TE Bvwg Beschluss 2023/10/2 G312 2271497-1

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Veröffentlicht am 02.10.2023
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Entscheidungsdatum

02.10.2023

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G312 2271497-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX vom 23.02.2023, vertreten durch Simlinger Haas & Glaser, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der SVS, Landesstelle Steiermark, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2023 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 vom 23.02.2023, vertreten durch Simlinger Haas & Glaser, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der SVS, Landesstelle Steiermark, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2023 beschlossen:

A)       Das Beschwerdeverfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Bescheid vom 25.01.2023, XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass der Antrag vom 15.06.2021 auf Erlassung eines Bescheides über die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 05/2002 bis 08/2004 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wird. Mit Bescheid vom 25.01.2023, römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass der Antrag vom 15.06.2021 auf Erlassung eines Bescheides über die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 05 aus 2002, bis 08 aus 2004, gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wird.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF mit Schriftsatz vom 05.10.2020 die SVS aufgefordert worden sei, mittels Bescheid über die Beitragsgrundlagen im Zeitraum XXXX bis XXXX abzusprechen. Mit Bescheid vom 08.03.2021 sei dem Begehren entsprochen worden und die monatlichen Beitragsgrundlagen bescheidmäßig festgestellt worden. Dieser Bescheid sei am 09.03.2021 von der SVS expediert worden und vom BF am 11.03.2021 nachweislich übernommen worden. In weiterer Folge sei mehrmals vom BF bzw. dessen Rechtsvertretung eine Berichtigung gefordert worden, zuletzt sei eine Säumnisbeschwerde am 20.07.2022 erhoben worden, da die SVS dem Bescheidbegehren nicht nachgekommen sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF mit Schriftsatz vom 05.10.2020 die SVS aufgefordert worden sei, mittels Bescheid über die Beitragsgrundlagen im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 abzusprechen. Mit Bescheid vom 08.03.2021 sei dem Begehren entsprochen worden und die monatlichen Beitragsgrundlagen bescheidmäßig festgestellt worden. Dieser Bescheid sei am 09.03.2021 von der SVS expediert worden und vom BF am 11.03.2021 nachweislich übernommen worden. In weiterer Folge sei mehrmals vom BF bzw. dessen Rechtsvertretung eine Berichtigung gefordert worden, zuletzt sei eine Säumnisbeschwerde am 20.07.2022 erhoben worden, da die SVS dem Bescheidbegehren nicht nachgekommen sei.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde durch seine Rechtsvertretung und führte im Wesentlichen aus, dass er am 15.06.2021 bei der SVS die Erlassung eines Bescheides beantragt habe, mit welchem sein Versicherungsverlauf im Zeitraum XXXX bis XXXX dahingehend berichtig wird, dass Beiträge zur Pflichtversicherung iHv Euro XXXX bezahlt und Versicherungszeiten erworben wurden. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde durch seine Rechtsvertretung und führte im Wesentlichen aus, dass er am 15.06.2021 bei der SVS die Erlassung eines Bescheides beantragt habe, mit welchem sein Versicherungsverlauf im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 dahingehend berichtig wird, dass Beiträge zur Pflichtversicherung iHv Euro römisch 40 bezahlt und Versicherungszeiten erworben wurden.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 09.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 21.07.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. Die Verhandlung wurde zwecks Unterlagennachreichung und weiterer Sachverhaltsklärung auf den 02.10.2023 vertagt.

Mit Schriftsatz vom 02.10.2023 erklärte der Rechtsvertreter des BF, dass der Sachverhalt zwischenzeitlich mit der belangten Behörde geklärt hätte werden können und die Verhandlungsdurchführung nicht mehr erforderlich ist. Desweiteren kündigte der Rechtsvertreter die Einbringung einer Zurückziehung der Beschwerde an. Diese Zurückziehung langte ebenfalls am 02.10.2023 beim BVwG ein, weswegen die geplante Verhandlung abberaumt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert – sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert – sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu Paragraph 63, mwN).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

In dem Schriftsatz vom 02.10.2023 erklärte der BF durch seine Rechtsvertretung ausdrücklich, seine Beschwerde vom 23.02.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2023 zurückzuziehen.

Durch den unmissverständlich formulierten (auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden) Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, sodass das gegenständliche Verfahren einzustellen war.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war spruchgemäß zu entscheiden.

1.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G312.2271497.1.00

Im RIS seit

12.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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