TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/2 G312 2265794-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2023
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Entscheidungsdatum

02.10.2023

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §26
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 26 heute
  2. EStG 1988 § 26 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 26 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 26 gültig von 20.07.2022 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  9. EStG 1988 § 26 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  10. EStG 1988 § 26 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  11. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2018 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  12. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  13. EStG 1988 § 26 gültig von 21.03.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  14. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2010 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  16. EStG 1988 § 26 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  17. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2006
  18. EStG 1988 § 26 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  19. EStG 1988 § 26 gültig von 10.07.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  20. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2005 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  21. EStG 1988 § 26 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2005
  22. EStG 1988 § 26 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  23. EStG 1988 § 26 gültig von 11.07.2002 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  24. EStG 1988 § 26 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  25. EStG 1988 § 26 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  26. EStG 1988 § 26 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  27. EStG 1988 § 26 gültig von 10.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  28. EStG 1988 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  29. EStG 1988 § 26 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  30. EStG 1988 § 26 gültig von 27.06.1992 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  31. EStG 1988 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  32. EStG 1988 § 26 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  33. EStG 1988 § 26 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Spruch


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G312 2265794-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, vom 25.10.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, vom 25.10.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der seitens der XXXX ausbezahlte Reisekostenersatz in Form eines Kilometergeldes nicht der Beitragspflicht im Zeitraum XXXX bis XXXX unterliegt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der seitens der römisch 40 ausbezahlte Reisekostenersatz in Form eines Kilometergeldes nicht der Beitragspflicht im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 unterliegt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 25.10.2022, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die XXXX KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die im Prüfbericht vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von gesamt EUR XXXX nachzuentrichten. Mit Bescheid vom 25.10.2022, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die römisch 40 KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die im Prüfbericht vom römisch 40 zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von gesamt EUR römisch 40 nachzuentrichten.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF an einige ihrer Dienstnehmer Kilometergeld ausbezahlt habe, ohne diese der Beitragspflicht zu unterwerfen. Aufzeichnungen, die belegen würden, dass den ausgezahlten Kilometergeldern Dienstreisen zugrunde liegen würden, seien im Zuge der Prüfung nicht für alle beitragsfrei ausbezahlten Kilometergelder vorgelegt worden, weshalb im Zuge der Prüfung Beiträge in der Höhe von EUR XXXX nachverrechnet worden seien. Zudem hätten drei Dienstnehmer von der BF anlässlich deren Hochzeiten Gutscheine im Wert von je € XXXX erhalten, wobei diese Zuwendungen ebenso nicht der Beitragspflicht unterworfen worden seien. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF an einige ihrer Dienstnehmer Kilometergeld ausbezahlt habe, ohne diese der Beitragspflicht zu unterwerfen. Aufzeichnungen, die belegen würden, dass den ausgezahlten Kilometergeldern Dienstreisen zugrunde liegen würden, seien im Zuge der Prüfung nicht für alle beitragsfrei ausbezahlten Kilometergelder vorgelegt worden, weshalb im Zuge der Prüfung Beiträge in der Höhe von EUR römisch 40 nachverrechnet worden seien. Zudem hätten drei Dienstnehmer von der BF anlässlich deren Hochzeiten Gutscheine im Wert von je € römisch 40 erhalten, wobei diese Zuwendungen ebenso nicht der Beitragspflicht unterworfen worden seien.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen die Nachberechnung von EUR XXXX an Beiträgen für die im Jahr 2019 ausbezahlten Reisekosten richtet. Im Übrigen wurde der Bescheid nicht angefochten. Die BF führte im Wesentlichen aus, dass bereits bei Übergabe der Prüfungsunterlagen der Prüferin mitgeteilt worden sei, dass die Belege für das Jahr 2019 nicht mehr vorhanden seien, da diese bei einer Übersiedlung irrtümlich entsorgt worden wären. Trotz dieser Klarstellungen habe die Prüferin wiederholt die Vorlage der Belege verlangt. Die Prüferin hätte jedoch die Möglichkeit gehabt die Mitarbeiter zu befragen, wodurch sich ergeben hätte, dass – wie in den Vorjahren – die Auszahlung der Beträge korrekt und rechtsrichtig erfolgt sei. Es sei schließlich der BAO zufolge möglich und erlaubt durch Glaubhaftmachung diesen Nachweis zu erbringen. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen die Nachberechnung von EUR römisch 40 an Beiträgen für die im Jahr 2019 ausbezahlten Reisekosten richtet. Im Übrigen wurde der Bescheid nicht angefochten. Die BF führte im Wesentlichen aus, dass bereits bei Übergabe der Prüfungsunterlagen der Prüferin mitgeteilt worden sei, dass die Belege für das Jahr 2019 nicht mehr vorhanden seien, da diese bei einer Übersiedlung irrtümlich entsorgt worden wären. Trotz dieser Klarstellungen habe die Prüferin wiederholt die Vorlage der Belege verlangt. Die Prüferin hätte jedoch die Möglichkeit gehabt die Mitarbeiter zu befragen, wodurch sich ergeben hätte, dass – wie in den Vorjahren – die Auszahlung der Beträge korrekt und rechtsrichtig erfolgt sei. Es sei schließlich der BAO zufolge möglich und erlaubt durch Glaubhaftmachung diesen Nachweis zu erbringen.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 19.01.203 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Email vom 03.07.2023 übermittelte die BF dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom XXXX , Dienststelle XXXX , in welcher ausgesprochen wurde, dass aufgrund der nachgereichten Unterlagen eine Überprüfung der materiellen Voraussetzungen des § 26 Z 4 EStG betreffend die seitens der BF an die Mitarbeiter ausbezahlten Reisekosten möglich war und sich hierzu eine Steuerfreiheit für die Reisekosten ergab. Mit Email vom 03.07.2023 übermittelte die BF dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom römisch 40 , Dienststelle römisch 40 , in welcher ausgesprochen wurde, dass aufgrund der nachgereichten Unterlagen eine Überprüfung der materiellen Voraussetzungen des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG betreffend die seitens der BF an die Mitarbeiter ausbezahlten Reisekosten möglich war und sich hierzu eine Steuerfreiheit für die Reisekosten ergab.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.07.2023 wurde der belangten Behörde die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom XXXX zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Seitens der belangten Behörde langte dazu keine Stellungnahme ein.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.07.2023 wurde der belangten Behörde die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom römisch 40 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Seitens der belangten Behörde langte dazu keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist ein Steuerberatungsunternehmen mit der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft und als solche seit XXXX zur Firmenbuchnummer FN XXXX in das Firmenbuch eingetragen.Die BF ist ein Steuerberatungsunternehmen mit der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft und als solche seit römisch 40 zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 in das Firmenbuch eingetragen.

