Entscheidungsdatum
02.10.2023Norm
BFA-VG §22a Abs3Spruch
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G307 2277626-1/13E
Schriftliche Ausfertigung des am 08.09.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Russland, vertreten RA Dr. Michael VALLENDER in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX .2023, Zahl XXXX sowie die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2023, XXXX Uhr zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Russland, vertreten RA Dr. Michael VALLENDER in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 sowie die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung der Beschwerde führenden Partei in Schubhaft vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung der Beschwerde führenden Partei in Schubhaft vorliegen.
III. Die Beschwerde führende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die Beschwerde führende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des BF, auf Einräumung einer Stellungnahme zum Länderinformationsblatt Kroatiens wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des BF, auf Einräumung einer Stellungnahme zum Länderinformationsblatt Kroatiens wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste an XXXX unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Zuvor tat er dies auch 2015 in Polen und Frankreich sowie 2016 in Deutschland, wo das jeweilige Verfahren einen negativen Ausgang für den BF nahm. Jüngst stellte der BF ferner am XXXX in Kroatien einen Asylantrag, ehe er sich drei Tage danach nach Österreich begab.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste an römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Zuvor tat er dies auch 2015 in Polen und Frankreich sowie 2016 in Deutschland, wo das jeweilige Verfahren einen negativen Ausgang für den BF nahm. Jüngst stellte der BF ferner am römisch 40 in Kroatien einen Asylantrag, ehe er sich drei Tage danach nach Österreich begab.
2. Mit Bescheid vom selben Tag wurde gegenüber dem BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.2. Mit Bescheid vom selben Tag wurde gegenüber dem BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
3. Die belangte Behörde leitete am 01.09.2023 mit Kroatien ein Dublin-Konsultationsverfahren ein, dessen endgültige Antwort noch aussteht.
4. Mit Schriftsatz vom 06.09.2023 erhob der BF durch den in Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid wie die weitere Anhaltung in Schubhaft.4. Mit Schriftsatz vom 06.09.2023 erhob der BF durch den in Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid wie die weitere Anhaltung in Schubhaft.
5. Am 08.09.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und sein RV teilnahmen, eine Dolmetscherin der russischen Sprache beigezogen wund die Lebensgefährtin des BF, XXXX , als Zeugin befragt wurden.5. Am 08.09.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und sein Regierungsvorlage teilnahmen, eine Dolmetscherin der russischen Sprache beigezogen wund die Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , als Zeugin befragt wurden.
6. In dieser Verhandlung begehrte die Rechtsvertretung (RV) des BF eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.6. In dieser Verhandlung begehrte die Rechtsvertretung Regierungsvorlage des BF eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
7. Mit Schreiben vom 21.09.2023 gab die RV des BF bekannt, dass der Onkel des BF, XXXX , geboren am XXXX , in Österreich wohnhaft sei.7. Mit Schreiben vom 21.09.2023 gab die Regierungsvorlage des BF bekannt, dass der Onkel des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , in Österreich wohnhaft sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Der BF ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft, führt mit der russischen Staatsbürgerin und Inhaberin eines Konventionalreisepasses, XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden Lebensgefährtin, zugleich LG), seit ca einem Jahr eine Beziehung und ist mit dieser nach islamischem Ritus verheiratet. Es konnte weder (genau) festgestellt werden, wann die Lebensgefährten einander kennenlernten, noch, ob die Ehe im Jahr 2022 oder 2023 geschlossen wurde. Die LG lebt derzeit mit ihrer Tochter in einer Wohnung der Gemeinde XXXX . Die LG würde dem BF dort Unterkunft gewähren. 1.1. Der BF ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft, führt mit der russischen Staatsbürgerin und Inhaberin eines Konventionalreisepasses, römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden Lebensgefährtin, zugleich LG), seit ca einem Jahr eine Beziehung und ist mit dieser nach islamischem Ritus verheiratet. Es konnte weder (genau) festgestellt werden, wann die Lebensgefährten einander kennenlernten, noch, ob die Ehe im Jahr 2022 oder 2023 geschlossen wurde. Die LG lebt derzeit mit ihrer Tochter in einer Wohnung der Gemeinde römisch 40 . Die LG würde dem BF dort Unterkunft gewähren.
