4a) Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5) Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.(5) Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6) Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7) Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.
Begünstigte Erwerbsvorgänge
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:(1) Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl. I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs 2 GGG, der nunmehr lautet „(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, der nunmehr lautet „(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“
Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit 1. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit 1. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem 1. Mai 2022 entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Das ist im gegenständlichen Fall aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die nach Einbringung des Grundbuchgesuches beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG berücksichtigt wird. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH in Ra 2021/16/0023 vom 26. Mai 2021 wird zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).“In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem 1. Mai 2022 entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Das ist im gegenständlichen Fall aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die nach Einbringung des Grundbuchgesuches beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, GGG berücksichtigt wird. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH in Ra 2021/16/0023 vom 26. Mai 2021 wird zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).“
Neuerlich wird diese Rechtsansicht mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5.9.2023 zu Ra 2023/16/0064 ausdrücklich bestätigt:
„ RZ 12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG (in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung vor BGBl. I Nr.61/2022) iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ iSd § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2021/16/0023, mwN). Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des § 26a Abs. 2 leg. cit. „eingangs der Eingabe“ nicht aus (vgl. VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).“„ RZ 12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG (in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.61 aus 2022,) in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ iSd Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH 26.5.2021, Ra 2021/16/0023, mwN). Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des Paragraph 26 a, Absatz 2, leg. cit. „eingangs der Eingabe“ nicht aus vergleiche VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).“
Damit erweist sich aber eine nicht schon im Grundbuchsantrag, sondern erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG nach für diesen Sachverhalt geltender Rechtslage als nicht rechtzeitig gestellt.Damit erweist sich aber eine nicht schon im Grundbuchsantrag, sondern erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG nach für diesen Sachverhalt geltender Rechtslage als nicht rechtzeitig gestellt.
Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gem § 26 Abs 1 GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und dessen Wert mit EUR 377.762,-- (dem Grundbuchsantrag beiliegendem Kaufvertrag entnommen) angesetzt und gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühr mit EUR 4.156,-- berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 778,-- und EUR 2.183,-- der restlich geschuldete Betrag von EUR 1.195,-- vorzuschreiben war. Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gem Paragraph 26, Absatz eins, GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und dessen Wert mit EUR 377.762,-- (dem Grundbuchsantrag beiliegendem Kaufvertrag entnommen) angesetzt und gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Grundbuchseintragungsgebühr mit EUR 4.156,-- berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 778,-- und EUR 2.183,-- der restlich geschuldete Betrag von EUR 1.195,-- vorzuschreiben war.
Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,-- gründet auf § 6a GEG und ist unstrittig. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,-- gründet auf Paragraph 6 a, GEG und ist unstrittig.
Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen, zu deren Klärung weitere Erhebungen nicht erforderlich waren.
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225 und VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225 und VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
äußere Formaltatbestände begünstigter Erwerbsvorgang Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Eintragungsgebühr Ermäßigung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundbuchseintragung Pauschalgebühren ZahlungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2265144.1.01Im RIS seit
31.01.2024Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024