Durch eine Prüferin des Finanzamts Graz wurde im Betrieb der BF für den Zeitraum XXXX bis XXXX eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLB) durchgeführt.Durch eine Prüferin des Finanzamts Graz wurde im Betrieb der BF für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLB) durchgeführt.

Bei der hier in Rede stehenden GPLB wurde der durchführenden Prüferin durch den Geschäftsführer der BF mitgeteilt, dass die Belege für das Jahr 2019 nicht mehr vorhanden sind, da sie bei einer früheren Übersiedlung der BF von den beauftragten Mitarbeitern der BF irrtümlich entsorgt worden wären.

Die BF teilte am 20.03.2023 dem erkennenden Gericht mit, dass nach neuerlichem Durchräumen des Archivs die Belege des Jahres 2019 wieder aufgefunden wurden. Die im Zuge der Prüfung nicht vorhandenen Unterlagen für das Jahr 2019, welche nun gefunden worden sind, wurden seitens der belangten Behörde geprüft.

Mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom XXXX , Dienststelle XXXX , wurde ausgesprochen, dass aufgrund der nachgereichten Unterlagen eine Überprüfung der materiellen Voraussetzungen des § 26 Z 4 EStG betreffend die seitens der BF an die Mitarbeiter ausbezahlten Reisekosten möglich war und sich hierzu eine Steuerfreiheit für die Reisekosten ergab. Mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom römisch 40 , Dienststelle römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass aufgrund der nachgereichten Unterlagen eine Überprüfung der materiellen Voraussetzungen des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG betreffend die seitens der BF an die Mitarbeiter ausbezahlten Reisekosten möglich war und sich hierzu eine Steuerfreiheit für die Reisekosten ergab.