Der persönliche Kontakt zwischen den beiden beschränkte sich bisher auf maximal zwei bis drei Treffen, ansonsten erfolgte die Kommunikation via Videotelefonie.
Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung nannte der BF XXXX nicht, als er zu allfälligen Bezügen zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen befragt wurde.Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung nannte der BF römisch 40 nicht, als er zu allfälligen Bezügen zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen befragt wurde.
1.2. Der BF ist unter anderem im Besitz eines am 21.02.2018 ausgestellten und bis 21.02.2028 gültigen russischen Reisepasses sowie einer am 29.08.2023 ausgestellten kroatischen Lagerkarte.
1.3. Der BF verließ Tschetschenien zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Mitte und Ende August 2023, stellte am XXXX 2023 in Kroatien einen Asylantrag, verblieb dort drei Tage, wartete die Beendigung des kroatischen Asylverfahrens nicht ab und reiste über Ungarn am XXXX 2023 nach Österreich ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte. Dieses Verfahren ist noch im Laufen.1.3. Der BF verließ Tschetschenien zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Mitte und Ende August 2023, stellte am römisch 40 2023 in Kroatien einen Asylantrag, verblieb dort drei Tage, wartete die Beendigung des kroatischen Asylverfahrens nicht ab und reiste über Ungarn am römisch 40 2023 nach Österreich ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte. Dieses Verfahren ist noch im Laufen.
Zuvor stellte er am 09.09.2015 in Polen, am 06.11.2015 in Frankreich und am 18.11.2016 in Deutschland jeweils einen ebensolchen Antrag. Die letzten drei Verfahren nahmen für den BF jeweils einen negativen Ausgang.
1.4. Am XXXX .2023 um XXXX Uhr verhängte die belangte Behörde gegenüber dem BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung und Überstellung nach Kroatien. Am 01.09.2023 wurde ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet. Da der BF vor seiner Antragstellung in Kroatien am XXXX .2023 laut belangter Behörde bereits mehrere Asylanträge in weiteren Mitgliedstaaten gestellt hatte, in seiner Erstbefragung in Österreich angab, er habe seinen Herkunftsstaat am 21.08.2023 verlassen und sei via Türkei, Bosnien und Herzegowina, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist, geht das Bundesamt davon aus, dass er das deutsche Hoheitsgebiet für länger als 3 Monate verlassen hat. Gemäß Dublin III VO liege somit laut BFA die Zuständigkeit aufgrund der Antragstellung in Kroatien am XXXX .2023 bei den kroatischen Behörden. In der Remonstration an Kroatien, welches sich vorerst für unzuständig erklärte, wurde den kroatischen Behörden dieser Sachverhalt mitgeteilt sowie der vorgelegte Reisepass des BF in Kopie übermittelt. Aus diesem Grund geht das BFA davon aus, dass Kroatien nach nun erfolgter Remonstration zustimmen werde.1.4. Am römisch 40 .2023 um römisch 40 Uhr verhängte die belangte Behörde gegenüber dem BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung und Überstellung nach Kroatien. Am 01.09.2023 wurde ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet. Da der BF vor seiner Antragstellung in Kroatien am römisch 40 .2023 laut belangter Behörde bereits mehrere Asylanträge in weiteren Mitgliedstaaten gestellt hatte, in seiner Erstbefragung in Österreich angab, er habe seinen Herkunftsstaat am 21.08.2023 verlassen und sei via Türkei, Bosnien und Herzegowina, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist, geht das Bundesamt davon aus, dass er das deutsche Hoheitsgebiet für länger als 3 Monate verlassen hat. Gemäß Dublin römisch drei VO liege somit laut BFA die Zuständigkeit aufgrund der Antragstellung in Kroatien am römisch 40 .2023 bei den kroatischen Behörden. In der Remonstration an Kroatien, welches sich vorerst für unzuständig erklärte, wurde den kroatischen Behörden dieser Sachverhalt mitgeteilt sowie der vorgelegte Reisepass des BF in Kopie übermittelt. Aus diesem Grund geht das BFA davon aus, dass Kroatien nach nun erfolgter Remonstration zustimmen werde.
