Entscheidungsdatum
02.10.2023Norm
FPG §53Spruch
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I403 2249426-1/27E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.09.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NORDMAZEDONIEN, vertreten durch: RA Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6,1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 06.10.2021, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NORDMAZEDONIEN, vertreten durch: RA Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6,1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 06.10.2021, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2023 zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsehe Einreiseverbot rechtmäßig Ersatzentscheidung gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung ScheineheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I403.2249426.1.00Im RIS seit
17.11.2023Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023