Festgestellt wird, dass der aus Anlass der Dienstreisen ausbezahlte Reisekostenersatz durch die BF nicht der Beitragspflicht im Zeitraum XXXX bis XXXX unterliegt.Festgestellt wird, dass der aus Anlass der Dienstreisen ausbezahlte Reisekostenersatz durch die BF nicht der Beitragspflicht im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 unterliegt.

2. Beweiswürdigung

Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie aus den von ihr vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts XXXX vom XXXX ), die dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen sind, und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie aus den von ihr vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts römisch 40 vom römisch 40 ), die dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen sind, und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die belangte Behörde ist der Auffassung, dass die Glaubhaftmachung gemäß § 138 BAO zu Recht ausgeschlossen worden sei, zumal eine nachträgliche Beweisführung den Nachweis durch taugliche, zeitnahe Aufzeichnungen nicht ersetzen könne. Die belangte Behörde ist der Auffassung, dass die Glaubhaftmachung gemäß Paragraph 138, BAO zu Recht ausgeschlossen worden sei, zumal eine nachträgliche Beweisführung den Nachweis durch taugliche, zeitnahe Aufzeichnungen nicht ersetzen könne.

Die BF brachte in der Beschwerde zunächst vor, dass es der BAO zufolge möglich und erlaubt sei, durch Glaubhaftmachung den Nachweis zu erbringen, dass die getätigte Auszahlung der Beträge korrekt erfolgt sei. In weiterer Folge übermittelte die BF eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts, Dienststellen XXXX , in welcher ausgesprochen wurde, dass aufgrund der nachgereichten Unterlagen eine Überprüfung der materiellen Voraussetzungen des § 26 Z 4 EStG betreffend die seitens der BF an die Mitarbeiter ausbezahlten Reisekosten möglich war und sich hierzu eine Steuerfreiheit für die Reisekosten ergab.Die BF brachte in der Beschwerde zunächst vor, dass es der BAO zufolge möglich und erlaubt sei, durch Glaubhaftmachung den Nachweis zu erbringen, dass die getätigte Auszahlung der Beträge korrekt erfolgt sei. In weiterer Folge übermittelte die BF eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts, Dienststellen römisch 40 , in welcher ausgesprochen wurde, dass aufgrund der nachgereichten Unterlagen eine Überprüfung der materiellen Voraussetzungen des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG betreffend die seitens der BF an die Mitarbeiter ausbezahlten Reisekosten möglich war und sich hierzu eine Steuerfreiheit für die Reisekosten ergab.

Vorliegend handelt es sich somit um eine Beurteilung einer Rechtsfrage und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die drei im angefochtenen Bescheid angeführten Dienstnehmer anlässlich deren Hochzeiten von der BF Gutscheine im Wert von je EUR XXXX erhalten haben, wobei diese Zuwendungen ebenso nicht der Beitragspflicht unterworfen worden sind. Diese im Bescheid getroffene Feststellung wurde durch die BF nicht angefochten. 3.1. Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die drei im angefochtenen Bescheid angeführten Dienstnehmer anlässlich deren Hochzeiten von der BF Gutscheine im Wert von je EUR römisch 40 erhalten haben, wobei diese Zuwendungen ebenso nicht der Beitragspflicht unterworfen worden sind. Diese im Bescheid getroffene Feststellung wurde durch die BF nicht angefochten.

Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschließlich die seitens der belangten Behörde festgestellte Nachverrechnung in der Höhe von EUR XXXX , im Zusammenhang mit den für das Jahr 2019 ausbezahlten Reisekosten. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschließlich die seitens der belangten Behörde festgestellte Nachverrechnung in der Höhe von EUR römisch 40 , im Zusammenhang mit den für das Jahr 2019 ausbezahlten Reisekosten.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG (§ 44 Abs. 1 Z 1 ASVG)Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG)

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG (in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 147/2009) gelten Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz) nicht als Entgelt; hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG (in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,) gelten Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz) nicht als Entgelt; hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen.

Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt:Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt:

„Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:Paragraph 26, Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

[…]

4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

– seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder

– so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Unstrittig ist, dass bei der in Rede stehenden GPLB der durchführenden Prüferin zunächst mitgeteilt wurde, dass die Belege für das Jahr 2019 im Rahmen der Umsiedlung verloren gegangen sind. Dies wurde durch die BF selbst eingeräumt.