1.5. Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich und Barmittel in der Höhe von € 185,51. Abgesehen von seiner LG hat er keine engen Bindungen zu in Österreich wohnhaften Personen.
1.6. Gegen die LG des BF wurde am 16.02.203 zu Zahl XXXX vom BFA ein Asylaberkennungsverfahren wegen des wider sie erhobenen Strafantrages der StA XXXX zu Zahl XXXX wegen schweren Kreditbetruges eingeleitet. Derzeit ist mit den dahingehenden Vorwürfen das LG für Strafsachen XXXX befasst.1.6. Gegen die LG des BF wurde am 16.02.203 zu Zahl römisch 40 vom BFA ein Asylaberkennungsverfahren wegen des wider sie erhobenen Strafantrages der StA römisch 40 zu Zahl römisch 40 wegen schweren Kreditbetruges eingeleitet. Derzeit ist mit den dahingehenden Vorwürfen das LG für Strafsachen römisch 40 befasst.
1.7. Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, müssen nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wiederaufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).
1.8. Der BF ist gesund und leidet an keinen Krankheiten.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des Gerichtsakts des BVwG und jenem der mündlichen Verhandlung.
Der BF und dessen LG gaben übereinstimmend an, eine Beziehung zu führen und nach islamischem Ritus verheiratet zu sein. Der Zeitpunkt der Eheschließung konnte jedoch nicht zu Tage gefördert werden. So sprach der BF von einer „Verehelichung“ im August 2023, wohingegen seine LG von einer solchen im Jahr 2022. Wegen dieses Widerspruchs und in Ermangelung der Vorlage einer diesbezüglichen Urkunde, konnte keine genaue Feststellung darüber getroffen werden.
Auch der Zeitpunkt des erstmaligen Kontakts zwischen den beiden ist nicht eindeutig feststellbar. So gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, er habe seine LG vor einem Jahr über Instagram, sie jedoch, sie habe ihn vor zwei Jahren kennengelernt. Der ursprünglich vorgebrachte fehlende Bezug zu im Inland wohnhaften Personen ist aus der polizeilichen Erstbefragung (Punkt 5) ersichtlich.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität (unter anderem) einen russischen Reisepass wie eine kroatische Lagerkarte vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Was den mangelnden Bezug zu weiteren, (abgesehen von der LG) in Österreich wohnhaften Personen betrifft, so ist der vorgelegten Identitätsurkunde des vermeintlichen Onkels des BF nichts zu gewinnen. Einerseits gab der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst an, im Bundesgebiet existierten keine weiteren Personen, zu denen er einen Bezug habe, andererseits wurde in der Eingabe vom 21.09.2023 (Punkt I.7.) nicht dargetan, welche Bedeutung der angebliche Onkel für den BF haben und welche Bezüge zu ihm bestehen soll/en.Was den mangelnden Bezug zu weiteren, (abgesehen von der LG) in Österreich wohnhaften Personen betrifft, so ist der vorgelegten Identitätsurkunde des vermeintlichen Onkels des BF nichts zu gewinnen. Einerseits gab der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst an, im Bundesgebiet existierten keine weiteren Personen, zu denen er einen Bezug habe, andererseits wurde in der Eingabe vom 21.09.2023 (Punkt römisch eins.7.) nicht dargetan, welche Bedeutung der angebliche Onkel für den BF haben und welche Bezüge zu ihm bestehen soll/en.
Der Reiseweg des BF und der Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates folgen seinen glaubwürdigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, ist mit seinem Vorbringen in der polizeilichen Erstbefragung und mit dem EURODAC-Treffern in Einklang zu bringen. Diesen wiederum sind die bisher innerhalb Europas gestellten Asylanträge zu entnehmen, deren Ausgang der BF als negativ bezeichnet hat.
Die fehlende Aufenthaltsberechtigung des BF in Österreich wie der hier gestellte Asylantrag sind dem Datenbestand des zentralen Fremdenregisters zu entnehmen. Aus dem auf den Namen der LG lautenden Auszug aus dem IZR ergibt sich der Besitz ihres Konventionalreisepasses wie auch das gegen sie eingeleitete Aberkennungsverfahren. Die Einleitung des Verfahrens gemäß §§ 146, 147 StGB ist in der Aktenvorlage festgehalten und ist der Strafantrag bestand des Akteninhalts. Zu einer Verurteilung kam es bis dato noch nicht, was sich aus dem Strafregister der Republik Österreich ergibt.Die fehlende Aufenthaltsberechtigung des BF in Österreich wie der hier gestellte Asylantrag sind dem Datenbestand des zentralen Fremdenregisters zu entnehmen. Aus dem auf den Namen der LG lautenden Auszug aus dem IZR ergibt sich der Besitz ihres Konventionalreisepasses wie auch das gegen sie eingeleitete Aberkennungsverfahren. Die Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraphen 146, 147, StGB ist in der Aktenvorlage festgehalten und ist der Strafantrag bestand des Akteninhalts. Zu einer Verurteilung kam es bis dato noch nicht, was sich aus dem Strafregister der Republik Österreich ergibt.
Der Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft wie die Höhe der dem BF zur Verfügung stehenden Barmittel sind dem Referentenportal vom 06.09.2023 zu entnehmen.
Die LG des BF hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, dem BF Unterkunft gewähren zu wollen.
Die Einleitung des Konsultationsverfahrens mit Kroatien und die bisher noch nicht getätigte (endgültige) Zustimmung ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des Behördenvertreters. Der aktuelle, diesbezügliche, in Punkt II.1.4. wiedergegebene Stand ist einem Schreiben des zuständigen Dublin-Referenten vom 18.09.2023 zu entnehmen.Die Einleitung des Konsultationsverfahrens mit Kroatien und die bisher noch nicht getätigte (endgültige) Zustimmung ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des Behördenvertreters. Der aktuelle, diesbezügliche, in Punkt römisch zwei.1.4. wiedergegebene Stand ist einem Schreiben des zuständigen Dublin-Referenten vom 18.09.2023 zu entnehmen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF konnten anhand seiner widerspruchsfrei gebliebenen Angaben vor dem BFA und in der Verhandlung vom 08.09.2023 getroffen werden. Es liegen keine Hinweise auf schwere oder aktuell noch behandlungsbedürftige gesundheitliche Probleme vor.
Die Feststellungen zum Asylverfahren in Kroatien sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der BF dort keine menschenunwürdige Behandlung zu befürchten hat. Ferner lassen sich den in Punkt II.1.8. getätigten Feststellungen keine dem österreichischen Rechtsschutzsystem hinterherhinkende oder gar fehlende Rechtsschutzgarantien – wie vom BF in dessen Beschwerde behauptet – ableiten.Die Feststellungen zum Asylverfahren in Kroatien sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der BF dort keine menschenunwürdige Behandlung zu befürchten hat. Ferner lassen sich den in Punkt römisch zwei.1.8. getätigten Feststellungen keine dem österreichischen Rechtsschutzsystem hinterherhinkende oder gar fehlende Rechtsschutzgarantien – wie vom BF in dessen Beschwerde behauptet – ableiten.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A)
Der BF wird seit XXXX 2023 - gestützt auf Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens - in Schubhaft angehalten.Der BF wird seit römisch 40 2023 - gestützt auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens - in Schubhaft angehalten.
Nach diesen Bestimmungen darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn nach einer Einzelfallprüfung erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft nach Abwägung der wechselseitigen Interessen verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Dublin-VO ist anwendbar, weil der drittstaatsangehörige BF in Kroatien internationalen Schutz beantragt hat und über diesen Antrag noch nicht entschieden wurde.