In weiterer Folge übermittelte die BF dem erkennenden Gericht eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts, Dienststellen XXXX , in welcher ausgesprochen wurde, dass aufgrund der nachgereichten Unterlagen eine Überprüfung der materiellen Voraussetzungen des § 26 Z 4 EStG betreffend die seitens der BF an die Mitarbeiter ausbezahlten Reisekosten möglich war und sich hierzu eine Steuerfreiheit für die Reisekosten ergab.In weiterer Folge übermittelte die BF dem erkennenden Gericht eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts, Dienststellen römisch 40 , in welcher ausgesprochen wurde, dass aufgrund der nachgereichten Unterlagen eine Überprüfung der materiellen Voraussetzungen des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG betreffend die seitens der BF an die Mitarbeiter ausbezahlten Reisekosten möglich war und sich hierzu eine Steuerfreiheit für die Reisekosten ergab.

Verfahrensgegenständlich strittig ist ausschließlich die Nachverrechnung von EUR XXXX an Beiträgen für die im Jahr 2019 ausbezahlten Reisekosten. Verfahrensgegenständlich strittig ist ausschließlich die Nachverrechnung von EUR römisch 40 an Beiträgen für die im Jahr 2019 ausbezahlten Reisekosten.

Hierzu ist festzuhalten, dass die in § 49 Abs 3 Z 1 erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG genannten Entgeltbestandteile nur unter der Voraussetzung vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen und daher beitragsfrei sind, dass sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelt es sich insoweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht. Sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100; vgl auch Blume in Sonntag, ASVG12, § 49 Rz 92b).Hierzu ist festzuhalten, dass die in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG genannten Entgeltbestandteile nur unter der Voraussetzung vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen und daher beitragsfrei sind, dass sie nach Paragraph 26, EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelt es sich insoweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht. Sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend vergleiche VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100; vergleiche auch Blume in Sonntag, ASVG12, Paragraph 49, Rz 92b).

Im vorliegenden Fall liegt eine einschlägige die Einkommenssteuerpflicht betreffende Entscheidung vor:

In der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts, Dienststellen XXXX , wurde ausgesprochen, dass eine Überprüfung der materiellen Voraussetzungen des § 26 Z 4 EStG möglich war und sich hierzu eine Steuerfreiheit der seitens der BF an die Mitarbeiter ausbezahlten Reisekosten ergab. In der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts, Dienststellen römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass eine Überprüfung der materiellen Voraussetzungen des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG möglich war und sich hierzu eine Steuerfreiheit der seitens der BF an die Mitarbeiter ausbezahlten Reisekosten ergab.

Diese rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörde entfaltet im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100) Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren.Diese rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörde entfaltet im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100) Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren.

Aufgrund der ausgeführten Bindungswirkung war eine eigenständige Prüfung der Kriterien des § 26 Z 4 EStG 1988 durch das erkennende Gericht nicht vorzunehmen.Aufgrund der ausgeführten Bindungswirkung war eine eigenständige Prüfung der Kriterien des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 durch das erkennende Gericht nicht vorzunehmen.

Der von der BF ausbezahlte Reisekostenersatz in Form eines Kilometergeldes unterliegt somit nicht der Beitragspflicht gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG.Der von der BF ausbezahlte Reisekostenersatz in Form eines Kilometergeldes unterliegt somit nicht der Beitragspflicht gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde im Ausmaß der Anfechtung ersatzlos zu beheben.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde im Ausmaß der Anfechtung ersatzlos zu beheben., 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, zumal der Sachverhalt durch die dem erkennenden Gericht vorliegenden rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom XXXX eindeutig geklärt werden konnte. Insbesondere ging daraus hervor, dass sich bezüglich der ausbezahlten Reisekosten eine Steuerfreiheit ergab.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, zumal der Sachverhalt durch die dem erkennenden Gericht vorliegenden rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom römisch 40 eindeutig geklärt werden konnte. Insbesondere ging daraus hervor, dass sich bezüglich der ausbezahlten Reisekosten eine Steuerfreiheit ergab.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.


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Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsfreiheit Beitragsnachverrechnung Beitragspflicht Beschwerdevorentscheidung Bindungswirkung Entgelt Finanzamt Glaubhaftmachung Kilometergeld Reisekostenersatz Steuerfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G312.2265794.1.00

Im RIS seit

12.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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