Die zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnete Schubhaft dient nicht nur der Abschiebung des BF nach Kroatien, sondern vorgelagert (bis zur Erlassung einer durchsetzbaren und durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung) der Verfahrenssicherung, sodass ein ausreichender Schubhaftzweck gegeben ist (siehe VwGH 05.10.2022, Ra 2019/21/0414).
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Art 2 lit n der Dublin-VO vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern er bereits mehrere Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes in den Mitgliedstaaten gestellt oder falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit a), versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass er die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit c). Außerdem ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 2, Litera n, der Dublin-VO vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern er bereits mehrere Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes in den Mitgliedstaaten gestellt oder falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass er die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,). Außerdem ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, zu berücksichtigen.
Beim BF liegt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 6 lit b und Z 9 FPG vor. Diese ist erheblich, weil er de facto mittellos von seinem Herkunftsstaat unter anderem über die Türkei, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich eingereist ist. Zuvor stellte er am XXXX .2023 in Kroatien einen ebensolchen Antrag, dessen Verfahrensausgang er nicht abwartete und diesen Staat nach drei Tagen wieder verließ.Beim BF liegt Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und Ziffer 9, FPG vor. Diese ist erheblich, weil er de facto mittellos von seinem Herkunftsstaat unter anderem über die Türkei, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich eingereist ist. Zuvor stellte er am römisch 40 .2023 in Kroatien einen ebensolchen Antrag, dessen Verfahrensausgang er nicht abwartete und diesen Staat nach drei Tagen wieder verließ.
Es steht zwar außer Zweifel, dass der BF mit XXXX eine Beziehung führt, die allerdings bisher nur durch sehr geringen persönlichen Kontakt geprägt war. Weder der BF noch dessen LG konnten nachvollziehbar darlegen, dass sie tatsächlich bereits seit 2022 nach islamischem Ritus verheiratet seien. Abgesehen von einem kurzen Treffen in der Türkei beschränkte sich die Kommunikation der beiden ausschließlich auf Videotelefonie und What’s App. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand bis dato nicht. Somit kann iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG von keinem Grad der sozialen Verankerung gesprochen werden, zumal der BF bis dato noch keine Zeit bei seiner LG in Österreich zugebracht hat. Davon abgesehen verfügt der BF über keine nachgewiesenen sozialen, beruflichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. In der mündlichen Verhandlung bekräftigte der BF, er habe das in Kroatien geführte Asylverfahren deswegen nicht abgewartet, weil Bosnien näher als Kroatien zu Russland liege. Diese Aussage erscheint zwar unplausibel, der lediglich dreitägige Aufenthalt in Kroatien, ohne das Ende des dortigen Asylverfahrens abzuwarten, spricht jedoch eindeutig für den fehlenden Willen, dorthin zurückzukehren und damit für den Bestand erheblicher Fluchtgefahr. Daran könnte auch eine allfällige Unterkunftnahme bei der LG nichts ändern.Es steht zwar außer Zweifel, dass der BF mit römisch 40 eine Beziehung führt, die allerdings bisher nur durch sehr geringen persönlichen Kontakt geprägt war. Weder der BF noch dessen LG konnten nachvollziehbar darlegen, dass sie tatsächlich bereits seit 2022 nach islamischem Ritus verheiratet seien. Abgesehen von einem kurzen Treffen in der Türkei beschränkte sich die Kommunikation der beiden ausschließlich auf Videotelefonie und What’s App. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand bis dato nicht. Somit kann iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG von keinem Grad der sozialen Verankerung gesprochen werden, zumal der BF bis dato noch keine Zeit bei seiner LG in Österreich zugebracht hat. Davon abgesehen verfügt der BF über keine nachgewiesenen sozialen, beruflichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. In der mündlichen Verhandlung bekräftigte der BF, er habe das in Kroatien geführte Asylverfahren deswegen nicht abgewartet, weil Bosnien näher als Kroatien zu Russland liege. Diese Aussage erscheint zwar unplausibel, der lediglich dreitägige Aufenthalt in Kroatien, ohne das Ende des dortigen Asylverfahrens abzuwarten, spricht jedoch eindeutig für den fehlenden Willen, dorthin zurückzukehren und damit für den Bestand erheblicher Fluchtgefahr. Daran könnte auch eine allfällige Unterkunftnahme bei der LG nichts ändern.
Die belangte Behörde beabsichtigt dem Akteninhalt nach, den hier gestellten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes wegen Zuständigkeit Kroatiens zurückzuweisen, teilte dies dem BF am 31.08.2023 mit, ist mit einer zeitnahen diesbezüglichen Entscheidung zu rechnen und deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der BF für die Behörden im Fall einer Abschiebung nicht greifbar wäre, zumal er sich in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – wie soeben erwähnt – vehement gegen ein Asylverfahren in Kroatien aussprach (Verhandlungsprotokoll Seite 4 unten). Dieser Staat ist jedoch nach aktuellem Stand zur Prüfung seines Antrags zuständig.
Wie den Länderinformationen zu Kroatien zu entnehmen ist, haben Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem, sind Dublin Rückkehrer keinen Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem ausgesetzt und bietet das kroatische Rote Kreuz (CRC) Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). Des Weiteren finden laut Vertreter der belangten Behörde Charter-Abschiebungen nach Kroatien statt und gibt es dorthin kein Rückführungsverbot.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 18.05.2018, Geschäftszahl Ra 2018/01/0189 erwogen, der EuGH habe sich in dem Urteil vom 16. Februar 2017, C.K. u.a. gegen Slowenien, C-578/16 PPU, unter anderem mit der Zulässigkeit der Überstellung eines gesundheitlich beeinträchtigten Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO auseinandergesetzt. Demnach dürfe die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Dublin-III-VO nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC erleidet, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen. Wäre mit der Überstellung eines Asylbewerbers, der eine besonders schwere psychische oder physische Beeinträchtigung aufweist, die tatsächliche und erwiesene Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden, würde die Überstellung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des genannten Artikels darstellen.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 18.05.2018, Geschäftszahl Ra 2018/01/0189 erwogen, der EuGH habe sich in dem Urteil vom 16. Februar 2017, C.K. u.a. gegen Slowenien, C-578/16 PPU, unter anderem mit der Zulässigkeit der Überstellung eines gesundheitlich beeinträchtigten Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO auseinandergesetzt. Demnach dürfe die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Dublin-III-VO nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC erleidet, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen. Wäre mit der Überstellung eines Asylbewerbers, der eine besonders schwere psychische oder physische Beeinträchtigung aufweist, die tatsächliche und erwiesene Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden, würde die Überstellung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des genannten Artikels darstellen.
Vor diesem Hintergrund können dem vorliegenden Sachverhalt, insbesondere der „Handhabung“ mit nach Kroatien zurückkehrenden Asylwerbern, weder Anhaltspunkte entnommen werden, die im Falle einer Überstellung des BF dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art 4 GRC mit sich brächten, noch, dass das dortige Asylverfahren – wie in der Verhandlung von Seiten des RV vermutet – zu einer „automatischen“ Überstellung nach Russland führte. Zudem sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass der RV des BF in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Fragen an diesen richtete, die mit dem Ausgang des kroatischen Asylverfahrens zusammenhängen. Die derartige Thematik bedarf im gegenständlichen Fall weder einer eingehenden Behandlung – es ist Sache Kroatiens, wie es das dortige Verfahren ausgestaltet – noch von Relevanz, weil es hier vorwiegend um die Beurteilung der Fluchtgefahr des BF geht. Im Übrigen stellte der RV des BF die seines Erachtens in Kroatien mangelnden Rechtsschutzgarantien nur in den Raum, ohne sie durch Beweismittel zu untermauern. Die Aussage, „Push-backs“ seien notorisch bekannt, reicht dazu nicht hin.Vor diesem Hintergrund können dem vorliegenden Sachverhalt, insbesondere der „Handhabung“ mit nach Kroatien zurückkehrenden Asylwerbern, weder Anhaltspunkte entnommen werden, die im Falle einer Überstellung des BF dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 4, GRC mit sich brächten, noch, dass das dortige Asylverfahren – wie in der Verhandlung von Seiten des Regierungsvorlage vermutet – zu einer „automatischen“ Überstellung nach Russland führte. Zudem sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass der Regierungsvorlage des BF in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Fragen an diesen richtete, die mit dem Ausgang des kroatischen Asylverfahrens zusammenhängen. Die derartige Thematik bedarf im gegenständlichen Fall weder einer eingehenden Behandlung – es ist Sache Kroatiens, wie es das dortige Verfahren ausgestaltet – noch von Relevanz, weil es hier vorwiegend um die Beurteilung der Fluchtgefahr des BF geht. Im Übrigen stellte der Regierungsvorlage des BF die seines Erachtens in Kroatien mangelnden Rechtsschutzgarantien nur in den Raum, ohne sie durch Beweismittel zu untermauern. Die Aussage, „Push-backs“ seien notorisch bekannt, reicht dazu nicht hin.
Das öffentliche Interesse an der Verfahrenssicherung überwiegt derzeit das persönliche Interesse des BF an persönlicher Freiheit, obwohl er strafgerichtlich unbescholten ist. Er ist ein gesunder, junger Mann und es besteht keine besondere Vulnerabilität.
Es wird aus aktueller Sicht möglich sein, die Überstellung nach Kroatien innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu bewerkstelligen. Das BFA plant, demnächst einen Bescheid zu erlassen, mit dem der Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes verbunden mit der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zurückgewiesen werden wird.
Die Schubhaft seit XXXX .2023 ist demnach nicht zu beanstanden. Die Schubhaft seit römisch 40 .2023 ist demnach nicht zu beanstanden.
Zum Entscheidungszeitpunkt erweist sich somit im Ergebnis die Anhaltung in Schubhaft als zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig. Angesichts der bisherigen hohen Mobilität des BF, der fehlenden Verankerung in Österreich und der auch durch seine widersprüchlichen Angaben begründeten Vertrauensunwürdigkeit ist ein gelinderes Mittel zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.
Wegen des fortgeschrittenen Verfahrensstandes, der damit in zeitliche Nähe rückenden Überstellung und des fehlenden Willens des BF, nach Kroatien zurückzukehren, kann die Schubhaft auch weiterhin fortgesetzt werden, zumal – angesichts der vom BFA getätigten Remonstration – alsbaldigst mit einer positiven Antwort Kroatiens zu rechnen ist.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen.
Zu Spruchpunkt IV.Zu Spruchpunkt römisch vier.
Der BF stellte über seinen RV in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Beischaffung des (gesamten) Länderinformationsblattes zu Kroatien. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil dem BF die wesentlichen Bestimmungen über das in Kroatien geführte Asylverfahren bei Rückkehrern angeboten wurde. Davon machte weder der BF noch dessen RV Gebrauch. Der RV legte ferner nicht dar, weshalb ihm der gänzliche Inhalt des Länderinformationsblattes zur Kenntnis gebracht werden sollte. Ferner wandte er – wie bereits zuvor festgehalten – im Wesentlichen fehlende Rechtsschutzgarantien im dortigen Asylverfahren ein, ohne dies jedoch näher zu bescheinigen. Der dahingehende Antrag war daher abzuweisen.Der BF stellte über seinen Regierungsvorlage in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Beischaffung des (gesamten) Länderinformationsblattes zu Kroatien. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil dem BF die wesentlichen Bestimmungen über das in Kroatien geführte Asylverfahren bei Rückkehrern angeboten wurde. Davon machte weder der BF noch dessen Regierungsvorlage Gebrauch. Der Regierungsvorlage legte ferner nicht dar, weshalb ihm der gänzliche Inhalt des Länderinformationsblattes zur Kenntnis gebracht werden sollte. Ferner wandte er – wie bereits zuvor festgehalten – im Wesentlichen fehlende Rechtsschutzgarantien im dortigen Asylverfahren ein, ohne dies jedoch näher zu bescheinigen. Der dahingehende Antrag war daher abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G307.2277626.1.00Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023